Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2019:

Arbeitsrecht

Baurecht

 Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei wirksam

| Besteht der dringende Verdacht, dass der Pförtner einer Polizeidienststelle eine Fundsache unterschlagen hat, kann ihm fristlos gekündigt werden. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf im Fall eines Mannes, der seit 1987 bei dem beklagten Land beschäftigt war. Zuletzt war er auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienststelle eingesetzt. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes. Sie teilte darin mit, dass sie einen 100-Euroschein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert.

Gegen den Arbeitnehmer wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage, zu der auch ein Bild des Mannes gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euroschein anvertraut habe. Der Arbeitgeber hörte den Arbeitnehmer zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Arbeitnehmer bestritt in seiner Stellungnahme, den Geldschein entgegengenommen zu haben. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer behauptet, er habe den 100-Euroschein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienststelle verwiesen.

Die Kündigungsschutzklage hatte auch vor dem LAG keinen Erfolg. Nach Vernehmung der Finderin, einer Architektin, ist die Kammer der Überzeugung, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt vor Weihnachten an der Ecke Herzogstraße/Friedrichstraße einen 100-Euro-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass sie diesen bei dem Arbeitnehmer abgegeben hat. Für die Version des Arbeitnehmers spricht kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, war kein Motiv ersichtlich, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und auch in der Vernehmung vor dem LAG belastet hat. Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung der gefundenen 100-Euro ist gegeben. Dies rechtfertigte auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2019, 6 Sa 994/18, Abruf-Nr. 210605 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Diese Voraussetzungen hat die betriebsbedingte Änderungskündigung

| Bei der Änderungskündigung ist Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund geeignet ist, die angestrebte Vertragsänderung zu rechtfertigen. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist deshalb zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den gekündigten Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. |

Hierauf weist eine Entscheidung des Landearbeitsgerichts (LAG) Hessen hin. Darin wird der Prüfungsvorgang wie folgt präzisiert: Notwendig ist ein organisatorisches Konzept, aus dem sich das Bedürfnis nach Änderungen der Arbeitsbedingungen ergibt, also eine „konzeptionelle Unternehmerentscheidung“. Auch bei der betriebsbedingten Änderungskündigung unterliegt die ihr zugrunde liegende Unternehmerentscheidung nur einer Rechts- und Missbrauchskontrolle. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Organisationsänderung eine Beendigungs- oder Änderungskündigung notwendig macht, und ob das unternehmerische Konzept nicht mit anderen Maßnahmen realisiert werden kann, ohne dass hierdurch die Organisationsentscheidung selbst einer inhaltlichen Prüfung unterliegt.

Quelle | LAG Hessen 5.12.18, 6 Sa 1103/17, Abruf-Nr. 209845 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

| Das Arbeitsverhältnis eines Hausmeisters bei der Bundeswehr kann außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer Verbindungen in die rechtsextreme Szene hat. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Mitarbeiter einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig. Er hat sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt. Zudem hat er in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert. Das Bundesministerium für Verteidigung erklärte im Dezember 2018 die außerordentliche fristlose Kündigung sowie im Januar 2019 die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. September 2019.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt. Da das Arbeitsverhältnis jedoch bereits über 30 Jahre bestand, und aufgrund des Lebensalters des Mitarbeiters könne die Kündigung jedoch nur mit sozialer Auslauffrist erfolgen.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.7.2019, 60 Ca 455/19, Abruf-Nr. 210604 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Sachgrundlose Befristung: Austausch des Arbeitgebers im Verbund kann Rechtsmissbrauch sein

| Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. |

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu einem Arbeitsverhältnis im Bereich der Forschung entschieden. Der Arbeitgeber betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Dort war die Arbeitnehmerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bei dem Forschungsverbund war befristet. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus. Er wollte gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt wurde.

Das LAG hielt die gewählte Vertragsgestaltung für rechtsmissbräuchlich. Es hat daher der Entfristungsklage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.1.2019, 21 Sa 936/18, Abruf-Nr. 209006 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Baurecht

Werkvertragsrecht: Kleinere gestalterische Mängel sind hinzunehmen

| Bei der Abnahme von Bauleistungen wird oft darüber gestritten, ob kleinere gestalterische Mängel als ein Mangel gelten, der komplett beseitigt werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat das mit rechtskräftiger Entscheidung am Beispiel zu betonierender Wandflächen verneint. |

Selbst wenn man die Arbeit sorgfältig ausführt, wird man es nach Auffassung der Richter nie vermeiden können, dass es bei sichtbaren Betonoberflächen „kleinere Störstellen“ gibt. Die seien hinnehmbar. Anders sieht es aus, wenn die gestalterischen Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß sind. Dann liegt ein Mangel vor, den der Auftragnehmer auf eigene Kosten beseitigen muss.

Quelle | OLG München, Urteil vom 16.2.2016, U 4919/12, Abruf-Nr. 210012 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, VII ZR 64/16.

Zum Anfang



Erbrecht

Erbrecht: Testamentsauslegung: Keine Erbeinsetzung, nur Hausratsvermächtnis

| Die Anordnung in einem Testament, wonach die Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“, ist keine umfassende Erbeinsetzung, sondern lediglich ein Hausratsvermächtnis. |

So legte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Testament in dem folgenden Fall aus: Der spätere Erblasser E hatte mehrere notarielle Testamente errichtet. In jedem der Testamente wurde die vorhergehende Verfügung ausdrücklich widerrufen. Weiter liegt eine handschriftliche Erklärung vor, wonach die vierte Ehefrau des E „aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“.

Das Gericht ist der Auffassung, die Erklärung stelle zwar ein formgültiges Testament dar, enthalte jedoch keine Erbeinsetzung. Vielmehr solle der Ehefrau offenkundig nur die Berechtigung eingeräumt werden, einzelne Gegenstände oder auch eine funktionale Sachgesamtheit von Gegenständen aus dem Nachlass zu entnehmen. Dies wird auch daraus hergeleitet, dass der E mit der Erklärung seine bisherigen Verfügungen nicht widerrufen hatte. Die Möglichkeit, einen Widerruf klarstellend in ein Testament aufzunehmen, muss dem E aber bewusst gewesen sein.

Quelle | OLG Bamberg, Beschluss vom 6.5.2019, 3 W 16/19, Abruf-Nr. 209034 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Mietrecht und WEG

WEG: Die Stimmanteile von „Geisterwohnungen“ können beschränkt werden

| Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann jeder Wohnungs- oder Teileigentümer von einem anderen Miteigentümer die Abänderung der Stimmkraftregelung gem. Teilungserklärung, d. h. den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, verlangen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er bejahte solche schwerwiegenden Gründe in einem Fall, in dem der Bauträger einer Wohnanlage von den vier geplanten Häusern nur zwei errichtet hatte: Auf die nicht errichteten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten entfiel entsprechend dem Wohnflächenanteil ein Stimmanteil von 48 Prozent. Dies könne dazu führen, dass in wichtigen Angelegenheiten die übrigen Eigentümer letztlich fremdbestimmt werden durch einen Eigentümer mit faktischer Mehrheitsmacht, der gar keine Wohnungen hat. Daher könne das Stimmrecht maßvoll und vorübergehend bis zur Fertigstellung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten beschränkt werden.

Quelle | BGH, Urteil vom 18.1.2019, V ZR 72/18, Abruf-Nr. 209188 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Mieterhöhung: Ein kostenpflichtiger Parkplatz kann den Wohnwert erhöhen

| Ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Pkw-Parkplatz in der Nähe ist wohnwerterhöhend. Dies gilt auch, wenn er angemietet werden muss. Daher ist er zu berücksichtigen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Berlin. In dem Fall zahlte der Mieter für den Stellplatz eine monatliche Miete von 69 EUR. Er meinte daher, der Stellplatz könne nicht bei der ortsüblichen Vergleichsmiete mietwerterhöhend berücksichtigt werden. Das LG Berlin sah das anders. Der Stellplatz erfülle das Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“. Die Tatsache, dass der Stellplatz angemietet werden muss, habe keine Bedeutung.

Ein wohnwerterhöhender Parkplatz ist nicht vorhanden, wenn ein Parkplatz lediglich in der Nähe vorhanden ist und durch den Mieter ein monatliches Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter den Parkplatz als zur Wohnung zugehörig stellt. Bei den Merkmalen des Mietspiegels stellt der Vermieter nur dasjenige „zur Verfügung“, was er mit Blick auf das existierende Wohnraummietverhältnis erbringt.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 13.3.2019, 66 S 153/18, Abruf-Nr. 210601 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Nachbarrecht: Illegaler Carport muss entfernt werden

| Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport muss wieder abgerissen werden. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Gestritten haben zwei Nachbarn. Zwischen deren Grundstücken führt ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätzen. Diese stehen im gemeinsamen Miteigentum. Die beiden rechten sind dem Beklagten zugeordnet, der linke den Klägern. Die eingetragene Grunddienstbarkeit enthält das Recht, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen.

Bei einem Gespräch, ob ein Carport für die Fahrzeuge errichtet werden solle, zeigten sich die Kläger interessiert. Sie hielten es aber für erforderlich, sich über die Gestaltung und Preisvorstellungen noch abzustimmen und baurechtliche Fragen zu klären. In den Sommerferien kündigten die Beklagten den Klägern an, den Parkbereich zu pflastern. Zusätzlich begannen die Beklagten im Urlaub der Kläger einen Carport über ihre beiden Parkplätze zu bauen. Als die Kläger aus dem Urlaub wiederkamen und den Carport im Bau vorfanden, widersprachen sie schriftlich. Gleichwohl bauten die Beklagten den Carport fertig. Die Rückbaukosten würden sich laut Kostenvoranschlag auf 3.813,95 EUR belaufen.

Die Kläger verlangen den Rückbau, weil ohne ihre Zustimmung gebaut worden sei. Zudem sei die Grundstücksgrenze zum Hausgrundstück der Kläger überbaut worden. Wenn überhaupt, dann hätte man einen Carport in Stahl gewollt. Ihre Wünsche und Einwendungen seien aber schlicht übergangen worden.

Die Beklagten halten dagegen, dass sich die Kläger trotz Vereinbarung, dass sie einen Gestaltungsvorschlag vorlegen würden, nicht mehr gemeldet hätten. Eigene Vorschläge der Kläger seien erst erfolgt, als schon gebaut worden war. Die Kläger hätten doch grundsätzlich der Errichtung eines Carports zugestimmt. Die Gestaltung des Carports würde die Kläger nicht berühren. Es handle sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Grundstücks. Anders als eine Garage könne ein Carport „relativ unkompliziert“ wieder entfernt werden. Der Carport habe ca. 9.000 EUR gekostet. I

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern recht. Als Miteigentümer des Stellplatzgrundstücks können sie verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Der Carport müsse wieder abgerissen werden. Schon im Ausgangspunkt ist der Bau des Carports eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme. Es handelt sich um eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks. Eine solche Maßnahme ist einer bloßen Mehrheitsentscheidung entzogen. Zudem ist eine ordnungsgemäße Maßnahme nur anzunehmen, wenn mit ihr gemeinschaftliche Interessen verfolgt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Beklagten einen Carport nur für sich und nicht auch für die Miteigentümer gebaut haben. Im Endeffekt erweiterten die Beklagten damit nur das ihnen durch Dienstbarkeit zugesprochene Recht auf Abstellen des Fahrzeugs auf ein Überdachen ihres Fahrzeugs, was so eindeutig nicht Teil der Dienstbarkeit war.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 17.9.2018, 32 C 9764/17, Abruf-Nr. 210600 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verbraucherrecht

Schmerzensgeld: Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

| Wird eine Patientin einer geschlossenen psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung fixiert, hat sie Anspruch auf Schadenersatz. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die im Zusammenhang mit ihrer Einweisung und Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses Schmerzensgeld verlangt. Nach einer Frühgeburt gestaltete sich ihre häusliche Situation schwierig. Ein Notruf ihres Ehemanns führte 2014 dazu, dass sie gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen wurde. Dort befand sie sich gut zwei Wochen. Sie wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt. Die Frau begehrt nunmehr ein angemessenes Schmerzensgeld. Sie behauptet eine Falschbehandlung in der Klinik. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung hin hat das OLG das Land Hessen verurteilt, ein Schmerzensgeld von 12.000 EUR zu zahlen. Zu Recht nehme die Frau das Land Hessen in Anspruch, da die Unterbringung von psychisch Kranken zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus „eine genuin staatliche Aufgabe“ sei, stellt das OLG zunächst klar. Die nachgewiesenen Fixierungen seien hier auch rechtswidrig gewesen. Werde eine Patientin fixiert, sei das ein Eingriff in ihr Grundrecht auf Freiheit der Person. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung. Dies gelte auch, wenn – wie hier – die Freiheit bereits durch die Einweisung entzogen wurde. Die Fixierung nehme der Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder jedenfalls im Zimmer frei zu bewegen. Infolge der besonderen Eingriffsqualität sei eine solche Fixierung nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

Für die Fixierungen wäre demnach eine richterliche Genehmigung erforderlich gewesen. Diese fehlte, sodass die Fixierungen bereits aus diesem Grund rechtswidrig gewesen seien. Gleiches gelte für die Zwangsbehandlung der Frau. „Die medizinische Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen … greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein“, betont das OLG. Dem Eingriffscharakter stehe auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen werde. Auch die Zwangsbehandlung sei durch die Unterbringungsanordnung selbst deshalb nicht gedeckt und damit rechtswidrig.

Das Schmerzensgeld sei angesichts des Ausmaßes der konkreten Beeinträchtigungen und der Funktion eines Schmerzensgelds mit 12.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend bemessen.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.7.2019, 8 U 59/18, Abruf-Nr. 210599 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Reiserecht: Vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

| Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Konkret ging es um diese Klausel in einem Reiseprospekt: „Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10 EUR pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Die Richter stellten klar, dass diese „Trinkgeldempfehlung“ eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sei. Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 14.6.2019, 2 U 1260/17, Abruf-Nr. 210598 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Kaufrecht: Beschaffenheitsvereinbarung: Männlichkeit als Makel

| Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Zwergseidenhenne ist erfolgreich, wenn sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellt, dass die über das Internet angebotene Henne tatsächlich ein Hahn ist. |

Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coburg. Die Beklagte hatte über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten, für 45 EUR das Stück. Der Kläger erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte. Dem Wunsch des Klägers, diesen Hahn zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, kam die beklagte Verkäuferin aber nicht nach. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.

Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, musste das Amtsgericht Coburg über die Angelegenheit entscheiden. Es gab dem Kläger recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ und dem anschließenden Kaufvertrag haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt. Dieser Beschaffenheit entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft. Der Kläger konnte daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 3.6.2019, 11 C 265/19, Abruf-Nr. 210597 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Sozialrecht: Statt Perücke: Krankenkasse muss Echthaarteil bezahlen

| Aus medizinischen Gründen kann die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil erforderlich sein. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht. |

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 55-jähigen Frau. Sie litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1.290 EUR. Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 EUR. Hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privaten Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbilds ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Das LSG hat die Kasse verurteilt, die Gesamtkosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungspflicht umfasst. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Frau nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt. Der hatte ausgeführt, dass das verbliebene Haupthaar aufgrund der Schuppenflechte nicht vollständig abgedeckt werden dürfe. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.3.2019, L 4 KR 50/16, Abruf-Nr. 210596 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Werden unfallbedingte Depressionen nicht behandelt, kann Anspruch gekürzt werden

| Wer nach einem Unfall nicht zum Arzt geht, muss damit rechnen, dass seine Ersatzansprüche gekürzt werden. |

Das ist das Fazit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig. Hintergrund der Entscheidung ist ein Unfall, den der Kläger 2004 erlitten hat. In der Zeit ab 2005 entwickelten sich aus streitiger Ursache psychosomatische Beschwerden. Diese führten zur Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2007. Der Kläger war zur Unfallzeit und danach bis zur Frühverrentung (wegen voller Erwerbsminderung) im Landesdienst beschäftigt. Er hat behauptet, seine durch die depressiven Störungen bedingte Erwerbsunfähigkeit sei eine Unfallfolge. Im Zeitraum 2/07 bis 10/16 sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 130.446 EUR entstanden.

Das OLG hat lediglich einen Teilbetrag zugesprochen. Jedenfalls ab 10/14 müsse sich der Kläger eine Anspruchskürzung um 50 Prozent und ab 10/15 eine solche von 75 Prozent wegen fehlender ärztlicher Behandlung seiner depressiven Störungen gefallen lassen. Hätte sich der Kläger – wie in den ersten Jahren nach dem Unfall – weiterhin der gebotenen psychiatrischen/psychologischen Behandlung unterzogen, wäre er, wenn auch eingeschränkt, wieder arbeitsfähig geworden, so das OLG nach umfassender Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 21.2.19, 7 U 134/16, Abruf-Nr. 210340 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Unfallschadensregulierung: Verweis auf andere Werkstatt, die sich als teurer entpuppt

| Wenn der Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung auf eine andere Werkstatt verweist, die sich im Rechtsstreit als im Ergebnis teurer herausstellt, kann er in dem Prozess unter Berücksichtigung von Treu und Glauben diesen Verweis nicht zurückziehen und durch den Verweis auf eine andere Werkstatt ersetzen. |

So entschied das Amtsgericht Rudolstadt. Das Gericht hat hier offenbar nicht blind den Angaben im Verweis geglaubt. Es hat einen Gutachter beauftragt, zu ermitteln, was die Reparatur in der Verweiswerkstatt tatsächlich gekostet hätte. Und siehe da, sie wäre teurer als in der Werkstatt, deren Konditionen dem ursprünglichen vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten zugrunde lagen. Als der Versicherer nun bemerkte, dass er sich offenbar verwählt hatte, hat er eine andere Werkstatt benannt. Doch das hat das Gericht nicht mitgemacht. Denn das widerspreche den Regeln von Treu und Glauben.

Quelle | Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 26.2.2019, 3 C 415/17, Abruf-Nr. 209163 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Ordnungswidrigkeit: „Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht

| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration.

Quelle | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Kraftfahrzeugrennen: „Autoposen“ ist kein Kraftfahrzeugrennen

| Eine sog. „Poserfahrt“ ist kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des Strafgesetzbuchs. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg im Falle eines Autofahrers, der wegen eines illegalen Kraftfahrzeugrennens angeklagt war. Die Polizei hatte ihn beobachtet, als er mit seinem Audi R8 an einer roten Ampel neben einem Lotus Sport 135R stand. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen. Als die Ampel Grün zeigte, fuhren beide mit hoher Drehzahl los. Dies wiederholten beide Fahrzeugführer an mehreren Ampeln hintereinander. Das Amtsgericht hat darin die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen gesehen.

Das OLG hat das Urteil aufgehoben. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern insbesondere auch um eine Schaufahrt ohne wettbewerblichen Hintergrund gehandelt haben könnte. Dabei komme es den Beteiligten nicht auf ein Kräftemessen mit ihren Fahrzeugen im eigentlichen Sinne an. Sie würden alleine durch ihre Fahrweise die Aufmerksamkeit von Passanten zu erheischen versuchen. Ziel sei es, ihre Fahrzeuge optisch und akustisch in Szene zu setzen und sich zu profilieren. Auch habe das Amtsgericht nicht dargelegt, dass der Betroffene das „Rennen“ mit dem anderen Kraftfahrzeugführer zumindest durch kurzen kommunikativen Akt abgesprochen habe.

Quelle | OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2019, 2 RB 9/19 – 3 Ss-OWi 91/18, Abruf-Nr. 210286 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 liegt vor

| Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz Jahressteuergesetz 2019) beschlossen. Enthalten ist u. a. die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020. Betroffen sind vor allem innergemeinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager und Reihengeschäfte. |

1. Elektromobilität, Jobticket, Dienstrad

Lieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.

Firmenwagen: Seit 2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufenweise verlängert werden.

Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.

Jobticket: Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h. künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden.

2. Weitere Änderungen im Überblick

„Wohnen für Hilfe“ bezeichnet Wohnmodelle, in denen etwa Ältere, die in einer relativ großen Wohnung leben, Jüngeren (oft Studierenden) ein Zimmer zur Verfügung stellen. Statt Miete zu zahlen, leisten die Mitbewohner Hilfe im Alltag. Bisher fallen dabei für beide Seiten Steuern an (einerseits Einkünfte aus Vermietung bzw. andererseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Künftig (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung) soll die „Wohnen für Hilfe“-Konstellation unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei sein.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung).

Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR.

Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung).

3. Keine steuerverschärfende Änderung bei Sachbezügen

Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge bleiben bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, den Begriff der nicht-begünstigten Geldleistung in Abgrenzung zum begünstigten Sachbezug (steuerverschärfend) neu zu definieren. Auch die Anwendung der bisherigen Gutscheinmodelle sollte eingeschränkt werden. Im Regierungsentwurf ist eine Anpassung aber nicht mehr enthalten, sodass wohl „alles beim Alten“ bleibt.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019); Mitteilung der Bundesregierung vom 31.7.2019 „Steuerliche Anreize für Elektroautos“; Mitteilung des BMF vom 31.7.2019 „Kabinett beschließt weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität“

Zum Anfang


Entfernungspauschale: Bundesfinanzhof klärt, wie die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen ist

| Durch die steuerliche Reisekostenreform gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (zuvor regelmäßige Arbeitsstätte). In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für verschiedene Berufsgruppen herausgestellt, in welchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. |

1. Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

2. Zuordnung durch den Arbeitgeber

In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der BFH herausgestellt, dass zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen zählen.

Beachten Sie | Da die Zuordnung nicht ausdrücklich erfolgen muss, ist sie auch konkludent möglich. Neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung bedarf es keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke.

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der ex ante Sicht (also im Voraus) nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.

Im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung muss die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.

3. Umfang der Tätigkeit

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an.

Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.

Die vorgenannten Ausführungen gelten beispielsweise für einen Polizeibeamten im Streifendienst: Die unbefristete Zuordnung zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und Nebentätigkeiten (z. B. Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen) begründen eine erste Tätigkeitsstätte. Dass er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig ist, darauf kommt es nicht an.

Auch eine Pilotin war in der Revision unterlegen. Da sie in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war.

Der BFH wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.

4. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse

Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der ex ante Sicht nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

Mit zwei weiteren Urteilen (zu Leiharbeitern und Hafenarbeitern) hat sich der BFH auch zu befristeten Arbeitsverhältnissen geäußert: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze (Reisekosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) Anwendung finden. Dies hat der BFH für den Fall eines Leiharbeitnehmers entschieden.

Zu den Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters hat der BFH nicht abschließend entschieden. Vielmehr muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

Quelle | BFH, PM Nr. 43 vom 18.7.2019; zu Polizeibeamten: BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 27/17; zu Leiharbeitern: BFH, Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17; zu Piloten: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 40/16; zu Luftsicherheitskontrollkräften: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 12/17; zu Hafenarbeitern: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 36/16

Zum Anfang


Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

| Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung. |

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, VI 3012 – S 2296b – 025

Zum Anfang



Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

GmbH-Recht: Pflichten des Geschäftsführers bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

| Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft. Der Geschäftsführer muss einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen, um diese Übertragung vorzunehmen. Das gilt auch, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Allerdings wirke sich der Formfehler nicht immer aus. Missachte der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss. Das gelte auch für den Fall, dass das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.1.2019, II ZR 364/18, Abruf-Nr. 208020 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Rechtsform: „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

| Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH). |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit dem Registergericht recht gegeben. Dieses hatte sich geweigert, eine UG mit dieser Abkürzung einzutragen.

Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei nach der Entscheidung des OLG buchstabengetreu einzuhalten. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz (GmbHG). § 4 S. 2 GmbHG erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich. Für die UG dagegen fehlt eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG.

HINWEIS | Gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hatte das Registergericht dagegen ausdrücklich keine Bedenken. Er ist zulässig.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.4.2019, 11 W 59/18 (Wx), Abruf-Nr. 210052 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Gewinnermittlung: Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz

| Den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Unternehmer grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht (unter www.esteuer.de). |

Die neuen Taxonomien sind für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2020.

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001, Abruf-Nr. 210021 unter www.iww.de.

Zum Anfang


Transferkurzarbeitergeld: Für Aufstockungsbeträge gibt es keine Steuersatzermäßigung

| Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat. |

Ein Steuerpflichtiger wechselte – nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit – wegen der Stilllegung eines Werks des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ab. Das Ziel: Eröffnung von Qualifizierungsmöglichkeiten und Verbesserung der Arbeitsmarktchancen. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.

Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden (normalen) Arbeitslohn. Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes. Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Meinung an, weshalb das Finanzamt die Revision bestritt und hier letztlich erfolgreich war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei Entschädigungen eine ermäßigte Besteuerung (sogenannte Fünftel-Regelung). Dabei muss es sich um eine Leistung handeln, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Die Leistung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen sowie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

Nach Ansicht des BFH sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht erfüllt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.

Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Beschäftigung hatte und die Transfergesellschaft zur tatsächlichen Beschäftigung auch nicht verpflichtet war. Der BFH begründete dies damit, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten kann, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat.

Quelle | BFH, Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17, Abruf-Nr. 209361 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.01.2019 bis 30.06.2019-0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.20120,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.20120,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.20110,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.20110,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.20100,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.20100,12 Prozent
01.07 2009 bis 31.12.20090,12 Prozent
01.01.2009 bis 30.06.20091,62 Prozent
01.07.2008 bis 31.12.20083,19 Prozent
01.01.2008 bis 30.06.20083,32 Prozent
01.07.2007 bis 31.12.20073,19 Prozent
01.01.2007 bis 30.06.20072,70 Prozent
01.07.2006 bis 31.12.20061,95 Prozent
01.01.2006 bis 30.06.20061,37 Prozent

Zum Anfang


Steuern und Beiträge

| Im Monat September 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2019
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2019
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2019
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2019
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2019 am 26.9.2019.

Zum Anfang