Unternehmer und Freiberufler
1. Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?
2. Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?
3. Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht
4. Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
5. Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?
6. Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen?
7. Wegen Überfüllung geschlossen: Ist der Postausgang zu voll, gibt es keine Wiedereinsetzung
8. Alles oder nichts: Eine Mängelrüge erfasst immer das gesamte Bauwerk
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kürzung?
2. Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?
3. Ganz oder gar nicht: Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich im Ganzen für die Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?

 Wann wird ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln.

 

Hintergrund

Eine KG schloss als Käufer und Leasinggeber mit der P GmbH als Verkäufer und Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge als “sale and lease back” ab. Leasingobjekte waren PC-Systeme. Festgelegt wurden der Kaufpreis, die Leasingraten, ein Rückkaufwert i. H. v. 10 % des Kaufpreises bei Vertragsende und eine Laufzeit von 48 Monaten. Die KG rechnete die PC-Systeme zu ihrem Anlagevermögen und setzte die Abschreibungen bei ihren Betriebsausgaben an. Sie war der Ansicht, dass die amtlichen AfA-Tabellen nicht herangezogen werden könnten. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach Herstellerangaben mindestens 5,1 Jahre.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass P wirtschaftliche Eigentümerin der Leasingobjekte geblieben ist. Denn sie konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen. Die Richter berücksichtigten dabei, dass die KG am Ende der Laufzeit die Systeme zu dem bereits fest vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwirbt. Dies war in den Verträgen von Beginn an so angelegt.

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht nach der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter sahen sich dabei weder an die “Leasingerlasse” der Finanzverwaltung noch an die “amtlichen AfA-Tabellen” gebunden. Die Abschreibungen sind im Ergebnis als Betriebsausgaben bei der P zu berücksichtigen. Die in den Zahlungen der KG enthaltenen Zinsanteile sind als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein “Finanzierungsmodell” handelt.

 

  1. Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?

 Stellt das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null fest, kann jedoch den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.

 

Hintergrund

Eine GmbH wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5 einen Betrag von 0 EUR aus. Dort ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich dagegen kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht war jedoch eine Kapitalrücklage von 962.400 EUR ersichtlich.

Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0 EUR fest.

Die GmbH begehrte die Korrektur des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und den Ausweis des in die Kapitalrücklage eingezahlten Betrags im steuerlichen Einlagekonto, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

 

 

Entscheidung

Diese Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt wertete das Finanzgericht als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit waren erfüllt.

Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen nämlich auch dann “beim Erlass eines Verwaltungsakts”, wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene übernimmt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrichtigkeit aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin. Dort hätte er aber erfasst werden müssen. Sie ist offenbar, weil der Fehler für jeden unvoreingenommenen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Das steuerliche Einlagekonto musste deshalb auch diesen Betrag ausweisen, was quasi auf der Hand lag.

 

  1. Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht

 Handelt es sich bei dem Kostümfest eines Karnevalsvereins um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Das Finanzgericht in Köln und der Bundesfinanzhof in München waren hier unterschiedlicher Ansicht.

 

Hintergrund

Ein als gemeinnützig anerkannter Karnevalsverein veranstaltete eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das Finanzamt wertete die Feier als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung. Die Folge: Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht bejahte dagegen einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage des Karnevalsvereins ab.

Zum einen diente die Veranstaltung ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dafür hätte die Veranstaltung durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein müssen. Die Kostümierung und musikalische und tänzerische Darbietungen genügen für sich allein nicht.

Zum anderen liegt auch kein für die Vereinszwecke “unentbehrlicher Hilfsbetrieb” vor. Eine Kostümparty ist nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks.

Darüber hinaus darf nach der Wettbewerbsklausel der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Und da Kostümpartys auch von anderen Unternehmern veranstaltet wurden, lag insoweit eine Wettbewerbssituation vor.

 

  1. Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

 Einer generellen Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen erteilte der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Absage. Nur wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund vorliegt, kommt ein Steuererlass in Betracht.

 

Hintergrund

X betrieb einen Baufachhandel. Im Oktober 2005 hatte er Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse von rund 730.000 EUR und gegenüber der KfW-Bankengruppe von 1,02 Mio. EUR. In einer Rückzahlungsvereinbarung vom November 2005 verzichteten die Sparkasse und die KfW auf rund 620.000 EUR. Das Darlehen wurde mit Wirkung vom 5.11.2007 ausgebucht. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 legte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte von rund 600.000 EUR zugrunde. In diesen waren die Erträge aus den Forderungsverzichten von rund 620.000 EUR enthalten.

2009 beantragte X den Erlass der auf den Sanierungsgewinn in 2007 entfallenden Einkommensteuer, was Finanzamt und Finanzgericht allerdings ablehnten. Ihrer Ansicht nach konnte sich X nicht auf den Sanierungserlass berufen, da dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

 

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Da der Sanierungserlass über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgeht, liegt insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor. Dieser Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Finanzbehörden, die Steuer entsprechend dem steuerlichen Tatbestand festzusetzen. Ein Erlass von Steuern erfordert immer eine gesetzliche Grundlage. Durch seine typisierenden Regelungen für einen Billigkeitserlass nimmt der Sanierungserlass jedoch eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist und somit dem Legalitätsprinzip widerspricht. Die Rechtsprechung ist deshalb an diesen Erlass nicht gebunden.

 

  1. Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?

 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel sorgen immer wieder für Streit. Das gilt vor allem für den Fall, dass die Fälligkeit außerhalb, die Zahlung aber innerhalb des 10-Tageszeitraums liegt. Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts kommt es hier allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

 

Hintergrund

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein. Den entsprechenden Steuerbetrag zahlte sie am 9.1.2015. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie als Betriebsausgabe des Jahres 2014.

Das Finanzamt lehnte einen Abzug im Jahr 2014 jedoch ab. Denn die Abflussfiktion ist seiner Ansicht nach nur anwendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tageszeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der 10.1.2015 als gesetzlich bestimmter regulärer Fälligkeitstermin aber auf einem Samstag, sodass sich die Fälligkeit auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Damit war die Fälligkeit aus dem 10-Tageszeitraum herausgefallen und ein Betriebsausgabenabzug in 2014 nicht mehr möglich.

 

Entscheidung

Dagegen entschied das Finanzgericht, dass die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend machen kann. Zwar verschiebt sich die Fälligkeit und liegt außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die Zahlung war aber innerhalb des 10-Tageszeitraums geleistet worden. Deshalb war nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im Jahr 2014 noch möglich.

 

  1. Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen?

 Wie sind Vorschusszahlungen steuerlich zu erfassen: Als Betriebseinnahmen oder als Darlehen? Das kommt auf die Vereinbarung im Einzelfall an.

 

Hintergrund

Der Kläger ist Komponist und schloss mit einem Musikverlag einen Autorenvertrag ab. Er erhielt Vorschusszahlungen und trat dafür seine Ansprüche an die GEMA aus den Werken, die er für den Musikverlag erstellte, ab.

In seiner Steuererklärung erfasste der Kläger nicht den gesamten Vorschuss als Einnahme, sondern nur seinen Teil der Einnahmen bei der GEMA. Das Finanzamt setzte jedoch den gesamten Vorschuss als Betriebseinnahme an. Ebenso entschied das Finanzgericht.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Vorschusszahlung war wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Darüber hinaus fehlte es an einer klaren und eindeutigen Darlehensabrede. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA aus den Werken an den Musikverlag abgetreten hatte, reichte nicht aus, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Vor allem fehlten die für Darlehensverträge typischen Vereinbarungen von Rückzahlungsterminen und Rückzahlungsbeiträgen. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht die Vorschusszahlungen als Betriebseinnahmen eingestuft.

 

  1. Wegen Überfüllung geschlossen: Ist der Postausgang zu voll, gibt es keine Wiedereinsetzung

 Anwälte sollten unbedingt dafür sorgen, dass ihre Postausgangskiste ausreichend groß ist. Denn ist sie überfüllt und rutscht ein fristgebundener Schriftsatz deshalb heraus, gibt es keine Wiedereinsetzung.

 

Hintergrund

Ein Anwalt legte rechtzeitig Berufung ein, innerhalb der Frist ging jedoch bei Gericht keine Berufungsbegründung ein. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts schickte der Anwalt die Begründung nach und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese begründete er damit, dass die Berufungsbegründung zwar innerhalb der Frist für den Postversand frankiert und in das Postversandfach gelegt worden war. Dort war sie jedoch offensichtlich hinter das Regal des Postfachs gerutscht. Einzige Erklärung hierfür war, dass die gelben Postkisten derart voll waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Das war in letzter Zeit öfter vorgekommen.

 

Entscheidung

Sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten eine Wiedereinsetzung ab. Denn der Prozessbevollmächtigte muss dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht und muss entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen, damit für den Postversand vorgesehene Schriftstücke auch zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Eine Ausgangskontrolle muss einen Schutz gegen Fristversäumungen bieten.

Das Organisationsverschulden des Anwalts lag vorliegend darin, dass die Postkisten so voll waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten, was in der Vergangenheit bereits öfter vorgekommen war. Der Anwalt hätte daraufhin zumindest eine weitere Postkiste aufstellen müssen. Der Schriftsatz lag auch noch in seinem Verantwortungsbereich, ein Verschulden während des Transportvorgangs lag hier nicht vor.

 

  1. Alles oder nichts: Eine Mängelrüge erfasst immer das gesamte Bauwerk

 Für eine Mängelrüge bei Bauwerken genügt es regelmäßig, dass die Symptome des Mangels genau bezeichnet werden. Die Mängelrüge umfasst dabei stets das gesamte Bauwerk.

 

Hintergrund

Der Auftraggeber rügte innerhalb der Verjährungsfrist die Undichtigkeit der weißen Wanne, allerdings nur in Bezug auf einen klar umrissenen Teilbereich. Später machte er Ansprüche aufgrund weiterer mangelhafter Dehn- und Arbeitsfugen im sonstigen Bereich des Kellers geltend, allerdings außerhalb des in der Mängelrüge näher bezeichneten Bereichs der weißen Wanne. Die Vorinstanz lehnte diese Mängelrüge ab, da die entsprechenden Gewährleistungsansprüche verjährt waren.

 

Entscheidung

Anders urteilte schließlich der Bundesgerichtshof. Seiner Ansicht nach erfasste die räumlich beschränkte Mängelrüge sämtliche Undichtigkeiten der weißen Wanne. Eine bauleistungsbezogene Mängelrüge umfasst nämlich immer alle Ursachen für den Mangel. Das gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind und sich die Mangelrüge deshalb nur auf einen Teilbereich des Bauwerks beschränkte.

Da die Vorinstanz fälschlicherweise eine Verjährung angenommen und deshalb entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hatte, lag ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

1. Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kürzung?

 Wird mit der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn erzielt, darf dieser nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden.

 

Hintergrund

Die B-AG war an der A-KG zu 100 % beteiligt. Sie veräußerte mehrere Anteile ihres KG-Anteils und hielt danach noch einen Anteil von 6 %. Die A-KG erzielte im Wesentlichen Erträge aus der Vermietung einer einzigen Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung erklärte sie einen Gewerbegewinn. In diesem waren die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.

Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht verweigerten die Anwendung der erweiterten Kürzung, und zwar soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile durch die B-AG entfiel.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, die laufende Gewinne sind und deshalb bereits in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, nicht von der erweiterten Kürzung erfasst werden. Die nach dem gesetzlichen Wortlaut maßgebliche “Verwaltung und Nutzung” eigenen Grundbesitzes erfasst nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Diese entspricht nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht über die Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Das gilt auch für die teilweise Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung. Eine solche Veräußerung wird vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst.

 

  1. Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?

 Eine Pflegeheim-GmbH darf grundsätzlich von einem Heimbewohner erben. Sie muss sich dann aber darauf einstellen, dass sie neben der Erbschaftsteuer auch noch Körperschaftsteuer zahlen muss.

 

Hintergrund

Eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, wurde vom Heimbewohner H als Alleinerbin bestimmt, allerdings mit der Auflage, das geerbte Vermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.

Nach dem Tod des H setzte das Finanzamt für den Nachlasserwerb (Gesamtwert 1,05 Mio. EUR) Erbschaftsteuer fest. Darüber hinaus erhöhte es den Gewinn der GmbH um das Erbvermögen, das nach Abzug der Testamentsvollstreckerkosten verblieb. Die GmbH wehrte sich mit der Klage gegen den entsprechenden Körperschaftsteuer-Bescheid und begründete diese, dass eine systemwidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.


Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof beanstandete die doppelte Besteuerung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer nicht und wies deshalb die Revision zurück.

Als inländische Kapitalgesellschaft ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend gehören alle von ihr erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind ausnahmslos als Betriebsvermögen zu qualifizieren und der Bereich der gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, in welcher Form und Art sie zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen z. B. aufgrund eines Erbfalls.

Die doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem alle Steuern aufeinander abgestimmt sein und eine mehrfache Besteuerung desselben Sachverhalts vermieden werden müssten. Deshalb darf ein Gewinn sowohl der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dementsprechend verstößt auch das Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, denn die GmbH war von der Gewerbesteuer befreit, sodass der Erbanfall insgesamt mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer lediglich i. H. v. 45 % belastet war.

 

  1. Ganz oder gar nicht: Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich im Ganzen für die Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich

 Betreibt eine Gesellschaft Geschäfte, für die sie nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt, haftet der Geschäftsführer. Das gilt auch dann, wenn diese Geschäfte das Ressort eines Mit-Geschäftsführers betreffen.

 

Hintergrund

Der Kläger verkaufte seine Lebensversicherung an eine GmbH. Der dafür vereinbarte Kaufpreis wurde für 8 Jahre gestundet. Deshalb war das Geschäft als Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz zu qualifizieren, wofür die Gesellschaft eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hätte haben müssen, sie aber nicht besaß. Als die Gesellschaft insolvent wurde, machte der Kläger wegen seines Zahlungsausfalls gegenüber dem damaligen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend. Dieser war allerdings der Ansicht, dass wegen der Ressortverteilung sein Mit-Geschäftsführer für den Bereich “Ankauf von Lebensversicherungen” zuständig war. Er selbst muss deshalb nicht haften.

 

Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger recht. Denn eine Ressortverteilung entbindet einen Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortlichkeit. Er muss trotzdem das Geschäftsmodell auf etwaige Erlaubniserfordernisse prüfen. Dazu verpflichtet ihn die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Zwar hatte der Geschäftsführer vor der Aufnahme des Geschäftsmodells Rechtsrat bei einer Anwaltskanzlei eingeholt. Diese Behauptung konnte er aber nicht hinreichend konkretisieren.

Insgesamt konnte der beklagte Geschäftsführer also nicht einwenden, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt.