Lehrer: Wo liegt die regelmäßige
Arbeitsstätte?
1. Entgeltfortzahlung:
Urlaub oder Kur?
Während einer Kur haben Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt aber nur dann, wenn die Kur nicht wie
ein Erholungsurlaub gestaltet ist und in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Hintergrund
Eine
Köchin unterzog sich einer ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Diese wurde
von der Krankenkasse bezuschusst. Im Kur- und Wellnesscenter erhielt sie 30
Anwendungen, u. a. Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen,
Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der
Brandungszone inhalieren. Ihr Arbeitgeber stellte die Arbeitnehmerin für die
Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung aber nicht frei. Daraufhin
beantragte die Köchin Urlaub, den der Arbeitgeber bewilligte. Mit ihrer Klage
will die Arbeitnehmerin erreichen, dass der genommene Urlaub nicht auf den
Urlaubsanspruch angerechnet wird.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht lehnte jedoch den
Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin während ihrer Kur auf Langeoog
ab. Denn Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung
gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des
Allgemeinbefindens dienen, sind keine medizinischen Vorsorge- oder
Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Klägerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen,
dass es sich im konkreten Fall nicht um eine solche Erholungskur handelte,
sondern dass ihr ein akuter Krankheitsanlass zugrunde lag. Die Kur war vielmehr
wie ein Urlaub ausgestaltet, da die Klägerin bei nur wenigen Anwendungen pro
Tag 3-wöchigen Aufenthalt auf Langeoog wie einen Erholungsurlaub frei gestalten
konnte.
Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügten
nicht.
Deshalb besteht hier kein Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall.
2. Elternzeit:
Verlangen per Fax ist unwirksam
Elternzeit muss rechtzeitig und
schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Fax oder E-Mail genügen nicht der
gesetzlich geforderten Schriftform. Dieser Formfehler kann dazu führen, dass
das Elternzeitverlangen nicht ist.
Hintergrund
Eine
Angestellte hatte am 10.6.2013 ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie
Elternzeit für 2 Jahre in Anspruch nimmt. Das Schreiben übermittelte sie per
Telefax. Am 15.11.2013 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Angestellte
wehrte sich gegen die Kündigung und argumentierte, dass der Arbeitgeber wegen
des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit nicht kündigen durfte.
Entscheidung
Nachdem die Klägerin von den Vorinstanzen Recht
bekommen hatte, erlitt sie vor dem Bundearbeitsgericht eine Niederlage. Denn
die Richter entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
15.11.2013 aufgelöst worden war. Auf den Sonderkündigungsschutz während der
Elternzeit kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Klägerin hatte ihre
Elternzeit mittels Telefax angekündigt, was nicht dem Schriftformerfordernis
des Gesetzes entspricht. Der Formfehler führt dazu, dass das
Elternzeitverlangen nicht wirksam war.
Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers konnte das
Bundesarbeitsgericht nicht erkennen, auch wenn dieser erst einige Monate nach
dem fehlerhaften Elternzeitverlangen kündigte.
3. Entfernungspauschale:
Unfallkosten sind mit abgegolten
Mit der Entfernungspauschale sind
grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer auf dem
Weg zur Arbeit bzw. nach Hause entstehen. Deshalb können die Kosten eines
Unfalls und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich steuerlich geltend
gemacht werden.
Hintergrund
Die
Klägerin hatte auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Auto einen Unfall. Danach
klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Die Reparaturkosten für
das Fahrzeug beliefen sich auf ca. 7.000 EUR. Sowohl die Behandlungskosten als
auch die Kosten der Reparatur bekam die Klägerin nur zum Teil erstattet. Die
verbleibenden Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt
erkannte zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht
dagegen die Krankheitskosten.
Entscheidung
Die Klage hatte beim Finanzgericht keinen Erfolg. Denn
nach Auffassung der Richter deckt die Entfernungspauschale nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sämtliche Aufwendungen ab, die durch die
Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen. Dazu gehören auch die
außergewöhnlichen Kosten, die z. B. bei einem Unfall entstehen. Deshalb kommt
eine steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten nicht infrage. Aus
diesem Grund hätte das Finanzamt die Reparaturkosten für das Fahrzeug ebenfalls
nicht berücksichtigen dürfen.
4. Kindergeld:
Wann ist die erste Berufsausbildung abgeschlossen?
Schließt das Kind eine Ausbildung ab,
nimmt es danach eine Berufstätigkeit auf und absolviert es später ein Studium,
ist dieses kein integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung.
Hintergrund
Die
23-jährige Tochter T hatte ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im
Januar 2014 abgeschlossen. Anschließend arbeitete sie als Angestellte in einer
Klinik. Im September 2014 begann sie ein berufsbegleitendes Studium an einer
Verwaltungsakademie (VWA) mit dem Ziel einer Managementtätigkeit im
Gesundheitswesen. Ihre Arbeitszeit reduzierte sie auf 30 Wochenstunden.
Voraussetzung für diesen Studiengang war eine kaufmännische Berufsausbildung
und eine einjährige Berufstätigkeit.
Die
Familienkasse wollte für T kein Kindergeld mehr bezahlen und hob die
Kindergeldfestsetzung ab Juli 2014. Sie argumentierte, dass das Studium eine
Zweitausbildung ist und T deshalb höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten darf.
Da ihre Arbeitszeit jedoch 30 Wochenstunden beträgt, ist das Kindergeld nicht
mehr zu gewähren.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof wies die Revision des Vaters der T zurück. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs sind hier die beiden Ausbildungsabschnitte nicht als eine
Ausbildungseinheit zu sehen, auch wenn das Studium erst nach einer
Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte. Das Studium ist ein die berufliche
Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang. Die vor Studienbeginn
erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt. Dieser lässt den für
eine einheitliche Ausbildung notwendigen engen Zusammenhang entfallen. Wird
also eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten
aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der
nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht
mehr als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein.
5.
Doppelte
Haushaltsführung auch bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort?
Ist die Entfernung zwischen Hauptwohnung
und Tätigkeitsstätte nur gering und kann die Arbeit in zumutbarer Fahrzeit
erreicht werden, liegen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug einer
doppelten Haushaltsführung nicht vor.
Hintergrund
Die
Hauptwohnung des Arbeitnehmers, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte,
lag 21 km entfernt von seiner Tätigkeitsstätte. Um eine tägliche Fahrzeit von
ca. 2 Stunden zu vermeiden, mietete der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung an, die
nur 100 Meter von der Arbeit entfernt lag. Die Aufwendungen für diese Wohnung
machte er als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt
verweigerte jedoch die Anerkennung der Kosten.
Entscheidung
Das
Finanzgericht erkannte die doppelte Haushaltsführung steuerlich ebenfalls nicht
an. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand (Hauptwohnung)
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Da die
Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung des Arbeitnehmers nur 21 km entfernt war,
befand sich diese nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht außerhalb des
Beschäftigungsorts. Der Arbeitnehmer hätte die Strecke Wohnung-Arbeit in 37
Minuten (mit dem Pkw) bzw. 46-65 Minuten (mit öffentlichen Verkehrsmitteln)
zurücklegen können. Zumutbar sind Fahrzeiten von etwa einer Stunde pro Weg. Der
Arbeitnehmer wohnt also noch am Beschäftigungsort, da er seine Tätigkeitsstätte
von seiner Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.
6.
Solaranlage:
Verjährungsfrist kann 5 Jahre betragen
Gewährleistungsansprüche für Arbeiten an
einem Bauwerk verjähren in 5 Jahren. Eine solche liegt vor, wenn eine auf dem
Dach eines Gebäudes nachträglich errichtete Photovoltaikanlage fest mit dem
Gebäude verbunden wird.
Hintergrund
Auf dem Dach einer Tennishalle sollte eine
Photovoltaikanlage errichtet werden. Das beauftragte Unternehmen montierte die
entsprechenden Module auf einer Unterkonstruktion, die fest mit dem Dach der
Halle verbunden war. Die Kontroll- und Steuerungsanlage wurde im Inneren der
Halle errichtet, darüber hinaus wurde eine umfangreiche Verkabelung montiert.
Die Auftraggeberin wollte die Vergütung um 25 %
mindern, da die Anlage eine zu geringe Leistung erbringt. Dagegen ist das
Unternehmen der Meinung, dass eventuelle Gewährleistungsansprüche verjährt
sind, da nur die Verjährungsfrist von 2 Jahren für Werkverträge gilt. Die lange
5-jährige Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk ist hier nicht
anwendbar.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der
Auftraggeberin, dass die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt sind.
Wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden
Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird
und dem Zweck des Gebäudes dient, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist bei
Bauwerken. Die errichtete Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der
verbauten Komponenten so mit der Halle verbunden, dass eine Trennung vom
Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Zugleich liegt darin eine
grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu
setzen ist.
7. Betriebskostenpauschale:
Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten
Ist im Mietvertrag für eine Wohnung eine
Betriebskostenpauschale vereinbart, deckt diese auch einen überhöhten
Wasserverbrauch des Mieters ab. Das gilt nur dann nicht, wenn der Mieter einen
Schaden nicht rechtzeitig gemeldet und damit den übermäßigen Verbrauch
schuldhaft verursacht hat.
Hintergrund
Der
Mieter informierte im Juli 2012 den Vermieter, dass aus der Toilette Wasser
herauströpfelt. Mitte Oktober 2012 wurde der Spülkasten repariert.
Aus
den Kaltwasserabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich ein sehr
hoher Kaltwasserverbrauch für die Wohnung. Der Vermieter führte den erhöhten
Wasserverbrauch auf den defekten Spülkasten zurück. Seiner Meinung nach hat der
Mieter den Defekt zu spät gemeldet, wodurch ihm für 2011 ein Schaden von 1.300
EUR und für 2012 von 580 EUR entstanden ist.
Der
Mieter wendet ein, dass er den Schaden sofort gemeldet hatte, als er ihn im
Juli 2012 bemerkt hatte. Außerdem kann er aufgrund der Betriebskostenpauschale
beliebig viel Wasser verbrauchen, ohne zusätzlich zahlen zu müssen.
Entscheidung
Wird
eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann der Vermieter grundsätzlich keine
gesonderte Forderung geltend machen. Das gilt auch, wenn der Wasserverbrauch
des Mieters in einem Jahr deutlich höher ist als in den anderen Jahren oder als
bei den übrigen Mietern.
Eine
Ausnahme gilt nur bei einer unüblichen Nutzung und wenn der Mieter schuldhaft
gehandelt hat.
Im
vorliegenden Fall konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass der Mieter
bereits längere Zeit von dem Schaden wusste und diesen verspätet angezeigt hat.
Der Vermieter muss die erhöhten Wasserkosten daher selbst tragen und kann
keinen Schadensersatz verlangen.
8.
Kosten einer
Legionellenprüfung dürfen auf alle Eigentümer verteilt werden
Soll das Trinkwasser auf Legionellen
untersucht werden, ist dies Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Deshalb
entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Kosten gleichmäßig auf alle
Einheiten umgelegt werden.
Hintergrund
In
einer Wohnungseigentumsanlage mit 24 Einheiten sind einige Wohnungen vermietet.
In den übrigen wohnen die jeweiligen Eigentümer.
Die
Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich,
dass die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen mit 1/24
auf jede Wohnung verteilt werden.
Eine
Wohnungseigentümerin hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Ihrer
Meinung nach dürfen die Kosten für die Legionellenprüfung dürften nur auf
diejenigen Eigentümer verteilt werden, die ihre Wohnung vermietet haben. Denn
die Untersuchungspflicht, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergibt, trifft
nur die vermietenden Eigentümer.
Entscheidung
Das
Gericht schloss sich dieser Meinung nicht an und wies die Klage ab. Der
Beschluss, die Kosten für die Legionellenprüfung gleichmäßig auf alle Wohnungen
zu verteilen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die
Verpflichtung, die Trinkwasseranlage zu untersuchen und die hiermit verbundenen
Kosten zu tragen, trifft nicht nur die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern
die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wasserversorgungsanlage steht
ganz überwiegend im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass als Inhaber der
Wasserversorgungsanlage alle Wohnungseigentümer anzusehen sind. Die Kosten für
die Überprüfung der Trinkwasserversorgungsanlage sind damit Lasten des
gemeinschaftlichen Eigentums, die von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis
ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind.
Den
Beschluss, diese Kosten abweichend hiervon nach Wohneinheiten auf die einzelnen
Wohnungseigentümer umzulegen, beanstandet das Gericht nicht. Nach der
Gemeinschaftsordnung kann der Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss
geändert werden. Die Änderung des Umlageschlüssels ist nicht an das Vorliegen
eines sachlichen Grundes geknüpft, sie darf nur nicht willkürlich erfolgen. Die
hier von den Eigentümern getroffene Entscheidung folgt dem Prinzip der
gemeinschaftlichen Verantwortung beziehungsweise dem gemeinschaftlichen Nutzen.
Diese Entscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich.
9.
Betriebskostenabrechnung:
Fehler müssen innerhalb eines Jahres beanstandet werden
Enthält eine Betriebskostenabrechnung
Fehler, muss der Mieter diese rechtzeitig rügen. Tut er das zu spät, muss er
die Mehrkosten tragen. Das gilt auch, wenn die Abrechnung Kosten enthält, die
in der Wohnraummiete generell nicht umlagefähig sind.
Hintergrund
Der
Vermieter übernahm den für seine Wohnung errechneten Gesamtbetrag aus der
Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in die
Betriebskostenabrechnung. Darin enthalten waren neben den umlagefähigen Kosten
aber auch nicht umlagefähige Kosten und sein Anteil an der
Instandhaltungsrücklage. Die Betriebskostenabrechnung endete mit einer
Nachforderung, die die Mieter auch zahlten.
Erst
22 Monate später beanstandeten die Mieter, dass die Betriebskostenabrechnung
Kosten enthält, die nicht umlagefähig sind. Zudem wiesen sie darauf hin, dass
Vorauszahlungen nicht berücksichtigt waren. Sie fordern deshalb Rückzahlung von
1.490 EUR.
Der
Vermieter ist dagegen der Ansicht, dass die Mieter nichts zurückfordern können,
weil sie die Fehler der Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres
nach Zugang gerügt haben.
Entscheidung
Die Klage der Mieter hatte teilweise Erfolg.
Grundsätzlich muss der Mieter gegenüber dem Vermieter
Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb eines Jahres mittteilen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten hat.
Dieser Einwendungsausschluss gilt grundsätzlich auch
für solche Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Dadurch
soll erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer
Betriebskostenabrechnung Klarheit über die Ansprüche besteht.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit,
dass sich der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf die beigefügte
Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft bezogen hat. In dieser sind
die beanstandeten Positionen ausdrücklich als nicht umlagefähige Kosten
bezeichnet. Damit hat der Vermieter aus Sicht der Mieter schon bei der
Abrechnung zum Ausdruck gebracht, dass ihm diese Positionen nicht zustehen.
Deshalb kann sich diesbezüglich der Vermieter mit Rücksicht auf Treu und
Glauben nicht auf den Einwendungsausschluss berufen.
Dagegen greift hinsichtlich der Nichtberücksichtigung
von Vorauszahlungen der Einwendungsausschluss, weil die Mieter diesen Fehler
erst nach 22 Monaten gerügt haben.
10. Vorkaufsrecht
des Mieters? Reihenfolge der Rechtsgeschäfte ist entscheidend
Unter bestimmten Voraussetzungen steht den
Mietern einer Wohnung ein Vorkaufsrecht zu. Dabei kommt den Zeitpunkten der
Überlassung der Wohnung an den Mieter, der Beurkundung der Teilungserklärung,
dem Abschluss des Kaufvertrags und der Eintragung der Teilungserklärung im
Grundbuch entscheidende Bedeutung zu.
Hintergrund
Die
Eigentümerin und spätere Verkäuferin einer Wohnung ließ im September 2010 eine
Teilungserklärung bezüglich des Mehrfamilienhauses notariell beurkunden. Für
diese Wohnung schloss sie im November 2010 einen Mietvertrag mit den Mietern
und am 15.12.2010 überlassen.
Mit
notariellem Vertrag vom 16.12.2010 veräußerte die Verkäuferin die Wohnung. Am
23.12.2010 wurde die Teilungserklärung vom 28.9.2010 in das Grundbuch
eingetragen. Im Oktober 2011 wurde die Käuferin als neue Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen.
Die
Mieter sind der Ansicht, dass ihnen ein Vorkaufsrecht an der Wohnung
zugestanden hatte.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieter kein
Vorkaufsrecht hatten.
Ein solches steht den Mietern nur unter 2 gesetzlich
geregelten Fällen zu: Zum einen, wenn nach der Überlassung der vermieteten
Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann
an einen Dritten verkauft wird. Zum anderen, wenn nach der Überlassung der
vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und
das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird.
Keine dieser Fälle eines Vorkaufsrechts liegt nach
Ansicht des Bundesgerichtshofs hier vor.
Der Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und der
Käuferin wurde am 16.12.2010 notariell beurkundet. Wohnungseigentum wurde erst
danach, nämlich mit der am 23.12.2010 erfolgten Eintragung der
Teilungserklärung in das Grundbuch, begründet. Es wurde also nicht eine Wohnung
verkauft, an der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags Wohnungseigentum
entstanden war.
Darüber hinaus war die Absicht, Wohnungseigentum zu
begründen, nicht erst nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an die
Mieter gefasst und dokumentiert worden ist. Vielmehr war schon die
Teilungserklärung beurkundet, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde.
11. Wann bricht
Kauf doch die Miete?
Wer eine vermietete Wohnung kauft, tritt
grundsätzlich als Vermieter in den Mietvertrag ein. Das gilt aber nur dann,
wenn der Mieter die Wohnung zum Erwerbszeitpunkt in Besitz hat.
Hintergrund
Wird vermieteter Wohnraum veräußert und geht damit das
Eigentum auf den Erwerber über, tritt im Regelfall der Erwerber als Vermieter
in den Mietvertrag ein. Dieser Grundsatz heißt “Kauf bricht nicht Miete” und
ist gesetzlich geregelt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt dieser Grundsatz
aber nicht ohne Ausnahme. Denn Voraussetzung ist, dass der Mieter zum Zeitpunkt
des Erwerbs Besitz an der Wohnung hatte. Auch dies ergibt sich aus dem
Gesetzeswortlaut.
Das bedeutet: War zwar ein Mietvertrag abgeschlossen,
die Wohnung aber zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch nicht an den Mieter
überlassen, tritt der Erwerber deshalb nicht in die sich aus dem Mietverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein.
12. Lehrer: Wo
liegt die regelmäßige Arbeitsstätte?
Bei einer Lehramtsreferendarin ist die
Ausbildungsschule ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch bei einer
befristeten Zuordnung. Die Fahrten dorthin sind deshalb nur mit der
Entfernungspauschale absetzbar.
Hintergrund
Die
Klägerin war als Lehramtsreferendarin vom 1.5.2012 bis zum 31.10.2013 einer
bestimmten Grundschule zur schulpraktischen Ausbildung zugewiesen. Diese Schule
suchte sie viermal wöchentlich auf. Einmal in der Woche nahm sie an
Ausbildungsseminaren teil.
Die
Fahrten der Klägerin zur Grundschule berücksichtigte das Finanzamt mit der
Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Dagegen verlangte
die Klägerin die Anerkennung der Fahrten als Dienstreisen und einen Abzug in
Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied,
dass die Klägerin die Fahrten zur Grundschule nur mit 0,30 EUR pro
Entfernungskilometer geltend machen kann. Denn die Schule war ihre regelmäßige
Arbeitsstätte, da sie diese viermal wöchentlich aufgesucht hat. Deshalb geht
das Gericht von einer gewissen Nachhaltigkeit aus.
Die befristete Zuweisung für die Dauer des
Referendariats steht dem nicht entgegen. Insoweit ist das Referendariat
vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbildungsbetrieb und nicht
die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle.
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