Unternehmer und Freiberufler
1. Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber übernimmt?
2. Gewerblicher Grundstückhandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden
3. Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?
4. Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert
5. Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
6. Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert werden
7. Registrierkassen müssen up-to-date sein
8. Ist die Übernahme einer Mietverpflichtung eine steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten?
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?
2. Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungs-voraussetzungen ist das Gesamtbild maßgebend

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber übernimmt?

 Was als Steuervereinfachung gedacht war, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit mit dem Finanzamt: Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge. Nach einem neuen Urteil eines Finanzgerichts müssen jetzt auch Versand- und Verpackungskosten hier mit berücksichtigt werden.

 Hintergrund

Der Arbeitgeber betrieb eine Spedition. Für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte er seine Mitarbeiter, indem diese bei einer Fremdfirma Waren bestellen durften. Diese Fremdfirma stellte dem Arbeitgeber dafür in der Regel einen Betrag von 43,99 EUR sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 EUR in Rechnung. Insgesamt wurde damit die Freigrenze von 44 EUR im Monat überschritten. Deshalb verlangte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Zahlung der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass die Übernahme der Versand- und Handlingskosten bei den Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil führt. Sie sind daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

 Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass die Versand- und Handlingskosten in die Bewertung der Sachbezüge und damit auch in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen sind. Denn der dem Mitarbeiter gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst. Der Versand der bestellten Ware an die Mitarbeiter nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung und hat stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport kostenpflichtig ist.

 

  1. Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden

 Bei der Beurteilung, ob die 3-Objekt-Grenze überschritten ist und damit gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, müssen einzelne Häuser gesondert gezählt werden. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücke aneinandergrenzen.

 Hintergrund

Eheleute erwarben ein Immobilienpaket aus 4 aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern und 31 Garagen. Ein weiteres Paket bestand aus 9 freistehenden nebeneinanderliegenden Mehrfamilienhäusern und das dritte aus einem kreuzförmig gebauten Mehrfamilienhaus. Ein Jahr nach dem letzten Kauf verkauften die Eheleute alle Objekte wieder.

Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, da die 3-Objekt-Grenze überschritten war, und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Eheleute gingen jedoch davon aus, dass sie lediglich einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatten, der gewerbesteuerlich nicht relevant ist, da sie nur 3 Objekte verkauft hatten.

 Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und entschied, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Denn die Eheleute hatten kurz nach deren Anschaffung insgesamt 15 Objekte wieder verkauft und damit die 3-Objekt-Grenze deutlich überschritten.

Auch wenn die Mehrfamilienhäuser aneinandergrenzen, sind sie doch rechtlich selbstständig. Deshalb müssen sie grundsätzlich als gesonderte wirtschaftliche Einheit gezählt werden. Sie können nicht durch eine Vereinigung bzw. Zuschreibung zu einem einzigen Objekt zusammengefasst werden.

 

  1. Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?

 Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu schicken. Eine Ausnahme kann es jedoch für Kleinstbetriebe geben.

 Hintergrund

Der Kläger war als Zeitungszusteller selbstständig tätig und erzielte mit dieser Tätigkeit nur geringe Gewinne von 2.800 EUR bzw. 2.900 EUR. Die Einnahmen lagen bei 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR. Daneben hatte er Kapitaleinkünfte aus einem Vermögen von 200.000 EUR bis 250.000 EUR. Dazu kamen noch minimale Einnahmen aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit. Diese hatte das Finanzamt jedoch als steuerlich irrelevante Liebhaberei eingestuft.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 gab der Kläger auf Papier ab. Diese wies das Finanzamt unter Hinweis auf die bestehende Pflicht zur elektronischen Abgabe zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Papierabgabe im Wege der Härtefallregelung, da er weder über entsprechende Hardware noch über einen Internetanschluss verfügte und eine Nachrüstung der IT-Technik bei ihm erhebliche Kosten verursachen würde. Der Härtefallantrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.

 Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass er von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit wird.

Nach der gesetzlichen Härtefallregelung muss einem Antrag auf Papierübermittlung entsprochen werden, wenn die Steuergesetze einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten anordnen und eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ob eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, muss sich danach richten, ob die Kosten für die Anschaffung und die Wartung der IT-Technik in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss an den Verhältnissen des Betriebs gemessen werden. Das Kapitalvermögen, das außerbetrieblich war, darf hier keine Rolle spielen.

Da es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handelte, ist dem Kläger die Papierabgabe angesichts der geringen jährlichen Einnahmen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu gestatten.

 

  1. Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert

 Entsteht durch die Veräußerung von Anteilen ein Verlust, wird dieser nicht durch einen Schadensersatz gemindert, der von einem Dritten geleistet wird.

 Hintergrund

Aus der Veräußerung von Aktien entstanden A infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die durch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt wurden. Wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks verlangte A von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz. In einem Vergleich verpflichtete sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an A 3 Mio. EUR zu zahlen. Daraufhin änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid und minderte den Verlustvortrag um den geleisteten Schadensersatz. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Entschädigungszahlung kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das zur rückwirkenden Änderung des Bescheids berechtigt.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Zwar kann der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Aktien sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern oder erhöhen. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. Eine Ermäßigung von Anschaffungskosten setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Im vorliegenden Fall scheidet eine rückwirkende Verminderung der Veräußerungsverluste bzw. eine Anschaffungspreisminderung aus. Denn die Schadensersatzleistung beruht darauf, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft uneingeschränkt bestätigt und A im Vertrauen darauf die Aktien gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des A zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestanden nicht. Die Entschädigungszahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruht damit auf einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Rechtsgrundlage. Die Schadensersatzleistung entfaltet daher keine Rückwirkung.

 

  1. Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

 Der Taxiverkehr unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Gilt dies auch, wenn nicht der Fahrgast, sondern ein Dritter das Fahrziel bestimmt? Oder liegt dann ein nicht begünstigter Mietwagenverkehr vor? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Antwort.

 Hintergrund

Der Kläger ist ein Taxibetrieb mit mehreren Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge, nicht jedoch für Mietwagen. Neben dem üblichen Taxigeschäft brachte der Kläger regelmäßig im Auftrag der Firma B deren Kunden zum Busbahnhof. B bot diese Transferdienste im Rahmen einer Pauschalreise an. Der Kläger erhielt eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und den Zeitpunkt der Ankunft am Busbahnhof. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Die Reisegäste wurden vom Kläger einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Fahrgäste übergaben dem jeweiligen Fahrer einen vom Reiseunternehmen erhaltenen Gutschein, den der Kläger vergütet bekam.

Das Finanzamt wertete die Fahrten für B als nicht begünstigten Mietwagenverkehr und wendete den Regelsteuersatz von 19 % an.

 Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Wertung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Transferleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um einen begünstigten Verkehr mit Taxen. Dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Ein ermäßigt besteuerter Verkehr mit Taxen liegt nämlich auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgasts stammt, und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.

Ein Verkehr mit Mietwagen ist nicht gegeben, da es sich hier nicht um eine Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen handelt, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. Mit einem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.

 

  1. Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert werden

 Immer mehr Banken übermitteln Kontoauszüge in digitaler Form an ihre Kunden. Welche Regeln es rund um diese elektronischen Kontoauszüge hinsichtlich Aufbewahrung und Archivierung zu beachten gilt, können Sie einem neuen Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern entnehmen.

 Internes Kontrollsystem erforderlich

Elektronische Kontoauszüge werden wie elektronische Rechnungen grundsätzlich steuerlich anerkannt. Allerdings muss der Steuerpflichtige den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit überprüfen und diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.

Beachten Sie die Aufbewahrungspflicht

Wird Ihnen der Kontoauszug elektronisch übermittelt, muss er auch in dieser Form aufbewahrt werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Ausdrucks auf Papier genügt also nicht.

Welches System Sie für die Aufbewahrung verwenden, ist grundsätzlich egal. Wichtig ist nur, dass die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme den Anforderungen der Abgabenordnung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Unterlagen vollständig, richtig und unveränderbar sein müssen.

Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht müssen die Daten darüber hinaus gespeichert, gegen Verlust gesichert, maschinell auswertbar vorgehalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Diese Grundsätze sind auch bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten.

 

  1. Registrierkassen müssen up-to-date sein

 Wäre eine elektronische Registrierkasse durch einfache Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten zur Verfügung zu stellen, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen, dass die Vorlage dieser Daten unzumutbar ist.

 Hintergrund

Der Antragsteller verwendete in seinen Restaurants elektronische Registrierkassen. Diese waren nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Davon machte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch, sodass keine Kasseneinzeldaten vorlagen. Darüber hinaus waren die Kassen so programmiert, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren bzw. Buchungen nicht in den Tagesabschluss eingingen.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt war und nahm eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vor.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

 Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag nicht statt, da es die Hinzuschätzungen dem Grunde nach nicht beanstandete. Diese sind zulässig, wenn die Bücher und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, da sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Dies war hier der Fall, denn die Bargeschäfte waren nicht vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet. Dies erstrecke sich auch auf die Kasseneinzeldaten. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kasseneinzeldaten vorlegen kann. Denn es war ihm zumutbar, durch ein einfaches Softwareupdate die Bereitstellung der Daten zu ermöglichen.

 

 

  1. Ist die Übernahme einer Mietverpflichtung eine steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten?

 Zahlt ein Vermieter für die Bereitschaft, einen Mietvertrag abzuschließen, stellt dies eine umsatzsteuerfreie Übernahme einer Verbindlichkeit dar. Diese unterscheidet sich von den Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag.

 Hintergrund

Die A-KG war Eigentümerin eines teilweise vermieteten bebauten Grundstücks. Kaufinteressent K wollte das Objekt erwerben, aber nur unter der Bedingung, dass ein Teil des Leerstands zusätzlich auf 5 Jahre vermietet wurde. Immobilienverwalter I sollte deshalb gegenüber K eine entsprechende Mietverpflichtung übernehmen. Für die Übernahme der Mietverpflichtung erhielt I von der KG einmalig 900.000 EUR als Vergütung.

I nahm eine steuerbare, aber steuerfreie sonstige Leistung, nämlich eine Übernahme von Verbindlichkeiten an die KG an. Das Finanzamt bejahte dagegen die Steuerpflicht und rechnete aus dem erhaltenen Entgelt von 900.000 EUR die Umsatzsteuer heraus. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt, denn er bejahte das Vorliegen einer steuerfreien Leistung. Gegenstand der Leistung des I ist nicht nur der Abschluss des Mietvertrags, sondern die Verpflichtung, sich als Mieter zu Geldzahlungen zu verpflichten. Damit hat I eine Verbindlichkeit übernommen, die sich von der aus dem Mietvertrag unterscheidet. Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet. Die Leistung des I wäre also auch dann steuerfrei gewesen, wenn die KG den Mietvertrag zunächst mit einem Dritten geschlossen und sich I zur Vertragsübernahme gegen Entgelt verpflichtet hätte.

 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

 1. Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

 Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich festgestellt, ist es nicht möglich, eine Rückgewähr der Einlagen nachträglich zu bescheinigen.

 Hintergrund

Bei einer Betriebsprüfung wurde bei einer GmbH für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Für diese wollte die GmbH das steuerliche Einlagekonto verwenden. Deshalb konnte ihrer Ansicht nach ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat jedoch das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuerbescheinigung maßgebend, sodass für die Einlagenrückgewähr ein Betrag von 0 EUR als bescheinigt gilt.

 Entscheidung

Die Klage der GmbH wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für Leistungen, die vom steuerlichen Einlagekonto abgehen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen. Auf dieser muss u. a. die Höhe der Leistungen, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, bescheinigt werden. Fehlt eine Bescheinigung, ist gesetzlich geregelt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festgeschrieben werden muss.

Nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kann eine solche Bescheinigung nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt sowohl für eine offene Ausschüttung als auch für eine verdeckte Gewinnausschüttung – selbst wenn diese erst bei einer Außenprüfung entdeckt wurde.

 

2. Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Gesamtbild maßgebend

 Bei einer organisatorischen Eingliederung bei faktischer Geschäftsführung durch den Geschäftsführer des Organträgers stellt sich die Frage, ob alle 3 Eingliederungsvoraussetzungen (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) gleichermaßen vorliegen müssen oder ob das Gesamtbild maßgebend ist. Der Bundesfinanzhof hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.

 Hintergrund

Gesellschafter der X-GmbH waren zu 10 % Frau M und zu 90 % deren Sohn S. S war zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (ohne Gehalt) der X-GmbH bestellt worden und hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (Vater V) der A-GmbH zu befolgen. S kümmerte sich allerdings nicht um die Geschäfte, sondern überließ diese uneingeschränkt V. Dieser und nicht S leitete abweichend von dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Geschäfte der X-GmbH.

An der F-GmbH, die 2004 errichtet wurde, waren der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer V mit 90 % und M mit 10 % beteiligt. V und M brachten darüber hinaus ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH in die F-GmbH ein.

Die X-GmbH ging davon aus, dass als Organgesellschaft in die F-GmbH als Organträger eingegliedert ist. Das Finanzamt verneinte die Eingliederung und setzte gegen die X-GmbH Umsatzsteuer fest. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 Entscheidung

Eine organisatorische Eingliederung liegt in der Regel vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Nur wenn institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind, kann eine organisatorische Eingliederung ausnahmsweise ohne personelle Verflechtung anerkannt werden.

Die F-GmbH beherrschte nach dem Gesamtbild aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten mittels V die laufende Geschäftsführung. Denn S hatte die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH bzw. der F-GmbH, nämlich V, zu befolgen. V führte allein anstelle des nominell bestellten Geschäftsführers S die Geschäfte der X-GmbH. Aufgrund der Geschäftsführerstellung des V bei der F-GmbH bestand also Personenidentität in der Geschäftsführung der Gesellschaften.