Mandantenbrief Recht September 2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2016:

Arbeitsrecht

Baurecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen illegaler Autorennen

| Nimmt ein Autohausverkäufer an einem illegalen Autorennen teil, kann ihm der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Der Arbeitgeber hatte seine Kündigung damit begründet, dass der Kläger in der Nacht vom 17. auf den 18.3.16 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sei, wie er sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert worden sei, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert habe. Dabei habe er mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampeln missachtet. Bereits 2014 habe der Kläger mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft der Beklagten unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Hierfür sei der Kläger bereits abgemahnt worden. Dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar.

Der Kläger wendet ein, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört. Offenbar habe sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zu nutzen, um den Dieb zu verfolgen. Der Kläger rügt zudem, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die fristlose Kündigung ist wirksam, da dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Selbst wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertigt dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Klägers handelt. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer wurde durch sein Verhalten schwer erschüttert. Zudem ist dadurch das Ansehen des Autohauses gefährdet. Im Rahmen der Interessenabwägung war zulasten des Klägers schließlich zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden war. Dabei war ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Die Kammer hat zudem eine Beweisaufnahme durchgeführt. Danach ist sie der Überzeugung, dass der Arbeitgeber die nach dem Betriebsverfassungsgesetz notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

QUELLE | Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.7.2016, 15 Ca 1769/16, Abruf-Nr. 187906 unter www.iww.de.

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Arbeitsvertragsrecht: Arbeitnehmer kann die Gebühr für polizeiliches Führungszeugnis erstattet verlangen

| Hat der Arbeitnehmer die Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis ausgelegt, kann er diese vom Arbeitgeber vollständig erstattet verlangen. |

Voraussetzung hierfür ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen, dass die Beschaffung des Zeugnisses im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt und im weitesten Sinne der Arbeitsausführung dient. Entschieden wurde dies im Fall einer Gebäudereinigungsfirma.

QUELLE | LAG Hessen, Urteil vom 21.4.2015, 15 Sa 1062/14, Rev. BAG, 9 AZR 417/15, Abruf-Nr. 146575 unter www.iww.de.

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Gleichbehandlung: Gleichbehandlung bei der Betriebsrente

| Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. |

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Klägers hin, dem 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden waren. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.

QUELLE | BAG, Urteil vom 19.7.2016, 3 AZR 134/15, Abruf-Nr. 187986 unter www.iww.de.

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AGG: Dauerstreit Kopftuch: Abgelehnte Bewerberin wird nicht entschädigt

| Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke den Lehrkräften in öffentlichen Schulen generell untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. das Grundrecht der Religionsfreiheit. |

So entschied es das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Bewerberin. Diese hatte geltend gemacht, ihre Bewerbung als Grundschullehrerin beim Land Berlin sei abgelehnt worden, weil sie ein Kopftuch trage. Das Land beruft sich auf das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin, die Bewerberin auf die Entscheidung des BVerfG (27.1.15, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10).

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Bewerberin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.05, VerfArt29G, GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt unter anderem den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das Land halten und die Bewerbung ablehnen dürfen.

Das Arbeitsgericht war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt. Es hat daher von einer Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von NRW abgestellt. Dieses war 2015 Gegenstand der Entscheidung des BVerfG. So stellte das Arbeitsgericht Berlin heraus, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Es werden alle Religionen gleichbehandelt. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Bewerberin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

QUELLE | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.4.2016, 58 Ca 13376/15, Abruf-Nr. 186558 unter www.iww.de.

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Beamtenrecht: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. |

Die Verfassungsrichter machten deutlich, dass die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt. Zudem ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.

QUELLE | BVerfG, Beschluss vom 2.5.16, 2 BvR 1137/14, Abruf-Nr. 187987 unterwww.iww.de.

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Baurecht


Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen

| Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden. Er kann vom Bauherrn weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn herleiten. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt.

QUELLE | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.4.2015, 13 U 193/12, Abruf-Nr. 187989 unter www.iww.de.

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Architektenhaftung: Keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche bei Schwarzarbeit

| Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.

QUELLE | OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15, Abruf-Nr. 146331 unter www.iww.de.

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Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden

| Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart. Der Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeort muss vielmehr so angegeben werden, dass die Personen, die Einsicht nehmen wollen, den Bebauungsplan ohne große Schwierigkeiten finden. |

Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ benannt wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist.

QUELLE | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015, 8 S 2207/13, Abruf-Nr. 187991 unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG


Gebrauch der Mietsache: Kein Anspruch eines Vermieters auf Demontage eines Briefkastens

| Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Demontage eines durch den Mieter angebrachten Briefkastens. Ein Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Der Vermieter kann den Mieter nicht auf die Nutzung eines anderen Briefkastens (hier: an der Toreinfahrt) verweisen, wenn dieser Briefkasten den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Briefkastens für den Mieter nicht genügt. |

Das Amtsgericht Kleve entschied, dass ein Hausbriefkasten so platziert und beschaffen sein muss, dass sein Inhalt vor Witterung und Nässe gut geschützt ist. Sowohl Beschädigungen der Postsendungen als auch Verletzungsgefahren für die Nutzer des Briefkastens müssen ausgeschlossen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn zumindest gelegentlich der Briefkasten (hier: in der Toreinfahrt) von Pflanzen stark umwuchert und der Briefkasten nicht überdacht ist.

QUELLE | Amtsgericht Kleve, Urteil vom 23.10.2015, 35 C 110/15, Abruf-Nr. 187995 unter www.iww.de.

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Betriebskosten: Umlegung der Pflegekosten für Garten- oder Parkflächen

| Flächen der Wohnungsanlage, die öffentlich genutzt werden können, zählen nicht zur Wohnanlage. Pflegekosten können daher nicht auf die Wohnraummieter umgelegt werden. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache. Dieser ist über das Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs Voraussetzung, damit der Betrag als Betriebskosten umgelegt werden kann. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, sodass jedermann diese Flächen unabhängig davon nutzen darf, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraussetzt. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind.

QUELLE | BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 33/15, Abruf-Nr. 184203 unter www.iww.de.

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Glasversicherung: Gewerbemietraum: Pflicht zur Glasversicherung ist zulässig

| Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Gewerberaum, nach der der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist nicht überraschend. |

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Wuppertal. Die Richter waren der Ansicht, dass eine solche Vereinbarung den Mieter nicht unangemessen benachteilige. Die Klausel begründe auch keine Zweifel, ob der vom Mieter geschuldete Abschluss einer Glasversicherung neben der Absicherung selbst verursachter Schäden auch die Absicherung gegen Schäden durch Dritte zum Inhalt haben müsse.

Hat der Mieter entgegen einer solchen Vereinbarung den Abschluss einer Glasversicherung unterlassen, kann der Vermieter von ihm Ersatz der Kosten verlangen, die er für die Reparatur einer durch unbekannt gebliebene Dritte beschädigten Schaufensterscheibe aufgewendet hat.

QUELLE | LG Wuppertal, Urteil vom 24.5.2016, 16 S 104/15, Abruf-Nr. 187585 unter www.iww.de.

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Entschädigung: Entschädigungsanspruch wegen Nichtvermietung an homosexuelles Paar

| Soll ein Objekt vermietet werden, ist eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität unzulässig, wenn das Mietverhältnis typischerweise ohne Ansehung der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt (sog. Massengeschäft). |

Wird eine im Internet zur Miete angebotene Villa an ein homosexuelles Paar wegen deren sexueller Identität nicht vermietet, ist die Diskriminierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Unterscheidungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie aus objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgen. Ein sachlicher Grund für die mietweise Überlassung der Villa und damit auch des Schlafzimmers an ein heterosexuelles Paar, nicht hingegen an ein homosexuelles Paar betrifft und verletzt nicht die Intimsphäre des Vermieters, sodass den potenziellen Mietern ein Entschädigungsanspruch zusteht.

QUELLE | LG Köln, Urteil vom 13.11.2015, 10 S 137/14, Abruf-Nr. 187994 unter www.iww.de.

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Eigenbedarf: Gesellschaft kann nicht für einen Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen

| Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht mit einer einfachen Vermietermehrheit vergleichbar. Deshalb kann sie auch nicht zugunsten eines Gesellschafters wegen Eigenbedarfs kündigen. |

Dies entschied das Landgericht (LG) LG München. Die Vergleichbarkeit beurteilt sich danach, ob die beiden rechtlichen Gestaltungsformen mit Blick auf den Bestands- und Verdrängungsschutz des Mieters vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist nicht gegeben. Daher gebietet es das Gebot der Rechtssicherheit, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts generell die Zurechnung des Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter (oder deren Angehöriger) zu versagen. Auch ist eine Differenzierung dahingehend, dass Gesellschaften mit personalistischem Einschlag oder familiärem Hintergrund die Geltendmachung von Eigenbedarf ihrer Gesellschafter zugebilligt werden könnte, während allen übrigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Zurechnung des Eigenbedarfs der Gesellschafter versagt werden müsste, nicht möglich. Denn diese wäre nicht trennscharf möglich. Umgehungen und missbräuchliches Verhalten wäre die Folge.

QUELLE | LG München I, Urteil vom 07.10.2015, 14 S 2969/15, Abruf-Nr. 187993 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Autokauf: Fehlt die Freisprecheinrichtung aus der Kfz-Beschreibung, kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden

| Fehlt einem BMW das in der – auf www.mobile.de veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, kann der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autokäufers entschieden. Dieser hatte einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 EUR gekauft. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Das Autohaus hatte es dort – das ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme – zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien unterzeichnete der Käufer ein vom Autohaus übersandtes Bestellformular. Darin war das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem er das Auto erhalten hatte, beanstandete der Käufer, dass die Freisprecheinrichtung fehlte. Das Autohaus wies dies unter Hinweis auf die nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurück. Daraufhin hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Das OLG hat das Autohaus zur Rückzahlung von ca. 20.750 EUR gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Angerechnet wurde eine Nutzungsentschädigung. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so die Richter, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Der Käufer habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der vom Autohaus bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe er als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen dürfen. Er könne erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das Autohaus im vorliegenden Fall nicht getan.

Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe dem Autohaus keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe das Autohaus zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Käufer nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, spreche das für eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

QUELLE | OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016, 28 U 2/16, Abruf-Nr. 187996 unter www.iww.de.

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Kosten für Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde

| Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen. |

Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Es erläuterte, dass der Fahrzeughalter die Stilllegungsanordnung im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst habe. Damit sei er Schuldner der dafür entstandenen Verwaltungskosten. Entscheidend sei alleine, dass die Zulassungsbehörde eine Erlöschensanzeige des zuständigen Haftpflicht-Versicherers erhalten habe. Dann müsse sie tätig werden und das Kfz stilllegen. Ob diese Stilllegung rechtmäßig sei, sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug tatsächlich weiterhin durchgehend bestanden habe. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Anzeige des VR offensichtlich fehlerhaft ist.

PRAXISHINWEIS | Wurde das Kfz aufgrund einer falschen Anzeige des Versicherers stillgelegt, verletzt der Versicherer damit seine Vertragspflichten. Der Versicherungsnehmer kann Ersatz für die gezahlten Stilllegungsgebühren verlangen.

QUELLE | BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, 3 C 3/15, Abruf-Nr. 186109 unter www.iww.de.

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Kfz-Kaskoversicherung: Versicherung bei Zusammenstoß zweier Fahrzeuge eines Halters

| Ein Mandant fragt: Zwei Fahrzeuge einer Handwerkerfirma sind bei der Anfahrt einer Baustelle zusammengestoßen. Die Fahrzeuge sind bei verschiedenen Gesellschaften versichert. Der Versicherer des verursachenden Fahrzeugs lehnt die Schadenregulierung ab und verweist auf die Vollkaskoversicherung. Die möchte der Mandant aber wegen der relativ hohen Selbstbeteiligung nicht in Anspruch nehmen. Hat der Versicherer recht? |

Unsere Antwort: Der Versicherer hat leider recht. Denn ein Haftpflichtschaden liegt nur vor, wenn ein anderer (also ein Dritter) geschädigt wird. Gehören beide Fahrzeuge derselben Firma, hat die sich als Halter beider Fahrzeuge bei dem Unfall selbst geschädigt. Dass unterschiedliche Fahrer am Steuer saßen, und dass die Autos bei verschiedenen Gesellschaften versichert sind, ändert nichts, weil die Haftung am Halter hängt.

Solche Fälle kommen auch immer wieder innerfamiliär vor, nämlich wenn Erst- und Zweitwagen die „Unfallgegner“ sind. Einer fährt vorneweg, der andere hinterher, es kommt zum Auffahrunfall. Ebenfalls höchst schadensträchtig sind die Situationen, wenn auf dem Hof rangiert wird.

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Heimrecht: Pflegeheime dürfen Preise nicht ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Heimbewohnern gestärkt. Betreiber von Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen (z.B. wenn sich die Betriebskosten ändern). |

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine entsprechende und verbreitete Klausel in Heimverträgen.

Die Richter stellten fest, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Bewohner Leistungen der Sozialversicherung erhält oder selbst zahlen muss. Die Vorinstanz hatte dies noch anders gesehen.

QUELLE | BGH, Urteil vom 12.5.2016, III ZR 279/15, Abruf-Nr. 186352 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht


Sonderrechte: Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn

| Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer „freie Bahn“ schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 EUR Verwarnungsgeld. |

Hierauf weist der ADAC hin. Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. „Freie Bahn“ schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts. Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen.

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Unfallschadensreparatur: Entfernung von reparaturbedingtem Staub ist erstattungspflichtig

| Entsteht bei der Reparatur des Fahrzeugs Staub, sind die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs ein Teil der Reparaturkosten. Als solche sind sie erstattungspflichtig. |

Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Weiden sagen lassen. Das Gericht betont, sachverständig beraten, dass die Staubbeseitigung bei einem Metalldach-Cabriolet wichtig sei. Die Gummidichtungen seien im Dach besonders empfindlich.

Auch wenn das Gericht einen besonderen Aspekt (empfindliche Gummidichtungen) zur Begründung mitheranzieht, ist der Grundgedanke „Die Entfernung reparaturbedingten Staubs ist erstattungspflichtig“ auf jegliche Fälle übertragbar.

QUELLE | Amtsgericht Weiden, Urteil vom 28.6.2016, 1 C 318/16, Abruf-Nr. 187103 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Grundstückseigentümer darf Falschparker auch nachts abschleppen lassen

| Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. |

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers hin. Dieser hatte seinen PKW am Samstagabend um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete abgestellt. Die Fläche ist als privater Parkplatz gekennzeichnet. Als er drei Stunden später zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da. Er musste an den Abschleppdienst insgesamt 253 EUR bezahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Das Amtsgericht wies seine Klage jedoch ab.

Der Autofahrer habe das Eigentum und den Besitz des Grundstückseigentümers verletzt. Dabei handelte er auch schuldhaft. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – bei ihrer Reaktion nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Sie müsse nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Es ist insofern unbeachtlich, ob ein Zettel mit der Telefonnummer des Autofahrers hinter der Windschutzscheibe lag. Dem könne nämlich nicht entnommen werden, dass sich der Fahrer im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel wählen. Das war das Abschleppen des Pkw, mit dem die Eigentumsstörung sofort beendet war. Die reinen Abschleppkosten zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 2.05.2016, 122 C 31597/15, Abruf-Nr. 188016 unter www.iww.de 
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Fahrverbot: Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds

| Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.

QUELLE | OLG Naumburg, Urteil vom 5.11.2015, 2 Ws 213/15, Abruf-Nr. 185549 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Vermieter: Disagio: Sofortabzug bei Marktüblichkeit

| Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. |

Hintergrund: Ausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt aber nicht für ein Disagio, soweit es marktüblich ist.

Zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts hatte ein Steuerpflichtiger in 2009 ein Darlehen von rund 1,3 Mio. EUR aufgenommen (Zinsbindung 10 Jahre, 2,85 Prozent Nominalzinsen, Disagio 10 Prozent). Das Disagio (ca. 130.000 EUR) wurde im Erstjahr als sofort abziehbare Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt akzeptierte indes nur einen marktüblichen Teil von 5 Prozent und verteilte den restlichen Betrag gleichmäßig auf den Zinsbindungszeitraum von zehn Jahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Handhabung. Der BFH hingegen hob die Entscheidung auf und verwies den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Wird eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle sind mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen zu betrachten.

Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können etwa in einer besonderen Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander oder ganz atypischen Vertragsgestaltungen liegen.

Beachten Sie | Soweit das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben aus 2003 aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung. Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 Prozent, dann trifft diese Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Fazit: Da die Vereinbarung im Streitfall mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, ist die Marktüblichkeit der Abrede zu vermuten. Um diese Vermutung zu widerlegen, hätte das Finanzgericht die Einzelumstände der Vertragsgestaltung prüfen müssen.

Quelle | BFH, Urteil vom 8.3.2016, IX R 38/14, Abruf-Nr. 186613 unter www.iww.de; BMF, Schreiben vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2253 a – 48/03.

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Opfergrenze: Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

| Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Insbesondere ist die Opfergrenze zu beachten, wonach die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen müssen. Werden im zu betrachtenden Jahr hohe Steuernachzahlungen geleistet, sinkt die Opfergrenze. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, wie Steuerzahlungen eines Selbstständigen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen sind. |

Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen (einschließlich der Voraus- und Nachzahlungen) sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden – aber nicht ausnahmslos. Denn Steuervorauszahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen für mehrere Jahre können insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr führen.

Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem innerhalb eines Jahres die Einkommensteuer für drei zurückliegende Jahre und die Vorauszahlungen für das Streitjahr entrichtet wurden. In einem solchen Fall sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom Durchschnittseinkommen des Streitjahres abzuziehen.

  • So rechnete das Finanzamt: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen in 2012 (Basis: Dreijahreszeitraum 2010 bis 2012) abzüglich der Steuerzahlungen in 2012 in Höhe von 564.000 EUR.
  • So rechnete der BFH: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen (siehe Berechnung Finanzamt) abzüglich der durchschnittlichen Steuerzahlung von 188.000 EUR (564.000 EUR/3).

Kurzum: Nach der Berechnung des BFH verblieben dem Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs.

Quelle | BFH, Urteil vom 28.4.2016, VI R 21/15, Abruf-Nr. 187519 unter www.iww.de.

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Arbeitnehmer: Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

| Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere

  • der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
  • wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
  • die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
  • der Ort der Veranstaltung und
  • ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Ferner verwies der BFH auf sein Urteil aus 2015, wonach der Schluss naheliegt, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem Berufsumfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15, Abruf-Nr. 187517 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14.

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Rentner: Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen

| Die Finanzverwaltung hat ihre Sichtweise zur Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 geändert. Das bedeutet: Die Zinsen sind nicht mehr als sonstige Einkünfte zu versteuern, sondern gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist regelmäßig günstiger. Denn wegen der Niedrigzinsphase dürfte der Sparer-Pauschbetrag durch weitere Zinseinnahmen oftmals nicht verbraucht sein. |

Die neue Sichtweise gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Eine Anwendung in offenen Fällen ist auf Antrag möglich.

Quelle | BMF, Schreiben vom 4.7.2016, IV C 3 – S 2255/15/10001, Abruf-Nr. 187044 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12.

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Arbeitgeber: Elternzeit: Neue Unterbrechungsmeldungen ab 1.1.2017

| Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. |

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Beschäftigungsunterbrechung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

Quelle | Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016, Abruf-Nr. 185676 unter www.iww.de.

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Wirtschaftsrecht


Freiberufler und Gewerbetreibende: Gesetzentwurf: Manipulation von Registrierkassen soll mit neuer Sicherheitstechnik bekämpft werden

| Die Bundesregierung will die Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen bekämpfen. Daher hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die folgenden Informationen basieren im Kern auf einer Zusammenstellung des Bundesfinanzministeriums. |

1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle.

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine Datenübertragung für Prüfungszwecke.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren.

Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt bereits heute viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Diese Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.

Beachten Sie | Der Gesetzentwurf sieht nicht die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht vor. Zudem beinhaltet der Entwurf keine Belegausgabepflicht. Allerdings soll gesetzlich geregelt werden, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern.

2. Steuerkontrolle durch Kassen-Nachschau und Sanktionen

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Das ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen.

Bei einer Kassen-Nachschau soll der Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen können. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.

3. Inkrafttreten

Derzeit gibt es keine Kassensysteme, die die Anforderungen des neuen Zertifizierungsverfahrens erfüllen. Die einzuführende zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll aber bei vielen Kassensystemen nachgerüstet werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass 1,7 Mio. Kassen nachgerüstet werden können und 411.000 Kassen neu angeschafft werden müssen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, zur Kassen-Nachschau und zur Sanktionierung sollen erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein.

Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie sind bauartbedingt nicht aufrüstbar, sodass sie die Anforderungen des § 146a AO-Regierungsentwurf nicht erfüllen.

In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere Übergangsregel hinzuweisen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 sieht nämlich für Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Verwaltung endet indes zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nur noch bis zum Jahresende einsetzbar sind. Diese Frist wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bis dato „nur“ um einen Gesetzentwurf handelt, sodass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen möglich sind.

QUELLE | Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 13.7.2016; BMF mit Fragen und Antworten: Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen, unter www.iww.de/sl1928; BMF, Schreiben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07

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Gesellschaftsformen: Sieben Jahre Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

| Seit sieben Jahren gibt es die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Das Amtsgericht München gibt einen Überblick dazu. |

Zwei Handwerker aus München gründeten 2006 eine Schreinermeister E. Ltd. mit Sitz in London. Die Kunden sind sehr misstrauisch aufgrund der Firmierung und des Sitzes im Ausland. Deshalb melden die beiden Schreiner eine Zweigniederlassung ihrer Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister München an. Das war sehr aufwendig, weil sie Übersetzungen, Überbeglaubigungen sowie die Auskunft eines englischen Notars beibringen mussten. Als die beiden Gesellschafter in Streit gerieten, musste die Auseinandersetzung vor einem englischen Gericht geführt werden. Weil die beiden Handwerker dann keine Bilanz nach englischem Recht eingereicht hatten, wurde die Gesellschaft dort gelöscht. Dies hatte zur Folge, dass die beiden persönlich für alle Schulden haften mussten. Letztendlich mussten sie den Betrieb einstellen.

Um solche Fälle für die Zukunft zu vermeiden, wurde 2008 eine neue Gesellschaftsform geschaffen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde im November 2008 eine neue Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingeführt: Die Unternehmergesellschaft – kurz UG –haftungsbeschränkt. Diese gewinnt zahlenmäßig sehr an Bedeutung.

  • Ausgangspunkt der Gesetzgebung war, dass sich in Deutschland immer mehr Unternehmer ausländischer Rechtsformen bedienten, da sie das für eine GmbH vorgeschriebene Mindestkapital von 25.000 EUR nicht aufbringen konnten oder wollten, andererseits aber das Bedürfnis nach einer Haftungsbeschränkung hatten. Sie gründeten daher – wie die beiden Handwerker im oben geschilderten Fall – insbesondere Private Limited Companies nach englischem Recht (mit einem Kapital von manchmal nur 1 GBP oder 1 EUR), deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen wurde. Oft bestand kein weiterer Bezug nach England. Die alleinige Geschäftstätigkeit fand in Deutschland statt (sogenannte Scheinauslandsgesellschaft).
  • Die zunehmende Zahl solcher ausländischer Gesellschaften im deutschen Geschäftsverkehr führte nicht nur bei den Geschäftspartnern dieser Limited zu Problemen, etwa bei der Frage des Gerichtsstands oder auch des anzuwendenden Rechts. Auch aufseiten der Inhaber solcher ausländischer Gesellschaften entstanden vielfach Probleme, insbesondere bei der Anwendung englischen Gesellschafts- oder auch Bilanzierungsrechts. Nicht zuletzt erforderte auch die Eintragung der Zweigniederlassungen im deutschen Handelsregister vertiefte Kenntnisse des ausländischen Rechts, da auch das deutsche Register die Verhältnisse der ausländischen Hauptniederlassung zutreffend wiedergeben muss.
  • Der deutsche Gesetzgeber reagierte hierauf mit der Einführung einer neuen Variante der GmbH, nämlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG. Diese ist eine GmbH, deren Stammkapital geringer ist. Das Mindest-Stammkapital beträgt 1 EUR. Die Unternehmergesellschaft soll einen Einstieg in die GmbH bieten und Gründungen erleichtern. Im Gegenzug muss sie jährlich ein Viertel ihres Jahresüberschusses zurücklegen, um damit Verluste auszugleichen oder ihr Stammkapital zu erhöhen. Wird das Stammkapital schließlich auf 25.000 EUR (oder mehr) erhöht, kann die UG (haftungsbeschränkt) ihre Bezeichnung auf GmbH ändern.

Die UG (haftungsbeschränkt) wurde seit ihrer Einführung im November 2008 stark angenommen. Während Anträge auf Eintragung von Limited beim Handelsregister München zurückgingen, stiegen die Zahlen registrierter UG (haftungsbeschränkt) beständig an.

Gesellschafter wie Geschäftspartner gewinnen hierdurch rechtliche Sicherheit, da sie so auf dem gewohnten Boden des deutschen Rechts stehen. Die Problematik, ob eine solche UG (haftungsbeschränkt) ein wirtschaftlich potenter Partner ist, muss bei einem Stammkapital von manchmal nur 1 EUR selbstverständlich besonders geprüft werden.

UG sind in Deutschland eine immer beliebter werdende Gesellschaftsform mit enormen Vorteilen bei der Haftungsbeschränkung. Es ist nicht erkennbar, dass diese Unternehmensform zulasten der Geschäftspartner und Angestellten missbraucht wird.

Der Anteil an UG-Gesellschaften, die am Amtsgericht München im Jahr 2015 in Zivilprozesse verwickelt waren, liegt bei 0,75 Prozent bezogen auf alle neu anhängig gewordenen Zivilverfahren.

Aussagen zu strafbarem Verhalten sind nicht möglich, da es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt. Es gab 2015 am Amtsgericht München lediglich zwei Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, an denen Geschäftsführer einer UG beteiligt waren.

QUELLE | Amtsgericht München

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Altersversorgung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Geschäftsführer einer GmbH

| Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. |

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführers einer GmbH (GGf) entschieden. Dieser hatte mit der Gesellschaft vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden sollte, das für ihn bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des GGf finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 EUR auf das Investmentkonto. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer behielt die GmbH nicht ein. Der GGf erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH sah das anders: Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Die Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

QUELLE | BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15, Abruf-Nr. 184745 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt – 0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2016

| Im Monat September 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.9.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.9.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.9.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.9.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.9.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2016 am 28.9.2016.

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