Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2018:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung ohne dringenden Verdacht und ohne Anhörung

| Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, kann er nicht einfach eine fristlose Kündigung aussprechen. |

Das zeigt ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Bade–Württemberg. Geklagt hatte die Heimleiterin eines Alten- und Pflegeheims. Für den Betreiber hatten sich mehrere Hinweise ergeben, dass ein Mitarbeiter, der sowohl bei dem Betreiber beschäftigt gewesen ist und zeitgleich auch für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war, diese Situation zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt hat. Der Betreiber geht davon aus, dass der Heimleiterin diese Tätigkeiten nicht nur bekannt waren, sondern dass sie diese durch bestimmte Anordnungen und Verhaltensweisen aktiv unterstützt hat. Der Betreiber hat daraufhin der Heimleiterin ein Hausverbot erteilt. Zudem hat er eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung und hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit notwendiger Auslauffrist ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat es sich auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung berufen. Die hiergegen eingelegte Berufung zum LAG hatte keinen Erfolg. Das LAG hat seine Entscheidung hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung jedoch nicht auf die Personalratsanhörung gestützt. Es hielt die Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam. Nach Ansicht der Kammer lag hinsichtlich den gegenüber der Heimleiterin erhobenen Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vor oder sie war zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der seitens des Betreibers im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellte Auflösungsantrag hatte ebenfalls keinen Erfolg. Bei einer außerordentlichen Kündigung steht dieses Recht nach dem Kündigungsschutzgesetz ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.

Quelle | LAG Bade–Württemberg, Außenkammern Freiburg, Urteil vom 20.4.2018, 11 Sa 45/17, Abruf-Nr. 202288 unter www.iww.de.

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Arbeitszeugnis: Keine offensichtliche Unwahrheit im Arbeitszeugnis

| Arbeitszeugnisse werden inhaltlich durch Vergleiche der Parteien oft stark strapaziert. Es gibt aber auch Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. |

So hat der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.9.16 endet.

Quelle | LAG Hamm 14.2.18, 2 Sa 1255/17, Abruf-Nr. 201781 unter www.iww.de.

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Antidiskriminierung: Keine Einstellung verurteilter Straftäter als Polizeiangestellte im Objektschutz

| Ein verurteilter Straftäter hat keinen Anspruch darauf, als Polizeiangestellter im Objektschutz eingestellt zu werden. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Bewerbers, der im Bewerbungsverfahren um eine entsprechende Stelle nicht berücksichtigt worden war. Der Mann war 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nun bewarb er sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.

Das LAG hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren abgelehnt. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.5.2018, 10 Sa 163/18, Abruf-Nr. 202448 unter www.iww.de.

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Rückzahlungsklausel: Eine Rückzahlungsklausel ist nicht immer wirksam

| Eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Rückzahlungsklausel bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist nicht in jedem Fall wirksam. Nimmt sie keinen Bezug auf den Grund des Ausscheidens, kann sich der Arbeitnehmer berechtigte Hoffnungen darauf machen, dass die Rückzahlungsregelung unwirksam ist. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. So differenziert eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens, wenn auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers ein Rückzahlungsanspruch entstehen soll. Sie benachteiligt dann den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Damit ist sie nach Ansicht des LAG Hamm unwirksam.

Quelle | LAG Hamm 18.5.2018, 1 Sa 49/18, Abruf-Nr. 201975 unter www.iww.de.

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Sozialversicherung: Im Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt!

| Eine in einem Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn abhängig beschäftigt. |

Die 1971 geborene, im Kreis Ludwigsburg wohnende Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Vermittelt über eine Agentur war sie in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als „freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft in den Monaten April bis Juni 2014 erhielt sie vom beigeladenen Krankenhaus eine Vergütung von mehr als 17.000 EUR, mit dem sie zuvor einen „Dienstleistungsvertrag“ geschlossen hatte. Hierin war ausgeführt, dass die Klägerin „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ erbringe und „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes“ sei. Zudem könne die Klägerin „als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als 10 Stunden/Tag eingesetzt werden“. Auf einen sogenannten Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stelle der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Vorliegend sei aber maßgeblich, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen sei. So habe sie Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Anweisungen der diensthabenden Ärzte habe sie befolgen müssen, die Stationsleitung habe ihre Arbeit kontrolliert. Notwendigerweise habe sie mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammengearbeitet. Zudem habe sie auch kein wirtschaftliches Risiko getragen. Denn es sei von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart gewesen. Auch sei sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe; so habe sie nach eigenen Angaben lediglich zu Hause ein „Büro“ unterhalten. Sie sei vielmehr lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, welches jeden Arbeitnehmer treffen könne, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Dass nach den Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel bestehe, sei ein Problem des Arbeitsmarktes und könne nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | SG Heilbronn, Urteil vom 1.2.2017, S 10 R 3237/15, Abruf-Nr. 200418 unter www.iww.de.

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Baurecht


Gebäudenutzung: Einzelzimmervermietung in Einfamilienhaus verstößt nicht gegen Nachbarschaftsrechte

| Werden einzelne Zimmer eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung an mehrere Personen vermietet, verstößt dies – auch in einem reinen Wohngebiet – nicht gegen Nachbarschaftsrechte. |

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Nachbarn gegen die Stadt Trier zugrunde. Er wollte, dass die Bauaufsicht der Stadt gegen die Nutzung des unmittelbar benachbarten Einfamilienhauses einschreitet. Beide Anwesen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Nachdem das Nachbarhaus eine Zeit lang leer gestanden hatte, hatte es der Eigentümer so umgebaut, dass es für mehrere Personen bewohnbar war. Das Einfamilienhaus wird derzeit an mindestens elf Personen (hauptsächlich Studenten) vermietet und von ihnen bewohnt. Der Kläger sah hierin eine im reinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Zimmervermietung. Dies bringe Unruhe in das Wohngebiet. Es sei für die Nachbarn nicht zumutbar. Die beklagte Stadt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Nutzung rechtmäßig sei. Sie müsse daher nicht einschreiten.

Die Richter am VG wiesen die Klage ab. Sie führten zur Begründung aus, dass es ohne Weiteres zulässig sei, wenn ein Wohngebäude in einem reinen Wohngebiet von bis zu 12 Mietern genutzt werde. Dies zeige bereits ein Vergleich mit normalen Studentenwohnheimen. Diese seien in reinen Wohngebieten zulässig, da es sich um Wohnnutzung handele. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Klägers, dass es sich vorliegend um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Die auf längere Zeit angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen sei nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Die Nutzung des Nachbargebäudes von bis zu zwölf Einzelmietern sei auch nicht gegenüber den Nachbarn rücksichtslos. Bereits die gesetzgeberische Wertung, dass ein Studentenwohnheim neben Einfamilienhäusern in reinen Wohngebieten ohne Weiteres zulässig sei, zeige, dass die hierdurch von einer Mehrzahl von Bewohnern verursachten Einwirkungen auf das nachbarliche Umfeld als sozialadäquat hinzunehmen seien. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und vermehrtes Feiern seien auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen. Sofern es in Einzelfällen zu „Exzessen“ kommen sollte, müsse dem durch ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 15.6.2016, 5 K 394/16, Abruf-Nr. 202881 unter www.iww.de.

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Bauüberwachung: Wie oft muss die Bauüberwachung vor Ort sein?

| Wie häufig muss die Bauüberwachung auf der Baustelle sein? Diese Frage erhitzt seit Jahren die Gemüter. |

Es gibt weder in der HOAI noch in der Rechtsprechung konkrete Angaben, wie oft (bei welcher Projektgröße oder welcher Projektkomplexität) die Bauüberwachung auf der Baustelle anwesend sein muss. Die Rechtsprechung hat lediglich festgestellt, dass sich die Intensität der Bauüberwachung nach den fachtechnischen Anforderungen und der Zuverlässigkeit der ausführenden Unternehmen richtet. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Auftraggeber eine Mindestpräsenz auf der Baustelle nur verlangen kann, wenn

  • dies im Vertrag konkret vereinbart wurde oder
  • es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Anwesenheit nicht reicht, um eine möglichst mangelfreie Bauausführung zu gewährleisten.

Wichtig | Die Rechtsprechung hat sich bisher auch nicht explizit dazu geäußert, ob die Bauüberwachung das Entstehen von Mängeln verhindern muss, oder ob sie Mängel lediglich erkennen und rügen muss. In der Fachwelt werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Je nach Auffassung hat das auf den Personaleinsatz erhebliche Auswirkungen. Übereinstimmung besteht wohl darüber, dass der Architekt die Präsenz auf der Baustelle erhöhen muss, wenn die Anzahl an Ausführungsmängeln zunimmt. Wer dem nicht nachkommt (was durch Bautagesberichte nachweisbar ist), kommt in Schwierigkeiten.

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VOB/B: Was tun, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern?

| Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er machte deutlich, dass der Auftragnehmer in einem solchen Fall den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren muss. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese dem Auftraggeber bekannt sind oder sie sich ohne Weiteres aus den Umständen ergeben. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Möglichkeiten:

  • Er kann zum einen verlangen, dass die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Folge ist, dass ein aufwendigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall verlangen, dass seine Vergütung angepasst wird.
  • Der Auftraggeber kann zum anderen davon absehen, dass die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik angewendet werden. Damit vermeidet er, dass sich das Bauvorhaben verteuert.

Quelle | BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14, Abruf-Nr. 198204 unter www.iww.de.

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Erbrecht


Zur Grundbuchberichtigung muss ein Erbschein vorgelegt werden

| Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe einen Erbschein vorlegen, wenn er das Grundbuch berichtigen will und die Erbfolge auf einer Erbausschlagung eines Nacherben beruht, deren Wirksamkeit vom Grundbuchamt geprüft werden muss. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hin. Es sei anerkannt, dass das Grundbuchamt trotz des vorliegenden notariellen Testaments einen Erbschein verlangen kann, wenn es weiter dazu ermitteln müsse, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde. Dieser Erbschein müsse stets auch die Person des oder der Nacherben ausweisen.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.1.2018, 20 W 215/17, Abruf-Nr. 202572 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG


Untervermietung: Airbnb-Vermietung ist Verstoß gegen den Mietvertrag

| Die Vermietung einer angemieteten Wohnung über airbnb begründet eine Pflichtwidrigkeit, die nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Dies gilt auch, wenn die Weitervermietung durch einen Untermieter erfolgt. Dessen Verhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter machten deutlich, dass nach einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei, ob im Fall einer unbefugten Gebrauchsüberlassung eine fristlose oder fristgemäße Kündigung gerechtfertigt ist. Der Pflichtverletzung des Mieters kann es an hinreichendem Gewicht fehlen, wenn dem Vermieter seinerseits erhebliche Pflichtverletzungen zur Last fallen.

Derartige schwerwiegende Pflichtverletzungen auf Vermieterseite sind anzunehmen, wenn der Vermieter bzw. seine Hausverwaltung selbst die Mietsache zum Schein über airbnb anmietete, sich die Schlüssel von einem Dritten übergeben ließ, sodann die Wohnung öffnete und betrat und die Räume der Wohnung bis in die Schlafräume hinein ausführlich fotografierte. Damit griff er in grundlegende Rechte des Mieters ein.

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein Eigentümer, der seine vermietete Wohnung gewerblich nutzen will, dem Mieter nur dann wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn er die Wohnung wirklich dringend benötigt.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 3.7.18, 67 S 20/18, Abruf-Nr. 202895 unter www.iww.de.

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Mietmangel: Raumtemperatur: In der Ankleidekabine muss niemand zittern

| Räumlichkeiten, die zum Betrieb eines Modegeschäfts vermietet sind, müssen eine Raumtemperatur aufweisen, die sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter sowohl erforderlich als auch üblich sind, d. h. zwischen 20 Grad und 26 Grad. |

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Streit um die Raumtemperatur in einem gewerblichen Mietobjekt. Die Parteien stritten auch darum, ob der Mietmangel behoben sei oder nicht. Das Gericht entschied hier zugunsten des Mieters. Ist streitig, ob der Vermieter einen Mietmangel beseitigt hat, muss der darlegen und beweisen, dass er die Beseitigungsmaßnahmen ausgeführt hat. Kann er das nicht, verliert er den Rechtsstreit.

Quelle | OLG Rostock, Urteil vom 17.5.2018, 3 U 78/169, Abruf-Nr. 202896 unter www.iww.de.

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WEG: Nur Einzelpositionen in Jahresabrechnung beanstandet – Abrechnung im Übrigen gültig

| Werden von der Jahresabrechnung einer WEG lediglich rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile beanstandet und angefochten, bleibt die Jahresabrechnung im Übrigen aufrechterhalten. Daher sind Beschlüsse über die Jahresabrechnung im Fall der Anfechtung nicht insgesamt für ungültig zu erklären. |

So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Änderung eines Verteilerschlüssels. Will eine WEG den Verteilerschlüssel für die Betriebskosten so ändern, dass die der Abrechnung zugrunde gelegte Fläche sich nicht mehr nach den Wohnungsgrößen gemäß Teilungserklärung, sondern nach einer anderen Flächenermittlung richten soll, muss sie hierüber einen gesonderten Beschluss fassen. Dies kann nicht konkludent in der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgen.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.5.18, 2-13 S 91/16, Abruf-Nr. 202136 unter www.iww.de.

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WEG: Zustimmung nach § 12 WEG nur für erste Veräußerung erforderlich

| Ein Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG, das für die „erste Veräußerung nach Teilung“ bestimmt ist, erstreckt sich nur auf die erste Veräußerung durch den teilenden Eigentümer. Sie erstreckt sich nicht auch auf die nachfolgende Veräußerung durch eine Person, die durch die Erstveräußerung sämtliche Wohnungseigentumsrechte erworben hat. |

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG). Einen anderen Aspekt der Entscheidung betraf die Bestellung des WEG-Verwalters in der Teilungserklärung. Diese und auch ein Bestellungsvorbehalt haben Vereinbarungscharakter. Sie wirken nur gegen Sondernachfolger, wenn:

  • sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen oder
  • sämtliche Sondernachfolger der Vereinbarung beigetreten sind.

Quelle | KG, Urteil vom 3.5.2018, 1 W 370/17, Abruf-Nr. 202747 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Grundrechte: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

| Werden Patienten fixiert, ist dies ein Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. |

Hierauf wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hin. Die Richter machten deutlich, dass es sich bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung um eine Freiheitsentziehung handelt. Dafür sieht das Grundgesetz (Art. 104 Abs. 2 GG) einen verfahrensrechtlichen Vorbehalt vor. Erforderlich ist, dass ein Richter darüber entscheidet. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Sie löst den Richtervorbehalt abermals aus. Die Maßnahme ist also von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt. Aus dem Grundgesetz folgt daher ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.

Mit dieser Begründung hat das BVerfG auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt. Es hat bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30.6.2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Abruf-Nr. 202573 unter www.iww.de.

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Insolvenzrecht: Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

| Im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters sind auch Reisegutscheine im Rahmen einer Reisepreisversicherung abgesichert. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die einen Reisegutschein im Wert von 438 EUR für eine Flugreise nach Rom erworben hatte. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der den beklagten Versicherer als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Frau vor der Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde. Über das Vermögen der Reiseveranstalterin sei nämlich das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Daraufhin nahm die Frau den Versicherer als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Der Versicherer meinte, es läge kein Versicherungsfall vor. Die Frau habe nämlich keine Reise bezahlt, sondern diese lediglich mit einem Gutschein bezahlt. Der Versicherer ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme. Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders und hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich. Entsprechend müsse der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 30 C 3256/17 (71), Abruf-Nr. 202574 unter www.iww.de.

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Versicherungsrecht: Widerruf der Inkassovollmacht kurz vor Auszahlung

| Ändert der Versicherungsnehmer seine Bankverbindung, muss er dem Versicherer die neue Kontonummer so frühzeitig mitteilen, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Versicherers vor der anstehenden Zahlungsanweisung gerechnet werden kann. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Zugrunde lag folgende Konstellation:

Der Versicherungsnehmer hatte einem Dritten am 7.12.11 eine Einziehungsermächtigung/Inkassovollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 20.12.11 kündigte der Dritte die Lebensversicherung in seinem Namen und verlangte, „jedwedes Guthaben“ auf sein Konto auszuzahlen. Der Versicherer erklärte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 3.1.12, er erkenne die Kündigung zum 1.2.12 an. Mit Telefax vom 25.1.12 forderte der Versicherungsnehmer den Versicherer auf, den Auszahlungsbetrag auf sein Konto bei der T.-Bank zu überweisen. Der Versicherer überwies den Rückkaufswert auf das Konto des Dritten. Darüber informierte er den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1.2.12. Der Versicherungsnehmer forderte den Versicherer am 3.2.12 auf, den Betrag erneut an ihn auszuzahlen. Mit diesem Wunsch kam er nicht durch.

Das OLG sieht einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen eine Nebenpflicht darin, dass er dem Versicherer das neue Empfängerkonto lediglich 5 Tage vor der Fälligkeit unter einer allgemeinen Servicenummer des VR mitgeteilt hat. Nennt der Versicherungsnehmer ein neues Empfängerkonto für die Überweisung, muss er weitaus früher seine Kontonummer mitteilen oder zumindest in seiner Mitteilung auf die Dringlichkeit wegen der bevorstehenden Fälligkeit hinweisen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 22.4.2016, 20 U 210/15, Abruf-Nr. 192308 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: In diesen Fällen haftet der Betreiber bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße

| Der Betreiber einer Waschstraße hat die Pflicht, seine Kunden in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Tut er dies nicht und kommt es daher wegen des Fehlverhaltens eines Kunden zu einem Schaden, haftet der Betreiber auf Schadenersatz. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der seinen BMW in einer Waschstraße waschen lassen wollte. Es handelte sich um eine vollautomatisierte Anlage. Die Fahrzeuge werden während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Das Amtsgericht hat den Betreiber der Waschanlage zum Schadenersatz verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies muss es nun nachholen.

Quelle | BGH, Urteil vom 19.7.2018, VII ZR 251/17, Abruf-Nr. 202575 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht



Unfallschaden: Bergeschaden beim Abschleppen nach Unfall muss Erstschädiger zahlen

| Ein beim Bergen und Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs entstehender weiterer Schaden am Fahrzeug ist dem Erstschädiger zuzurechnen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Urteil stammt aus dem Fragenkreis der weiteren Schäden nach dem Unfallereignis. Noch unmittelbarer und zeitnäher als der Abschleppvorgang kann ein weiterer Vorgang bezogen auf das verunfallte Fahrzeug kaum sein. Der innere Zusammenhang zur Unfallverursachung durch den Schädiger ist offensichtlich. Ohne den Unfall wäre es nicht zum Bergeschaden gekommen. Deshalb ist der Zurechnungszusammenhang zum Erstschaden nicht unterbrochen.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2018, 16 O 461/17, Abruf-Nr. 200765 unter www.iww.de.

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Unfallschaden: Vom Versicherer bestelltes Gutachten und Wertminderung

| Hat der Geschädigte es dem Versicherer überlassen, ein Schadengutachten einzuholen, und kommt der vom Versicherer beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, es sei eine Wertminderung in Höhe von 250 EUR entstanden, muss der Versicherer sich daran festhalten lassen. |

So sieht es das Amtsgericht Berlin-Mitte. Es sagt dazu: „Der Geschädigte hat die Wertminderung anhand eines vom Versicherer erstellten Gutachtens beziffert. Weshalb sich der Versicherer an diesem von ihm ermittelten Wert nicht mehr festhalten lassen will, erschließt sich nicht.“

Wichtig | Selbstverständlich darf auch der Versicherer ein von ihm eingeholtes Gutachten für fehlerhaft halten. Das muss er dann aber im Innenverhältnis mit dem von ihm beauftragten Gutachter klären, bevor er das Dokument an den Geschädigten weitergibt.

Quelle | Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 4.6.2018, 123 C 3115/17, Abruf-Nr. 201812 unter
www.iww.de.

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Unfallschaden: Fahrtkosten des Gutachters bei fahrfähigem Unfallfahrzeug

| Der Geschädigte muss auch dann nicht zum Schadengutachter fahren, um Fahrtkosten des Gutachters zu vermeiden, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. |

So entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Geschädigte beim konkreten Schadenumfang ja erst nach dem Gutachten wusste, dass sein Fahrzeug noch verkehrssicher war. Er selbst konnte das nicht zuverlässig einschätzen. Außerdem: Wenn der Geschädigte selbst zum Gutachter fahren würde, wäre es für den Versicherer des Schädigers nicht billiger. Denn der Geschädigte könnte die Fahrtkosten ebenfalls mit Kilometerkosten ersetzt verlangen.

Quelle | Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 20.4.2018, 318b C 28/18, Abruf-Nr. 201810 unter www.iww.de.

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Unfallschaden: Ist der nächste Vermieter 50 km entfernt, darf bei Werkstatt angemietet werden

| Lebt der Geschädigte in so ländlicher Gegend, dass es außer bei seiner Kfz-Werkstatt weit und breit keinen Mietwagen gibt, konnte der Geschädigte unter zumutbaren Bedingungen nur bei seiner Werkstatt ein Fahrzeug anmieten. Vergleichsangebote, die der Versicherer in etwa 50 km Entfernung auftat, sind dann ohne Bedeutung. |

Hierauf wies das Amtsgericht Frankfurt a. M. hin. In dem Fall hatte der Vermieter das Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 für 11 Tage vermietet. Dafür hatte er etwas mehr als 1.400 EUR berechnet. Das ist unter Berücksichtigung der speziellen Situation von Angebot und Nachfrage, von der der Geschädigte ja abhängig ist, sicher nicht zu viel, entschied das Gericht.

Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 14.6.2018, 30 C 643/18 [68], Abruf-Nr. 201820 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Steuerbarer Vorgang: Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

| Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt. Ein Gewinn ist somit nicht zu versteuern. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof (BFH) gefragt ist. |

Sachverhalt: In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit einen Gewinn von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG Baden-Württemberg jedoch recht.

Zunächst stellte das FG heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es sich bei den Tickets um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.

Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Beachten Sie | Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, Rev. BFH Az. IX R 10/18, Abruf-Nr. 202166 unter www.iww.de.

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Schulgeld: Studiengebühren für private Hochschule sind keine Sonderausgaben

| Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 Prozent des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind jedoch nicht abziehbar. |

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Sichtweise bestätigt, wonach Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Schule im Sinne der Vorschrift fallen.

Quelle | BFH, Urteil vom 10.10.2017, X R 32/15, Abruf-Nr. 199881 unter www.iww.de.

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Vermieter: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

| Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige können Werbungskosten dennoch in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist ein Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht. |

Sachverhalt: Eheleute vermieteten ihrem Sohn eine Wohnung, die mit einer neuen Einbauküche ausgestattet war. Zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner überlassen. In ihren Steuererklärungen machten die Eheleute aus der Vermietung Werbungskostenüberschüsse geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels.

Das Finanzamt ging von einer verbilligten Vermietung aus, da die ortsübliche Vergleichsmiete unter Einbeziehung eines Möblierungszuschlags zu bestimmen sei. Diesen setzte es in Höhe der monatlichen Abschreibungen an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war letztlich nicht erfolgreich. Positiver verlief die Revision aber vor dem BFH.

Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Nach der aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.

Beachten Sie | Es kommt nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Quelle | BFH, Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17, Abruf-Nr. 202114 unter www.iww.de.

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Firmenwagen: Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselauto mindert Anschaffungskosten

| Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun dazu geäußert, wie diese Prämie ertragsteuerlich zu behandeln ist. |

Hintergrund: Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 - 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

Da die Finanzverwaltung nicht von einem Zuschuss ausgeht, besteht auch kein Wahlrecht, die Prämie entweder als Betriebseinnahme anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um die Prämie zu mindern. Bedeutsam ist dies u. a. für Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre.

Quelle | FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.4.2018, 46 – S 2171a-14

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Urlaub: Minijob: Online-Rechner zur Bestimmung des Mindesturlaubs

| Die Minijob-Zentrale hat einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem der Mindesturlaub im Minijob ermittelt werden kann. Diesen Rechner erhalten Sie unter www.iww.de/s1875. Bei der Eingabe ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung bei gleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche erfolgt oder, ob Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche beschäftigt sind. Im zweiten Fall sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr anzugeben. |

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf- noch abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Quelle | Minijob-Zentrale; BAG, Urteil vom 23.1.2018, 9 AZR 200/17, Abruf-Nr. 201700 unter www.iww.de.

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht


Datenschutz: 10 „populäre“ Mythen der DS-GVO

| „Kein Computer im Betrieb = keine DS-GVO“, „Die TOMs beziehen sich nur auf die Computer im Unternehmen“, „Ein SSL-Zertifikat sorgt lediglich für ein besseres Google-Ranking“. Die derzeit 10 populärsten DS-GVO-Irrtümer aus Unternehmen, Betrieben und Kanzleien im Fakten-Check. |

1. Kein Computer im Betrieb = keine DS-GVO

Nein. Auch Betriebe, die „nur“ mit einem Kunden-Karteikasten – geordnet nach einem System, zum Beispiel Namen – arbeiten, sind von der DS-GVO betroffen. Insbesondere kleine Betriebe sowie Vereine sind hier häufig falsch informiert. Ausgenommen sind lediglich Daten für ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten.

2. Die TOMs beziehen sich nur auf die Computer

Nein. Für die Aufsichtsbehörden sind durchaus auch die Maßnahmen der Zutrittskontrolle in das Gebäude wichtig. Hierbei sind für die TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen) unter anderem folgende Fragen interessant:

  • Wer hat Zugang zum Bürohaus und auch zu den Büroräumen?
  • Erfolgen die Schlüsselvergabe und das Schlüsselmanagement nach einem definierten Prozess, der sowohl zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses als auch zum Ende eines Arbeitsverhältnisses die Erteilung bzw. den Entzug von Zutrittsberechtigungen für Räume regelt?
  • Werden einem Beschäftigten Zutrittsberechtigungen erst erteilt, wenn dies durch den jeweiligen Vorgesetzten und/oder die Personalabteilung entsprechend angefordert wurde?
  • Erhalten Besucher erst Zutritt zum Bürohaus und den Büroräumen, wenn ihnen durch den Empfang oder einem sonstigen Beschäftigten die Tür geöffnet wird?
  • Kann der Empfang die Eingangstür einsehen und trägt Sorge dafür, dass jeder Besucher sich beim Empfang meldet?
  • Dürfen sich Besucher ohne Begleitung in den Büroräumen frei bewegen?
  • Sind die Eingänge und Fenster des Bürohauses und auch der Büroräume eventuell gesichert?

Die TOMs regeln dabei nicht nur den reinen IT-Bereich.

3. Ein SSL-Zertifikat sorgt für ein besseres Google-Ranking

Nicht nur, dieses ist lediglich ein weiterer Nebeneffekt. Das SSL-Zertifikat dient vornehmlich der Sicherheit bei der Übertragung von Daten. Webseiten, auf denen Kontaktformulare verwendet werden, müssen anerkannte Verschlüsselungsverfahren implementieren. Seit dem 1.1.16 gilt die Pflicht für eine SSL-Verbindung („https://“) zu Websites mit Kontaktformularen (§ 13 Abs. 7 TMG). Diese Pflicht gilt allgemein für Websitebetreiber, welche personenbezogene Daten mittels ihrer Website erheben. Das TLS-Protokoll (Transport Layer Security) ist ein Sicherheitsprotokoll, welches auf SSL aufbaut.

Wird ein Kontaktformular genutzt, werden personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO verarbeitet. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO konkretisiert den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Art. 32 Abs. 1, Buchst. a DS-GVO legt fest, dass unter der Berücksichtigung vom Stand der Technik, der Implementierungskosten, Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen vom Website-Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO benennt ausdrücklich die Verschlüsselung personenbezogener Daten als eine solche technische Maßnahme.

Eine Verschlüsselung mittels eines SSL- oder TLS-Protokolls für Kontaktformulare auf Websites entspricht dem Stand der Technik und wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlen.

4. Jeder Kunde muss eine Einwilligung unterschreiben

Nein. Für die Verarbeitung der Daten von Kunden zum Zwecke eines Angebots oder eines Vertrags muss von ihnen keine Einwilligung eingeholt werden. Das Gesetz erlaubt die Verarbeitung zum Zwecke der Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auch ohne Einwilligung. Die Kunden müssen aber bei der Erhebung ihrer Daten über die Verarbeitung ihrer Daten durch das Unternehmen/die Kanzlei informiert werden (hierzu mehr im 5. Mythos).

5. Es reicht, wenn ich meine Kunden mündlich darüber informiere, dass ich den Datenschutz einhalte!

Nein, das reicht nicht. Denn der Informationsumfang ist dafür einfach zu hoch. Nach Art. 12 DS-GVO muss der Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person alle Informationen zur Verarbeitung „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zu übermitteln. Damit haben Kunden bzw. Mandanten einen Informationsanspruch bei Erhebung der Daten.

Art. 13 Abs. 1 DS-GVO regelt, welche Informationen mitgeteilt werden müssen. Falls die personenbezogenen Daten zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck weiterverarbeitet werden sollen, werden dem Betroffenen vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gem. Abs. 2 zur Verfügung gestellt. Die zuvor genannten Informationspflichten bestehen nicht, wenn und soweit der Betroffene bereits über die Informationen verfügt.

6. Eine Datenschutz-Verpflichtung für meine Mitarbeiter braucht es nicht, da dies bereits im Arbeitsvertrag steht

Jein! In den meisten Arbeitsverträgen findet sich ein Hinweis auf die Geheimhaltung. Meist ist er wie folgt formuliert: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Beschäftigung absolute Geheimhaltung über den Arbeitsvertrag, seiner Vergütung, von Arbeits- und Kündigungszeiten sowie von Kündigungsfristen zu wahren. Gleiches gilt für alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Bei der Verpflichtung auf das Datengeheimnis geht es nicht nur um die im Arbeitsvertrag bestehenden Vorschriften zur Geheimhaltung. Eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis geht noch viel weiter. Sie umfasst die Vertraulichkeit von betrieblichen Inhalten, Tätigkeiten und zu schützenden personenbezogenen Daten und Vorgängen – der Mandanten, Kunden, Bewerber und Beschäftigten.

§ 5 BDSG a. F. sah eine sogenannte „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. Diese fehlt so explizit in der DS-GVO. Aber nach Art. 29 DS-GVO dürfen Beschäftigte eines Unternehmens personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Ausnahme: Eine gesetzliche Regelung schreibt eine Verarbeitung dieser Daten vor. Ergänzend dazu regelt Art. 32 Abs. 4 DS-GVO, dass der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Schritte unternehmen muss, um sicherzustellen, dass ihm unterstellte Personen (insbesondere seine Beschäftigten), die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters verarbeiten (es sei denn, eine gesetzliche Regelung schreibt eine Verarbeitung dieser Daten vor). Wie diese gesetzliche Verpflichtung umzusetzen ist, ist nicht verbindlich geregelt. Auch die Datenschutzkonferenz empfiehlt daher, dies in Form einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung umzusetzen.

Der Kreis der zu verpflichtenden Personen (die DS-GVO spricht insoweit von „unterstellten natürlichen Personen“) ist weit auszulegen. Insbesondere sind ergänzend zum regulären Mitarbeiterstamm auch Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeiter und ehrenamtlich Tätige mit einzubeziehen. Zur Verpflichtung gehört auch eine Belehrung über die sich ergebenden Pflichten.

Selbst wenn die DS-GVO keine bestimmte Form der Verpflichtung vorschreibt, sollte aus Nachweisgründen ein Formular verwendet werden. Dabei kann die Verpflichtung schriftlich oder in einem elektronischen Format erfolgen.

7. Einzelbetriebe brauchen keine Verarbeitungsverzeichnisse

Nein. Jeder Verantwortliche muss ein Verzeichnis seiner Verarbeitungstätigkeiten führen. Auch ein Betrieb, der nur aus einem Mitarbeiter besteht, muss ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, da er in der Regel nicht nur gelegentlich Daten verarbeitet.

8. Das Verarbeitungsverzeichnis muss auf die Website

Nein! Das Verarbeitungsverzeichnis bzw. „das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ muss nur gegenüber der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, damit die Verarbeitungsvorgänge anhand des Verzeichnisses kontrolliert werden können.

9. Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Website benannt

Jein! Der Betriebsinhaber muss die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen. Dieses sollte unter anderem auf der Website erfolgen. Hierbei reicht es aus, wenn die Kontaktdaten genannt werden. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO gibt nicht verpflichtend vor, dass auch der Name zu den zu veröffentlichenden Daten gehört.

In jedem Fall müssen die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfolgt über ein elektronisches Portal in einem automatisierten Meldeverfahren über die Aufsichtsbehörden der jeweiligen Länder. Soweit ersichtlich, haben alle Bundesländer (bis auf Niedersachsen; Stand 22.7.18) dieses bereits umgesetzt.

10. Bewerberdaten müssen immer sofort zurückgeschickt werden, sie dürfen nicht gespeichert werden

Nein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund einer Ablehnung durch den Personalverantwortlichen im Betrieb bzw. in der Kanzlei zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem AGG kommt. Werden diese Unterlagen sofort vernichtet, fehlen dem Personalverantwortlichen entscheidende Informationen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Bewerberdaten unter § 26 BDSG n. F. fallen. Bei der Speicherdauer sollte daher beachtet werden, dass diese maximal 4-6 Monate ab Zugang des Ablehnungsschreibens aufbewahrt werden dürfen und danach gelöscht werden müssen.

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2018

| Im Monat September 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2018
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2018
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2018
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2018 am 26.9.2018.

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