Mandantenbrief Steuern Privatpersonen April 2016

 

1.

Unterhalt: Wer ist
Kindergeldberechtigter?

2.

Kinderfreibeträge: Sind sie zu
niedrig und deshalb verfassungswidrig?

3.

Elektronische Datenübermittlung:
Wann liegt eine neue Tatsache vor?

4.

Steuerschulden des Erblassers:
Wann liegen Nachlassverbindlichkeiten vor?

5.

Unterhalt: Auch der Sockelbetrag
des Elterngelds wird angerechnet

6.

Steuerberatungskosten können
Nachlassverbindlichkeiten sein

7.

Kapitalertragsteuer:
Einwendungen können nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden

8.

Sofa und Laufband: Dienstzimmer
darf nicht nach Belieben eingerichtet werden

9.

Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind
Zahlungen steuerlich zu behandeln?

10.

Mietmangel: Mieter darf die
Miete nicht unbegrenzt zurückhalten

11.

Wohnungseigentum:
Kostenerstattung mit Augenmaß

12.

Schönheitsreparaturen: Mieter
sollten Zustand der Wohnung beim Einzug dokumentieren

13.

Versorgungsausgleich: Wann sind
die Zahlungen als Werbungskosten abziehbar?

14.

Sozialhilfe: Wer dem Sozialamt
Auskunft erteilen muss

 

1. Unterhalt:
Wer ist Kindergeldberechtigter?

 

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt,
ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der dem Kind eine Unterhaltsrente
zahlt. Diese Zahlungen müssen aber in dem Zeitraum geleistet werden, für den
das Kindergeld begehrt wird.

 

Hintergrund

T lebte in einer eigenen Wohnung. Ihr Vater V zahlte
ihr monatlich 200 EUR. Damit sollten bislang nicht erfüllte Unterhaltsansprüche
der T ratenweise abgegolten werden. Die Familienkasse war der Ansicht, die
Zahlungen des V an T seien eine Unterhaltsrente. Deshalb sei V
kindergeldberechtigt und nicht die Mutter K, die keinen Unterhalt leistete.

Das Finanzgericht gab K Recht. Es verpflichtete die
Familienkasse, K das Kindergeld zu gewähren. Die Zahlungen des V seien keine
Unterhaltsrente, da sie erst nachträglich für nicht erfüllte
Unterhaltsansprüche geleistet worden seien.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts
und entschied, dass K kindergeldberechtigt ist.

Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder
eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, ist kindergeldberechtigt,
wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile
eine Unterhaltsrente, können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen.

Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen für
frühere Jahre wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nicht aus. Der
Unterhalt muss sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet werden, für den
das Kindergeld begehrt wird. Die von V nachträglich geleisteten Zahlungen
betrafen jedoch den rückständigen Unterhalt. Bei Unterhaltszahlungen, die erst
Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, kann
nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden. Entsprechend der für sie
getroffenen Berechtigtenbestimmung steht das Kindergeld daher K zu.

 

2.   
Kinderfreibeträge:
Sind sie zu niedrig und deshalb verfassungswidrig?

 

Zum Jahresanfang wurden die
Kinderfreibeträge erhöht, da überrascht das Niedersächsische Finanzgericht mit
einer Entscheidung. Es hält die Kinderfreibeträge des Jahres 2014 für zu
niedrig.

 

Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss sowohl das Existenzminimum der Steuerpflichtigen
als auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich
freigestellt werden.

Für Erwachsene wurde 2014 ein Betrag von 8.354 EUR (Grundfreibetrag)
steuerlich freigestellt. Für Kinder gab es bei der Festsetzung der
Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 EUR (4.368 EUR für das
sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf).

Im Neunten Existenzminimumbericht hatte die
Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum
2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt. Die angekündigte entsprechende
Erhöhung des Kinderfreibetrags wurde jedoch vom Gesetzgeber erst ab 2015
umgesetzt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Vollziehung eines Bescheids
über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 aufgehoben, da ernstliche
Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Die
Kinderfreibeträge sind aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig.

Vor allem hat der Gesetzgeber lediglich ein
durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat berücksichtigt, das
unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014:
monatlich 261 EUR) liegt.

Außerdem wendet der Gesetzgeber für ein volljähriges
Kind den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode ist weder sachgerecht
noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers gedeckt.

Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für
das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, wird das
Existenzminimum mit dem Grundfreibetrag und damit höher, als wenn das Kind z.
B. studiert. Auch das hält das Gericht nicht für folgerichtig.

 

3. 
Elektronische
Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

 

Übermittelt der Arbeitgeber der
Finanzverwaltung elektronische Lohnsteuerdaten vor Erlass eines Einkommensteuerbescheids
und werden diese bei der Veranlagung nicht berücksichtigt, darf der
Steuerbescheid später grundsätzlich nicht wegen neuer Tatsachen geändert
werden.

 

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte der Finanzverwaltung den
Arbeitslohn des Klägers elektronisch übermittelt. Bei seiner Einkommensteuererklärung
gab der Kläger diesen nicht an, weil sein Steuerberater der Auffassung war,
dieser Arbeitslohn sei steuerfrei.

Nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig
war, änderte das Finanzamt ihn wegen neuer Tatsachen und setzte die bisher
nicht berücksichtigten Lohneinkünfte an. Das Finanzamt war der Meinung, die
elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheids
erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben
worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten
von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung als das
Finanzamt. Es hob deshalb den Änderungsbescheid auf.

Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert
werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu
einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst
bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das
Streitjahr abgeschlossen war.

Bekannt sind dem zuständigen Finanzamt der Inhalt der
dort geführten Akten und sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von
vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur
Verfügung gestellt werden. Die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters
ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt muss sich die Kenntnis der zur Verfügung
stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen.

Darüber hinaus kann es nicht zu Lasten des
Steuerpflichtigen gehen, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten
Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt.
Die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des
Finanzamts und dieses trägt die Feststellungslast für das Vorliegen einer neuen
Tatsache.

 

4.
Steuerschulden
des Erblassers: Wann liegen Nachlassverbindlichkeiten vor?

 

Wird eine vom Erblasser hinterzogene
Einkommensteuer nach dem Erbfall nicht festgesetzt, kann der Erbe diese nicht
als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Das gilt selbst dann, wenn er das
Finanzamt zeitnah unterrichtet hat.

 

Hintergrund

A ist der Enkel der 2004 verstorbenen Erblasserin E. E
hatte ein Kapitalvermögen von ca. 2,8 Mio. EUR teilweise in Luxemburg angelegt.
Kapitalerträge daraus hatte sie in ihren Einkommensteuer-Erklärungen nicht
erklärt. Erben waren A und der Bruder B der E zu je 1/2.

Ende 2004 offenbarte A das Vermögen der E. Im Januar
2006 erklärte er gegenüber dem zuständigen Finanzamt die nicht versteuerten
Zinseinkünfte nach. Im Rahmen der Festsetzung sah das Finanzamt Beträge ohne
Währungsangabe fälschlicherweise als DM-Beträge an und rechnete sie bei der
Änderung der Einkommensteuer-Bescheide zugunsten der Erben in EUR-Beträge um.
Die Einkommensteuer wurde dementsprechend zu niedrig festgesetzt. Insgesamt ergaben
sich Nachzahlungen inklusive Zinsen von ca. 150.000 EUR.

A erklärte dagegen in seiner Erbschaftsteuer-Erklärung
Nachlassverbindlichkeiten von 370.000 EUR. Denn die materiell-rechtlich
zutreffende Steuerverbindlichkeit sei als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die sich aus den
Einkommensteuer-Bescheiden ergebenden Beträge.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen die Klage abgewiesen.

Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setzt voraus,
dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits
entstanden waren oder der Erblasser den einkommensteuerrechtlichen Tatbestand
verwirklicht hatte und die Steuerschulden auch eine wirtschaftliche Belastung
dargestellt haben.

An der wirtschaftlichen Belastung im Todeszeitpunkt
fehlt es, wenn bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt angenommen werden
kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen werde. Das
ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser die Einkünfte verschwiegen hatte
und das Finanzamt von den entsprechenden Steueransprüchen nichts erfahren
konnte.

Nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofs
war bei einer Steuerhinterziehung eine wirtschaftliche Belastung gegeben, wenn
der Erbe das zuständige Finanzamt so zeitnah über die Steuerangelegenheit
unterrichtet hatte, dass eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Entstehung
der Steuer möglich war. An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht
mehr fest. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nur dann vor, wenn die
hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festgesetzt wird.

Die Steuern auf die Erträge der E aus dem
ausländischen Vermögen stellten beim Eintritt des Erbfalls keine wirtschaftliche
Belastung dar. Soweit sie auch später nicht festgesetzt wurden, können sie
nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

 



 

5. 
Unterhalt:
Auch der Sockelbetrag des Elterngelds wird angerechnet

 

Elterngeld-Zahlungen werden bei der
Ermittlung des Unterhaltshöchstbetrags angesetzt, und zwar auch in Höhe des
Sockelbetrags.

 

Hintergrund

Der Steuerpflichtige machte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2013 Unterhaltsleistungen für die Mutter der
gemeinsamen Kinder geltend. Diese erhielt im Streitjahr u. a. 6.720 EUR
Elterngeld. Bei der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der
unterstützten Person auf den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag wollte der
Steuerpflichtige, dass der Sockelbetrag von 300 EUR nicht angerechnet wird.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des
Steuerpflichtigen keinen Erfolg.

Auch soweit Einkünfte nicht zur Bestreitung des
Unterhalts zur Verfügung stehen, sind sie immer in vollem Umfang zu
berücksichtigen. Alle Einnahmen gehören zu den anrechenbaren Bezügen, wenn sie
zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.

Zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten
für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen,
zählen zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dazu.
Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber geändert, sodass die bisherige
Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden ist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Einführung
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt, dass das Elterngeld
steuerfrei ist und dem Progressionsvorbehalt unterfällt. Auch der Sockelbetrag
fällt hierunter, da das Gesetz anordnet, dass auf das “Elterngeld nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz” der besondere Steuersatz des
Progressionsvorbehalts anzuwenden ist.

 

6. Steuerberatungskosten
können Nachlassver-bindlichkeiten sein

 

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen
obliegt es den Erben, die offenen Steuerangelegenheiten des Erblassers abzuwickeln.
Nimmt der Erbe dafür die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, lassen sich
unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Aufwendungen steuermindernd
als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen.

 

Hintergrund

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz finden sich 3
Arten von Nachlassverbindlichkeiten:

1.       Vom Erblasser
herrührende (nichtbetriebliche) Schulden;

2.       Verbindlichkeiten aus
Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und
Erbersatzansprüchen;

3.       Kosten für die
Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und
für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung
des Erwerbs.

 

Erlass der Finanzverwaltung

Trägt der Erbe Steuerberatungskosten für die
Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können diese als
Nachlassverbindlichkeiten der “ersten Kategorie” abgezogen werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser den Steuerberater noch zu
Lebzeiten beauftragt hat, die Schuld also noch “vom Erblasser herrührt”. Von
den Finanzbehörden wird auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende
Beauftragung anerkannt, wenn der Erbe dem Berater nicht inzwischen gekündigt
hat.

Hat jedoch erst nach dem Tod des Erblassers der Erbe
den Steuerberater beauftragt, sind die Beratungskosten keine abzugsfähigen
Schulden des Erblassers mehr.

Diese Grundsätze gelten auch für
Steuerberatungskosten, die dem Erben aufgrund einer Berichtigung oder einer
Selbstanzeige für noch durch den Erblasser abgegebene Steuererklärungen
entstehen. Der Erben unterliegt als Gesamtrechtsnachfolger einer
Berichtigungspflicht bezüglich der vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen.
Das gilt aber nur, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Auch in diesem Fall
gilt: Beauftragt der Erbe den Steuerberater, um die vom Erblasser versäumten
steuerlichen Pflichten zu erfüllen, ist ein Kostenabzug nicht möglich.

 

7.  
Kapitalertragsteuer:
Einwendungen können nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden

 

Wird die Kapitalertragsteuer von einem
Kreditinstitut abgezogen, kann der Steuerpflichtige materiell-rechtliche
Einwendungen gegen Steuerabzug nicht gegen die Bank geltend machen. Dies geht
nur im Rahmen der Veranlagung.

 

Hintergrund

Dem Depot von K wurden 2012 Wertpapiere
gutgeschrieben. Die A-Bank belastete K mit Kapitalertragsteuer und meldete die
Steuer beim Finanzamt an. K machte gegenüber dem das für ihn zuständigen
Finanzamt geltend, dass der Vorgang nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht
steuerpflichtig sei. Das Finanzamt teilte ihm jedoch mit, dass der Fehler bei
der Steuerberechnung mit der A-Bank zu regeln sei. Die Bank lehnte eine
Änderung ab.

Parallel zum Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2012 legte K Einspruch gegen die
Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A-Bank ein.

 

Entscheidung

Die
Klage auf Aufhebung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist nicht begründet.
Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und die
hierauf bezogene Kapitalertragsteuer-Anmeldung hätte K durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung, in der die betreffenden Kapitalerträge mit erklärt
werden, erheben bzw. in einem Rechtsbehelfsverfahren durchsetzen müssen. K ist
zwar als Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer-Anmeldung
grundsätzlich selbst anfechtungsbefugt. Hierbei darf jedoch nur überprüft
werden, ob die Bank die Steueranmeldung vornehmen durfte oder ob diese
eindeutig rechtswidrig ist. Da dies nicht der Fall war, konnte die Klage keinen
Erfolg haben.

 

8.  
Sofa und
Laufband: Dienstzimmer darf nicht nach Belieben eingerichtet werden

 

Eine Beamtin darf in ihr Dienstzimmer kein
Laufband und auch kein Sofa stellen. Sowohl die Dienstanweisung zur Entfernung
dieser Einrichtungsgegenstände als auch deren zwangsweise Entfernung wurden vom
Verwaltungsgericht nicht beanstandet.

 

Hintergrund

Eine
leitende Beamtin einer Universität hatte in ihrem Dienstzimmer der Universität
ein privates Laufband und ein Sofa aufstellen lassen. Der Aufforderung des
Dienstherrn, diese Einrichtungsgegenstände zu entfernen, widersprach sie. Bei
dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die
Teilkomponente eines sogenannten “dynamischen Arbeitsplatzes”. Daraufhin
entfernte die Universität das Laufband und das Sofa und lagerte sie in einem
Lagerraum.

 

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beamtin ab.
Zum einen war die Dienstanweisung mit der Aufforderung, das Laufband und das
Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, verhältnismäßig und geeignet,
dienstliche Erfordernisse zu fördern. Die Universität hatte darauf hingewiesen,
dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer
einer effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und
ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen.

Zum anderen bestanden erhebliche Zweifel an der
medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur
Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Beamtin hatte erst im Rahmen des
Klageverfahrens entsprechende Atteste vorgelegt. Selbst wenn man von der
medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten
Gegenstände ausgeht, darf die Beamtin nicht ohne Information ihres Dienstherrn
eigenmächtige Maßnahmen ergreifen.

 

9. Unerlaubte
Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

 

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine Vergütung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, stellt diese Arbeitslohn
dar.

 

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann hatte von seinem Arbeitgeber einen
finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten. Der Grund: Über mehrere
Jahre hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen
den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn.
Deshalb wandte es den ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung für
eine Vergütung für mehrere Jahre an. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht,
dass es sich bei der Zahlung um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt, der
auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruht.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des
Finanzamts und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Zahlung stellt
Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hat.

Grund für die Zahlung war der Umfang der geleisteten
Dienste des Klägers. Der Zweck der Ausgleichszahlung hat nicht darin bestanden,
einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus ist der
Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage,
die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.

 

10.  
Mietmangel:
Mieter darf die Miete nicht unbegrenzt zurückhalten

 

Weist die gemietete Wohnung einen Mangel
aus, darf der Mieter neben der Minderung auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen. Allerdings darf er nur einen Betrag einbehalten, der in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.

 

Hintergrund

Die Mieter zahlten für März 2012 die Miete nicht und
danach monatlich nur ungefähr die Hälfte der vereinbarten Miete. Als Grund
nannten sie Schimmelbefall in der Wohnung, dessen Ursache jedoch streitig war.
Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
mehrmals fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Die Vorinstanz hielt die Kündigungen für unwirksam.
Zum einen waren die Mieter nicht in einer Höhe mit der Miete in Verzug, die
eine Kündigung rechtfertigt. Die Miete durfte wegen des Schimmels um 20 %
gemindert werden. Zum anderen stand den Mietern ein Zurückbehaltungsrecht in
Höhe des 3-Fachen Minderungsbetrags zu, also 60 %.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof war dagegen der Ansicht, dass
die Vorinstanz das Zurückbehaltungsrecht der Mieter als zu weitgehend angesehen
hat.

Bei einem Mangel muss der Mieter nur eine geminderte
Miete zahlen. Dagegen darf das Zurückbehaltungsrecht nicht ohne zeitliche
Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder Kosten
für die Mangelbeseitigung bemessen werden. Vor allem muss der insgesamt
einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels
stehen. Das Zurückbehaltungsrecht ist demnach grundsätzlich betragsmäßig zu
begrenzen.

 



 

11. Wohnungseigentum:Kostenerstattung mit Augenmaß

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf
Eigentümern, die aufgrund eines nichtigen Beschlusses auf eigene Kosten Fenster
ausgetauscht haben, die Kosten erstatten. Nach 30 Jahren kann aber keine nahezu
vollständige Erstattung verlangt werden.

 

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss im Jahr
1984, dass die jeweiligen Eigentümer immer selbst die Kosten für die
Instandhaltung von Fenstern und Balkontüren tragen sollen. Daraufhin haben die
Eigentümer jeweils auf eigene Kosten nach und nach die Fenster und Türen in
fast allen Wohnungen ausgetauscht.

Im April 2013 beschlossen die Eigentümer, dass die
Gemeinschaft den Eigentümern, die auf eigene Kosten Fenster ausgetauscht
hatten, diese Kosten anteilig erstattet. Zur Berechnung des zu zahlenden
Ausgleichs hat der Verwalter bei einem Fensterbauer einen Kostenvoranschlag für
den Austausch der jeweiligen Fenster eingeholt.

Die Erstattungsbeträge wurden daraufhin zeitlich gestaffelt.
Bei einem Austausch vor 1998 erhielten die Eigentümer noch 85 % der Kosten
erstattet.

Eine Wohnungseigentümerin war mit dieser
Kostenerstattung nicht einverstanden.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt, da der Beschluss über
die Erstattung der Kosten für den Fensteraustausch ordnungsgemäßer Verwaltung
widerspricht.

Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum, sodass
deren Sache der Gemeinschaft gewesen wäre. Deshalb ist es grundsätzlich nicht
zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den einzelnen
Eigentümern Kosten erstattet.

Dagegen erscheint es nicht gerechtfertigt, die Kosten
auch dann zu erstatten, wenn der Fensteraustausch bei Beschlussfassung fast 30
Jahre zurückliegt und einen hohen Anteil von 85 Prozent vorzusehen.

Die Großzügigkeit in der Quote, mit der für alle Fälle
eines Fensteraustausches Erstattung gewährt werden soll, geht zu weit.

 

12. 
Schönheitsreparaturen:
Mieter sollten Zustand der Wohnung beim Einzug dokumentieren

 

Wer in eine nicht renovierte Wohnung
einzieht, muss grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen ausführen – zumindest
nicht ohne angemessenen Ausgleich. Allerdings ist der Mieter bezüglich des
Zustands der Wohnung und des Renovierungsbedarfs in der Beweispflicht. Das gilt
auch, wenn ein Mietverhältnis lange Zeit bestanden hat.

 

Hintergrund

Das Mietverhältnis wurde bereits im Jahr 1954 mit den
Eltern der Mieter begründet. Nach 58 Jahren endete es, die Mieter gaben die
Wohnung zurück, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Mietvertrag enthält
die Regelung: “Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.” Der
Vermieter verlangt nun von den Mietern Schadensersatz wegen der nicht
vorgenommenen Schönheitsreparaturen.

Strittig ist, ob die Wohnung zu Beginn des
Mietverhältnisses renovierungsbedürftig war. Die Mieter behaupten, bei Einzug
seien Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen und auch von ihren Eltern
vorgenommen worden. Einen Beweis dafür konnten sie allerdings nicht vorlegen.

 

Entscheidung

Vor Gericht bekam der Vermieter Recht, da die Pflicht,
Schönheitsreparaturen auszuführen, wirksam auf die Mieter übertragen worden
war. Die Klausel des Mietvertrags “Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter
getragen” begründet eine entsprechende Verpflichtung des Mieters.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
zwar eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung
die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam.
Aber es ist Sache des Mieters zu beweisen, dass die Wohnung zu Mietbeginn
renovierungsbedürftig war. In welchem Zustand sich die Wohnung bei Übergabe an
die Mieter befand, konnten diese nicht beweisen.

 

13. 
Versorgungsausgleich:
Wann sind die Zahlungen als Werbungskosten abziehbar?

 

Wird durch eine Ausgleichszahlung im
Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der Versorgungsbezüge des
Ausgleichspflichtigen vermieden, können die entsprechenden Aufwendungen als
Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Hintergrund

Um seine betriebliche Altersvorsorge aus dem
Versorgungsausgleich auszuschließen, hatte der Kläger mit seiner geschiedenen
Ehefrau eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Diese sah eine
Ausgleichszahlung von 35.000 EUR vor. In seiner Steuererklärung machte er die
Ausgleichzahlungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Ausgleichszahlung
ein Vorgang auf privater Vermögensebene sei.

 

Entscheidung

Vor
dem Finanzgericht hatte die Klage des Steuerpflichtigen Erfolg. Die
Versorgungsausgleichszahlungen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn dem
Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung
bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Entscheidend
ist, dass die Ausgleichszahlungen den Zweck haben, eine Verringerung der beim
Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern.

 

14. Sozialhilfe:
Wer dem Sozialamt Auskunft erteilen muss

 

Bevor das Sozialamt Leistungen bewilligt,
prüft es, ob vorrangig Angehörige z. B. Pflegeleistungen tragen können. Die
Auskunftspflicht kann dabei auch für die Schwiegerkinder gelten.

 

Hintergrund

Die Kreisverwaltung gewährte einer Hilfeempfängerin
bis zu ihrem Tod Pflegehilfe. Die Verwaltung verlangte sowohl von der Tochter
als auch dem Schwiegersohn Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen. Diese Auskünfte benötigte die Verwaltung für die Feststellung,
ob eine Unterhaltspflicht der Tochter vorlag.

Der Schwiegersohn war dagegen der Auffassung, dass er
zu einer Auskunft nicht verpflichtet ist und das Auskunftsverlangen gegen das
verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt.

Vor dem Sozialgericht hatte seine Klage keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das
Landessozialgericht bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und damit auch die
Bescheide des Sozialhilfeträgers zum Auskunftsverlangen des Sozialamts. Die
Auffassung des Klägers, dass das Auskunftsverlangen gegen das das verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot verstößt, teilten die Richter nicht. Ein nicht getrennt
lebender Ehegatte ist nicht mit einem unverheirateten Lebenspartner
vergleichbar. Die Unterhaltspflicht verstößt auch nicht gegen das Grundrecht
auf Schutz von Ehe und Familie.