Privatbereich

  1. Einspruch vergessen: keine Wiedereinsetzung möglich
  2. Wohneigentum: Wer darf wen in der Eigentümerversammlung vertreten?
  3. Wohnung der Schwiegereltern: Hat das Schwiegerkind nach Auszug Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
  4. Immobilienkauf und Gewährleistung: Ein altes Haus darf Risse haben
  5. Mieterhöhung nach Modernisierung: Härtefallregelung muss im Einzelfall geprüft werden
  6. Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger: Steuerliche Folgen
  7. Reisekosten: Wo hat ein Rettungsassistent seine erste Tätigkeitsstätte?
  8. Notarzt im Rettungsdienst: Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?
  9. Vergütung für Feiertage kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden
  10. Gibt es Kindergeld auch bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung?
  11. Vergessene Abschreibung: Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor?
  12. Sachgrundlose Befristung: Führt Überschreitung der 2-Jahresfrist um einen Tag zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis?
  1. Einspruch vergessen: keine Wiedereinsetzung möglich

Ein Steuerberater muss ganz genau prüfen, ob er in dem Einspruch auch tatsächlich alle Bescheide genannt hat, die er anfechten möchte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich nicht möglich, wenn die fehlende Anfechtung eines Bescheids bei sorgfältiger Bearbeitung hätte auffallen müssen.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger am 15.11.2018 u. a. geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Bescheide sowie geänderte Gewerbesteuer-Messbescheide für die Jahre 2013 bis 2015. Der Steuerberater des Klägers legte nur gegen die geänderten Einkommensteuer-Bescheide und Gewerbesteuer-Messbescheide Einspruch ein. Am 1.1.2019 begründete der Steuerberater die Einsprüche auch hinsichtlich der Umsatzsteuer-Festsetzungen.

Nachdem das Finanzamt darauf hingewiesen hatte, dass gegen die Umsatzsteuer-Bescheide gar kein Einspruch eingelegt worden und die Einspruchsfrist bei Eingang der Begründung bereits abgelaufen war, beantragte der Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig legte er Einspruch gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungen ein. Trotz der Kontrolle des Einspruchsschreibens hatte er übersehen, dass die Umsatzsteuer in der Betreffzeile des Einspruchs nicht enthalten war.

Das Finanzamt gewährte keine Wiedereinsetzung und wies die Einsprüche gegen die Umsatzsteuer-Bescheide als unbegründet zurück.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch in den Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte konnte von dem Steuerberater ein besonders sorgfältiges Handeln verlangt werden.

Der Steuerberater, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen war, handelte fahrlässig, indem er die Umsatzsteuer-Bescheide versehentlich nicht im Einspruchsschreiben nannte. Bei einer sorgfältigen Bearbeitung hätte ihm dies spätestens bei der Kontrolle am nächsten Tag auffallen müssen.

Dass die Anfechtung eines von mehreren zeitgleich ergangenen Verwaltungsakten versehentlich unterblieben war, konnte nicht ausreichen, um eine Fristversäumnis ohne Verschulden anzunehmen. Ansonsten würde das Rechtsinstitut der Bestandskraft ausgehöhlt und die Wiedereinsetzung von der eng umgrenzten Ausnahme zum Regelfall werden, sobald einige von mehreren zeitgleich ergangenen Verwaltungsakten wirksam angefochten werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts widerspricht dies jedoch dem Zweck der Vorschrift, Einzelfallgerechtigkeit in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu schaffen.

  • 2. Wohneigentum: Wer darf wen in der Eigentümerversammlung vertreten?

Eine juristische Person darf sich in der Eigentümerversammlung nicht nur durch einen unternehmenseigenen Mitarbeiter vertreten lassen. Auch ein Mitarbeiter eines anderen Unternehmens aus demselben Konzern kann unter Umständen zur Vertretung berechtigt sein.

Hintergrund

In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist geregelt, dass sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft oder den Verwalter vertreten lassen kann. Die Anlage besteht aus 43 Wohnungen, davon gehören 22 Wohnungen der T-GmbH. Diese ist eine fast 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Managementholding, zu welcher auch die TA-GmbH gehört. Diese ist von allen Konzerngesellschaften und damit auch von der T-GmbH bevollmächtigt, deren Sondereigentumseinheiten zu verwalten. Der gesamte Schriftverkehr mit dem Verwalter der Gemeinschaft wird über die TA-GmbH abgewickelt.

In einer Eigentümerversammlung erschien eine Mitarbeiterin der TA-GmbH und legte eine Vollmacht der T-GmbH vor. Der Versammlungsleiter wies die Vollmacht unter Hinweis auf die Vertretungsregelung in der Teilungserklärung zurück, sodass die Beschlüsse ohne Berücksichtigung der Stimmen der T-GmbH erfolgten.

Die T-GmbH ist der Ansicht, dass der Ausschluss ihrer Vertreterin zu Unrecht erfolgte.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der T-GmbH Recht und entschied, dass der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach, weil die T-GmbH rechtswidrig von der Stimmabgabe ausgeschlossen wurde. Der Versammlungsleiter hätte die bevollmächtigte Mitarbeiterin der TA-GmbH als Vertreterin der T-GmbH zulassen müssen.

Die Vertretungsbefugnis war durch die Teilungserklärung wirksam eingeschränkt worden. Die Vertretungsbeschränkung galt nach Ansicht der Richter über ihren Wortlaut hinaus auch für juristische Personen. Denn insoweit bestand eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Mit einer Vertretungsklausel sollen Eigentümerversammlungen von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freigehalten werden. Um diesen Zweck zu erreichen, sollen sich die Wohnungseigentümer nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen vertreten lassen dürfen. Dieser Zweck der Beschränkung besteht auch gegenüber Wohnungseigentümern, die juristische Personen sind, sodass im vorliegenden Fall die Bestimmung in der Teilungserklärung zur Vertretung ergänzend auszulegen war, dass sie auch für juristische Personen galt.

Eine juristische Person kann sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen. Weiterhin darf sich eine juristische Person nicht nur durch einen unternehmenseigenen Mitarbeiter vertreten lassen, sondern auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft. Das gilt insbesondere dann, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist. Dies war hier der Fall. Denn die TA-GmbH war von allen Konzerngesellschaften beauftragt, deren Sondereigentum zu verwalten. Die Mitarbeiterin der TA-GmbH hätte daher als Vertreterin in der Eigentümerversammlung zugelassen werden müssen.

  • 3. Wohnung der Schwiegereltern: Hat das Schwiegerkind nach Auszug Anspruch auf Nutzungsentschädigung?

Stellen Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Wohnung mietkostenfrei zur Verfügung, steht dafür in erster Linie die Entlastung des eigenen Kindes von monatlichen Zahlungen im Vordergrund. Deshalb kann das wegen Trennung aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem die Wohnung nun allein bewohnende Ehegatten keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Hintergrund

Die Ehefrau zog mit der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehewohnung stand im Eigentum der Schwiegereltern der Ehefrau und wurde 8 Jahre von der Familie bewohnt. Diese stellten die Wohnung vor der Trennung den Eheleuten und nach der Trennung ihrem Sohn mietkostenfrei zur Verfügung.

Die getrennt lebende Ehefrau verlangte von ihrem Ehemann die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung. Sie vertrat die Ansicht, dass die Schwiegereltern durch die ständige mietfreie Überlassung der Ehewohnung den Eheleuten quasi ein Dauerwohnrecht eingeräumt hatten. Da die Wohnung einen monatlichen Mietwert von 3.000 EUR hatte und der Ehemann diese nun allein bewohnte, stand die Hälfte dieses Wertes ihr nach ihrer Auffassung als Nutzungsentschädigung monatlich zu.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Diese Nutzungsvergütung ist eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile. Die Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich unabhängig davon zu gewähren, ob einer der Eheleute Eigentum, ein Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum oder ein Wohnrecht an der Wohnung hat.

Entscheidend für die Beurteilung der Nutzungsentschädigung sind nach dem Gesetz Billigkeitserwägungen. So kommt eine Nutzungsentschädigung z. B. dann nicht in Betracht, wenn die alleinige Nutzung der Ehewohnung bereits im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurde.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Nutzungsentschädigung vorliegend nicht der Billigkeit entsprach. Der Ehefrau waren mit Auszug aus der Ehewohnung keine besonderen finanziellen Lasten entstanden. Eine Beteiligung an irgendwelchen Kosten für die Ehewohnung wurde von ihr nicht verlangt. Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung durch die Schwiegereltern beruhte in erster Linie auf dem Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind. Die Entlastung des Sohnes von monatlichen Zahlungen war das Motiv für die mietfreie Überlassung der Wohnung. Daher würde es dem mutmaßlichen Willen der Schwiegereltern widersprechen, wenn das eigene Kind nach dem Auszug des Schwiegerkindes Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt wäre.

  • 4. Immobilienkauf und Gewährleistung: Ein altes Haus darf Risse haben

Bei einem älteren Haus sind Risse in den Wänden üblich und stellen keinen Mangel dar. Ein undichtes Dach dagegen schon – allerdings kann insoweit die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Hintergrund

Die Kläger hatten im Jahr 2016 von den Beklagten ein Wohnhaus gekauft, das in den frühen 1970er Jahren erbaut worden war. Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen vollständigen Haftungsausschluss für Sachmängel. Die Beklagten versicherten dabei, dass ihnen solche Mängel nicht bekannt waren.

Nachdem die Kläger das Haus übernommen hatten, nahmen sie verschiedene Renovierungsarbeiten vor. Insbesondere entfernten sie dabei die an den Wänden vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten. Darunter zeigten sich diverse Risse in den Wänden. Im Dachgeschoss fand sich ein Schimmelfleck, dessen Ursache ein nicht fachmännisch reparierter Schaden am Dach war.

Die Kläger beauftragten einen Gutachter mit der Schadenfeststellung. Anschließend verlangten sie Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Risse in den Wänden, für die Dachreparatur sowie die Kosten des privat beauftragten Sachverständigen.

Die Beklagten verwiesen auf das Alter des Hauses und den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Keiner der gerügten Mängel war ihnen bis zum Zeitpunkt des Hausverkaufs bekannt gewesen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hatten keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Wandrisse bis zu einer Tiefe von 5 mm in einem 45 Jahre alten Haus verkehrsüblich sind. Die übliche Lebensdauer des Innenputzes war bereits leicht überschritten. Die Konstruktion des Hauses entsprach für die siebziger Jahre eher einer einfachen Ausführung.

Das undichte Dach infolge einer nicht sachgerecht durchgeführten Reparatur bewertete der Sachverständige als nicht altersgerecht und sah darin einen Mangel.

Das Gericht schloss sich zwar den Ausführungen des Sachverständigen an, trotzdem gewährte es den Klägern für das undichte Dach keinen Schadenersatz. Denn dieser Mangel wurde von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst. Eine darüber hinausgehende Garantie hatten die Beklagten nicht übernommen. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass den Beklagten die Schäden vor Vertragsabschluss bekannt waren. Eine Haftung wegen Arglist kam deshalb nicht in Betracht.

  • 5. Mieterhöhung nach Modernisierung: Härtefallregelung muss im Einzelfall geprüft werden

Nach einer Modernisierung darf der Vermieter die Miete erhöhen. Doch auch wenn sich der Mieter die Miete nun nicht mehr leisten kann, darf er nicht automatisch auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden.

Hintergrund

Der Kläger war Mieter einer 86 qm großen Wohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1929. In diesem wohnte er seit dem 5. Lebensjahr. Die Wohnung nutzte er inzwischen alleine. Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II. Seit Juni 2016 lag die monatliche Kaltmiete für die Wohnung bei 574,34 EUR. Dazu kommt ein Heizkostenvorschuss in Höhe von 90 EUR.

Die Vermieterin ließ Dämmungsarbeiten an der obersten Geschossdecke und der Außenfassade durchführen, ersetzte die bisherigen Balkone durch größere und nahm einen stillgelegten Fahrstuhl wieder in Betrieb. Zum 1.1.2017 erhöhte die Beklagte die Kaltmiete um 240 EUR monatlich. Der Kläger wandte ein, dass die Mieterhöhung für ihn eine finanzielle Härte bedeutete. Er erhob Klage auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der verlangten Mieterhöhung verpflichtet war. Die Vermieterin machte geltend, dass für einen 1-Personenhaushalt eine Wohnfläche von 50 qm angemessen war. Die Wohnung des Mieters überstieg diese Grenze erheblich.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof ließ den Einwand der Vermieterin nicht gelten. Zwar war der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzte, in der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Es musste aber auch abgewogen werden, ob der Mieter trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf. Eine Pflicht des Mieters, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten und sich dadurch finanzielle Mittel zu verschaffen, bestand nicht.

Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter genießt den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Grundgesetzes. Ob die vom Mieter genutzte Wohnung für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist, musste deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – etwa der Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und seiner gesundheitlichen Verfassung – geprüft werden. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss die Vorinstanz nachholen.

  • 6. Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger: Steuerliche Folgen

Entspricht eine Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, der Satzung, unterliegt diese nicht der Schenkungsteuer.

Hintergrund

Die im Jahr 2008 errichtete X-Familienstiftung hatte ihren Sitz in der Schweiz. Sie verfolgte nach der Stiftungsurkunde und dem Stiftungsreglement keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern unterstützte Angehörige der Familie Y. Die Unterstützung sollte als Anschubfinanzierung verwendet werden und konnte den Angehörigen der Familie Y einmalig “in jugendlichen Jahren” ausgezahlt werden. Ein Rechtsanspruch darauf bestand aber nicht. Vielmehr entschied der Stiftungsrat nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgte sowie über den Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der Unterstützungsleistungen.

Die Stiftung leistete von 2009 bis 2014 Zuwendungen an 40 Empfänger, die im Zuwendungszeitpunkt zwischen 29 und 37 Jahre alt waren, darunter im Jahr 2011 der damals 29-jährige B, ein Nachkomme der Familie Y. Er erhielt von der Stiftung x Mio. EUR.

Die Stiftung vertrat die Ansicht, dass der Vorgang als satzungsgemäße Zuwendung nicht steuerbar war. Das Finanzamt setzte dagegen Schenkungsteuer fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich nicht um eine Zuwendung in jugendlichen Jahren und damit um eine satzungswidrige Zuwendung handelte.

Entscheidung

Satzungsgemäße Zuwendungen einer Stiftung an ihre Berechtigten unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Bei der Frage, ob eine Zuwendung formell und materiell der Satzung entspricht, ist dem für die Ausrichtung der Zuwendung verantwortlichen Organ der Stiftung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen. Dieser ist erst verlassen, wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet. Der Satzungszweck ist erst mit einer schlechterdings unvertretbaren Auslegung eindeutig überschritten.

Im vorliegenden Fall entsprach die Zuwendung an B dem Stiftungszweck. Tatsachen, die auf eine eindeutige Überschreitung des Stiftungszwecks hindeuten, waren nicht erkennbar. Es lag nicht neben der Sache, einem 29-jährigen eine Anschubfinanzierung zu gewähren, und zwar unabhängig von seinen Zukunftsplänen. Es ist auch nicht gänzlich ausgeschlossen, das Alter von 29 Jahren noch als “in jugendlichen Jahren” zu verstehen, wenn dieser Begriff satzungsspezifisch ausgelegt wird.

B war auch nicht “Zwischenberechtigter”. Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine dingliche oder schuldrechtliche Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt.

Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt. Wer aber kraft Entscheidung eines Dritten eine Zuwendung erhält, ist nicht Rechtsinhaber in diesem Sinne.

  • 7. Reisekosten: Wo hat ein Rettungsassistent seine erste Tätigkeitsstätte?

Erledigt ein Rettungsassistent auf der Rettungswache seine Vor- und Nachbereitung der Arbeit, stellt die Rettungswache die erste Tätigkeitsstätte dar. Für seine Arbeitstage kann er deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger arbeitete als Rettungsassistent im Schichtdienst. Diesen trat er stets in seiner Rettungswache an. Die Spätschicht begann um 14.00 Uhr und endete um 22.00 Uhr. Vor Dienstbeginn suchte der Kläger seine Wache auf, zog sich dort um, prüfte und übernahm das Einsatzfahrzeug und fuhr von dort zu seinem ersten Einsatzort. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende wieder zur Rettungswache zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung rechnete der Kläger für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale ab, die für über 8-stündige Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitstätte gilt. Das Finanzamt erkannte nur Verpflegungsmehraufwendungen für 22 Tage an.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die arbeitstäglichen An- und Abfahrten zur bzw. von der Rettungswache sowie die dort verbrachte Zeit nicht zur Abwesenheitszeit zählte. Denn die Rettungswache war die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Sein Arbeitgeber hatte ihn dauerhaft der Wache zugeordnet. In den arbeitsvertraglichen Regelungen war von der “Dienststelle” die Rede war, außerdem musste sich der Kläger aufgrund mündlicher Weisung arbeitstäglich für Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Wache einfinden. Unerheblich war für das Gericht, dass der Kläger dort nur untergeordnete Tätigkeiten erledigte.

Deshalb konnten nur für die Tage, in denen der Kläger länger als 8 Stunden von der Rettungswache abwesend war, Verpflegungspauschbeträge gewährt werden. Über die 22 Tage hinaus konnte er jedoch keine weitergehenden Verpflegungsmehraufwendungen abziehen.

  • 8. Notarzt im Rettungsdienst: Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Die Honorartätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst kann eine abhängige Beschäftigung darstellen und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. Entscheidend dafür sind Eingliederung in vorgegebene Strukturen und Arbeitsabläufe und unternehmerischer Einfluss des Arztes.

Hintergrund

Ein Arzt übte als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Landkreises aus. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Arztes in der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Sozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass hier keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Arztes vorlag. Die notärztliche Tätigkeit übte der Arzt vielmehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung war die Eingliederung des Arztes in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers. Einen eigenen, unternehmerischen Einfluss konnte der Arzt nicht geltend machen.

Insbesondere waren Ort und Zeit der Dienstleistung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines Einbuchungssystems vorzunehmen. Insoweit bestanden keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag.

Ein entsprechender Unterschied wurde aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht. Schließlich sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko trug.

  • 9. Vergütung für Feiertage kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden

Die vergütungspflichtigen Arbeitstage dürfen per Arbeitsvertrag nicht so festgelegt werden, dass Feiertage ohne Vergütung bleiben. Die gesetzliche Regelung darf nicht arbeitsvertraglich ausgehebelt werden.

Hintergrund

Der Kläger war als Zeitungszusteller bei der Beklagten angestellt. Er erhielt eine Vergütung, die sich aus einem “Grundlohn je Arbeitstag” sowie einem “Stücklohn Zeitung je zugestelltes Exemplar” zusammensetzt. Die Belieferung der Abonnenten erfolgte laut Arbeitsvertrag täglich von Montag bis Samstag. Eine Anlage zum Arbeitsvertrag bestimmte: “Arbeitstage des Zustellers sind alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen.”

Für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage zahlte die Beklagte ihren Zustellern keine Feiertagsvergütung. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger an Feiertagen, die auf Wochentage fielen, keine Vergütung bekam. Der Zeitungszusteller hielt dies für nicht rechtens und klagte.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Deswegen stand dem Kläger der Anspruch auf die von ihm begehrte Feiertagsvergütung zu. Seine Beschäftigung war an den Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die in der Anlage zum Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung der vergütungspflichtigen Arbeitstage war, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, unwirksam.

Diese Klausel benachteiligte den Kläger unangemessen. Denn die Regelung in der Anlage des Arbeitsvertrags stellte eine Bestimmung dar, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu vereinbaren war.

10. Gibt es Kindergeld auch bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung?

Eltern haben auch dann Anspruch auf Kindergeld für ihr volljähriges Kind, wenn dieses sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann.

Hintergrund

Die Familienkasse gewährte für die Tochter der Klägerin Kindergeld, da diese einen Realschulabschluss im Rahmen eines Fernlehrgangs absolvieren wollte. Im November 2017 teilte die Klägerin der Familienkassen mit, dass die Tochter den Fernlehrgang wegen Krankheit abbrechen musste. Dazu legte sie eine Bescheinigung der Klinik vor, wonach bei der Tochter eine schwere psychische Erkrankung gegeben war. Den Lehrgang hatte die Tochter bereits zu Ende Februar 2017 gekündigt. Die Familienkasse hob deshalb die Festsetzung des Kindergelds auf. Die Klägerin machte geltend, dass die Tochter krankheitsbedingt ihre Ausbildung abgebrochen hatte. Im Jahr 2017 war es ihr auch nicht möglich gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Die Tochter beabsichtigte, zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder eine Ausbildung zu beginnen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht zurückgefordert hat. Denn die Berücksichtigung eines Kindes ist auch dann möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Die Voraussetzungen, wonach ein Kind berücksichtigt wird, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, waren im vorliegenden Fall erfüllt.

Erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Daneben verlangt die gesetzliche Regelung, dass das Kind ausbildungswillig ist. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben. Bis zu ihrer Erkrankung war die Tochter der Klägerin nach Ansicht der Richter “in Ausbildung”, also ausbildungswillig. Darüber hinaus zeigte ihre Erklärung auch ihre fortbestehende Ausbildungswilligkeit.

11. Vergessene Abschreibung: Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor?

Wurde in der Steuererklärung eine Eintragung vergessen, ergibt sich diese jedoch aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler, liegt ein vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen vor. Dieses kann als offenbare Unrichtigkeit korrigiert werden.

Hintergrund

Die Kläger vergaßen, in der Anlage V die Abschreibung zu erklären. Bei der Veranlagung machte ein Prüfungshinweis darauf aufmerksam, dass die geltend gemachten Absetzungen nicht mit dem Abschreibungsbetrag in den im System hinterlegten festsetzungsnahen Daten übereinstimmten. Trotzdem berücksichtigte das Finanzamt die nicht erklärten Abschreibungsbeträge nicht. Erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids bemerkten die Kläger den Fehler. Sie beantragten eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, was das Finanzamt aber ablehnte. Es handelte sich seiner Meinung nach um einen Ermittlungsfehler, der nicht offenbar war. Die unterlassene oder unvollständige Bearbeitung eines maschinell erzeugten Prüfhinweises war regelmäßig ein Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung und somit ein Rechtsfehler, der eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausschloss.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und gab der Klage statt. Die Nichtberücksichtigung der Abschreibung stellte eine offenbare Unrichtigkeit dar, sodass das Finanzamt die entsprechenden Beträge steuermindernd berücksichtigen musste.

Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für es erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (sog. aktenkundiger Übernahmefehler). Ob noch ein mechanisches Versehen oder bereits ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, der eine Berichtigung ausschließt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Die festsetzungsnahen Daten erfüllten vorliegend die Funktion einer Kontrollmitteilung für die Veranlagung und waren präsent. Insoweit konnte nichts anderes gelten wie bei einer aktengeführten Veranlagung, bei der die AfA-Tabelle der Akte vorgeheftet und damit bei jeder Veranlagung präsent war. Daher lag kein Ermittlungsfehler vor, sondern ein pflichtwidriges Übersehen der gespeicherten Daten und somit eine offenbare Unrichtigkeit.

12. Sachgrundlose Befristung: Führt Überschreitung der 2-Jahresfrist um einen Tag zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis?

Wird die Höchstdauer von 2 Jahren für eine sachgrundlose Befristung überschritten, führt dies zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das gilt auch dann, wenn die Überschreitung nur einen Tag beträgt.

Hintergrund

Ein Rechtsanwalt wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst befristet für 6 Monate eingestellt. Ab dem ersten Arbeitstag, dem 5.9.2016, bis zum 23.9.2016 besuchte er eine Schulung. Dazu reiste er im Einvernehmen mit dem BAMF bereits einen Tag vorher, also am Sonntag, den 4.9.2016, an. Die anfallenden Reisekosten und auch die Kosten der Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016 erstattete das BAMF. Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert. Danach erhielt der Rechtsanwalt keine unbefristete Stelle. Er klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet wurde.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem Rechtsanwalt Recht und entschied, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam war. Denn die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren wurde um einen Tag überschritten. Die Dienstreise des Klägers am 4.9.2016 sahen die Richter bereits als Arbeitszeit an. Die einvernehmliche und vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise zählte nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste, sodass das Arbeitsverhältnis nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen hatte. Somit endete der maximale 2-Jahreszeitraum mit Ablauf des 3.9.2018. Diese Höchstdauer wurde damit überschritten. Nach Ansicht des Gerichts war es unerheblich, dass die Dauer nur um einen Tag überschritten wurde.