1. Doppelte Haushaltsführung wird beendet: Vorfälligkeitsentschädigung nicht immer abziehbar
2. Einspruch darf nicht zu eng ausgelegt werden
3. Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim: Wer darf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen?
4. Fahrtenbuch: Wer ist für das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich?
5. Wann der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund in Anspruch genommen werden kann
6. Doppelter Haushalt: Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar
7. Nahestehende Personen: Wann wird die Abgeltungssteuer angewendet?
8. Mangelbeseitigung abgelehnt? Mieter verliert Zurückbehaltungsrecht
9. Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil bei Firmenwagenüberlassungen?
10. Nach einem Einspruch werden nicht alle Steuern verzinst
11. Mehraktige Berufsausbildung: Verspätete Mitteilung an die Familienkasse ist nicht schädlich
12. Wohnungseigentümer lässt Fenster tauschen: Wer trägt die Kosten?
13. Wenn ein Elternteil das Konto des Kindes für Steuerhinterziehung missbraucht: Wer haftet?
14. Warum eine Klage ohne Begründung keinen Erfolg haben kann
15. Wenn das Kind auswärts studiert: Haushaltszugehörigkeit und Kindergeld
16. Wohnungseigentum: Auch Querulanten dürfen nicht einfach enteignet werden
  1. Doppelte Haushaltsführung wird beendet: Vorfälligkeitsentschädigung nicht immer abziehbar

Beendet ein Steuerpflichtiger die doppelte Haushaltsführung und verkauft er in diesem Zusammenhang seine Wohnung am Beschäftigungsort, kann eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Hintergrund

Die Kläger unterhielten einen gemeinsamen Haushalt in K. Der Ehemann war bis Ende 2011 in Berlin beschäftigt und bewohnte dort wegen der beruflichen Tätigkeit eine Eigentumswohnung. Diese hatten die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten hatten sie ein Darlehen aufgenommen, das zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war.

Im November 2011 verkauften die Kläger die Wohnung. Im April 2012 leisteten sie wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 9.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machten die Kläger diesen Betrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte diesbezüglich keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH entschied ebenfalls, dass die Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs einer Zweitwohnung nicht zu den abziehbaren Werbungskosten gehört.

Wohnt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung, kann er die Abschreibung und Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen doppelten Haushaltsführung kann jedoch durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung wurde im vorliegenden Fall der Veranlassungszusammenhang der beruflichen Nutzung der Immobilie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer, nicht steuerbarer Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Daraus folgt, dass hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar war. Das auslösende Moment für die Zahlung war die Veräußerung, nicht die berufliche Nutzung. Mit der Veräußerung verlor das Darlehen seinen Nutzen für die Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit handelte es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, sondern um eine Folge der Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Die Entschädigung ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.

2. Einspruch darf nicht zu eng ausgelegt werden

Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen einen Sammelbescheid ein, ohne diesen zu begründen, kann der Einspruch auch die Festsetzung von Zinsen erfassen.

Hintergrund

Der Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2015 fristgerecht Einspruch ein, zunächst ohne Begründung. Der Steuerbescheid umfasste neben der Einkommen- und Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag auch eine Festsetzung von Zinsen über die Steuernachforderung. In seinem Einspruchsschreiben bat der Kläger um einen Termin für eine Besprechung des Sachverhalts. In diesem Termin, der im Mai 2018 stattfand, stellte der steuerlich nicht beratene Kläger die Gründe für seinen Einspruch dar. Im Juli 2018 nahm der Kläger erstmals ausdrücklich zur Zinsfestsetzung Stellung. Kurz darauf erließ das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Es wertete das Schreiben vom Juli 2018 als Antrag auf Änderung der Zinsfestsetzung. Da diese aber bestandskräftig war, kam eine Änderung nicht in Frage. Der inzwischen steuerlich vertretene Kläger wandte sich nun gegen sämtliche Festsetzungen in dem Einkommensteuerbescheid, also auch gegen die Zinsen.

Entscheidung

Das Finanzgericht bejahte die Zulässigkeit des Einspruchs, da er fristgerecht eingelegt worden war. Nach Ansicht der Richter kommt es bei dem Einspruch nicht auf die Überschrift in dem Einspruch an, sondern es ist aus dem Einspruch zu ermitteln, wogegen sich dieser richtet. Zwar ist geklärt, dass bei einem Einspruch gegen einen Sammelbescheid aus der Einspruchsbegründung zu ermitteln ist, wogegen sich der eingelegte Einspruch richtet. Im vorliegenden Fall war jedoch der Einspruch zunächst ohne Begründung eingelegt und erst später in Gesprächen begründet worden. Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof bislang nicht entschieden. Im Interesse einer rechtsschutzwahrenden Auslegung des Einspruchs ging deshalb das Finanzgericht vorliegend davon aus, dass gegen alle Verwaltungsakte des Sammelbescheides Einspruch eingelegt wurde. Eine Rücknahme des Einspruchs war nicht erfolgt.

3. Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim: Wer darf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

Wer in einem Pflegeheim wohnt, kann grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass er die Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung oder Pflege selbst trägt. Einem Angehörigen, der die Kosten übernimmt, steht die Steuerermäßigung deshalb nicht zu.

Hintergrund

Der Kläger hatte die Aufwendungen seiner Mutter M für deren Aufenthalt in einer Seniorenresidenz übernommen, die ein 1-Bett-Zimmer bewohnt. Der Kläger beantragte für die ihm von der Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies jedoch ab. Zum einen waren die von M bewohnten Räumlichkeiten für eine eigenständige Haushaltsführung nicht geeignet und stellten daher keinen eigenen Haushalt dar. Zum anderen lagen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht vor, da es wegen der Zahlungen durch den Kläger statt durch M an eigenen Leistungen der M fehlte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzgerichtsurteil an und wies die Revision des Klägers zurück. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich u. a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Diese Steuerermäßigung steht jedoch nur dem Steuerpflichtigen zu, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger ist die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Andere Personen, die die Kosten für die Unterbringung oder Pflege tragen, können die Steuerermäßigung daher nicht beanspruchen. Folglich kam ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht in Betracht.

4. Fahrtenbuch: Wer ist für das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich?

Nutzt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für private Fahrten und ermittelt er den geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode, fällt die ordnungsgemäße Erstellung des Fahrtenbuchs in seinen Verantwortungsbereich. Verlangt das Finanzamt wegen eines mangelhaften Fahrtenbuchs Nachzahlungen, kann der Arbeitgeber vom Mitarbeiter deshalb eine Erstattung verlangen.

Hintergrund

Der Arbeitgeber nahm die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen nachträglich nach der 1 %-Regelung vor, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Die Steuern verrechnete er mit der letzten Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters und der festgelegten Abfindung. Dagegen betrieb der Mitarbeiter und Kläger die Zwangsvollstreckung und erhob Vollstreckungsabwehrklage.

Entscheidung

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage letztlich keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem Nutzungsvorteil, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wird. Wählt der Mitarbeiter zur Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils anstelle der 1 %-Bruttolistenpreisregelung die Fahrtenbuchmethode, muss er selbst dafür sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist Sache des Betroffenen, sich in Zweifelsfällen entsprechend kundig zu machen. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter auf etwaige Defizite bei der Fahrtenbuchmethode hinzuweisen.

Da der Arbeitgeber vorliegend wegen des mangelhaften Fahrtenbuchs vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu wenig Lohnsteuer einbehielt und an das Finanzamt abführte, konnte er vom Mitarbeiter die Erstattung der Lohnsteuer verlangen, die er nachentrichten musste. Für den Erstattungsanspruch war es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts erfüllte.

5. Wann der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund in Anspruch genommen werden kann

Auch wenn eine Abbruchverpflichtung besteht, ist die Frage, ob der Nichtabbruch eines Gebäudes voraussehbar ist oder nicht, anhand des Verhaltens der am konkreten Miet- oder Pachtvertragsverhältnis Beteiligten zu beurteilen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.

Hintergrund

X pachtete im Jahr 2004 eine Parzelle in einer Siedlung mit Wohnbebauung. Das Pachtverhältnis wurde bis 2018 abgeschlossen. Die Vorpächterin hatte auf der Parzelle ein Haus errichtet. Dieses übernahm X 2011. Das Gebäude wurde in dem Pachtvertrag geduldet und sollte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf Wunsch der Verpächter entfernt werden.

Im Jahr 2012 stellte das Finanzamt den Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit “Gebäude auf fremdem Grund und Boden” auf den 1.1.2007 im Ertragswertverfahren auf 35.023 EUR fest. Mit seiner Klage machte X einen Abschlag für die Abbruchverpflichtung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da seiner Ansicht nach zum Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 vorauszusehen war, dass das Gebäude trotz Verpflichtung nicht abgebrochen wird.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Abbruchabschlag zu berücksichtigen ist, wenn der Abbruch des Gebäudes nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit vereinbart ist. Der Abschlag unterbleibt jedoch, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird. Eine solche Abbruchverpflichtung war im vorliegenden Fall vertraglich vereinbart. Denn X konnte diese Verpflichtung nicht einseitig abwenden. Die am Bewertungsstichtag bestehende tatsächliche Unsicherheit darüber, ob der Verpächter von seinem Wahlrecht, das Gebäude zu übernehmen, Gebrauch machte oder nicht, beseitigte die Abbruchverpflichtung nicht.

Trotz Abbruchverpflichtung ist aber der Abschlag zu versagen, wenn der Nichtabbruch voraussehbar ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es nicht zum Abbruch kommen wird. Für diese Prognose ist in erster Linie das Verhalten der Vertragsbeteiligten entscheidend. Das Verhalten der Rechtsvorgänger oder der Beteiligten vergleichbarer Pachtverhältnisse kann ebenfalls berücksichtigt werden. Für einen Gebäudeabbruch kann z. B. eine vorgesehene Nutzungsänderung oder die nicht mehr gegebene Nutzbarkeit des Gebäudes sprechen. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Abbruchverpflichtung nicht realisiert wird, rechtfertigt es allerdings nicht, den Abschlag zu versagen.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht stellte für den Nichtabbruch des Gebäudes im Wesentlichen auf die langjährige tatsächliche Nutzung der Gebäude in der Siedlung zu Wohnzwecken ab. Das genügte dem Bundesfinanzhof jedoch nicht für die Annahme, dass das Gebäude trotz der Abbruchverpflichtung bei Pachtablauf voraussichtlich nicht abgerissen wird. Insbesondere muss das Finanzgericht ermitteln, ob die Vertragsbeteiligten ausgehend von dem Pachtvertrag aus dem Jahr 2004 im Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 angedacht haben, den Pachtvertrag über 2018 hinaus zu verlängern. Das könnte für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs sprechen.

6. Doppelter Haushalt: Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar

Der Höchstbetrag von 1.000 EUR für den Abzug von Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezieht sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft, also Miete und Betriebskosten. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind hier nicht mit einzubeziehen, sondern daneben in voller Höhe abzugsfähig.

Hintergrund

X wohnte mit seiner Ehefrau in A, wo sie einen eigenen Hausstand unterhielten. Zum 1.6.2014 mietete er sich eine 2-Zimmer-Wohnung in der Nähe von B, wo er arbeitete. Die Unterkunftskosten der Wohnung in B machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit 9.747 EUR geltend. Darin enthalten war auch die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für Hausrat. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten Betrag und ließ 1.747 EUR unberücksichtigt. Es ging davon aus, dass die Kosten nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgesetzt werden konnten. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Denn seiner Ansicht nach gehörten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat keine Unterkunftskosten und damit unbeschränkt abziehbar waren.

Zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen gehören bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Schuldzinsen. Aber auch die Betriebskosten gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Insoweit sind die Aufwendungen daher im Rahmen des Notwendigen unbeschränkt abziehbar.

Die Kostenaufteilung bei möbliert gemieteter Wohnung wird im Rahmen des Schätzweges nach § 162 AO und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgenommen, sofern der Mietvertrag nicht nach Nutzung der Wohnung und Möbel differenziert.

7. Nahestehende Personen: Wann wird die Abgeltungssteuer angewendet?

Die Einstufung als nahestehende Personen setzt in der Regel voraus, dass ein Beherrschungsverhältnis besteht. Dafür dürfen die Einflussmöglichkeiten von Ehegatten nur dann zusammengerechnet werden, wenn der eine ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der andere Einkünfte erzielt.

Hintergrund

Die Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Sie übertrugen ihre Kommanditanteile und ihre Beteiligungen an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung. Mit dieser Übertragung verwandelten sich die Gesellschafterdarlehen, die jeder der KG gewährt hatte, von Eigenkapital in Fremdkapital. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die von der Personengesellschaft gezahlten Zinsen in die Veranlagung einzubeziehen waren. Die Ehegatten dagegen meinten, dass nur die Abgeltungsteuer anzusetzen war.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied zugunsten der Ehegatten. Der Auffassung des Finanzamts, dass über die Familienstiftung zu der KG als Darlehensschuldnerin ein Näheverhältnis begründet wurde, das die Anwendung der Abgeltungsteuer ausschloss, erteilte es eine klare Absage. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Entscheidungsbefugnisse bei der KG und der Familienstiftung waren so geregelt, dass keinem der Ehegatten allein eine beherrschende Stellung in der KG eingeräumt wurde. Die Beteiligungen von Ehegatten durften hier nicht zusammengerechnet werden. Die denkbare Ausnahme, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich von dem anderen abhängig war, war offensichtlich nicht gegeben – denn beide Ehepartner hatten hohe Einkünfte.

8. Mangelbeseitigung abgelehnt? Mieter verliert Zurückbehaltungsrecht

Wer den Vermieter, der Mängel beheben will, vor der Tür stehen lässt, verliert sein Zurückbehaltungsrecht. Zahlt der Mieter die einbehaltenen Beträge nicht nach, muss er mit einer Kündigung rechnen.

Hintergrund

Das Mietverhältnis bestand seit 1998. Die Mieter stritten mit den Vermietern über zahlreiche Mängel der Wohnung. In mehreren Gerichtsverfahren wurden den Mietern in den Jahren 2003 bis 2012 Mietminderungen zwischen 10 und 35 % zugesprochen.

Wegen weiterhin vorhandener Mängel zahlten die Mieter auch danach nur eine geminderte Miete. Zusätzlich beriefen sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Beseitigung der Mängel und behielten weitere Teile der Miete ein. Im Dezember 2015 erklärte die Vermieterin eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Gleichzeitig erhob sie Räumungsklage.

Die Mieter waren der Meinung, dass sie nicht zu einer Duldung der Mängelbeseitigung verpflichtet waren. Der Rechtsstreit wegen Mängeln an der Wohnung gegen den vorherigen Vermieter war noch nicht abgeschlossen. Eine Beseitigung der Mängel bedeutete für die Mieter eine “Vernichtung von Beweissachverhalten” und eine “Beweisvereitelung”. Im Juli 2016 kündigte die Vermieterin erneut wegen Zahlungsverzugs.

Entscheidung

Die Räumungsklage der Vermieterin hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Die Richter entschieden, dass das Mietverhältnis durch die im Juli 2016 ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckte, mit der Zahlung der Miete in einer Höhe in Verzug, der die Miete für 2 Monate erreichte. Die Mieter konnten sich nicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Dieses war seit März 2016 entfallen. Denn die Mieter lehnten es ab, eine Beseitigung der Mängel zu dulden.

Das Leistungsverweigerungsrecht dient dazu, den Vermieter zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Es entfällt, wenn dieser Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Deshalb endet das Zurückbehaltungsrecht nicht nur bei der Beseitigung des Mangels, sondern auch bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie dann, wenn der Mieter dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt oder sonst die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert. Mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts werden die gesamten einbehaltenen Beträge sofort zur Zahlung fällig, selbst wenn der Einbehalt zunächst zu Recht erfolgt sein sollte.

Im vorliegenden Fall durften die Mieter eine Mangelbeseitigung nicht verweigern – auch nicht deshalb, weil sie eine Vernichtung von Beweismitteln fürchteten. Die Mängel hätten z. B. durch Fotos oder das Zeugnis der mit der Mangelbeseitigung befassten Handwerker bewiesen werden können.

Bei der Kündigung im Juli 2016 befanden sich die Mieter mit 4.900 EUR in Verzug. Die 2-fache Monatsmiete war damit deutlich überschritten. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs war deshalb gerechtfertigt.

9. Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil bei Firmenwagenüberlassungen?

Grundstückskosten, die anteilig auf die Garage des Mitarbeiters entfallen, mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber. Ob diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Hintergrund

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen durfte. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde nach der 1 %-Methode berechnet. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abgestellt wird. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger deshalb anteilige Garagenkosten in Höhe von rund 1.500 EUR geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann eintritt, wenn Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs tragen. Nutzungsabhängige Kosten sind nur solche, die notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu gehören z. B. Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Die Unterbringung in einer Garage ist für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs jedoch nicht notwendig.

Die im vorliegenden Fall vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belegte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs war. Deshalb erkannte auch das Finanzgericht die Garagenkosten nicht steuermindernd an.

10. Nach einem Einspruch werden nicht alle Steuern verzinst

Die Freude über eine Steuererstattung kann getrübt werden, wenn die erhofften üppigen Zinsen ausbleiben. Doch eine Verzinsung ist nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Steuern vorgesehen – und das sind längst nicht alle.

Hintergrund

Die Klägerin legte gegen eine Steueranmeldung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Einspruch ein. Vorher hatte sie die entsprechende Steuer bezahlt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Steuer für verfassungswidrig erklärt hatte, erstattete das Hauptzollamt die Steuer. Die Klägerin verlangte die Verzinsung der entrichteten Steuer. Das Zollamt lehnte dies jedoch ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Verzinsung der zunächst gezahlten Steuer bestand nach Ansicht der Finanzrichter keine Anspruchsgrundlage. § 236 AO, der die Verzinsung von Ansprüchen während einer Rechtshängigkeit betrifft, war nicht erfüllt, da die Klägerin das maßgebliche Klageverfahren nicht geführt hatte. Voraussetzung des § 236 AO ist jedoch, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Steuerpflichtigen selbst rechtshängig gemacht wird.

Eine Verzinsung nach § 233a AO war ausgeschlossen, weil das Gesetz diese Art der Verzinsung nur für abschließend in der Norm genannte Steuern vorsieht. Die vorliegend strittige Steuer war aber nicht aufgeführt.

11. Mehraktige Berufsausbildung: Verspätete Mitteilung an die Familienkasse ist nicht schädlich

Ein Bachelor- und ein anschließendes Masterstudium stellen eine einheitliche Erstausbildung dar. Aber gilt das auch, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wurde? Das Finanzgericht Münster meint ja.

Hintergrund

Der Sohn des Klägers schloss sein Bachelorstudium im April 2015 ab. Sein Ausbildungsbetrieb beschäftigte ihn seit 12.2.2015 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Im September 2015 begann der Sohn ein berufsbegleitendes Masterstudium. Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Mai 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr, da das Masterstudium ein weiterbildender Studiengang war, der die Erstausbildung nicht fortführte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der Sohn seine erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet hatte. Die erstmalige Berufsausbildung endete erst mit Abschluss des Masterstudiums. Die Richter stellten fest, dass eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss. Entscheidend sind das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ausbildungsmaßnahme feststehen.

Im vorliegenden Fall standen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Der Umstand, dass der Kläger der Familienkasse erst im Juli 2017 mitgeteilt hat, dass der Sohn bereits am 1.9.2015 mit dem Masterstudium begonnen hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Ansicht der Richter war der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet wird, nur ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags.

12. Wohnungseigentümer lässt Fenster tauschen: Wer trägt die
Kosten?

Lässt ein Wohnungseigentümer Fenster oder anderes Gemeinschaftseigentum erneuern, kann er keinen Kostenersatz beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn er irrtümlich angenommen hat, dass dies seine Aufgabe war und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.

Hintergrund

Im Jahr 2005 ließ der Kläger in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster durch dreifach verglaste Kunststofffenster ersetzen. Dies hatten auch schon andere Wohnungseigentümer getan. Aufgrund einer Regelung in der Teilungserklärung gingen sie davon aus, dass jeder Eigentümer sich um den Fensteraustausch auf eigene Kosten kümmern musste.

Im März 2012 stellte sich jedoch heraus, dass die Eigentümer die Teilungserklärung falsch interpretiert hatten. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem ähnlichen Fall war der Austausch der Fenster eine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.

Mit seiner Klage verlangt der Eigentümer von der Gemeinschaft Ersatz der Kosten von 5.500 EUR, die für den Austausch der Fenster entstanden waren.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger keine Kostenerstattung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, auch wenn er Gemeinschaftseigentum in der irrtümlichen Annahme instandgesetzt hat, dass er hierzu verpflichtet war.

Nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ist es Sache der Wohnungseigentümer, über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Es ist insbesondere ihre Sache zu entscheiden, ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen und welche Handwerker sie beauftragen. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer selbst über zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen einen Beschluss fassen.

Selbst wenn ein Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er müsse diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vornehmen, besteht kein Ersatzanspruch. Ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts würde den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwiderlaufen. Denn Wohnungseigentümer müssen ihre Finanzplanung nicht darauf einrichten, im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, aufkommen zu müssen.

13. Wenn ein Elternteil das Konto des Kindes für Steuerhinterziehung missbraucht: Wer haftet?

Wenn der Vater das Konto seiner minderjährigen Tochter zu Steuerhinterziehungen nutzt, haftet die Tochter nicht für die Steuerschulden des Vaters – vorausgesetzt, die Tochter hatte keinen Einfluss auf das Verhalten des Vaters.

Hintergrund

Im Jahr 2011 eröffnete der Vater gemeinsam mit der Mutter für die damals 11-jährige Tochter ein Girokonto bei einer Bank.

Die Eltern waren jeweils allein verfügungsberechtigt. In den Jahren 2013 bis 2015 befand sich eine zum Konto gehörende Bankkarte ausschließlich im Besitz des Vaters. In diesem Zeitraum flossen Einnahmen aus dem Baugeschäft des Vaters in Höhe von ca. 91.000 EUR auf das Konto. Der Vater führte über das Konto Überweisung aus und ließ sich häufiger Beträge in bar auszahlen.

Nachdem das Finanzamt 2016 von dem Konto erfahren hatte, nahm es im Jahr 2017 die inzwischen volljährige Tochter auf Zahlung von 23.000 EUR Steuerschulden des Vaters in Anspruch.

Gegen den entsprechenden Duldungsbescheid erhob die Tochter Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts wusste die Klägerin weder, dass die Zahlungsunfähigkeit ihres Vaters drohte, noch, dass die Rechtshandlungen ihres Vaters Gläubiger benachteiligen würden. Sie erhielt von dem gesamten Sachverhalt erst nach erfolgter Pfändung ihres Kontos durch die Finanzbehörde Kenntnis davon. Da der Vater im Besitz der Bankkarte war und selbst auch die Kontoauszüge ausdruckte, konnte nicht unterstellt werden, dass die Klägerin schon früher Kenntnis über diese Vorgänge hatte.

Eine Zurechnung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vaters kam nach dem Urteil des Finanzgerichts ebenfalls nicht in Betracht. Eine minderjährige Person, die noch nicht selbstbestimmt handeln kann, sondern in vollem Umfange dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters unterworfen ist, bedarf des besonderen rechtlichen Schutzes. Deshalb wirken Kenntnisse eines gesetzlichen Vertreters, der sein Vertretungsrecht missbraucht, nicht zum Nachteil des Kindes. Ein minderjähriges Kind ist nicht in der Lage, auf die gesetzliche Vertretung seiner Eltern einzuwirken. Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis der Eltern kann sich in hohem Maße nachteilig für ein Kind auswirken, wenn die Eltern nicht bereit sind, ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Vermögenssorge zu genügen.

Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten nach Ansicht der Finanzrichter auch in diesem Fall. Der Vater hatte unbegrenzte Vertretungsmacht und hat die ihm zustehende Verfügungsbefugnis über das Girokonto der Klägerin ohne Rücksicht auf die für die Klägerin damit verbundenen Rechtsfolgen zweckentfremdet. Die Klägerin war nicht in der Lage, das eigenmächtige und rücksichtslose Verhalten ihres Vaters zu beeinflussen.

14. Warum eine Klage ohne Begründung keinen Erfolg haben kann

Hat ein Kläger fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt, dürfen die Richter eine Ausschlussfrist setzen und – sollte dann immer noch keine Begründung der Klage vorliegen – die Klage abweisen.

Hintergrund

Nachdem der Kläger für das Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer und setzte Verspätungszuschläge fest. Die im Einspruchsverfahren eingereichten Steuererklärungen waren in vielen Punkten streitig. Im Februar 2017 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und die Festsetzung der Verspätungszuschläge als überwiegend unbegründet zurück. Im März 2017 erhob der Kläger Klage gegen die “Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009”, und zwar ohne diese zu begründen. Nachdem das Gericht den Kläger mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, eine Begründung einzureichen, und die Begründungsfrist einige Male verlängert worden war, setzte das Gericht dem Kläger mit Anordnung vom 7.9.2017 eine Frist mit ausschließender Wirkung. Diese Frist wurde noch einmal verlängert, blieb aber ungenutzt.

Erst 5 Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ging eine Klagebegründung ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig. Die Richter entschieden, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens – also das Ziel der Klage – nicht hinreichend deutlich bezeichnet hatte. Er legte nicht einmal dar, welche Einspruchsentscheidungen er anfechten wollte. Vielmehr nahm er nur auf die Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen Bezug, ohne diese konkret zu bezeichnen oder vorzulegen.

In Betracht kamen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 und die Verspätungszuschläge. Für diese ergingen am gleichen Tag die Einspruchsentscheidungen. In diesen entschied das Finanzamt über eine Vielzahl streitiger Einzelpunkte. Da der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist darlegte, welche der Streitpunkte seiner Ansicht nach rechtswidrig waren, konnte das Gericht weder das Klageziel noch die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis bestimmen.

15. Wenn das Kind auswärts studiert: Haushaltszugehörigkeit und Kindergeld

Studiert das volljährige Kind auswärts, muss es weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören, damit diese das Kindergeld bekommen können. Wann eine dauerhafte Trennung vorliegt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Nicht erforderlich ist jedenfalls, dass das Kind ständig im elterlichen Haushalt anwesend ist.

Hintergrund

Der Kläger ist der Vater seines am 27.2.1992 geborenen Sohnes. Von der Kindesmutter ist er geschieden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Sohn seinen Hausstand bei der Mutter endgültig und nicht nur vorübergehend aufgelöst hatte. Ihm stand dort kein Bett mehr zur Verfügung und er kehrte nicht regelmäßig in den Haushalt der Mutter zurück. Die Mutter erklärte dagegen, dass dem Sohn in der von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Wohnung sein ehemaliges Jugendzimmer zur Verfügung stand. Soweit es sein Studium zuließ, hielt er sich an den Wochenenden und auch in den Semesterferien dort auf.

Entscheidung

Die Klage des Vaters hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im vorliegenden Fall war das Gericht davon überzeugt, dass der Sohn weiterhin in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen war. Da der Sohn jedes zweite Wochenende und in den Semesterferien in den Haushalt der Mutter zurückkehrte und ihm Unterhalt sowohl in Form von Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch Zurverfügungstellung der Wohnung gewährt wurde, waren die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt.

16. Wohnungseigentum: Auch Querulanten dürfen nicht einfach enteignet werden

Wohneigentum kann nur ausnahmsweise entzogen werden. Gerechtfertigt ist dies insbesondere, wenn die Wahrnehmung von Eigentümerrechten ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Zielen dient. Jedoch reicht querulatorisches Verhalten allein nicht aus.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wandten sich die beiden Kläger, die Miteigentümer einer Wohnung waren, über mehrere Jahre mit zahlreichen Anfragen an die Verwaltung. Immer wieder forderten sie den jeweiligen Verwalter zum Rücktritt auf bzw. kündigten grundlos dessen Abwahl an. Zudem erhoben sie zahlreiche Beschlussanfechtungsklagen. Schließlich bestanden die Kläger auf der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, auf der über die Abberufung des Verwalters abgestimmt werden sollte.

Auf dieser außerordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig eine Abmahnung gegenüber den Klägern. Insbesondere wurde darin deren Zermürbungstaktik gerügt, die dazu führte, dass wiederholt ein Verwalter seinen Vertrag nicht verlängerte. Befürchtet wurde, dass die Gemeinschaft keinen neuen Verwalter mehr finden wird. Dadurch drohte allen Eigentümern und der Gemeinschaft ein nicht unerheblicher Schaden. Derartiges Vorgehen hielt die Gemeinschaft für ausschließlich destruktiv und für die Gemeinschaft schädlich.

Die Kläger wurden deshalb aufgefordert, sich im Rahmen der Ausübung ihrer Eigentümerrechte zu mäßigen. Bei Fortsetzung dieses missbilligten Verhaltens wurde angedroht, dass die Eigentümergemeinschaft in Bezug auf die Kläger über die Einleitung des Verfahrens auf die Entziehung ihres Wohnungseigentums entscheiden wird.

Gegen diesen Abmahnungsbeschluss erhoben die Kläger Anfechtungsklage. Sie hielten den Beschluss nicht nur für ordnungswidrig, sondern auch für nichtig, weil in ihre elementaren Rechte als Wohnungseigentümer eingegriffen wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof beanstandete den angefochtenen Abmahnungsbeschluss nicht, sodass die Anfechtungsklage keinen Erfolg hatte.

Zwar kann die Entziehung des Wohnungseigentums grundsätzlich nicht auf die Ausübung von Eigentümerrechten durch den betroffenen Wohnungseigentümer gestützt werden. Die Geltendmachung von Eigentümerrechten durch einen Wohnungseigentümer kann aber rechtsmissbräuchlich sein und auch die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen, wenn das rechtsmissbräuchliche Verhalten ein entsprechendes Gewicht hat.

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt es nicht, wenn der Wohnungseigentümer Beschlussanfechtungsklagen nicht oder nicht nachvollziehbar begründet oder viele Anfechtungsklagen erhebt. Auch “bloß” querulatorische Beschlussanfechtungsklagen in größerem Umfang begründen keinen Rechtsmissbrauch.

Rechtsmissbräuchlich ist die Wahrnehmung von Antrags-, Beschlussanfechtungs- und sonstigen Eigentümerrechten nur, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.

Vorliegend wollen die übrigen Eigentümer verhindern, dass die Kläger ihre Rechte missbrauchen, um die Gemeinschaft zu destabilisieren.

Die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltung und der Absicherung eines geordneten Zusammenlebens sind in größeren Gemeinschaften nur durch die Bestellung eines Verwalters erreichbar. Wenn der jeweilige Verwalter durch das Verhalten einzelner Eigentümer jeweils vergrault wird, findet sich letztlich kein Verwalter mehr, der diese Aufgabe übernehmen möchte. Im Ergebnis wären dann die kontinuierliche Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die geordnete Aufbringung der benötigten Mittel, die Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen und das Zustandekommen der für die Verwaltung erforderlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht mehr gewährleistet.

Ein Wohnungseigentümer, der es bei der Wahrnehmung seiner Eigentümerrechte darauf anlegt, die Gemeinschaft in einen solchen Zustand zu führen, missbraucht seine Rechte für einen wohnungseigentumsfeindlichen Zweck und verletzt durch diese Instrumentalisierung seiner Rechte die ihm gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft obliegenden Pflichten gröblich. Ein solches Verhalten ist den anderen Wohnungseigentümern nicht zumutbar. Es kann deshalb die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.

Der angefochtene Abmahnungsbeschluss ist auch hinreichend bestimmt. Die Wohnungseigentümer haben das den Gemeinschaftsfrieden störende Verhalten im Abmahnungsbeschluss hinreichend deutlich benannt. Sie sehen es darin, dass die beiden Eigentümer seit Jahren die jeweilige Verwaltung durch permanente Rücktrittsaufforderungen und Abberufungsankündigungen zermürben, ihnen die Verwaltung der Anlage verleiden und es darauf anlegen, die Anlage in einen verwalterlosen Zustand zu führen.