Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2017:
Arbeitsrecht
- Betriebsratsanhörung: Wird der Betriebsrat falsch informiert, ist die Anhörung fehlerhaft
- Arbeitszeit: Computer hochfahren und anmelden = Arbeitszeit
- Kündigungsrecht: Bei unbefugter Weitergabe von Patientendaten kann fristlos gekündigt werden
- Arbeitnehmerrechte: Erkenntnisse aus der Überwachung mittels Keylogger können im Prozess nicht verwertet werden
- AGG: Altersgrenze: Verkehrspiloten grüßen mit 65 nicht mehr die Sonne
Baurecht
- Steuerrecht: Neue Musterklage: Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen
- Mängelhaftung: Auftragnehmer darf sich auf Sonderfachmann verlassen
- Baugenehmigung: Sondernutzungserlaubnis für zusätzliche Grundstückszufahrt
- Vorkaufsrecht der Gemeinde: Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit
Erbrecht
Mietrecht und WEG
- Eigentumsverletzung: Außer Rand und Band: Wenn der Nachbar die Hauswand anbohrt
- Kündigungsfrist: Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, gilt der nächste Werktag
- Haustürgeschäft: An Haustür geschlossener Entrümpelungsvertrag ist widerrufbar
- WEG: Eigentümer müssen nachträglichem Einbau eines Personenaufzugs zustimmen
Verbraucherrecht
- Krankenversicherung: BGH stellt klar: Lasik-Operation kann medizinisch notwendig sein
- Autokauf: Rückgabe eines Gebrauchtwagens bei falschem Tachostand
- Autokauf: Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung
Verkehrsrecht
- Unfallschadensabrechnung: Fiktive Umrüstungskosten bei Beschädigung eines Taxis
- Schadenabwicklung/Haftung: Haftung für angeblich beim Abschleppen verursachten Schaden
- Unfallschaden: Versicherer muss auch die anfallenden Reinigungskosten erstatten
Steuerrecht
- Aktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Pflegefreibetrag ist trotz Unterhaltspflicht zu gewähren
- Werbungskosten: Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt
- Vermieter: Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Buchführung: Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Wichtige Informationen zum Kontierungsvermerk
- Aktuelle Gesetzgebung: Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu
- Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden
- Pflichtmitgliedschaft: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß
- Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung: Namensnennung zulässig
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Betriebsratsanhörung: Wird der Betriebsrat falsch informiert, ist die Anhörung fehlerhaft
| Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der zu kündigende Arbeitnehmer habe keine Kinder, obwohl dem Arbeitgeber positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. |
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen. Nach Ansicht der Richter kann dabei dahinstehen, ob dies auch gilt, wenn die Falschinformation auf einem Versehen beruht, wenn sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf ein solches beruft.
Die Betriebsratsanhörung ist darüber hinaus nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, ob der Arbeitgeber eine Tat- oder Verdachtskündigung aussprechen will, da er bei Anhörung nur zu einer Tatkündigung auch auf den Ausspruch einer solchen beschränkt ist.
Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 17.3.2017, 14 Sa 879/16, Abruf-Nr. 195016 unter www.iww.de.
Arbeitszeit: Computer hochfahren und anmelden = Arbeitszeit
| Muss der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeit zunächst den Computer hochfahren, sich anmelden und Programme öffnen, gehört dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. |
Zu diesem Ergebnis gelangte das Arbeitsgericht Magdeburg im Fall eines Mitarbeiters in einem Call-Center. Bevor dessen Tätigkeit als Arbeitszeit erfasst wurde, musste er zunächst seinen Computer hochfahren, Programme öffnen und eine Reihe von Anmeldeprozeduren durchlaufen. Seine Projektleiterin bestätigte ihm eine systembedingte Arbeitsvorbereitungszeit von 9 Minuten und 20 Sekunden. Vor dem Arbeitsgericht verlangte er vom Arbeitgeber, dass diese „Rüstzeiten“ anerkannt und bezahlt werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit würden alle Tätigkeiten gehören, die für die Erbringung der Arbeitsleistung seien, soweit sie einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. Diese Voraussetzung liege hier vor, denn der Arbeitnehmer sei erst nach Abschluss der systembedingten Arbeitsvorbereitungszeiten einsatzfähig gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, diese durchzuführen, um seine Arbeit aufnehmen zu können. Dieses diene damit ausschließlich einem fremden, nämlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers. Dem Gericht erschien es angemessen, eine zusätzliche Arbeitszeit von 9 Minuten und 20 Sekunden pro Arbeitstag in Ansatz zu bringen.
Quelle | Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 26.10.2016, 3 Ca 3220/15, Abruf-Nr. 195198 unter www.iww.de.
Kündigungsrecht: Bei unbefugter Weitergabe von Patientendaten kann fristlos gekündigt werden
| Verletzt eine Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht, indem sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt, ist dies an sich ein wichtiger Grund, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes kann eine Abmahnung entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Arbeitnehmerin nicht wiederherstellen lässt. |
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Es sei grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn eine medizinische Fachangestellte (MFA) einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gebe.
Auch eine MFA müsse die ärztliche Schweigepflicht gewährleisten. Dies sei grundlegend für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Arbeitgeber hat daher ein hohes Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen. Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung wiege so schwer, dass die Arbeitnehmerin hätte erkennen können, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden würde. Eine Abmahnung hätte das Vertrauen des Arbeitgebers in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können. Ihr Argument, dass sie von der Verschwiegenheitspflicht nichts gewusst habe, ließ das Berufungsgericht nicht gelten. Denn selbst Laien wüssten heute, dass Namen und Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Quelle |
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016, 12 Sa 22/16, Abruf-Nr. 194530 unter
www.iww.de.
Arbeitnehmerrechte: Erkenntnisse aus der Überwachung mittels Keylogger können im Prozess nicht verwertet werden
| Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. |
Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Web-Entwicklers. Dessen Arbeitgeber hatte im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks allen Arbeitnehmern mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Der Arbeitgeber installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem räumte er ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage gab er an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Der Arbeitgeber, der nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Der Arbeitgeber hat durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Informationsgewinnung war nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig. Der Arbeitgeber hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die von ihm „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig. Hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, diese rechtfertige die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht.
Quelle | BAG, Urteil vom 27.7.17, 2 AZR 681/16, Abruf-Nr. 195600 unter www.iww.de.
AGG: Altersgrenze: Verkehrspiloten grüßen mit 65 nicht mehr die Sonne
| Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Piloten ist gültig. Sie ist durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten. |
Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof (EuGH). Hintergrund des Streits war die Ansicht eines Piloten, die Altersgrenze von 65 sei eine Diskriminierung wegen des Alters und verstoße gegen seine Berufsfreiheit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befragte den EuGH zur Gültigkeit und Tragweite der streitigen Altersgrenze. Mit dem Urteil antwortete der EuGH, dass diese Altersgrenze gültig sei. Zwar begründe die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung. Aber diese sei durch das Ziel, die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten, durchaus gerechtfertigt.
Es sei unbestritten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnähmen. Durch die fragliche Altersgrenze könne ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache werde, ohne dass gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.
Quelle | EuGH, Beschluss vom 5.7.2017, C-190/16, Abruf-Nr. 195195 unter www.iww.de.
Baurecht
Steuerrecht: Neue Musterklage: Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen
| Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. |
Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 EUR für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an. Es verwies auf das BMF-Schreiben vom 9.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3 K 3130/17).
Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Betroffenen Grundstückseigentümern empfehlen wir, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollten Sie gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen lassen. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (VI R 18/16) hingewiesen werden.
Quelle | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Mängelhaftung: Auftragnehmer darf sich auf Sonderfachmann verlassen
| Die Leistung des Auftragnehmers ist auch mangelhaft, wenn sie zwar mit den Vorgaben des Auftraggebers übereinstimmt, aber nicht funktionstauglich ist. Im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung kann der Auftragnehmer allerdings der Mängelhaftung entgehen, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Ob eine Prüf- und Hinweispflicht besteht und welchen Umfang sie hat, entscheidet sich danach, ob das Werk nach verbindlichen Vorgaben, etwa in Gestalt eines Leistungsverzeichnisses oder einer Fachplanung, hergestellt werden sollte. Beruht das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese eine bestehende Problematik nicht, muss der bauausführende Auftragnehmer nicht klüger sein. Er darf sich vielmehr auf die Aussagen der Sonderfachleute verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 22.2.2016, 11 U 106/15, Abruf-Nr. 195726 unter www.iww.de.
Baugenehmigung: Sondernutzungserlaubnis für zusätzliche Grundstückszufahrt
| Eine (weitere) Grundstückszufahrt, die für die Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Straßenraum nicht erforderlich ist, ist bereits mit Blick auf die rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum eine straßenrechtliche Sondernutzung. |
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg sind derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten regelmäßig nicht erlaubnisfrei zulässig. Es muss eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Einer Baugenehmigung für eine in diesem Sinne nicht erforderliche Garage steht im Ermessen der Baubehörde.
Quelle | VG Freiburg, Urteil vom 18.3.2016, 4 K 2029/15, Abruf-Nr. 195727 unter www.iww.de.
Vorkaufsrecht der Gemeinde: Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit
| Übt die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, muss dies dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Deshalb kann sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück bereits entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW. Die Richter verwiesen darauf, dass Erwägungen der Gemeinde nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, wenn sie über die mit der Vorkaufssatzung verfolgten Ziele hinausgehen. Dies kann der Fall sein, wenn die in der Begründung zur Satzung genannten städtebaulichen Mängel durch die rückwärtige gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht gegeben sind. Allein die bauliche Nutzung rückwärtiger Grundstücksflächen zu gewerblichen Zwecken stellt als solche in einem Mischgebiet keinen städtebaulichen Mangel dar. Das gilt insbesondere, wenn sie den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans entspricht.
Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.3.2016, 10 A 1066/14, Abruf-Nr. 195728 unter www.iww.de.
Erbrecht
Erben zahlen für geerbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer
| Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht an. |
Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben besteht nicht. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss „nur“ beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, löst dies keine weitere Erbschaftsteuer aus. Aber: Macht der Erbe den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, fällt für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer an.
Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer vermeiden, wenn er auf die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.
Quelle | BFH, Urteil vom 7.12.2016, II R 21/14, Abruf-Nr. 192927 unter www.iww.de.
Mietrecht und WEG
Eigentumsverletzung: Außer Rand und Band: Wenn der Nachbar die Hauswand anbohrt
| Das Anlehnen einer Leiter an Nachbars Dachrinne und das Bohren von Löchern in die Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Die Parteien sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser. Während des Sommerurlaubs der Kläger errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand. Diese befestigten sie an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger über Bohrlöcher und Dübel. Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an.
Das Amtsgericht gab den Klägern recht. Sie können verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. Das Anlehnen der Leiter stellt ebenfalls eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Denn damit nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten.
Quelle | AG München, Urteil vom 12.1.2017, 233 C 29540/15, Abruf-Nr. 195729 unter www.iww.de.
Kündigungsfrist: Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, gilt der nächste Werktag
| Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag. |
Hierauf wies das Landgericht (LG) Berlin hin. In dem Fall war die Kündigung der Mieter dem Vermieter am Dienstag nach Ostern (7.4.) zugegangen. Der Vermieter hielt dies für zu spät. Die Kündigungsfrist ende am dritten Werktag eines Monats. Dieser Tag war Samstag, der 5.4. Der Vermieter verlangt daher die Miete für Juli.
Das LG entschied zugunsten der Mieter und hob die anderslautende Entscheidung des AG auf. Da der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag fiel, habe sich diese verlängert. Folge sei, dass die Kündigungsfrist erst am folgenden Werktag, dem Dienstag nach Ostern, geendet habe. Zwar sei der Samstag ein Werktag. Jedoch komme § 193 BGB zur Anwendung. Andernfalls müsse der Mieter seine Kündigung bereits Freitag abgeben, wenn er sich nicht auf die Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postwege verlassen möchte. Dies würde zu einer Fristverkürzung führen.
Unabhängig davon hat der Vermieter bei Nichtanwendung des § 193 BGB keine wesentlichen Vorteile. Er müsste sich einen Zugang am Samstag entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehmen kann, weil er sich am Samstag nicht unter der Geschäftsadresse aufhalte.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 22.2.2017, 65 S 395/16, Abruf-Nr. 195730 unter www.iww.de.
Haustürgeschäft: An Haustür geschlossener Entrümpelungsvertrag ist widerrufbar
| Erscheinen im Auftrag des Vermieters Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens unangekündigt an einem Samstag in der Wohnung eines Mieters und kommt es dabei zum mündlichen Abschluss eines Entrümpelungsvertrags, liegt ein widerrufbares Haustürgeschäft vor. Der Mieter kann daher den Vertrag widerrufen. |
So entschied es das Landgericht (LG) Berlin im Streit zwischen Mieter und Vermieter über Ungezieferbefall. In diesem Zuge erschienen an einem Samstag unangekündigt Mitarbeiter der Vermieterin und eines Entrümplungsunternehmens in der Wohnung und wiesen auf eine umgehende Räumung hin. Die Mieterin sah sich zur Zustimmung gezwungen. Später stellte ihr der Vermieter Kosten von 1.500 EUR in Rechnung. Die Mieterin widerrief daraufhin ihre Zustimmung zur Entrümpelung und weigerte sich zu zahlen. Das LG gab ihr recht.
Die Vereinbarung über die Entrümpelung der Wohnung ist als Haustürgeschäft im Sinne des Gesetzes zu werten und damit widerrufbar. Der Fall ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Mietern ein Widerrufsrecht mangels einer typischen Überrumpelungsgefahr versagt wurde (LG Berlin 8.6.04, 65 S 26/04). Denn: Die Vereinbarung ist nicht bei einem verabredeten Termin zustande gekommen, der erkennbar auf den Abschluss eines Vertrags angelegt war. Die Mieterin war vielmehr vollkommen unvorbereitet.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 24.1.2017, 18 S 318/15, Abruf-Nr. 195731 unter www.iww.de.
WEG: Eigentümer müssen nachträglichem Einbau eines Personenaufzugs zustimmen
| Ein Wohnungseigentümer kann einen Personenaufzug nachträglich auf eigene Kosten nur einbauen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen. |
So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Wohnungseigentümersache. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Einbau des Aufzugs in aller Regel auch dann ein Nachteil im Sinne des WEG für die übrigen Wohnungseigentümer sei, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Das sei anders als zum Beispiel beim Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe.
Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, bedarf es ebenfalls einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Der Aufzug räume den Nutzern nämlich ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil ein.
Quelle | BGH, Urteil vom 13.1.2017, V ZR 96/16, Abruf-Nr. 192332 unter www.iww.de.
Verbraucherrecht
Krankenversicherung: BGH stellt klar: Lasik-Operation kann medizinisch notwendig sein
| Versicherte können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sein kann. |
Ob eine Lasik-Operation dann medizinisch notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Der Versicherer kann die Kostenübernahme also nicht mit dem alleinigen Hinweis auf eine Brille oder Kontaktlinsen ablehnen.
Quelle | BGH, Urteil vom 29.3.2017, IV ZR 533/15, Abruf-Nr. 193341 unter www.iww.de.
Autokauf: Rückgabe eines Gebrauchtwagens bei falschem Tachostand
| Entspricht bei einem Gebrauchtwagenkauf der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung, kommt es bei der Frage, welche Rechte dem Käufer zustehen, auf den genauen Sachverhalt an.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. In dem betreffenden Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Mercedes für 8.000 EUR gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.
Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer, den Wagen zurückzunehmen.
Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so die Richter. Der Käufer darf daher das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 18.5.2017, 1 U 65/16, Abruf-Nr. 195603 unter www.iww.de.
Autokauf: Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung
| Ein Autokäufer, bei dessen Fahrzeug zunächst ein Mangel vorhanden war, kann einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs haben, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Autokäufers. Der bemängelte, dass bereits wenige Monate nach der Lieferung wiederholt die Kupplungsüberhitzungsanzeige eingeblendet wurde. Dies war verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen. Der Vorgang konnte bis zu 45 Minuten dauern. Mehrere Versuche des Verkäufers den Mangel zu beheben scheiterten. Daraufhin verlangte der Käufer die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs. Nachdem der Verkäufer dies verweigert hatte, machte der Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws geltend. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen. Der sollte klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Der Sachverständige stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungsüberhitzungsanzeige aufleuchtete. Er konnte 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen, bis diese erlosch.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte der Verkäufer im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf. Ein Einverständnis des Käufers hatte er dazu nicht eingeholt. Das hatte möglicherweise zur Folge, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde. Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhitzungsanzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhitzungsanzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, dass der Mangel nicht mehr vorhanden sei.
Das OLG entschied, dass der Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe. Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe oder nicht, sei auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt habe. Damals sei der Mangel vorhanden gewesen. Die spätere etwaige Beseitigung des Mangels sei nicht mit seinem Einverständnis erfolgt. Das Nachlieferungsverlangen sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Mangel erheblich gewesen sei. Nachdem der Sachverständige nicht habe klären können, ob durch das Softwareupdate die Überhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei, stehe zudem nicht fest, dass der Mangel tatsächlich ohne nachteilige Folgen für den Käufer beseitigt worden sei.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2017, 14 U 199/16, Abruf-Nr. 192258 unter www.iww.de.
Verkehrsrecht
Unfallschadensabrechnung: Fiktive Umrüstungskosten bei Beschädigung eines Taxis
| Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet werden soll, hat nun der BGH entschieden. |
Er fasst seine Entscheidung so zusammen: Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.
Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.
Quelle | BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757 unter www.iww.de.
Schadenabwicklung/Haftung: Haftung für angeblich beim Abschleppen verursachten Schaden
| Wendet sich der Fahrer eines pannenbedingt fahrunfähigen Fahrzeugs an seinen Automobilclub und schickt der dann einen Abschleppwagen, ist der Automobilclub der Auftraggeber des Abschleppunternehmers. Der Abgeschleppte kann dann vom Abschleppunternehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Abschleppvertrag für eine angeblich beim Abschleppen entstandene Beschädigung einfordern. |
So entschied es das Amtsgericht Oranienburg. In dem konkreten Fall war durch das Abschleppen tatsächlich ein Schaden entstanden. Hinsichtlich des eindeutig zurechenbaren Schadens hatte der Automobilclub auch schon Schadenersatz geleistet. Jedoch gab es weitere Schadenanteile, die danach rochen, dass bei dieser Gelegenheit auch Altschäden „untergebracht“ werden sollten. Und da ist der Abschleppunternehmer nicht gleich aus dem Schneider, nur weil er nicht der Vertragspartner ist. Da haftet er von Gesetzes wegen, wenn er den Schaden verursacht hat. Das konnte der Betroffene, dessen Fahrzeug abgeschleppt worden war, aber nicht beweisen.
Quelle | Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 23.3.2017, 23 C 67/17, Abruf-Nr. 195071 unter www.iww.de.
Unfallschaden: Versicherer muss auch die anfallenden Reinigungskosten erstatten
| Der Versicherer des Unfallverursachers muss auch die Kosten erstatten, die anfallen, wenn das Unfallfahrzeug nach der Reparatur gereinigt wird. |
Das Amtsgericht Coburg hat die Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens habe der Sachverständige im Gutachten vorgesehen, dass die Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen notwendig sei. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.
Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.4.2017, 15 C 4/17, Abruf-Nr. 193939
unter www.iww.de.
Steuerrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
| Gerade in kleinen Unternehmen ist die Betriebsrente noch nicht ausreichend verbreitet. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat kurz vor der Sommerpause zugestimmt hat, soll das nun anders werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Gesetzespaket, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt. |
Sozialpartnermodell
Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.
Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 Prozent zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.
Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.
Weitere Änderungen
Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.
Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 Prozent der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 Prozent der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 Prozent der BBG hingegen sind nur steuerfrei.
Beachten Sie: Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Dafür bleibt die 20 prozentige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 Prozent der BBG angerechnet.
Neu ist der sogenannte Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, dann erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt also eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.
Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), BR-Drs. 447/17 (B) vom 7.7.2017; Die Bundesregierung vom 7.7.2017: „Bundesrat stimmt Riester und Co. zu: Betriebsrente wird attraktiver“.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Pflegefreibetrag ist trotz Unterhaltspflicht zu gewähren
| Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. |
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden. Im Streitfall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt.
Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen und der BFH sahen das jedoch anders.
Hintergrund: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die den Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.
Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig war.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Diese weite Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren soll.
Zudem wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie (insbesondere zwischen Kindern und Eltern) erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Hinweis: Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch in voller Höhe zu gewähren sein, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15, Abruf-Nr. 194937 unter www.iww.de.
Werbungskosten: Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat. |
Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist nach der Entscheidung zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber – unabhängig von der Anzahl der von ihm genutzten häuslichen Arbeitszimmer – auf den personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.
Während der personenbezogene Höchstbetrag den Kostenabzug bei einem Steuerpflichtigen auf maximal 1.250 EUR begrenzt, können Steuerpflichtige, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen, den Höchstbetrag im Ergebnis doppelt in Anspruch nehmen. Denn im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
Quelle | BFH, Urteil vom 9.5.2017, VIII R 15/15, Abruf-Nr. 195255 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12; BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13
Vermieter: Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein
| Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Allerdings muss er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen gewesen sein. |
So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Steuerpflichtigen, der ein Villengrundstück erwerben und vermieten wollte. Er vertraute dem Makler M den Kaufpreis in bar an. Dieser hatte versichert, das Geschäft bei Barzahlung zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete M das Geld jedoch für sich. Den Betrugsschaden machte S als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Der BFH hat dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht gegeben. Begründung: Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht – und daran bestanden hier keine Zweifel, denn S hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet. Gleichwohl hat der BFH das Urteil zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird nun zu beurteilen sein, in welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von M nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.
Quelle | BFH, Urteil vom 9.5.2017, IX R 24/16, Abruf-Nr. 194764 unter www.iww.de.
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Buchführung: Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Wichtige Informationen zum Kontierungsvermerk
| In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind. |
Nach den GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein. Werden die Dokumente bearbeitet oder verändert (beispielsweise durch das Anbringen von Buchungsvermerken) ist dies zu protokollieren und mit dem Dokument abzuspeichern.
Beachten Sie: Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.
Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg – bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen – können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.
Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.1.2017, S 0316.1.1-5/3 St42; GoBD: BMF, Schreiben vom 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003
Aktuelle Gesetzgebung: Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu
| Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a der Abgabenordnung (AO) aus drei Bestandteilen besteht: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 7.7.2017 den Bundesrat passiert hat. |
Die Kassensicherungsverordnung legt u. a. fest, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen der auszustellende Beleg erfüllen muss. Geregelt ist auch, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).
Beachten Sie: Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.
Quelle | Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV), BR-Drs. 487/17 (B) vom 7.7.2017
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden
| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden zu ermitteln ist. |
Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.
Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert regelmäßig gegen 0 EUR tendieren. Dies gilt z. B. für Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.
Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Waren wegen eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierung vernichtet werden müssten oder bei erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sodass entweder keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer entsteht.
Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017, S 7109 – 31 – St 171
Pflichtmitgliedschaft: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß
| Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Die Richter am BVerfG hielten die Pflichtbeiträge jedoch für unbedenklich. Die Aufgaben der IHK entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.
Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht ermöglicht es den Kammern – bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung – ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den IHK Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach dem Gesetz „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.
Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen IHK wiegen nicht sehr schwer. Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage. Die Pflichtmitgliedschaft zwingt insbesondere nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn der Pflichtverband und seine Organe die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten; dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen.
Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist schließlich auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips vereinbar.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13, Abruf-Nr. 195605 unter www.iww.de.
Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung: Namensnennung zulässig
| Darf oder muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss eines Mitglieds beschlossen wird, dessen Name genannt werden, damit der Tagesordnungspunkt ausreichend genau benannt ist? Mit dieser Frage hat sich das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auseinandergesetzt. |
Im konkreten Fall hatte das Mitglied eines Kleingartenvereins gegen die namentliche Nennung in der Einladung geklagt. Es sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Das Verfassungsgericht Brandenburg entschied zwar nicht in der Sache, weil es die Klage für formal nicht zulässig hielt. Es stellte aber klar, dass das Recht des einzelnen Mitglieds auf Datenschutz nicht grundsätzlich über dem Anspruch des Vereins steht, Informationen weiterzugeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nicht unbegrenzt; der Einzelne hat kein Recht auf absolute und uneinschränkbare Herrschaft über seine Daten.
Quelle | VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2017, VfGBbg 9/17, Abruf-Nr. 194788 unter www.iww.de.
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
01.01.2006 bis 30.06.2006 |
1,37 Prozent |
01.07.2005 bis 31.12.2005 |
1,17 Prozent |
01.01.2005 bis 30.06.2005 |
1,21 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2017
| Im Monat September 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.9.2017
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.9.2017
- Gewerbesteuerzahler: 11.9.2017
- Grundsteuerzahler: 11.9.2017
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 14.9.2017 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2017 am 27.9.2017.