1. Yoga und Meditation kann berufliche Weiterbildung sein
2. Nach welcher Steuerklasse richtet sich das Elterngeld?
3. Schwerbehinderte Bewerber müssen nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden
4. Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes erneut auf dem Prüfstand
5. Wann gilt eine Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit als zugeflossen
6. Verbleibender Spendenvortrag muss vom Finanzamt gesondert festgestellt werden
7. Wertlose Aktien: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich?
8. Vermietung: Zeitpunkt der Rückgabe entscheidet über den Beginn der Verjährung
9. Wohnungseigentum: Kurzzeitvermietung kann nicht mit Mehrheitsbeschluss verboten werden
10. Wenn überhängende Äste stören: Der Anspruch auf einen Rückschnitt verjährt in 3 Jahren
11. Auf Dienstreise Dieb verfolgt und Unfall gehabt: Muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?
  1. Yoga und Meditation kann berufliche Weiterbildung sein

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Bildungsurlaub. Das kann nach einem neuen Urteil aus Berlin auch ein Yogakurs sein.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer belegte einen von der Volkshochschule angebotenen 5-tägigen Kurs “Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation”. Diesen wollte der Arbeitnehmer als Bildungsurlaub anerkannt bekommen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts erfüllte der Kurs die Voraussetzungen gem. § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG). Es reichte aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diente.

Denn der Begriff der beruflichen Weiterbildung war nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Danach sollten insbesondere Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Diese Voraussetzungen konnte auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept erfüllen.

  • 2. Nach welcher Steuerklasse richtet sich das Elterngeld?

Wie viel Elterngeld ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Einkommen der vergangenen 12 Monate vor Geburt des Kindes. Eine wichtige Rolle spielt die Steuerklasse bei der Berechnung. Fraglich ist jedoch, welche Steuerklasse bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Steuerklasse in diesem Zeitraum mehrfach gewechselt wurde.

Hintergrund

Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für 6 Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für 4 Monate die Steuerklasse 3.

Die Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte die Beklagte als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete sie nach der Steuerklasse 1, da diese im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit ihrer Klage, weil sie dadurch finanzielle Nachteile hatte.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass diese Berechnung korrekt war. Deshalb wies es die Revision der Klägerin zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse. Es gilt die relative Betrachtung.

Die maßgebliche Steuerklasse musste also nicht mindestens in 7 Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben. Das gilt auch dann, wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger wäre.

  • 3. Schwerbehinderte Bewerber müssen nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Grundsätzlich sind zwar öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Jedoch gibt es bei sog. gestuften Ausschreibungsverfahren eine Ausnahme, wie ein Urteil aus Schleswig-Holstein zeigt.

Hintergrund

Der öffentliche Arbeitgeber besetzte in dem gestuften Ausschreibungsverfahren alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern. Die Klägerin war eine externe Bewerberin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, erhielt sie eine Absage auf ihre Bewerbung. Deshalb klagte sie vor Gericht auf eine Entschädigung in Höhe von 5 Monatsgehältern. Der Umstand, dass sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, hielt sie für ein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung.

Der Beklagte erachtete seine Praxis, externe Bewerber prinzipiell und unabhängig von einer Schwerbehinderung nicht einzuladen, als rechtmäßig. Durch die Berücksichtigung interner Bewerber in dem gestuften Ausschreibungsverfahren sei das Indiz einer Benachteiligung widerlegt.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung des beklagten Arbeitgebers an. Denn allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Bewerberin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, konnte kein Indiz für eine Diskriminierung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft darstellen. Vielmehr hatte die schwerbehinderte Bewerberin die formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Darüber hinaus bestand eine Einladungspflicht von externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren gerade nicht. Die nicht erfolgte Einladung war letztlich als Indiz für eine Diskriminierung ungeeignet.

Weiterhin waren die Richter überzeugt, dass die Einladung zum Vorstellungsgespräch nur deshalb ausgeblieben war, weil es sich um eine externe Bewerbung gehandelt hatte. Die klagende Bewerberin wurde also – wie alle anderen externen Bewerber übrigens auch – nur aus diesem Grund nicht eingeladen. Die Schwerbehinderung war nicht ursächlich dafür, die Bewerberin nicht zum Gespräch einzuladen. Die von der Klägerin geforderte Entschädigung lehnte das Gericht deshalb ab.

  • 4. Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes erneut auf dem Prüfstand

Das Sächsische Finanzgericht lässt vom Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Regelung zum besonderen Kirchgeld in den Jahren 2014 und 2015 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Hintergrund

Eine kirchenangehörige Steuerzahlerin klagte gegen die Festsetzung von besonderem Kirchgeld. Sie wurde mit ihrem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und machte für die Jahre 2014 und 2015 eine Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften geltend.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung der Klägerin und legt die Frage der Vereinbarkeit mit der Verfassung zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vor.

Gehört nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, wird in Sachsen und in vielen anderen Bundesländern bei einkommensteuerrechtlicher Zusammenveranlagung der Ehegatten das besondere Kirchgeld erhoben. Bisher wurde dieses Vorgehen als verfassungsgemäß angesehen.

Im Jahr 2013 wurde das Splitting rückwirkend für eingetragene Lebenspartnerschaften eingeführt. Allerdings änderte der Freistaat Sachsen sein Landeskirchensteuergesetz zunächst nicht. Ehegatten mussten das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bezahlen, eingetragene Lebenspartner jedoch nicht. Erst ab 2016 änderte der Landesgesetzgeber das Landeskirchensteuergesetz, sodass das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden muss.

  • 5. Wann gilt eine Entschädigung für die Eintragung einer Dienstbarkeit als zugeflossen?

Fließt für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, ein Grundstück als Überflutungsfläche zu nutzen, eine Entschädigung zu, stellt diese im Zuflusszeitpunkt eine Betriebseinnahme dar. Eine Verteilung der Zahlungen auf den Zeitraum der Nutzung ist nicht möglich.

Hintergrund

Die Klägerin ermittelte den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im November 2011 wurde für das Land an einem zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörendes Grundstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Diese räumte dem Land das Recht ein, “die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung” zu nutzen. Dafür erhielt die Klägerin eine Entschädigungszahlung. Die Klägerin wollte die Zahlung des Landes gleichmäßig auf einen Zeitraum von 10 Jahren verteilen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung jedoch als laufende Betriebseinnahme.

Entscheidung

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist. Dieser Zusammenhang war hier gegeben. Denn die Klägerin erhielt die Zahlung für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch, durch die ein zu ihrem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück belastet wurde.

Der Begriff der Nutzungsüberlassung ist im Gesetz nicht weiter definiert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung um Leistungen, die für eine Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen rechtsgeschäftlichen Verwertungen einer Sache oder eines Rechts stellen keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine tatsächliche bzw. vermeintliche Wertminderung ausgeglichen wird. Im Ergebnis war deshalb die Zahlung an die Klägerin kein Entgelt für die zeitlich begrenzte Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks.

  • 6. Verbleibender Spendenvortrag muss vom Finanzamt gesondert festgestellt werden

Hat das Finanzamt einen verbleibenden Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende noch nicht gesondert festgestellt, muss das Finanzgericht ein Klageverfahren gegen die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide aussetzen.

Hintergrund

Die verheirateten Kläger errichteten mit 2 weiteren Gründungsstiftern im Jahr 2001 eine privatrechtliche Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dieser wandten sie ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück zu. Stiftungsgeschäft und Grundstücksübertragung waren zunächst nur in schriftlicher Form erfolgt. Erst am 21.11.2003 erklärten die Stifter die Auflassung vor dem Notar. Die notarielle Urkunde enthielt den Hinweis, dass das Grundstück mit Wirkung zum 11.7.2001 übertragen wurde und dass Besitz, Nutzungen und Gefahr des zufälligen Untergangs sowie alle öffentlichen und privaten Lasten bereits durch den privatschriftlichen Einbringungsvertrag vom 11.7.2001 übergegangen waren. Im Jahr 2004 wurde die Stiftung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Kläger machten für 2005 eine Zuwendung in den Vermögensstock der Stiftung anlässlich deren Neugründung geltend und beantragten, entsprechende Zuwendungen auch in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 als Sonderausgaben abzuziehen.

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab und begründete dies damit, dass das Grundstück der Stiftung nicht im Jahr ihrer Gründung zugewandt worden war.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bemängelte, dass das Finanzgericht die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens hätte anordnen müssen. Denn die erforderliche gesonderte Feststellung des Spendenvortrags war nicht durchgeführt worden. Deshalb hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren bis zu einem Betrag von 307.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei ist ein noch nicht verbrauchter Spendenvortrag zum Ende des Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid Bindungswirkung hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende als Sonderausgabe im Rahmen späterer Einkommensteuerfestsetzungen innerhalb eines Verteilungszeitraums von maximal 10 Jahren.

Das Finanzgericht muss nun das Verfahren aussetzen, damit das Finanzamt den verbleibenden Spendenvortrag gesondert feststellen kann.

  • 7. Wertlose Aktien: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich?

Werden endgültig wertlos gewordene Aktien aus einem Depot ausgebucht, kann der Vermögensverlust steuerlich geltend gemacht werden – sagt zumindest das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Januar 2010 insgesamt 10.000 Aktien zu einem Kaufpreis von 5.400 EUR. Diese hielt er im Privatvermögen. Im Juni 2011 teilte die depotführende Bank dem Kläger mit, dass seine Aktien als wertlos eingestuft wurden. Die Anteile wurden daher ersatzlos aus dem Depot ausgebucht. Das Finanzamt erkannte den entsprechenden Verlust nicht als Verlust aus Kapitalvermögen an. Seiner Meinung nach handelte es sich bei einem Forderungsausfall oder einer Kapitalgesellschaftsliquidation nicht um eine Veräußerung im Sinne des Gesetzes.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht. Dieses erkannte den Verlust aus der Ausbuchung der wertlos gewordenen Aktien an. Denn auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft galt als Veräußerung. Und nach Meinung des Finanzgerichts war der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang einer Kapitalgesellschaft als (ausbleibende) “Rückzahlung” in diesem Sinne zu verstehen.

Das Finanzgericht verwies auf die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Daraus ergab sich, dass auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führt und es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied macht, ob eine Forderung kurz vor dem Ausfall “zu Null” verkauft oder mangels Käufer behalten wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts gab es keinen Anlass dafür, den Untergang einer Aktie steuerlich anders zu behandeln als den Untergang einer Darlehensforderung.

  • 8. Vermietung: Zeitpunkt der Rückgabe entscheidet über den Beginn der Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Diese setzt voraus, dass der Vermieter den Besitz zurückerhält und der Mieter den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt.

Hintergrund

Der Mieter eines Bürogebäudes hatte das Mietverhältnis zum 30.9.2012 gekündigt. Laut Mietvertrag hatte er die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt, gesäubert und in fachgerecht renoviertem, soweit erforderlich, und instandgesetztem Zustand zurückzugeben. Alternativ konnte er auf Verlangen der Vermieterin einen angemessenen Geldbetrag dafür zahlen. Weiterhin hatte der Mieter von ihm vorgenommene Einbauten zu entfernen. Die Vermieterin war jedoch berechtigt, die Einbauten gegen Werterstattung zu übernehmen.

Im Oktober 2012 räumte der Mieter das Objekt, ohne seine Einbauten zu entfernen. Nach einer Besichtigung am 14.12.2012 und einer Besprechung einige Tage später teilte die Vermieterin im Januar 2013 schriftlich mit, welche Einbauten noch zurückgebaut und welche Instandsetzungsmaßnahmen vom Mieter ihrer Ansicht nach noch durchgeführt werden müssten. Nachdem diese Arbeiten durchgeführt waren, gab der Mieter das Objekt am 8.2.2013 an die Vermieterin zurück und händigte die Schlüssel aus.

Anschließend forderte die Vermieterin weitere Mangelbeseitigungsarbeiten. Diese lehnte der Mieter am 13.6.2013 endgültig ab. Daraufhin erhob die Vermieterin am 8.7.2013 Klage, zugestellt am 1.8.2013.

Der Mieter war der Ansicht, dass die 6-monatige Verjährungsfrist abgelaufen und eventuelle Schadensersatzansprüche der Vermieterin verjährt waren.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Schadensersatzansprüche der Vermieterin im vorliegenden Fall nicht verjährt waren. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er die Mietsache zurückerhält. Die Verjährung der von der Vermieterin erhobenen Ansprüche begann erst mit dem Ablauf des 8.2.2013, denn erst an diesem Tag hat die Vermieterin die Räume nebst Schlüssel zurückerhalten. Zuvor hatte der Mieter den Besitz noch nicht vollständig und unzweideutig zugunsten der Vermieterin aufgegeben. Die Klage wurde rechtzeitig innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist erhoben.

Das Schreiben vom 9.11.2012, mit dem der Mieter die sofortige Rückgabe angeboten hatte, ändert hieran nichts. Denn es fehlte zu diesem Zeitpunkt nicht nur an einer vollständigen und endgültigen tatsächlichen Besitzaufgabe durch den Mieter, sondern auch an einem dahingehenden tatsächlichen oder wörtlichen Angebot.

Zwar ist im Schreiben des Mieters vom 9.11.2012 von einer Rückgabe ab sofort die Rede. Da der Mieter eine nähere Abstimmung mit der Vermieterin wegen der Einbauten begehrte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass der Mieter die Sachherrschaft über die Räume schon vor Klärung dieser Fragen vollständig und endgültig aufgeben wollte.

Erst durch die Übergabe am 8.2.2013 war die Klägerin wieder in Alleinbesitz, durch den sie sich ungestört ein umfassendes Bild vom Zustand der Mietsache machen konnte.

  • 9. Wohnungseigentum: Kurzzeitvermietung kann nicht mit Mehrheitsbeschluss verboten werden

Wird eine Eigentumswohnung kurzzeitig an wechselnde Gäste vermietet, liegt eine zulässige Nutzung vor. Verbieten können das die Eigentümer nur gemeinsam. Ein Mehrheitsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel ist nicht zulässig.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 8 Einheiten. Die Teilungserklärung erlaubte den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen, z. B. an Feriengäste. Eine Öffnungsklausel sah vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden konnte.

Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung, dass die kurzfristige Vermietung nicht mehr zulässig ist.

Eine Wohnungseigentümerin erhob gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der klagenden Eigentümerin Recht und entschied, dass der Beschluss, die Vermietung von Wohnungen an häufig wechselnde Gäste zu verbieten, rechtswidrig war. Denn darin lag eine Änderung der Zweckbestimmung und diese konnte nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

In der Anlage war die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen nach der bisher geltenden Gemeinschaftsordnung ausdrücklich erlaubt. Selbst ohne ausdrückliche Erlaubnis wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vermietung von zu Wohnzwecken dienenden Einheiten an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste von der zulässigen Wohnnutzung gedeckt.

Die Öffnungsklausel ermöglichte es den Eigentümern zwar, Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Allerdings waren bestimmte Rechte der Sondereigentümer “mehrheitsfest”. Das bedeutet, sie konnten nur mit Zustimmung der betroffenen Eigentümer geändert werden.

Die Zweckbestimmung eines Wohnungs- oder Teileigentums ist ein solches mehrheitsfestes Recht eines Sondereigentümers. Weil Änderungen der Zweckbestimmung die Nutzung des Sondereigentums substanziell betreffen, bedürfen sie auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel zumindest der Zustimmung des betroffenen Eigentümers. Auch Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Das im vorliegenden Fall beschlossene Vermietungsverbot, mit dem nur kurzzeitige Vermietungen untersagt wurden, bedurfte deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Denn es schränkte das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, dauerhaft in erheblicher Weise ein. Ein Sondereigentümer darf sich aber darauf verlassen, dass seine Nutzungsbefugnisse nicht ohne sein Zutun eingeschränkt werden.

10. Wenn überhängende Äste stören: Der Anspruch auf einen Rückschnitt verjährt in 3 Jahren

Wer sich über Äste ärgert, die vom Nachbargrundstück herüberragen, hat zwar einen Anspruch auf das Zurückschneiden dieser Äste. Allerdings verjährt dieser Anspruch innerhalb von 3 Jahren. Danach muss man selbst zur Säge greifen.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks und verlangte vom Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, einen dort befindlichen Baum zurückzuschneiden. Denn dessen Äste ragten schon seit mehreren Jahren über die Grundstücksgrenze.

Der Nachbar verweigerte einen Rückschnitt des Baums. Er ist der Ansicht, dass ein eventueller Beseitigungsanspruch verjährt war.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zurückschneiden der herüberragenden Äste hatte. Denn der entsprechende Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren und war inzwischen verjährt.

Bei einer Störung durch überhängende Zweige handelt es sich nicht um eine einheitliche Dauerhandlung, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält, sodass die Verjährungsfrist gar nicht in Gang kommt. Auch liegen keine wiederholten Störungen vor, die jeweils neue Ansprüche begründen. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Beseitigung der Störung in dem Moment, in dem die Beeinträchtigung des Eigentums infolge des Wachstums der Äste einsetzt.

Nimmt der Nachbar den störenden Zustand länger als 3 Jahre hin, kann er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens, der durch die Verjährung geschaffen werden soll, nicht mehr verlangen. Vor einem unerwarteten Rechtsverlust ist der Nachbar dadurch geschützt, dass der Lauf der Verjährungsfrist von seiner Kenntnis der Störung abhängt.

11. Auf Dienstreise Dieb verfolgt und Unfall gehabt: Muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?

Reisende sind während einer Dienstreise nicht bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der sich bei der Verfolgung eines Diebes verletzte.

Hintergrund

Nach einem Kongresstag im Rahmen einer Dienstreise nach Barcelona besuchte der Kläger mit Kollegen eine Bar. Als der Kläger nach Verlassen der Bar in ein Taxi einsteigen wollte, wurde ihm der Geldbeutel geklaut. Er verfolgte den Täter. Dabei wurde er jedoch von einer anderen Person zu Fall gebracht und verletzte sich.

Von der Berufsgenossenschaft verlangte der Kläger die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall, was diese jedoch ablehnte. Aufgrund des Barbesuchs war für den Rückweg zum Hotel der Versicherungsschutz entfallen.

Entscheidung

Das Landessozialgericht urteilte im Sinne der Berufsgenossenschaft. Zwar gilt grundsätzlich, dass Beschäftigte auf Dienstreisen auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel gesetzlich unfallversichert sind. In dem vorliegenden Fall fehlte aber durch die Unterbrechung zwecks Barbesuch der betriebliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls wurde deshalb verneint.

Verfolgt ein Versicherter auf dem Rückweg zum Hotel einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so widmet er sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Da der Versicherte den Täter nicht verfolgte, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, kam auch kein Versicherungsschutz wegen der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse in Betracht. Fazit: Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.