Privatbereich

  1. Wann auf dem Firmenparkplatz gestreikt werden darf
  2. Sonderausgaben: Dürfen inländische Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn
    abgezogen werden?
  3. Schulbesuch im Ausland: Wo liegt der Wohnsitz des Kindes?
  4. Einbau eines Türspions durch den Mieter ist zulässig
  5. Mieter verweigert Zustimmung zur Mieterhöhung: Das kann teuer werden
  6. Wer darf zur Eigentümerversammlung laden?
  7. Fließt die Küche des Mieters in die Berechnung der Mieterhöhung ein?
  8. Besteht Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung?
  9. Pflichtbeitrag einer Pflegerin zur Pflegekammer ist nicht verfassungswidrig
  10. Herbstlaub führt zum Sturz eines Radfahrers: Amtshaftung der Gemeinde?
  11. Kostenpflichtig abgeschleppt, obwohl Halter wegfahren wollte: Wer trägt die Abschleppkosten?
  12. Unfall auf dem Kindergartenfest: Besteht gesetzlicher Versicherungsschutz?
  1. Wann auf dem Firmenparkplatz gestreikt werden darf

Ein Arbeitgeber muss Streikmaßnahmen auf seinem Firmengelände dulden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesarbeitsgericht und lässt damit eine Einschränkung des Besitzrechts des Arbeitgebers zu.

Hintergrund

Die streikführende Gewerkschaft stellte auf einem nicht eingezäunten und zum Betriebsgelände gehörenden Parkplatz eines Unternehmens Stehtische auf. Streikposten und Gewerkschaftsvertreter verteilten Flyer und forderten Arbeitnehmer, die zur Arbeit wollten, zur Teilnahme am Streik auf. Das Unternehmen liegt in einem außerhalb von Ortschaften gelegenen Gewerbegebiet. Zum zentralen Eingang in das Betriebsgebäude gelangt man über einen rund 28.000 qm großen Parkplatz, den die Mitarbeiter nutzen.

Vor Gericht wollte das Unternehmen derartige Streikmaßnahmen auf seinem Firmengelände unterbinden lassen. Die Gewerkschaft argumentierte, dass im vorliegenden Fall nur so ein Streik effektiv geführt werden konnte, da es aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht anders möglich war, mit den Arbeitnehmern sinnvoll zu kommunizieren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Unterlassungsklage des Unternehmens ab.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und stellte klar, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Vom Streikrecht ist grundsätzlich umfasst, dass die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes angesprochen werden, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Wo genau diese Ansprache erfolgt, ist abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Ist keine andere Streikmobilisierung möglich, darf diese auch auf einem Firmenparkplatz des Arbeitgebers vor dem Betriebsgebäude erfolgen.

Für jeden Einzelfall muss gesondert eine Abwägung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ergab diese, dass der Arbeitgeber zumindest eine „kurzzeitige“, „situative Beeinträchtigung“ des Besitzes hinnehmen muss. Angesichts der örtlichen Verhältnisse bestand für die Gewerkschaft keine andere Möglichkeit, mit der Belegschaft zu kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf aufzufordern, als auf dem Parkplatz. Die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens wurde hierdurch nicht beeinträchtigt.

2. Sonderausgaben: Dürfen inländische Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn abgezogen werden?

Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn entrichtet werden müssen, können trotz ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hintergrund

Der Kläger war im Jahr 2014 im Auftrag seines Arbeitgebers in Brasilien, China und am Betriebssitz im Inland tätig. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurde nur der auf die inländischen Einkünfte entfallende Anteil zur Rentenversicherung i. H. v. 4.410 EUR als Vorsorgeaufwand berücksichtigt. Abweichend von diesen Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung betrug der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung 6.344 EUR. Der Kläger beantragte deshalb die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 2014. Diesen Antrag lehnt das Finanzamt ab. Seiner Ansicht nach standen die zusätzlich geltend gemachten Beiträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der Kläger darf auch die auf die steuerfreien ausländischen Einkünfte entfallenden Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Dem Abzug stand nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass die vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Beiträge zur Altersvorsorge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift erforderte im vorliegenden Fall eine Auslegung, die dem subjektiven Nettoprinzip entsprach. Denn soweit Altersvorsorgeaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, aber gleichzeitig eine spätere volle Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor.

Eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids war möglich, da der Umstand, dass Rentenversicherungsbeiträge von tatsächlich 12.688 EUR statt wie in dem Steuerbescheid ausgewiesen i. H. v. 8.821 EUR gezahlt wurden, eine rechtserhebliche neue Tatsache darstellt. Den Kläger traf kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache.

3. Schulbesuch im Ausland: Wo liegt der Wohnsitz des Kindes?

Auch wenn ein Kind sich für eine mehrjährige Ausbildung im Ausland aufhält, kann es trotzdem seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland beibehalten. Allerdings muss es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen.

Hintergrund

Die Klägerin ist Mutter von 3 Kindern. Sie lebte mit diesen zusammen in ihrer Wohnung im Inland. Für 9 Monate im Jahr hielt sie sich mit den Kindern in Pakistan auf, wo die Kinder die Schule besuchten. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf. Sie war der Ansicht, dass die Kinder keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass ihre Kinder aufgrund der Aufenthalte während der Ferien im Inland weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hatten.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Es entschied, dass die 3 Kinder, die in Pakistan zur Schule gingen, in Deutschland einen Wohnsitz hatten und daher ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bestand.

Die Kinder nutzten die 3-monatigen Sommerferien regelmäßig komplett für einen Aufenthalt im Inland. Hinzu kam, dass der Aufenthalt in Pakistan von vornherein nur für die Zeit des Schulbesuchs gedacht war. Eine dauerhafte Auswanderung war nie beabsichtigt. Alle 3 Kinder setzten ihre Ausbildung danach in Deutschland fort. Die Kinder gaben ihre sozialen Beziehungen im Inland nie auf, sondern führten sie mithilfe der sozialen Medien fort.

Auf die große Entfernung zwischen Schul- bzw. Studienort und der im Inland genutzten Wohnung und die damit verbundene lange Reisedauer kam es letztlich für die Frage des Wohnsitzes nicht an.

4. Einbau eines Türspions durch den Mieter ist zulässig

Baut ein Mieter einen Türspion in die Wohnungstür ein, gehört dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung baute in die Wohnungstür einen Türspion ein. Damit war die Vermieterin nicht einverstanden. Sie war der Ansicht, dass die Standfestigkeit der Tür dauerhaft beeinträchtigt war. Darüber hinaus hätte sich der Mieter auf den Einbau eines digitalen Türspions beschränken können. Der Vermieterin genügte es nicht, dass sich der Mieter zum Rückbau bei Ende des Mietverhältnisses bereiterklärte. Sie verlangte deshalb eine sofortige fachgerechte Entfernung des Türspions.

Entscheidung

Die Klage der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Einbau des Türspions nur ein geringfügiger Eingriff in die Bausubstanz war. Er hielt sich in den Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solange das Mietverhältnis bestand, musste die Vermieterin den vom Mieter geschaffenen Zustand daher dulden.

Für die Richter kam es nicht darauf an, ob der Einbau eines Türspions aufgrund der Sicherheitserwartungen des Mieters gerechtfertigt war oder ob ein digitaler Türspion ausgereicht hätte.

Allerdings muss der Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herstellen und gegebenenfalls das Türblatt auf seine Kosten austauschen.

5. Mieter verweigert Zustimmung zur Mieterhöhung: Das kann teuer werden

Schuldet ein Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, erteilt er sie aber trotzdem nicht, darf der Vermieter einen Rechtsanwalt einschalten, dessen Kosten der Mieter tragen muss.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangte von einem Mieter über die Hausverwaltung, einer Mieterhöhung, die näher begründet war, zuzustimmen. Die geforderte Zustimmungserklärung gab der Mieter jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ab. Deshalb mahnte die Hausverwaltung die Zustimmung nochmals an. Der Mieter erteilte die Zustimmung jedoch weiterhin nicht. Daraufhin beauftragte die Vermieterin einen Rechtsanwalt, ihren Anspruch außergerichtlich durchzusetzen. Da auch dieses Bemühen erfolglos blieb, erhob die Vermieterin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Klage der Vermieterin hatte Erfolg. Sie verlangte im Anschluss daran Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts. Der Mieter war dagegen der Ansicht, dass die Vermieterin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hatte, denn es wäre nicht erforderlich gewesen, einen Anwalt zu beauftragen.

Entscheidung

Auch diese Klage der Vermieterin hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verzugsschaden erstatten muss. Zur Begründung führen die Richter aus: Der Mieter befand sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung in Verzug, und das spätestens seit der Mahnung. Dass die Vermieterin einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihres Rechts beauftragte, verstieß nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Vorliegend war die anwaltliche Tätigkeit geeignet, dem Schuldner die Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung und die Sinnhaftigkeit der Erfüllung der Schuld vor Augen zu führen. Dadurch hätte ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden werden können – auch wenn dies im vorliegenden Fall tatsächlich nicht gelang.

6. Wer darf zur Eigentümerversammlung laden?

Lädt eine Person zu einer Eigentümerversammlung ein, die außerhalb der Gemeinschaft steht und nicht zum Kreis der zur Einberufung Berechtigten gehört, findet keine Eigentümerversammlung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes statt. Sollten dort Beschlüsse gefasst werden, sind diese von vornherein nicht existent.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 2 Personen mit 3 Einheiten. In der Gemeinschaft war kein Verwalter bestellt. Im Oktober 2017 rief die J-KG, die mit der Gemeinschaft seinerzeit in keinem Rechtsverhältnis stand, eine Eigentümerversammlung ein. Auf dieser Versammlung, an der die Minderheitseigentümerin nicht teilnahm, wurde die J-KG mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers für 1 Jahr zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Das Amtsgericht stellte im April 2018 fest, dass in der Versammlung keine Beschlüsse gefasst worden waren.

Im Januar 2018 sprach die J-KG erneut eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung aus. Auf dieser Versammlung am 29.1.2018, an der wieder nur der Mehrheitseigentümer teilnahm, wurde der Beschluss über die Bestellung der J-KG als Verwalterin bestätigt.

Die Minderheitseigentümerin begehrte daraufhin die Feststellung, dass in der Eigentümerversammlung vom 29.1.2018 ebenfalls keine Beschlüsse gefasst worden waren.

Entscheidung

Die Klage der Minderheitseigentümerin hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass auf der Eigentümerversammlung keine Beschlüsse gefasst wurden.

Die J-KG war nicht zur Einladung und Durchführung der Eigentümerversammlung berechtigt. Damit gab es keinen Beschluss, der die J-KG zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft machte und damit zur Einladung und Durchführung berechtigt hätte. Damit berief ein Nichtberechtigter die Versammlung ein. Das führte dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer stattgefunden hatte.

Der Mehrheitseigentümer konnte sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der J-KG um eine faktische Verwalterin handelte. Denn die J-KG wurde unter schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Minderheitseigentümerin einseitig von dem Beklagten als Verwalterin benannt. Und zwar ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft und unter Protest und Nichtanerkennung durch die Minderheitseigentümerin.

Obwohl die Minderheitseigentümerin auf die Nichtberechtigung und ihr Nichterscheinen hingewiesen hatte, wurden die Versammlungen durchgeführt. Dieses Verhalten stellte einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Klägerin dar.

7. Fließt die Küche des Mieters in die Berechnung der Mieterhöhung ein?

Baut ein Mieter auf eigene Kosten eine Küche in die Mietwohnung ein, darf diese nicht bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mieter zuvor nach Absprache eine vorhandene Einrichtung entfernt hat.

Hintergrund

Eine vermietete Wohnung war bei der Übergabe im Jahr 2004 mit einer gebrauchten Einbauküche ausgestattet. Mit Zustimmung der Vermieter bauten die Mieter die vorhandene Küche aus und eine neue ein. Die Kosten trugen die Mieter. Die Vermieter verkauften im Anschluss die ausgebaute Küche.

Im Oktober 2015 baten die Vermieter die Mieterin um Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dabei nahmen sie auf den Mietspiegel Bezug. Bezüglich der Berechnung der Mieterhöhung waren die Vermieter der Ansicht, dass die Wohnung über eine moderne Küchenausstattung verfügte, die mitvermietet war und deshalb bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden kann. Die Vermieter verlangten deshalb von den Mietern die Zustimmung zu der geplanten Mieterhöhung.

Die Mieter wehrten sich dagegen, dass die Küche in die Berechnung der Mieterhöhung einfließt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt bleibt, und gab damit den Mietern recht. Die Küche war nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung. Auf diese erstreckte sich auch die gesetzliche Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht.

Unerheblich war für die Richter, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche vorhanden war. Indem die Vermieter der Mieterin erlaubten, die ältere Küche zu entfernen und auf eigene Kosten durch eine neue zu ersetzen, entfiel die Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht der Vermieter bezüglich der alten Küche. Dementsprechend war die Wohnung nach dem Austausch nicht mehr von Seiten des Vermieters mit einer Einbauküche ausgestattet. Deshalb konnte diese Mietereinrichtung auch nicht bei der Ermittlung des objektiven Wohnwerts zugunsten der Vermieter berücksichtigt werden.

Die Mietvertragsparteien hätten auch nicht mit Wirkung für künftige Mieterhöhungen vereinbaren können, dass die Wohnung von Seiten des Vermieters mit einer Einrichtung versehen ist, obwohl diese vom Mieter auf eigene Kosten angeschafft wird.

8. Besteht Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung?

Zwar sind Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit grundsätzlich als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert. Dieser Unfallversicherungsschutz entfällt jedoch, wenn der Unfall aufgrund einer Handynutzung passiert.

Hintergrund

Die Klägerin war in einem großen Hotel beschäftigt. Auf dem Heimweg wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Dabei erlitt sie Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung. Sie befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.

Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Entscheidung

Das Sozialgericht wies die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage ab. Die Klägerin war zwar auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Nicht versichert war jedoch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Hier lag eine sog. gemischte Tätigkeit vor. So wurde gleichzeitig eine versicherte Verrichtung, nämlich das Nachhausegehen, und eine unversicherte Verrichtung, das Telefonieren, ausgeübt.

Ein Arbeitsunfall liegt aber nur vor, wenn der Unfall und damit verbundene Gesundheitsschaden wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wird. Dagegen ist ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit die wesentliche Unfallursache ist. Dies war vorliegend der Fall. Denn durch das Telefonieren war die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt, sodass das dadurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall beigetragen hatte.

9. Pflichtbeitrag einer Pflegerin zur Pflegekammer ist nicht verfassungswidrig

Die Pflichtmitgliedschaft einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Pflegekammer Niedersachsen und die damit verbundene Beitragspflicht verstoßen nicht gegen ihre Grundrechte. Denn die Errichtung der Pflegekammer verfolgt einen legitimen Zweck.

Hintergrund

Die als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätige Klägerin war auch Geschäftsführerin und stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim. Nachdem im Jahr 2017 in Niedersachsen eine Pflegekammer eingerichtet worden war, wurde die Klägerin dort Pflichtmitglied. Mit ihrer Klage wendete sich die Pflegerin gegen diese Pflichtmitgliedschaft.


Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Errichtung der Pflegekammer verhältnismäßig war und einen legitimen Zweck verfolgte. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die heutige Gesellschaft geprägt ist durch den demografischen Wandel und Änderungen der Familienstrukturen. Daher bedarf es im Pflegesektor dringend einer Steigerung von Qualität und Attraktivität. Durch die Einrichtung der Pflegekammer leistete der Staat einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege. Die Pflichtmitgliedschaft war deshalb nicht zu beanstanden.

10. Herbstlaub führt zum Sturz eines Radfahrers: Amtshaftung der Gemeinde?

Wer hat Schuld, wenn ein Fahrradfahrer über eine von Herbstlaub verdeckte Bordsteinkante stürzt? Der Fahrradfahrer oder die Gemeinde, die für die Reinigung zuständig ist? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Oberlandesgericht in Bremen und stellte an die Umsicht der Verkehrsteilnehmer deutlich strengere Anforderungen als an die gemeindlichen Reinigungsintervalle.

Hintergrund

Der Kläger war mit seinem Fahrrad im November 2015 auf einem Rad- und Gehweg unterwegs. Der Weg war zum Zeitpunkt des Unfalls flächendeckend mit Laub bedeckt, sodass der Radfahrer den Verlauf des Radweges und den angrenzenden Bordstein im Kreuzungsbereich nicht erkennen konnte. Er stieß gegen den nicht sichtbaren Bordstein und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich.

Der Kläger war der Meinung, dass die beklagte Gemeinde die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hatte. Eine Straßenreinigung von nur einmal pro Woche reichte nicht aus. Der Kläger forderte deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von 460 EUR.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht konnte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Amtspflichtverletzung erkennen.

Mit dieser Entscheidung setzte das Gericht deutliche Grenzen für die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden. Danach bestehen Sicherungspflichten nicht uneingeschränkt, sondern stehen vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Auf der anderen Seite muss sich aber auch der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

Deshalb kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubbefall schuldet. Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Ein Reinigungsintervall von einer Woche von Straßen- und Wegeflächen ist im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen ausreichend.

Besondere Gründe, die eine häufigere Reinigung notwendig machen könnten, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar führte das am Boden liegende Laub dazu, dass der Radfahrer den Straßenuntergrund nicht mehr erkennen konnte. Dies entsprach jedoch dem Regelfall am Boden liegenden Laubes. Eine über das allgemeine Maß hinausgehende gesteigerte Gefährlichkeit wurde dadurch nicht begründet.

11. Kostenpflichtig abgeschleppt, obwohl Halter wegfahren wollte: Wer trägt die Abschleppkosten?

Vorübergehend verfügte Halteverbote wurden schon so manchem Autofahrer zum Verhängnis. In einem aktuellen Fall ging es jedoch nicht um die Rechtmäßigkeit des Halteverbots an sich, sondern um die Frage, ob das Abschleppen rechtmäßig war. Denn der Halter hatte kurz vorher angeboten, das Auto wegzufahren.

Hintergrund

Der Kläger parkte sein Auto am 1.12. direkt vor seiner Haustür, wo es am 4.12. abgeschleppt wurde. Die Abschleppkosten in Höhe von knapp 145 EUR stellte die beklagte Stadt dem Kläger in Rechnung.

Bereits 2 Tage, bevor der Kläger sein Auto vor der Haustür abgestellt hatte, richtete die beklagte Stadt in der gesamten Straße mittels Beschilderung eine absolute Halteverbotszone ein. Diese galt für den Zeitraum vom 4.12. bis 8.12. von 7 bis 17 Uhr.

Der Kläger weigerte sich, die Abschleppkosten zu zahlen. Zum einen hatte er erst am 4.12. die Halteverbotsschilder bemerkt. Daraufhin hatte er gegenüber dem anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamtes angekündigt, sich umzuziehen und unverzüglich nach draußen zu kommen, um sein Fahrzeug wegzufahren. Als er wenige Minuten später draußen war, war das Fahrzeug jedoch schon aufgeladen. Der Bescheid war deshalb rechtswidrig und aufzuheben.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Stadt für das Abschleppen des Fahrzeugs Kosten in Höhe von knapp 145 EUR festsetzen durfte.

Die Halteverbotszone war den Verkehrsteilnehmern bereits am 29.11. bekannt gemacht worden, also 2 Tage, bevor der Kläger sein Auto geparkt hatte. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten Verkehrsschilder Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, soweit sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon mit raschem Blick erfassen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehmen oder nicht.

Im vorliegenden Fall war es nach Ansicht des Gerichts dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, das 10 Meter hinter seinem Auto aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.

Auch sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung. Die beklagte Stadt legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der sehr angespannten Verkehrssituation ein sofortiges Abschleppen der rechtswidrig geparkten Fahrzeuge notwendig war. Ein längeres Warten bis zum Erscheinen des Klägers war danach und angesichts des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, nicht geboten.

12. Unfall auf dem Kindergartenfest: Besteht gesetzlicher Versicherungsschutz?

Während eines Kindergartenfestes brach sich ein 4-jähriges Kind den Arm, als es ohne Aufsicht im Garten der Kindertagesstätte spielte. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, den Unfall des Kindes als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht?

Hintergrund

Die Mutter holte ihr 4-jähriges Kind um 16 Uhr offiziell aus seiner Gruppe im Kindergarten ab. Mutter und Kind gingen anschließend durch den Hintereingang in den Garten des Kindergartens. Dort fand ein Kinderfest mit einem eigens dafür engagierten Clown statt. Eine Viertelstunde nach dem angekündigten Ende des Festes stürzte das Kind, das zu diesem Zeitpunkt unbeaufsichtigt war, vom Klettergerüst im Garten. Die Mutter hatte am Ausgang des Kindergartens auf den Kleinen gewartet.

Die Satzung des Kindergartens sah vor, dass bei Veranstaltungen mit Elternbeteiligung die Aufsichtspflicht den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten, also hier der Mutter, obliegt.

Die Kläger verlangten von der beklagten Unfallversicherung, dass sie den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt. Denn das Fest war zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet, es befanden sich noch viele Kinder und Eltern im Garten und es wurden auch noch Bratwürste verkauft.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts lag weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall des Kindes vor. Zwar sind Kinder grundsätzlich während des Besuchs einer Kindertagesstätte gesetzlich unfallversichert. Ob aber tatsächlich ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, bei wem zum Unfallzeitpunkt die Obhutspflicht lag. Denn der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur, solange das Kind sich in der Obhut der Tagesstätte befindet und endet, sobald die Kinder die Einrichtung erlaubt verlassen. Im vorliegenden Fall verließ das Kind die Obhut der Tagesstätte mit der Abholung durch seine Mutter. Da das Fest auch für Externe offen war und eine Zugangsmöglichkeit in den Garten durch den Hintereingang bestand, ergab sich dadurch eine so deutliche Zäsur, dass die Eltern nicht mehr von einer fortbestehenden Obhutspflicht der Kindertagesstätte ausgehen konnten.

Ebenso lag kein Wegeunfall vor. Denn der versicherte Weg von und zur Tagesstätte beginnt und endet an der Außentür der Einrichtung.