Privatbereich
1. Fahrtenbuch: Warum Sie nachträgliche und unkonkrete Aufzeichnungen besser vermeiden sollten
2. Übernahme von Kammerbeiträgen durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
3. Wann eine Berufsausbildung mehraktig ist
4. In welchen Ausnahmefällen Prozesskosten doch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind
5. Welche steuerliche Auswirkung hat ein Wohnrechtsvorbehalt bei einer Grundstücksveräußerung?
6. Deutsche Rentenbesteuerung greift auch bei Wohnsitz in Kanada
7. Außergewöhnlichen Belastungen: Keine Rechtsprechungsänderung bei Krankheitskosten und Bestattungskosten
8. Nachzahlungszinsen: Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit
9. Vom Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt: Warum keine mehraktige Berufsausbildung vorliegt
10. Auslandssemester: Wann können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden?
11. Nur während seiner Amtszeit ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Zustellungsvertreter
12. Wohnungseigentümer darf Zahlung des Hausgelds auf Konto des Verwalters verweigern
13. Darf eine Miteigentümergemeinschaft an einen Miteigentümer vermieten?
14. Wohnungseigentum: Im Sanierungsbeschluss muss beauftragtes Unternehmen genannt sein
15. Schadhaftes Gemeinschaftseigentum muss saniert werden
16. Unfallversicherung: Der Weg vom Arzt zur Arbeit ist Privatsache

 

  1. Fahrtenbuch: Warum Sie nachträgliche und unkonkrete Aufzeichnungen besser vermeiden sollten

 

Ein Fahrtenbuch wird nur anerkannt, wenn es ordnungsgemäß ist. Geringe Mängel schaden nicht, allerdings muss es immer zeitnah erstellt werden. Was zeitnah bedeutet, ist Ansichtssache, 2 Jahre sind jedenfalls zu viel.

 Hintergrund

Der Kläger verwendete für das Jahr 2003 ein Fahrtenbuch, das laut Hersteller erst ab April 2005 im Handel war. Da das Fahrtenbuch nach Ansicht des Finanzamts nachträglich erstellt worden war, erkannte es die Aufzeichnungen nicht an, sondern wendete die 1-%-Regelung an. Die Argumentation des Klägers, dass ein vorher geführtes Fahrtenbuch wegen Unleserlichkeit auf ein neues Fahrtenbuch übertragen wurde, akzeptierte das Finanzamt nicht.

 Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und lehnte den Ansatz eines geringeren geldwerten Vorteils ab bzw. bestätigte den Ansatz der 1-%-Regelung. Für die Richter bestanden keine Zweifel, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß war.

Neben den bereits vom Finanzamt festgestellten Mängeln fielen dem Finanzgericht weitere Fehler auf, die dafür sprechen, dass das Fahrtenbuch nachträglich erstellt wurde. Einerseits waren Fahrten eingetragen, in deren Zeitpunkt das Fahrzeug repariert wurde. Andererseits stimmten Kilometerstände nicht mit den Reparaturrechnungen überein. Schließlich waren auch noch nach dem Verkauf des Fahrzeugs angeblich Fahrten durchgeführt worden.

Das Fahrtenbuch bot daher zur Überzeugung des Gerichts keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenommenen Einträge, um die privaten von den beruflichen Fahrten abzugrenzen.

 

  1. Übernahme von Kammerbeiträgen durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

 

Zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung oder zur Rechtsanwaltskammer für seine angestellten Rechtsanwälte, handelt er nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Deshalb muss er die übernommenen Beiträge als Arbeitslohn versteuern.

 Hintergrund

Eine Rechtsanwaltssozietät in Form einer GbR übernahm für eine angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Anwaltsverein. Auch zahlte sie die Umlage für das elektronische Anwaltspostfach. Lohnsteuer wurde dafür nicht abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte das Finanzamt die entsprechende Lohnsteuer nach. Dagegen wehrt sich die Sozietät mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass es sich bei der Übernahme der Beiträge um Arbeitslohn handelte. Denn dies geschah nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Ist aber ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das führt dazu, dass es sich bei dem Vorteil um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko von Anwälten ab. Nur durch diesen Versicherungsschutz ist eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich. Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führte zu Arbeitslohn. Zwar war die Anwaltszulassung auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie ist jedoch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit.

Die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolgte für jeden Rechtsanwalt einzeln. Deshalb standen die Kosten für das Postfach im eigenen beruflichen Interesse des jeweiligen Anwalts bzw. der Anwältin.

Schließlich stellte die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein ebenfalls Arbeitslohn dar. Denn die Vorteile der Mitgliedschaft galten unabhängig vom Anstellungsverhältnis.

 

  1. Wann eine Berufsausbildung mehraktig ist

 

Sind berufspraktische Erfahrungen im erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für einen weiteren Berufsabschluss, liegt keine einheitliche Berufsausbildung vor.

 Hintergrund

Die Tochter des Klägers bestand am 17.1.2013 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Bankkauffrau”. Ebenfalls im Januar 2013 nahm sie in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Im September 2013 begann sie ein Studium in Teilzeitform mit dem angestrebten Abschluss “Staatlich geprüfte Betriebswirtin” bzw. “Staatlich geprüfter Betriebswirt”. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium war u. a. mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Ausbildungsberuf. Dieses Jahr konnte auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Am 17.12.2016 bestand die Tochter die Abschlussprüfung an der Fachschule für Wirtschaft.

Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld ab Februar 2013 ab, da die Ausbildung zur Bankkauffrau eine erstmalige Berufsausbildung darstellte.

 Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters ab und entschied, dass kein Kindergeldanspruch besteht. Denn die Tochter hatte im Januar 2013 mit der Ausbildung zur Bankkauffrau eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Während ihrer nachfolgenden Zweitausbildung ging sie einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach.

Für die Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.

Ist eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses, entfällt nach Auffassung des Finanzgerichts der Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung. Die weitere Ausbildungsmaßnahme stellt dann keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar.

Im vorliegenden Fall lag deshalb keine einheitliche Erstausbildung vor, weil die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin voraussetzt, dass die Studierenden mindestens ein Jahr Berufserfahrung in ihrem Ausbildungsberuf gesammelt haben. Dabei war unerheblich, dass dieses Jahr auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden konnte.

 

  1. In welchen Ausnahmefällen Prozesskosten doch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind

 

Die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall. Ein solcher liegt aber nur in Einzelfällen vor, wie z. B. bei einer Kindesentführung.

 Hintergrund

Die frühere Ehefrau des Klägers hatte nach einer Urlaubsreise die gemeinsame Tochter nicht nach Deutschland zurückgebracht, sondern in Südamerika behalten. Um die Rückführung nach Deutschland sicherzustellen, entstanden nach dem Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) Prozesskosten von über 20.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Es vertrat die Auffassung, dass bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern kein Ausnahmefall vorliegt. Unter dem Begriff der Existenzgrundlage ist die materielle Lebensgrundlage zu verstehen. Die Prozesskosten dienten hier nicht dazu, eine Gefährdung der materiellen Lebensgrundlage abzuwehren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers und ließ den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Der Bundesfinanzhof hatte in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der gesetzlich nicht definierte Begriff der “Existenzgrundlage” auch in einem immateriellen Sinne gedeutet werden kann, etwa als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie. Deshalb war das Finanzgericht der Ansicht, dass ohne ein Umgangsrecht mit der Tochter und deren Rückführung nach Deutschland die immaterielle Existenzgrundlage des Klägers bedroht war. Die Betroffenheit des Kernbereichs menschlichen Lebens ist als Bedrohung der Existenzgrundlage zu begreifen, weil der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe ein elementares menschliches Bedürfnis ist.

Ohne den geführten Rechtsstreit lief der Kläger Gefahr, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dieser wurde geführt, um ein dringendes soziales Bedürfnis nach Liebe zu seinem Kind und Fürsorge für das Kind befriedigen zu können. Dies erfolgte in einem üblichen Rahmen, so wie es bei der überwiegenden Mehrzahl von Eltern üblich ist. Mit dem Rechtsstreit wollte der Kläger das Umgangsrecht sowie die Rückkehr der Tochter nach Deutschland erreichen.

 

  1. Welche steuerliche Auswirkung hat ein Wohnrechtsvorbehalt bei einer Grundstücksveräußerung?

 

Wird ein Grundstück unter Wohnrechtsvorbehalt übertragen und veräußert der neue Eigentümer das Grundstück innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Die Folge: Der Gewinn aus dem Verkauf ist steuerpflichtig.

 Hintergrund

Die Mutter übertrug als Eigentümerin ihr Grundstück, das sie 1998 gekauft hatte, im Jahr 2004 unter Vorbehalt eines Wohnrechts auf die Tochter. Diese veräußerte im Jahr 2007 das Grundstück und damit innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist. Die Tochter war der Ansicht, dass aufgrund der durchgehend vorgelegenen Selbstnutzung durch die Wohnberechtigte eine Besteuerung des Gewinns ausgeschlossen war. Dem Argument folgte das Finanzamt jedoch nicht.

Entscheidung

Die Klage der Tochter hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Insbesondere lag keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, die eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgeschlossen hätte.

Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eigene Wohnzwecke setzen die persönliche Nutzung als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer voraus. Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnutzungsrechts mit Überlassung der Wohnung an den Eigentümer wäre. Auch reichte die unentgeltliche Nutzung durch die Mutter der Klägerin als Verwandte in gerader Linie nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geht es nicht um eine Wohnungsbauförderung, sondern um eine Besteuerung des Wertzuwachses eines Wirtschaftsguts. Davon ist nur das vom Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgut ausgenommen.

 

  1. Deutsche Rentenbesteuerung greift auch bei Wohnsitz in Kanada

 

Wer im Ausland lebt und dort eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, unterliegt der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Dies gilt auch bei einem Wohnsitz in Kanada. Die Besteuerung wird nicht durch das DBA-Kanada ausgeschlossen.

 Hintergrund

Die Rentnerin R lebte seit 2001 in Kanada. Sie bezog 2009 bis 2011 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Leibrente. Diese unterwarf das Finanzamt mit ihrem steuerpflichtigen Teil der Besteuerung.

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es ging davon aus, dass nach den Regelungen des DBA-Kanada 2001 Deutschland an der Besteuerung der Rentenbezüge gehindert war.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die ausgezahlte Rente der deutschen Besteuerung unterlag. R wohnte im Streitzeitraum in Kanada und war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und ansässig i. S. d. DBA-Kanada. In Deutschland war sie beschränkt steuerpflichtig da sie – ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers inländische Einkünfte erzielte.

Nach dem DBA-Kanada werden Ruhegehälter grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert. Sie können aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden. Das ist dann der Fall, wenn sie u. a. aus Quellen innerhalb dieses Staates bezogen werden und wenn die Beiträge zu der Altersversorgung im Quellenstaat steuerlich abziehbar waren oder wenn das Ruhegehalt vom Quellenstaat finanziert wurde. Danach steht das Besteuerungsrecht für die von R bezogenen Renten auch Deutschland zu.

Eine Beschränkung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats durch modifizierende Regelungen war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich.

 

  1. Außergewöhnliche Belastungen: Keine Rechtsprechungsänderung bei Krankheitskosten und Bestattungskosten

 

Der Bundesfinanzhof bleibt dabei: Auch bei Krankheitskosten ist die zumutbare Belastung verfassungsgemäß. Und: Beerdigungskosten können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige Geldleistungen gedeckt sind. Die neue bzw. bisherige Rechtsprechung festigt sich.

 Hintergrund

A ist neben anderen Miterben Erbe nach seiner Ehefrau E, die 2009 verstorben war. A machte für das Jahr 2009 rund 14.000 EUR Krankheitskosten und Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankheitskosten entstanden durch die stationäre Behandlung in einer Privatklinik, die von der Krankenkasse nur zu Hälfte übernommen wurden. Das Finanzamt erkannte die für den Klinikaufenthalt geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von rund 7.000 EUR als außergewöhnliche Belastung an. Unberücksichtigt blieben jedoch die Aufwendungen für “Reiki-Behandlungen” (Handauflegen), für Schuhe, für verschiedene Medikamente und für weitere nicht näher spezifizierte Aufwendungen.

Die Bestattungskosten von rund 6.000 EUR erkannte das Finanzamt ebenfalls nicht an.

Nachdem im Jahr 2013 die Krankenkasse sich bereit erklärt hatte, die Krankenhauskosten vollständig zu übernehmen, setzte das Finanzamt die bisher berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen um rund 4.000 EUR herab. Nach Abzug der zumutbaren Belastung ergab sich keine Steuerminderung mehr.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

 Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte die Revision des A. Damit bestätigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung. Sie entschieden: Selbst wenn es sich bei den erworbenen Medikamenten um Arzneimittel handelte, fehlt es am dem erforderlichen Nachweis. E konnte keine vor dem Erwerb ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen. Entsprechendes gilt für die Schuhe, für die kein Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erbracht wurde.

Das Handauflegen (“Reiki”), das im Übrigen durch eine nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person aus der Ferne über Gedankenübertragung praktiziert wurde, ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK haben die Erben nicht vorgelegt.

Auch die Beerdigungskosten waren nicht zum Abzug zuzulassen. A war zwar aufgrund seiner persönlichen Beziehung als Ehemann grundsätzlich nicht nur zivilrechtlich, sondern auch sittlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Er konnte die Kosten jedoch aus seinem Anteil am Nachlass bestreiten. Damit war er durch die Kosten nicht wirtschaftlich belastet.

Die anerkannten Krankheitskosten des Jahres 2009 waren um die in 2013 erhaltene Zahlung der Krankenkasse zu mindern. Da die Krankheitskosten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie das Einkommen tatsächlich und endgültig belasten, sind bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Jahr erhält.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann auch bei Krankheitskosten auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert nicht zwischen Krankheitskosten und anderen abziehbaren Aufwendungen. Es war im vorliegenden Fall auch nicht geboten, vom Ansatz der zumutbaren Belastung abzusehen.

 

  1. Nachzahlungszinsen: Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit

 

6 % Zinsen auf Steuernachzahlungen – das ist unangemessen, urteilte der Bundesfinanzhof. Das gilt zumindest für Verzinsungszeiträume ab 2015.

 Hintergrund

Aus der Steuerfestsetzung für das Jahr 2009 ergab sich für die Eheleute eine Steuernachzahlung von 1.984.800 EUR. In dem entsprechenden Zinsbescheid für den Zeitraum 1.4.2015 bis 16.11.2017 setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 240.831 EUR fest. Die Eheleute legten sowohl gegen den Einkommensteuer- als auch gegen den Zinsbescheid Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung ruhte wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens.

Die Eheleute beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids. Dies begründeten sie damit, dass die Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, verfassungswidrig ist. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gewährte dagegen die Aussetzung der Vollziehung.

Die Vollziehung eines angefochtenen Bescheids ist insbesondere auszusetzen, wenn sich bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe ergeben, die zu Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen führen. Das kann auch bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm der Fall sein.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs überschreitet der gesetzliche Zinssatz ab 2015 angesichts der eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht nicht. Aufgrund der modernen EDV-Technik und Automation in der Steuerverwaltung können Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nicht mehr entgegenstehen.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung hielt der Bundesfinanzhof für schwerwiegend. Die Interessenabwägung fiel daher zugunsten der Eheleute aus.

 

  1. Vom Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt: Warum keine mehraktige Berufsausbildung vorliegt

 

Wer nach der Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten eine Weiterbildung zum Steuerfachwirt anstrebt und zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten einer Berufstätigkeit nachgeht, setzt damit das Kindergeld aufs Spiel. Denn eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung liegt damit nicht mehr vor.

 Hintergrund

Der Sohn absolvierte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. In unmittelbarem Anschluss nahm er in seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Die Beschäftigung endete im Herbst 2016. Vom 28.11.2015 bis 18.2.2017 nahm er an einem Vorbereitungslehrgang auf die Steuerfachwirtprüfung 2016/2017 teil. Die Prüfung zum Steuerfachwirt bestand er am 10.3.2017. Seit Januar 2017 war er mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Im April 2017 beantragte der Vater die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2013. Seiner Ansicht nach hatte sein Sohn mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Die sich anschließende Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt stand in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab.

 Entscheidung

Die Klage des Vaters gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, hängt davon ab, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Wenn das Kind jedoch eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Berufstätigkeit der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient. Dieser Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.

Die weitere Ausbildungsmaßnahme stellte damit keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar. Mangels einheitlicher Erstausbildung konnte kein Kindergeld mehr gewährt werden, da der Sohn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden ausübte.

 

  1. Auslandssemester: Wann können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden?

 

Wer an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist und für ein Semester ins Ausland geht, kann keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn im Inland kein eigener Hausstand unterhalten wird.

 Hintergrund

Die Klägerin hielt sich im Rahmen ihres Studiums für 2 Auslandssemester und einem Auslandspraxissemester im Ausland auf. In dieser Zeit blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch steuerlich nicht an.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin und versagte ebenfalls den Werbungskostenabzug. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung z. B. wie im Streitfall in Form eines Studiums grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Steuerpflichtige hatte auch während der Auslandsaufenthalte dort ihre erste Tätigkeitsstätte. Denn eine ausländische Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.

Der Werbungskostenabzug scheiterte jedoch im vorliegenden Fall daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen. Denn eine doppelte Haushaltführung setzt voraus, dass die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hätte unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte hätte wohnen müssen. Der einzige eigene Hausstand der Klägerin befand sich aber im Ausland. Im Inland wurde durch die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern kein eigener Hausstand begründet.

 

  1. Nur während seiner Amtszeit ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Zustellungsvertreter

 

Mit dem Ende seiner Bestellzeit ist ein Verwalter nicht mehr Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. Führt er trotzdem die Verwaltung fort, kann er Zustellungen für die Eigentümer nicht mehr wirksam entgegennehmen.

 Hintergrund

In der Eigentümerversammlung vom 26.11.2014 fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrere Beschlüsse, gegen die einige Eigentümer am 23.12.2014 Anfechtungsklage erhoben. Diese richtete sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer, vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Verwalter, die Firma K. GmbH. Allerdings endete deren Verwalterstellung am 31.12.2014, worauf die Verwalterin gemäß Protokoll der Eigentümerversammlung auch ausdrücklich hingewiesen hatte. Sie war jedoch bereit, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters kommissarisch weiterzuführen. Hierzu wurde kein Beschluss gefasst. Am 30.1.2015 wurde der K. GmbH die Klageschrift zugestellt.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage wegen Versäumens der Klagefrist ab. Insbesondere war die K. GmbH nicht mehr Verwalterin und damit auch nicht Zustellungsvertreterin. Der Zustellungsmangel konnte nicht geheilt werden.

 Entscheidung

Zwar entschied auch der Bundesgerichtshof, dass die K. GmbH nicht mehr Zustellungsvertreterin war und die Klage nicht wirksam an sie zugestellt werden konnte. Der Zustellungsmangel könnte jedoch geheilt worden sein.

Führt der ehemalige Verwalter die Verwaltung über das Ende seiner Bestellungszeit hinaus fort, ist er nicht mehr Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. Die Zustellung an den Verwalter ist also unwirksam, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende seiner Bestellung erfolgt. Eine Verlängerung der Bestellung als Verwalter setzte einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus. Ein solcher wurde aber nicht gefasst.

Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer, an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen. Im vorliegenden Fall war aber die K. GmbH auch nicht als Ersatzzustellungsvertreterin der beklagten Wohnungseigentümer bestellt worden.

Der Zustellungsmangel könnte aber durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt worden sein. Für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter reicht es aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.

 

  1. Wohnungseigentümer darf Zahlung des Hausgelds auf Konto des Verwalters verweigern

 

Ein Wohnungseigentümer muss eine Zahlung an die Eigentümergemeinschaft nur auf ein Konto leisten, das auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautet. Die Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto des Verwalters darf verweigert werden, wenn dadurch die Liquidität der Gemeinschaft nicht gefährdet wird.

 Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer verweigerte die Nachzahlung aus der bestandskräftigen Jahresabrechnung 2016 in Höhe von knapp 1.400 EUR. Der Grund lag u. a. darin, dass der Verwalter die Zahlung auf ein eigenes Konto, das als offenes Treuhandkonto ausgewiesen war, verlangte und nicht auf ein Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Gemeinschaft klagte auf Zahlung.

 Entscheidung

Das Gericht wies die Zahlungsklage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt halten. Er ist deshalb verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Durch Anlage auf einem offenen Fremdkonto sind die eingenommenen Gelder dem Zugriff Dritter am effektivsten entzogen. Das hat zudem den Vorteil, dass bei einem Wechsel des Verwalters nur die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters widerrufen und dem neuen Verwalter eingeräumt werden muss. Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist nicht zulässig.

Infolgedessen durfte der Wohnungseigentümer die Wohngeldzahlung auf das offene Treuhandkonto verweigern. Dadurch war auch die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft nicht gefährdet.

Darüber hinaus war der Anspruch auf Hausgeldzahlung noch nicht fällig. Die Fälligkeit liegt erst dann vor, wenn ein Eigenkonto der Gemeinschaft eingerichtet ist. Zudem kann der Verwalter die Zahlung erst dann verlangen, wenn das Konto den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

  1. Darf eine Miteigentümergemeinschaft an einen Miteigentümer vermieten?

 

Eine Miteigentümergemeinschaft darf gemeinschaftliche Räume an eines ihrer Mitglieder vermieten. Der Bundesgerichtshof bejahte nicht nur das wirksame Zustandekommen eines Mietverhältnisses, sondern hatte auch kein Problem damit, dass der Miteigentümer daran sowohl auf Mieterseite als auch auf Vermieterseite beteiligt war.

 Hintergrund

Eine Grundstücksgemeinschaft bestand aus mehreren Mitgliedern. Mit einer an ihr zu 1/6 beteiligten Miteigentümerin und ihrem Ehemann, der nicht an der Gemeinschaft beteiligt war, schloss die Gemeinschaft im Jahr 2009 einen Vertrag. Danach mieteten die Miteigentümerin und ihr Ehemann von der Grundstücksgemeinschaft auf unbestimmte Zeit eine in dem Mehrfamilienhaus gelegene 6-Zimmer-Wohnung mit 215 qm. Der Mietpreis betrug monatlich 900 EUR inklusive Betriebskosten und zuzüglich Heizkostenvorauszahlungen.

2014 erbte die Miteigentümerin einen weiteren Miteigentumsanteil von 1/3. Damit hielt sie insgesamt die Hälfte der Miteigentumsanteile an dem Grundstück.

Nach dem Tod eines weiteren Miteigentümers erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Anteil von 1/3. Die Gesellschaft war der Meinung, dass der Mietvertrag ihr gegenüber mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam war und kündigte einen Antrag auf Teilungsversteigerung an. Im Mai 2016 erklärte die Gesellschaft zudem die Kündigung des Mietvertrags.

Die Miteigentümerin und ihr Ehemann waren dagegen der Ansicht, dass der Mietvertrag wirksam war und immer noch ist. Sie begehrten die Feststellung, dass das Mietverhältnis weder durch den Erwerb des Miteigentumsanteils von 1/3 durch die Gesellschaft noch durch deren Kündigungserklärung beendet wurde.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mietvertrag bestand und immer noch besteht und Gültigkeit hat.

Zwischen der Miteigentümerin und ihrem Ehemann auf Mieterseite und der Miteigentümergemeinschaft auf Vermieterseite war 2009 ein Mietvertrag über die Wohnung zustande gekommen. Unschädlich war dabei, dass die Miteigentümerin auf beiden Seiten an dem Vertrag beteiligt war. Die Wirksamkeit eines solchen Mietvertrags wurde dadurch nicht infrage gestellt.

Die 2009 getroffene Vereinbarung stellte nicht bloß eine gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks dar. Für einen Mietvertrag spricht, dass ein Entgelt vereinbart war. Auf die Höhe des vereinbarten Entgelts kam es nicht an. Insbesondere musste es nicht der Marktmiete entsprechen, sondern konnte auch niedriger sein. Auch die Tatsache, dass ein gängiges Mietvertragsformular verwendet wurde, sprach für einen Mietvertrag, ebenso der Umstand, dass mit dem Ehemann der Miteigentümerin eine an dem Grundstück nicht beteiligte Person einbezogen wurde.

In diesen zwischen der Miteigentümerin und den damaligen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Mietvertrag trat die Gesellschaft durch den Erwerb des Anteils neben den verbleibenden Miteigentümern auf Vermieterseite ein. Denn der Erwerber vermieteten Wohnraums tritt nach der gesetzlichen Regelung anstelle des Vermieters in den Mietvertrag ein.

Zwar wirkt eine von den Miteigentümern eines Grundstücks getroffene Regelung über die Verwaltung und Benutzung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. Eine solche Eintragung im Grundbuch war hier jedoch nicht erforderlich, da es sich bei der Vereinbarung von 2009 nicht schwerpunktmäßig um eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung handelte.

Unter dem Strich war das Mietverhältnis weder durch den Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Gesellschaft noch durch die von der Gesellschaft ausgesprochene Kündigung beendet worden.

 

  1. Wohnungseigentum: Im Sanierungsbeschluss muss beauftragtes Unternehmen genannt sein

 

Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, muss aus dem Beschluss hervorgehen, welches Unternehmen den Auftrag bekommt. Nicht ausreichend ist, wenn die bei der Abstimmung anwesenden Eigentümer zwar wissen, welche Firma den Auftrag erhalten soll, diese aber nicht aus dem Beschluss oder Protokoll hervorgeht.

 Hintergrund

In einer Wohnungseigentumsanlage sollte die Heizungsanlage saniert werden. Das Auftragsvolumen betrug ca. 450.000 EUR. Aufgrund einer Ausschreibung reichten 4 Fachunternehmen jeweils ein Leistungsverzeichnis ein.

Mit der Einladung zu einer Eigentümerversammlung informierte die Verwaltung die Eigentümer über die Ergebnisse der Sanierungsplanung und kündigte an, dass einer der Inhaber der ausführenden Firmen in der Versammlung anwesend sein wird. In der Eigentümerversammlung wurde dieses Unternehmen als diejenige Firma vorgestellt, die die Sanierung federführend durchführen sollte. Die Eigentümer fassten sodann mit Stimmenmehrheit einen Beschluss zur Durchführung der Sanierung. Das Unternehmen wurde in dem Beschluss jedoch nicht genannt. In einem weiteren Beschluss trafen die Eigentümer Regelungen zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme durch eine Sonderumlage bzw. eine Kreditaufnahme.

Gegen diese Beschlüsse erhob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage.

 Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Wohnungseigentümer Erfolg. Das Gericht entschied, dass dem Beschluss über die Sanierung der Heizungsanlage die hinreichende Bestimmtheit fehlte, sodass er nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach.

Bei Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen, auch wenn der Sanierungsumfang nicht exakt feststeht. Es müssen die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung (Umfang, Finanzierung, Ablauf, Kostenanschläge) geregelt werden.

Der angefochtene Sanierungsbeschluss nahm zwar auf das Planungskonzept Bezug, es fehlte allerdings die Festlegung, welche der Firmen, die ein Angebot abgegeben hatten, die Arbeiten ausführen soll. Dies ergab sich weder ausdrücklich aus dem Beschluss noch dem sonstigen Protokollinhalt oder den Erläuterungen im Einladungsschreiben. Die Tatsache, dass den in der Versammlung anwesenden Eigentümern klar war, welche Firma die Arbeiten durchführen sollte, reichte nicht aus, um dem Beschluss die erforderliche Bestimmtheit zu verleihen. Es war nicht für jedermann, insbesondere für eventuelle Rechtsnachfolger der Eigentümer ohne Weiteres erkennbar, an welches Unternehmen der Auftrag erteilt werden sollte.

Auch der Beschluss über die Finanzierung der Maßnahme widersprach ordnungsgemäßer Verwaltung, weil wesentliche Rahmenbedingungen für eine Kreditaufnahme nicht enthalten waren. Ohne einen wirksamen Beschluss über die Finanzierung konnte die gesamte Maßnahme nicht durchgeführt werden.

 

  1. Schadhaftes Gemeinschaftseigentum muss saniert werden

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dafür sorgen, dass Gemeinschaftseigentum sich in einem solchen Zustand befindet, dass die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum bestimmungsgemäß nutzen können. Deshalb müssen Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums saniert werden.

 Hintergrund

Das Gebäude der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft bestand aus 12 Wohnungen und 3 Teileigentumseinheiten. Die in der Teilungserklärung als “Laden“ bzw. “Büro” bezeichneten Teileigentumseinheiten befanden sich im Souterrain und wurden als Naturheilpraxis, Künstleragentur und Kommunikationsagentur genutzt. Die Innen-und Außenwände dieser Einheiten wiesen massive Durchfeuchtungen auf. 2 Gutachten ergaben dieselben Schadensursachen, nämlich eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze.”

In einer Eigentümerversammlung im März 2015 wurde ein Antrag der Teileigentümer, die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden zu beschließen, mehrheitlich abgelehnt, ebenso ein Antrag, das Mauerwerk abzudichten. Mit Mehrheit wurde dagegen beschlossen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Eigentümer der Teileigentumseinheiten haben die Beschlüsse angefochten.

 Entscheidung

Die Klage der Eigentümer hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Wohnungseigentümer zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet waren. Es widersprach ordnungsmäßiger Verwaltung, die erforderliche Sanierung mit den angefochtenen Beschlüssen weiter zu verzögern.

Das gemeinschaftliche Eigentum muss grundsätzlich jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Wenn das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel aufweist, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich. Dann können einzelne Wohnungseigentümer die Sanierung verlangen.

Solche Mängel lagen hier vor. Die Ursache der massiven Durchfeuchtungen bestand in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum. Somit ist die Sanierung Aufgabe aller Eigentümer. Ein Anspruch auf Sanierung entfiel auch nicht deshalb, weil die Einheiten im Souterrain eines Altbaus liegen.

Die Sanierung war den übrigen Eigentümern zuzumuten. Auch wenn die erforderlichen Kosten hoch waren, standen sie nicht völlig außer Verhältnis zum erzielbaren Nutzen. Zudem gibt es ohnehin keine “Opfergrenze” für einzelne Eigentümer.

 

  1. Unfallversicherung: Der Weg vom Arzt zur Arbeit ist Privatsache

 

Besucht ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Arzt und hat er auf dem Rückweg zur Arbeit einen Unfall, handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall.

 Hintergrund

Nach dem Besuch eines Orthopäden befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte. Bei einem Verkehrsunfall verletzte er sich erheblich. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung jedoch ab. Ihrer Ansicht nach stellte der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit dar. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

 Entscheidung

Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab, da der Kläger nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt war. Der Arztbesuch war als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert.

Unerheblich war, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diente. Mit dem Arztbesuch erfüllte der Kläger keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Auch ein Wegeunfall sahen die Richter nicht als gegeben an. Denn der Kläger hatte sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden. Hierfür hätte er sich mindestens 2 Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall war.