Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2018:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Mallorca-Urlaub geschenkt – Arbeitsverhältnis beendet

| Wer eigenmächtig Urlaub nimmt und trotz Verbot durch den Arbeitgeber nicht zur Arbeit erscheint, muss mit einer Kündigung rechnen. |

Das folgt aus einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin. Sie hatte berufsbegleitend ein Masterstudium „BWL Management“ absolviert. Am 21.6.2017 bestand sie erfolgreich die Prüfung. Für den Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.6.2017 hatte sie genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei. In der Euphorie und Eile hätte sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017 bis zum 30.6.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“. Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.6.2017 um 09:26 Uhr antwortete die Arbeitnehmerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde. Es bestünde keine Möglichkeit, ins Büro zu kommen. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie nicht. Der Arbeitgeber kündigte ihr mit Schreiben vom 11.7.2017 fristgerecht zum 31.8.2017.

In der mündlichen Verhandlung wies das LAG darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es führte aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Arbeitnehmerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Arbeitnehmerin aus.

Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, d.h. dem 31.8.2017, verständigt. Der Arbeitgeber erteilt der Klägerin ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 EUR. Das entspricht einem knappen Gehalt der Arbeitnehmerin.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.7.2018, 8 Sa 87/18, Abruf-Nr. 202449 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Busfahrer kassiert für nicht ausgedruckte Fahrscheine – Kündigung ist wirksam

| Ein Busfahrer hatte auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. |

Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klar. Ein Kunde hatte sich beschwert, der Busfahrer habe den Fahrpreis vereinnahmt, aber kein Ticket ausgedruckt. Er habe nur erklärt „You don‘t need a ticket“. Der Verkehrsbetrieb veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung. Ein Prüfer beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.8.2018, 10 Sa 469/18, Abruf-Nr. 204208 unter www.iww.de.

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Betriebsratswahl: Ein Filialleiter ist nicht immer leitender Angestellter

| Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann in den Betriebsrat gewählt werden. Er ist nicht zwingend ein leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betriebsratswahl ist erfolglos. |

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Neumünster. Der Streit hatte sich daran entzündet, dass der Arbeitgeber die Betriebsratswahl angefochten hatte. Er war der Ansicht, dass der Filialleiter nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen, weil er leitender Angestellter sei.

Das Arbeitsgericht hielt die Betriebsratswahl für rechtens. Zum einen ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters nicht der Status eines leitenden Angestellten. Er könne arbeitsvertraglich gerade nicht selbstständig einstellen oder entlassen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrags durch eine neue Stellenbeschreibung sah das Gericht ebenso wenig wie eine Berechtigung des Arbeitgebers, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern. Hinzu komme, dass sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters nur auf die eigene Filiale beziehe.

Quelle | Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 27.6.2018, 3 BV 3a/18, Abruf-Nr. 203047 unter www.iww.de.

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Arbeitskampf: Arbeitgeber kann Streikbruchprämie zusagen

| Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene ArbN durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG). In dem Fall wurde ein Betrieb mehrere Tage bestreikt. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, eine Streikbruchprämie zu zahlen. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 EUR und in einem zweiten betrieblichen Aushang von 100 EUR zugesagt. Der Arbeitnehmer, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 EUR bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. Er legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage verlangte er die Prämien von 1.200 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG war erfolglos. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmer. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach sei die Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteige – angemessen.

Quelle | BAG, Urteil vom 14.8.2018, 1 AZR 287/17, Abruf-Nr. 203045 unter www.iww.de.

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Einigungsstelle: Partei darf den vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht grundlos ablehnen

| Die Ablehnung eines vorgeschlagenen Vorsitzenden durch einen Beteiligten ist nur beachtlich, wenn sie auf Tatsachen und konkret begründete Befürchtungen gestützt ist. Subjektiven Bedenken kann nur Rechnung getragen werden, wenn sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass Bedenken, die den Inhalt der richterlichen Spruchtätigkeit eines Vorsitzenden betreffen, etwa dass der Richter schon zu Ungunsten eines Beteiligten entschieden hatte, für sich allein nicht geeignet sind, ein fehlendes Vertrauen in die Überparteilichkeit und neutrale Verhandlungsführung in der Einigungsstelle zu begründen.

Quelle | LAG Köln, Beschluss vom 4.6.2018, 9 TaBV 25/18, Abruf-Nr. 202460 unter www.iww.de.

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Baurecht


Altlasten: Verdacht aufgrund früherer Nutzung genügt für Sachmangel

| Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, hat das Grundstück einen Sachmangel. Weitere Umstände müssen nicht hinzutreten. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter entschieden zudem, dass ein Verkäufer objektiv arglistig handelt, wenn er eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, verschweigt. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten – dem Verkäufer bekannten – Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.

Quelle | BGH, Urteil vom 21.7.2017, V ZR 250/15, Abruf-Nr. 197670 unter www.iww.de.

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Honorarsicherung: Auch Planer dürfen Sicherheit verlangen

| Auch Planer können für ihre Honorarforderungen eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Der Auftraggeber kann das nicht verhindern, indem er z. B. eine unvollständige Leistungserbringung, die Überschreitung einer Baukostengrenze oder die fehlende Abnahme einwendet. |

Diese Einwände sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung nach Auffassung des Landgerichts (LG) Dortmund unerheblich.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Man kann aber davon ausgehen, dass die nächste Instanz das ähnlich sieht. Die Höhe der Sicherheit, die verlangt werden kann, richtet sich übrigens nach dem möglichen Schaden, der ohne Sicherheit entstehen kann. Bezugsgröße sind auch die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaige Avalzinsen.

Quelle | LG Dortmund, Urteil vom 1.8.2018, 5 O 71/18, Abruf-Nr. 203018 unter www.iww.de.

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Prozessrecht: Gerichte müssen Privatgutachten würdigen

| Auch einer Partei, die ein Privatgutachten vorlegt, steht rechtliches Gehör zu. Ein Privatgutachter muss vom Gericht angehört werden, wenn sich das Gericht bei der Beweiswürdigung mit seinen schriftlichen Feststellungen befasst und ein eigenes Gerichtsgutachten dazu eingeholt hat. |

Das bedeutet nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M., dass die Partei, die das Privatgutachten vorlegt, darauf bestehen kann, dass der Privatgutachter vor Gericht sein Gutachten mündlich erläutern darf. Im vorliegenden Fall ging es um Mängel bei Naturwerksteinarbeiten. Der gerichtliche Sachverständige hatte sein Gutachten vorgelegt, der Architekt ein Privatgutachten dagegen gesetzt. Die Gutachten widersprachen sich teilweise. Das Urteil des OLG hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt des Planers den Privatgutachter als Zeugen benennen darf.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.5.2018, 13 U 20/17, Abruf-Nr. 203017 unter www.iww.de.

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Erbrecht

Bewährungsstrafe ist kein Grund, den Pflichtteil zu entziehen

| Eine Bewährungsstrafe reicht auch dann nicht als Grund für eine Pflichtteilsentziehung, wenn wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall einer Erblasserin, die ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen hatte. Der Sohn war wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden – auf Bewährung. Er kam den Bewährungsauflagen jedoch nicht nach und musste die Haft verbüßen.

Die Richter erläuterten, dass der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen könne, wenn der Abkömmling zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass unzumutbar ist. Eine Bewährungsstrafe wird vom eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Analogie auf Sachverhalte der vorliegenden Art, wo die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist, kommt nicht in Betracht.

Quelle | OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17, Abruf-Nr. 200631 unter www.iww.de.

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Betreuungsrecht: Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

| Eine Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Wird der Betreuer dennoch weiter tätig und schließt Geschäfte im eigenen Namen als Betreuer ab (hier Grabkosten), haftet er persönlich für die jeweiligen Beträge. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Dort hatte ein Betreuer am Tag nach dem Tod seiner betreuten Tante einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete er beim Bestattungsunternehmen eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Stadt. Dort heißt es u.a.: „Erdbestattung der Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug er seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Stadt stellte dem Mann Gebühren in Höhe von 2.171 EUR in Rechnung. Daraufhin erklärte der Mann die selbstschuldnerische Bürgschaft für nichtig. Gleichzeitig stellte der beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Mann habe daher keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit er im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein.

Der VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, der Zusatz „(Betreuer)“ hinter den Namen führe nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen. Er könne auch erfolgt sein, um die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Ein Laie müsse zwar nicht wissen, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt. Allerdings sei für ihn unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne. Verpflichtet werden könne allenfalls der Erbe des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft). Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Mann die Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung unterzeichnet. Damit habe er eindeutig erklärt, für die anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar. Sie spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2018, 1 S 419/18, Abruf-Nr. 204207 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG


Sozialleistungen: Vermieter benötigt Zustimmung des Jobcenters

| Erhält ein Mieter Sozialleistungen, um Miet- und Nebenkosten zahlen zu können, hat der Vermieter nicht ohne Weiteres einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Direktzahlung der rückständigen oder ausstehenden Mieten. Ohne einen vorherigen Antrag und eine entsprechende Zustimmung des Jobcenters kann der Vermieter keine Zahlung an sich verlangen. |

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Richter machten deutlich, dass eine Direktauszahlung der Miete an den Vermieter ausdrücklich von der leistungsberechtigten Person beantragt werden muss. Der Leistungsträger hat dann in Abstimmung mit dem Hartz-IV-Bezieher eine Entscheidung zu treffen.

Das gilt auch, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach die Sozialleistungen für Miet- und Nebenkosten an den Vermieter abgetreten werden. Ohne Antrag und Zustimmung zur Abtretung hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine Direktzahlung.

Quelle | BSG, Urteil vom 9.8.2018, B 14 AS 38/17 R, Abruf-Nr. 204442 unter www.iww.de.

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Schadenersatz: Vermieter haftet nicht für einen schreckhaften Mieter

| Der Vermieter haftet nicht für eine Verletzung, die sich der Mieter zuzieht, wenn er zwar nicht unmittelbar durch das Herabstürzen eines defekten Außenrollos, sondern aufgrund des damit verbundenen Lärms erschrickt, das Gleichgewicht verliert, die Treppe hinunterstürzt und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht. |

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat damit bestätigt, dass unter diesen Umständen ein adäquater Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung des Mieters fehlt. In der Überreaktion verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Das falle aber in den Risikobereich des Mieters.

Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.7.18, 7 S 5872/17, Abruf-Nr. 204448 unter www.iww.de.

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Mietbestandteil: Vermieter muss abmontierte Markise wieder anbringen

| Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass ein Vermieter, welcher eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrags war. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Nürnberg im Fall eines Ehepaars, dass von der beklagten Vermieterin eine Wohnung angemietet hatte. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht. Die war bei Besichtigung des Mietobjekts nach dessen Auszug noch vorhanden. Im Mietvertrag ist folgender Passus enthalten: „Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten.“ Als die Beklagte die Außenfassade sanierte, musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen.

Die Mieter verlangten mit ihrer Klage, dass die Beklagte die Markise wieder – wie vor der Sanierung – über ihrem Balkon anbringt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Mietvertrag zwar eine Pflicht der Beklagten zur Reparatur ausgeschlossen wurde. Darauf könne sich diese im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Die Mieter verlangten lediglich die – nach den Feststellungen eines Sachverständigen mögliche – Wiederanbringung und nicht die Reparatur der ursprünglich angebrachten Markise. Das Vorhandensein der Markise sei Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere seien vom Mietvertrag auch Gegenstände in der Wohnung umfasst, welche der Vormieter dort zurückgelassen hat. Die an der Außenmauer angebrachte Markise sei fester Bestandteil des Gebäudes, und damit auch der Wohnung, und stehe im Eigentum der Vermieterin.

Entscheidend komme es darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befinde. Darauf würden schließlich die vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Ein Vermieter müsse, wenn er nicht wolle, dass bestimmte Gegenstände mitvermietet werden, die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Gegenstände des vorherigen Bewohners handelt und diese nicht vom Mietvertrag umfasst sind. Dies müsse geschehen, bevor die neuen Mieter ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung – unabhängig davon, ob sie vom Vermieter stammen oder vom vorherigen Bewohner – auch mitvermietet werden.

Das Amtsgericht hat den Einwand der Beklagten, dass die Wiederanbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, nicht gelten lassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergebe sich nach einer Abwägung des Aufwands auf der einen gegen den Nutzen sowie den Wert des Mietobjekts auf der anderen Seite nicht.

Quelle | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.8.2017, 29 C 4898/15, Abruf-Nr. 204449 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Verwaltungsrecht: Anspruch auf einen Kita-Platz

| Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet. |

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden und damit dem Eilantrag eines Kindes stattgegeben. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen, der sich nach dem konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert (hier: montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr). Die Stadt Aachen hatte – ohne Erfolg – vorgetragen, für das Kind stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bis 16:30 Uhr zur Verfügung.

Die Richter begründen ihre Entscheidung so: Kindern stehe in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu. Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. D. h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.

Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt. Die Eltern hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten eine werktägliche Betreuung von 8:00 bis 17:00 Uhr benötigen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung Reutershagweg in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht. Die Stadt könne das Kind auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei. Das habe die Stadt nicht nachgewiesen. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

Wegen der dem Kind anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu verpflichten, den benötigten Betreuungsplatz zu schaffen. Denn der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Quelle | VG Aachen, Beschluss vom 31.7.2018, 8 L 700/18, Abruf-Nr. 204206 unter www.iww.de.

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Prozesskosten: Kosten eines Rechtsstreits können in vielen Fällen als Werbungskosten abgesetzt werden

| Es gibt viele Situationen, in denen es sich lohnt einen Anwalt aufzusuchen. Wer keinen Rechtsschutz hat oder wenn der nicht zahlt, sind die Gebühren selbst zu stemmen. Auch Gerichtskosten können das Haushaltsbudget stark belasten. „Kosten für Zivilprozesse werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt jedoch anerkannt“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Und zahlt der Rechtsschutz doch, kann zumindest die Selbstbeteiligung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. |

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, in denen Prozesskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erzielen, abzusichern oder zu erhalten. Hängt ein Streitfall also unmittelbar mit einer Einkunftsart zusammen, können die Kosten dafür in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Die Höhe der Einnahmen spielt für das Finanzamt dabei keine Rolle, ebenso wenig ob ein Verfahren erfolgreich war oder nicht. Auch ist es steuerrechtlich egal, ob man Kläger oder Beklagter ist. Zu den Prozesskosten zählen die Kosten für das Gerichtsverfahren, Sachverständige und Anwälte.

Streit mit dem Arbeitgeber

Arbeitsrechtsfälle sind in jedem Fall absetzbar, wenn der Arbeitslohn oder das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel bei einer Kündigungsschutzklage, Gegenstand des Streits sind. Selbst wenn es sich um ein berufliches Disziplinarverfahren handelt, geht der Abzug. Wenn bei einem Strafverfahren, bei dem nicht mit Vorsatz gehandelt wurde, ein rein berufliches Handeln zugrunde liegt, erkennt der Fiskus die Kosten ebenso an. Passiert auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ein Wegeunfall und wird infolgedessen um die Kostenübernahme gestritten, sind die Kosten des Rechtsstreits als Werbungskosten abzugsfähig, da der Arbeitsweg mit der Arbeit in Zusammenhang steht.

Streit mit dem Mieter

Bei Streitigkeiten aus dem Mietrecht, wie Mietrückstande, Mietminderung, Mängel am Mietobjekt, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Kündigung oder Eigenbedarf, kann üblicherweise nur der Vermieter oder Verpächter die Kosten absetzen, da er derjenige ist, der mit der Vermietung Einkünfte erzielt.

Streit wegen der Rente

Betrifft die Auseinandersetzung Einkünfte aus der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung, Betriebsrenten oder Pensionen, sind die Prozesskosten steuerlich abzugsfähig. Sie werden jeweils bei der Einkunftsart berücksichtigt, bei der sie entstanden sind. Wird die Zahlung einer gesetzlichen Rente eingeklagt, sind die Prozesskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar. Geht es dagegen um eine Betriebsrente oder Pension werden sie bei den nichtselbstständigen Einkünften berücksichtigt.

Nicht absetzbare Streitigkeiten

Aufwendungen für Streitigkeiten aufgrund einer Erbschaft werden als Werbungskosten nicht anerkannt, auch wenn das Erbe eine Einkunftsquelle beinhaltet. Diese Prozesskosten werden der privaten Lebensführung zugeordnet, da es primär um den Erwerb oder die Aufteilung des Erbes geht. Auch die Kosten einer Scheidung werden der Privatsphäre zugeordnet.

Streit mit dem Finanzamt

Geht es vor ein Finanzgericht, können die Prozesskosten ebenfalls bei derjenigen Einkunftsart, um die gestritten wird, als Werbungskosten abgezogen werden. Wird mit der Klage selbst ein Abzug von Werbungskosten anvisiert, dann sind die Aufwendungen abziehbar. Wird jedoch zum Beispiel um den Abzug von Sonderausgaben gestritten, ist kein Abzug erlaubt.

Fallen Prozesskosten an, wird die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR leicht überschritten. Darüber hinaus rechnet sich jeder Euro, denn er mindert entsprechend dem persönlichen Steuersatz die Steuerlast. In Fällen, bei denen die Prozesskosten vom Fiskus anerkannt werden, sollten Sie bei der Einkommensteuererklärung die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer zum Anwalt oder Gericht nicht vergessen.

Quelle | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

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Sozialrecht: Wie lange muss das Jobcenter für teure Wohnungen zahlen?

| Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, kann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen. Zugrunde lag das Eilverfahren eines 51-jährigen Hannoveraners, der seit dem Auszug von Frau und Kind in einer großen Wohnung allein lebte. Nachdem er auch noch seine Arbeit im online-Marketing verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamts erschöpft waren, bezog er Grundsicherungsleistungen („Hartz-IV“). Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken. Das gelang zeitweilig, indem der Mann an eine Studentin untervermietete. Später fand er auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der Arbeitgeber und der Mann war erneut hilfebedürftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen. Hierauf habe es bekanntlich schon einmal hingewiesen. Demgegenüber sah sich der Mann als „Neufall“, der eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.

Das LSG hat dem Mann vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung eingeräumt. Zwar sei er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden. Die sechsmonatige Übergangsfrist sei bereits abgelaufen. Die Aufforderung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion. Sie müsse daher nicht wiederholt werden. Dem Leistungsempfänger seien die zu hohen Kosten bei unveränderter Wohnsituation bestens bekannt. Allerdings müsse er die Kosten nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich senken können. Da der Mann für einige Monate gearbeitet hatte, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig um die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.7.2018, L 11 AS 561/18 B ER, Abruf-Nr. 204205 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht


Haftungsrecht: Wer rückwärts ausparkt muss in alle Richtungen schauen

| Wer auf einem Autobahnparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt, muss trotz Einbahnstraßenregelung den Verkehr in beide Richtungen beachten. |

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einem Autofahrer ins Stammbuch. Der Mann wollte rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, der die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadenersatz voneinander.

Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe. Ein Befahren entgegen der Einbahnstraße wäre nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen. Zudem sei es extrem langsam gefahren.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren und rief das OLG an. Er argumentierte, er habe mit dem „verbotswidrigen“ Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können. Das sah der Senat anders. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Mann hat seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.4.2018, 4 U 11/18, Abruf-Nr. 204204 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

| Wer einen Mietwagen grob fahrlässig beschädigt, muss für den entstandenen Schaden haften. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hildesheim. Dort hatte ein 78-Jähriger einen VW Golf angemietet. Mit dem Autovermieter hatte er eine Haftungsbeschränkung auf 500 EUR im Schadensfall vereinbart. Nach dem Vertrag sollte diese allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Mann von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern. Der Pkw rollte gegen einen Torpfeiler und wurde hierbei beschädigt. Mit seiner Klage macht der Autovermieter nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800 EUR geltend. In erster Instanz hatte er mit seiner Klage Erfolg. Hiergegen wendet sich der Autofahrer mit seiner Berufung.

Das LG hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Mann habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeugs vertraut zu machen. Er habe die Beschaffenheit des Abstellorts nicht überprüft. Schließlich habe er auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Mannes zu verschieben.

Quelle | LG Hildesheim, Urteil vom 13.6.2018, 1 S 17/18, Abruf-Nr. 204203 unter www.iww.de.

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Abschleppkosten: Geschädigter muss in unfallbedingter Not- und Eilsituation keine Marktforschung betreiben

| In der unfalltypischen Not- und Eilsituation ist der Geschädigte nicht verpflichtet, Marktforschung nach einem möglichst günstigen Abschleppunternehmer zu betreiben. |

So entschied es das AG Deggendorf. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Abschleppunternehmer Phantasiepreise verlangen kann. Denn wenn kein Preis vereinbart ist, kommt es im Verhältnis zum Kunden auf das lokal Übliche an. Verlangt der Abschleppunternehmer mehr, kann sich der Versicherer den Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer abtreten lassen und statt des Geschädigten die Überhöhung zurückfordern.

Quelle | AG Deggendorf, Urteil vom 27.6.2018, 3 C 259/17, Abruf-Nr. 202360 unter www.iww.de.

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Autokauf: Vertrag kann angefochten werden, wenn das Auto gar nicht scheckheftgepflegt ist

| Täuscht der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten. |

So entschied es das Amtsgericht München und verurteilte den Autoverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Mercedes Benz Sprinter. Der Beklagte hatte im Internet unter seinem Namen einen Gebrauchtwagen inseriert. Die Parteien einigten sich auf einen Preis von 4.500 EUR. Abends trafen sie sich in der Wohnung des Käufers. Dort war auch der Vater des Käufers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte bei diesem Treffen dem Käufer alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ ihm auch das Fahrzeug selbst. Es wurde ein Kaufvertrag ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.

Der Käufer meint, der Beklagte selbst sei sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Käufer trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 EUR in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Beklagte habe es nur in dessen Auftrag verkauft. Er habe auch kein Geld erhalten, insbesondere nicht in der Wohnung des Klägers. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden. Er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Die Richterin gab dem Kläger recht. Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hinweis auf dessen Vater. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Verkaufsgespräch gesagt, im Auftrag zu handeln, ist bestritten. Beweis hierfür hat er nicht angeboten. Der Beklagte hat auch den Kaufvertrag ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben. Er ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.

Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Käufers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat er durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass er an dem betreffenden Tag tatsächlich genau 4.500 EUR von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.

Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal. Daher kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 142 C 10499/17, Abruf-Nr. 204202 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll sinken

| Am 28.8.2018 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu senken. |

Vorgesehen sind folgende Wert: Per Gesetz von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz im nächsten Jahr bei 2,5 % liegen. |

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Kindergeld: „Patchwork-Familie“: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten

| Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |

Hintergrund: Das monatliche Kindergeld ist derzeit wie folgt gestaffelt: Jeweils 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für jedes weitere Kind.

Ein Paar hatte ein gemeinsames Kind und lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Haushalt befanden sich noch zwei ältere Kinder der Partnerin aus einer früheren Beziehung. Der Mann beantragte für das gemeinsame Kind Kindergeld. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der BFH ab. Begründung: Bei den älteren Kindern handelt es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.

Erforderlich ist eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran, so der BFH, fehlt es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.

Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte – das jüngste – Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren.

Quelle | BFH, Urteil vom 25.4.2018, III R 24/17, Abruf-Nr. 202408 unter www.iww.de.

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Grunderwerbsteuer: Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

| Käufer können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte bewegliche Gegenstände. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind. |

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln. In dem Fall hatten Eheleute für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den Preis für die gebrauchten Gegenstände für zu hoch hielt.

Dieser Ansicht folgte das FG jedoch nicht. Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt dies nicht akzeptieren, muss es nachweisen, dass keine realistischen Werte angesetzt worden sind.

Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet. Führen die Inaugenscheinnahme, Fotos und weitere Angaben nach Ansicht des Finanzamts zu keiner sachgerechten Schätzung, muss ggf. ein Sachverständiger herangezogen werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 8.11.2017, 5 K 2938/16, Abruf-Nr. 202589 unter www.iww.de.

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet. |

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig. Weiterführende Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348

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Vermietung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei ungeplanter Renovierung

| Wenn eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des Mieters unerwartet saniert werden muss, um eine Neuvermietung überhaupt erst zu ermöglichen, sind diese Aufwendungen dennoch in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen. |

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und sich damit von einer Entscheidung aus 2017 abgegrenzt. Die Richter erläuterten, dass anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel, indem die Maßnahmen zeitlich verschoben werden.

In dem Fall hatten Eheleute in 2012 eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. In ihrer Steuererklärung für 2014 machten sie umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Sie waren der Ansicht, dass die Dreijahresfrist nicht gelte, da die langjährige Mieterin kurz nach dem Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei. Ohne die ungeplante Sanierung wäre keine Neuvermietung möglich gewesen. Diese Argumentation war letztlich aber nicht erfolgreich.

Nach der Rechtsprechung des BFH werden grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel sind den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch noch nicht angelegt waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden sind, sind hingegen nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist.

Quelle | BFH, Urteil vom 13.3.2018, IX R 41/17, Abruf-Nr. 202271 unter www.iww.de.

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht


Betriebsrat: In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb anfechten

| Ein Arbeitgeber ist berechtigt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Wahl muss nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden. |

Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem entsprechenden Fall. Die Richter verwiesen darauf, dass nach dem Gesetzeswortlaut „der Arbeitgeber“ berechtigt ist, die Wahl anzufechten. Arbeitgeber ist nach Ansicht des Gerichts derjenige, dessen Belegschaft den Betriebsrat gewählt hat und durch diesen repräsentiert wird. Ihn betrifft das durch die Wahl begründete betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, das durch eine fehlerhafte Wahl nicht ordnungsgemäß begründete Rechtsverhältnis im Wege der Anfechtung zu beenden.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl ist als betriebsverfassungsrechtlicher Ansprechpartner des Betriebsrats derjenige anzusehen, für dessen Arbeitnehmer die Wahl des Betriebsrats ausgeschrieben und durchgeführt wurde. Dieser Betriebsrat bleibt – auch wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt ist – bis zur Rechtskraft einer dem Wahlanfechtungsantrag stattgebenden Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Während dieser Zeit repräsentiert er die Arbeitnehmerschaft, für die er gewählt worden ist. Für diese nimmt er die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten wahr. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen Teil der Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde. Seinem betriebsverfassungsrechtlichen Ansprechpartner steht das Recht zu, die Wahl anzufechten.

Quelle | BAG, Beschluss vom 16.1.2018, 7 ABR 21/16, Abruf-Nr. 201701 unter www.iww.de.

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Gesellschaftsrecht: Nachzahlungspflicht in der Publikums-KG

| Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. |

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Aber: Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat.

Quelle | BGH, Beschluss vom 23.1.2018, II ZR 73/16, Abruf-Nr. 201434 unter www.iww.de.

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Umsatzsteuer: Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!

| Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) verhindern. Daher hat sie ein Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden sollen. |

Wer ist betroffen?

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2018

| Im Monat Oktober 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2018 am 29.10.2018 (bzw. 26.10.2018 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).

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