Mandantenbrief Recht März 2016
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2016:
Arbeitsrecht
- Kündigungsrecht: Verkehrsgefährdung auf Dienstfahrt kann zur fristlosen Kündigung führen
- Aktuelle Gesetzgebung: Europäischer Berufsausweis – Mehr Mobilität beim Arbeiten in Europa
- Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
- Arbeitgeberhaftung: Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene Wertsachen?
Baurecht
- Gewährleistungsrecht: Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann nicht durch E-Mail verlängert werden
- Gewährleistungsrecht: Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen festhalten lassen
- Vertragsrecht: Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleistungsansprüche
Erbrecht
Mietrecht & WEG
- Kündigungsrecht: Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer im Ausland arbeitet
- Satzungsrecht: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam
- Mieterhöhung: Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung ist konkludent möglich
- WEG: Sondereigentum grenzt sich allein nach dem Aufteilungsplan ab
Verbraucherrecht
- Autokauf: Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist ein Sachmangel
- Pflege: Übergangspflege nach Krankenhausentlassung
- Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Kfz mit Kurzzeitkennzeichen
- Haftungsrecht: Geschäftsmann haftet, wenn Kundenware nicht mehr auffindbar ist
Verkehrsrecht
- Mietwagen: Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden
- Führerschein: Die größten Irrtümer beim Internationalen Führerschein
Steuerrecht
- Vermieter: Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten
- Alle Steuerzahler: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer sind weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig
- Arbeitnehmer: Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein
- Abschreibungen: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblich
Wirtschaftsrecht
- Umsatzsteuerzahler: Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft
- Freiberufler und Gewerbetreibende: Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden
- Freiberufler und Gewerbetreibende: Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos
- Vertragsrecht: Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Flüchtlingen im online-Angebot der BA
- Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Kündigungsrecht: Verkehrsgefährdung auf Dienstfahrt kann zur fristlosen Kündigung führen
| Missachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein. |
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass dies nicht nur für Berufskraftfahrer gelte. Auch Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, müssten in diesem Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Arbeitgeber war in dem Fall ein ambulanter Pflegedienst. Es müsse aber in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen. Diese ging vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.15, 5 Sa 176/15, Abruf-Nr. 183300 unter
www.iww.de.
Aktuelle Gesetzgebung: Europäischer Berufsausweis – Mehr Mobilität beim Arbeiten in Europa
Quelle | Europäische Kommission
Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
| Ob Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Das gilt auch für die Frage, was als Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge heranzuziehen ist. |
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Der Entscheidung liegt ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Stundenlohn der Arbeitnehmerin von weniger als 8,50 EUR brutto pro Stunde zugrunde. Weiter ist mit ihr – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb – eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart worden. Diese ist nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin im jeweiligen Jahr beschäftigt ist.
Nunmehr haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen. Es soll also jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung ausgezahlt werden. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Arbeitnehmerin von mehr als 8,50 EUR.
Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen. Diese berechnet die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 EUR. Hiergegen hat sich die Arbeitnehmerin gewandt. Sie meint, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR sei auch zugrunde zu legen, wenn die Zuschläge berechnet werden.
Dem ist das LAG nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge gefolgt. Es hat dabei auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen hingewiesen. Bei den Sonderzahlungen handle es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin. Außer ihrer Betriebszugehörigkeit gebe es keine weiteren Voraussetzungen dafür, dass die Sonderzahlungen ausgezahlt werden. Deshalb könnten diese auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin.
Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen seien die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 EUR zu berechnen. Das folge aus dem Arbeitszeitgesetz. Dieses schreibe einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vor.
Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.1.2016, 19 Sa 1851/15, Abruf-Nr. 146329 unter www.iww.de.
Arbeitgeberhaftung: Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene Wertsachen?
| Bewahrt der Arbeitnehmer Wertgegenstände am Arbeitsplatz auf, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, bestehen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers. Daher muss dieser bei einem Verlust keinen Schadenersatz leisten. |
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Krankhausmitarbeiters hin. Dieser hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertigerweise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Die Richter am LAG betonten im Berufungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf – die wegen der Rücknahme reduzierten – Verfahrenskosten auferlegt.
Quelle | LAG Hamm, Pressemitteilung zum Verfahren 18 Sa 1409/15
Baurecht
Gewährleistungsrecht: Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann nicht durch E-Mail verlängert werden
| Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis der VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden. |
Das musste sich ein Bauherr vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena sagen lassen. Die Richter verwiesen darauf, dass sich die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag verlängere, wenn der Auftraggeber den Unternehmer auffordert, die Mängel zu beseitigen. Diese Aufforderung müsse aber das gesetzliche Schriftformerfordernis erfüllen.
Die Schriftform ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingehalten, wenn die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Diese Form kann zwar durch die elektronische Form ersetzt werden. Dann muss das Schreiben aber eine qualifizierte elektronische Signatur tragen. Auch diesem Formerfordernis genügt das E-Mail-Schreiben des Bauherrn nicht.
Entgegen der Auffassung des Bauherrn gelten die Regeln des BGB auch für das Schriftformerfordernis der VOB. Wird die VOB/B vereinbart, werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB dadurch nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf. Sie ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien. Die E-Mail des Bauherrn war unstreitig nicht unterschrieben und wies auch keine elektronische Signatur auf. Sie konnte daher keine Auswirkung auf die Verjährung haben.
Quelle | OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015, 1 U 201/15, Abruf-Nr. 146297 unter www.iww.de.
Gewährleistungsrecht: Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen festhalten lassen
| Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentümers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.
„Hagelsicher“ bedeute nach Ansicht der Richter, dass Hagelschlag dem Material (hier: Metalldachpfannen) „nichts anhaben könne“. Die Hagelsicherheit sei dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht „zerstört“ werde. Der Bauherr könne berechtigterweise erwarten, dass die Dachpfannen bei Hagelschlag nicht verschlechtert oder ihre „Lebenserwartung“ verkürzt werden. Weil die Dachpfannen hier diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt hatten, musste der Unternehmer die Kosten übernehmen, die für das nachbessern entstanden waren.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.9.2015, 11 U 86/15, Abruf-Nr. 146330 unter www.iww.de.
Vertragsrecht: Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleistungsansprüche
| Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn die Vertragsbeziehung nicht in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung geteilt werden könne und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ damit (auch) das Entgelt für die Planung betreffe, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen.
Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15, Abruf-Nr. 146331 unter www.iww.de
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Erbrecht
Bei unklarem Datum kann das Testament ungültig sein
| Ein Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt. |
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einer Erbsache. Die Richter verwiesen auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach den dortigen Regeln zum Erbrecht soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Das Gesetz regelt auch den Fall, dass das Testament keine Angabe über die Zeit enthält, wann es errichtet wurde. Ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist es nur gültig, wenn sich nicht anderweitig feststellen lässt, wann es errichtet wurde. Hintergrund ist, dass in diesem Fall möglicherweise später noch ein neues wirksames Testament errichtet wurde. Bleibt es also möglich, dass später noch ein weiteres Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet wurde, ist das undatierte Testament daher unwirksam.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, 3 Wx 53/15, Abruf-Nr. 145973 unter www.iww.de.
Mietrecht & WEG
Kündigungsrecht: Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer im Ausland arbeitet
| Der Wunsch eines Profifußballers, der im Ausland arbeitet, in seiner freien Zeit mit seiner Familie in seiner Eigentumswohnung in München zu leben, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. |
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Wohnungseigentümers, der 2011 eine 45,56 Quadratmeter große Wohnung im Münchner Stadtteil Solln gekauft hatte. Diese war seit Februar 2000 an die beklagte Mieterin vermietet. Im April 2013 kündigte der Eigentümer die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Als Kündigungsgrund gab er Eigenbedarf gemeinsam mit seiner zukünftigen Frau an. Er wolle im Frühsommer heiraten und gemeinsam mit seiner Frau einen Wohnsitz in München begründen. Aufgrund seines Berufs als Profifußball-Spieler arbeite er zwar nicht immer in München. Er beabsichtige aber, die Wohnung gemeinsam mit seiner Frau als Hauptwohnsitz zu behalten. Dorthin wolle er immer wieder zurückkehren und diese Wohnung auch in der Winterpause nutzen. Die Mieterin räumte die Wohnung nicht. Sie hielt den Kündigungsgrund für vorgeschoben.
Der Eigentümer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Sie verurteilte die Mieterin, die Wohnung zu räumen.
Das Gericht hat die Ehefrau des Eigentümers vernommen. Die Zeugin gab an, ihr Ehemann arbeite in Serbien und habe zweimal täglich Training. Zuletzt hätten sie und ihr Ehemann in München gelebt, aber getrennt. Derzeit lebe sie in einer Wohnung in Serbien. Jetzt möchte sie jedoch wieder nach München ziehen, um in München einen Hauptwohnsitz begründen zu können. Sobald ihr Ehemann, also der Kläger, frei habe, werde er ebenfalls gemeinsam mit der Zeugin in der Wohnung in München wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam entschieden, dass das kürzlich geborene gemeinsame Kind in Deutschland aufwachsen solle. Eine andere Wohnung stehe nicht zur Verfügung. Es sei geplant, dass die Wohnung zumindest für die nächsten 3-4 Jahre von der Zeugin gemeinsam mit ihrem kleinen Kind bewohnt werde. Soweit der Ehemann am Wochenende oder zu trainingsfreien Zeiten frei habe, werde dieser ebenfalls gemeinsam mit der Familie in der Wohnung wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie halte sich derzeit während ihrer Besuche in Deutschland im Haus ihrer Mutter in der Nähe von Landsberg auf. Dort stehe ihr aber kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Vielmehr schlafe und wohne sie mit ihrem Baby im Zimmer ihrer behinderten Schwester. Diese komme immer am Wochenende nach Hause, da sie unter der Woche in einer Behindertenwerkstatt arbeite und auch nächtige.
Das Gericht glaubte der Zeugin. Das Gericht sieht in dem Wunsch, die Wohnung zu nutzen, auch keine unvernünftige Absicht. Grundsätzlich darf das Gericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob es zur Nutzungsabsicht des Vermieters bessere oder sinnvollere Alternativen gibt. Der Wunsch des Eigentümers nach einem gemeinsamen Wohnsitz in München sei nachvollziehbar und vernünftig. Es sei verständlich, dass er gemeinsam mit seiner aus der Gegend von München stammenden Ehefrau eine Wohnung in München beziehen möchte.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 30.9.2014, 473 C 7411/14, rkr., Abruf-Nr. 146334 unter www.iww.de.
Satzungsrecht: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam
| Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem Normenkontrollurteil den Antrag eines Wohnungseigentümers (Antragsteller) abgewiesen, die Satzung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für unwirksam zu erklären. |
Seit der Föderalismusreform 2006 steht den Ländern das Recht zu, Gesetze für das Wohnungswesen zu erlassen. Auf dieser Grundlage erließ Baden-Württemberg das 2013 in Kraft getretene Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotsgesetz – ZwEWG). Nach § 2 Abs. 1 ZwEWG können Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit Wohnraummangel), durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Gestützt auf diese Vorschrift hat die Stadt Freiburg eine am 1.2.2014 in Kraft getretene Satzung erlassen. Darin ist ein solches grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum enthalten.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks am Rande der Altstadt, das mit zwei Wohngebäuden bebaut ist. Mit seinem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen die Satzung. Er macht geltend, aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten andere Maßnahmen vorrangig sein, um den Wohnraummangel zu bekämpfen. Der Stadt sei es ferner ausschließlich darum gegangen, im Stadtgebiet preisgünstigen Wohnraum für untere und mittlere Einkommen zu sichern. Seine Wohnungen hätten aber eine Wohnfläche von ca. 120 qm. Bei Wohnungen dieser Größe sei eine „besondere Wohnraumgefährdung“ aber nicht gegeben. Denn diese seien für untere und mittlere Einkommensgruppen ohnehin nicht erschwinglich.
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. In seiner Urteilbegründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Bei der Stadt Freiburg handele es sich nach den von ihr während des Verfahrens vorgelegten Daten über Bevölkerungsentwicklung, Neubautätigkeit, Entwicklung der Mieten und Kaufpreise in den letzten Jahren zweifellos um eine Gemeinde mit Wohnraummangel im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwEWG. Der auf dem Gebiet der Stadt herrschende Wohnraummangel sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf beschränkt, die Bevölkerung mit unterem oder mittlerem Einkommen mit preisgünstigem Wohnraum zu bedienen. Die von ihm angenommene Verpflichtung der Stadt, Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 120 qm von dem Anwendungsbereich der Satzung auszunehmen, bestehe deshalb nicht.
Die Satzung der Stadt Freiburg sei auch mit Blick auf § 1 ZwEWG nicht zu beanstanden. Die einer Gemeinde mit Wohnraummangel eingeräumte Satzungsbefugnis stehe nach dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde den Wohnraummangel „nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen“ könne. Sie sei in diesem Sinn nachrangig. Dafür, dass die Stadt Freiburg dem auf ihrem Gebiet herrschenden Wohnraummangel mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen könne, sehe das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte.
Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2015, 3 S 248/15, Abruf-Nr. 146335 unter www.iww.de.
Mieterhöhung: Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung ist konkludent möglich
| Wer eine Wohnung modernisiert muss darauf hinweisen, dass er deshalb gleichzeitig oder später die Miete erhöhen möchte. Unterlässt er das, kann er sich später nicht mehr auf eine Mieterhöhung wegen der Renovierung berufen. |
Hierauf wies das Landgericht (LG) Berlin hin. In dem Fall hatte der Vermieter die Wohnung modernisiert und die Miete nach § 558 BGB erhöht. Dabei hat er die Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB a.F. nicht erwähnt und sie sich auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Dies kann ein stillschweigender Verzicht auf eine Modernisierungsmieterhöhung sein, entschied das Gericht.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015, 67 S 130/15, Abruf-Nr. 145184 unter www.iww.de.
WEG: Sondereigentum grenzt sich allein nach dem Aufteilungsplan ab
| Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich. |
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er teilt damit nicht die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung. Dort wird vertreten, dass Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.
Der betroffene Sondereigentümer kann von allen übrigen Wohnungseigentümern – nicht nur von dem benachbarten Sondereigentümer – verlangen, dass die Trennwand erstmals entsprechend dem Aufteilungsplan hergestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, wie die herzustellende Wand dinglich zugeordnet wird. Der Anspruch kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn es den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, den Umbau vorzunehmen. Das ist z.B. der Fall, wenn tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erforderlich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
Quelle | BGH, Urteil vom 20.11.2015, V ZR 284/14, Abruf-Nr. 182649 unter www.iww.de.
Verbraucherrecht
Autokauf: Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist ein Sachmangel
| Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Firma aus Hattingen entschieden. Diese hatte im März 2012 beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 EUR gekauft. Bestellt war unter anderem folgende Sonderausstattung: Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR). In einer vor dem Verkauf überlassenen Verkaufsbroschüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze, und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nachdem das Fahrzeug ausgeliefert war, beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 EUR lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.
Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags war erfolgreich. Die Richter verurteilten das Autohaus, den Kaufpreis in Höhe von ca. 62.500 EUR zurückzuzahlen und den gekauften Mercedes Benz zurückzunehmen. Vom ursprünglichen Kaufpreis wurde lediglich eine Nutzungsentschädigung abgezogen.
Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei. Das Rückwärtsfahren wie das Einparken werde mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige, dass sich die Klägerin bewusst für die teure Zusatzausstattung entschieden habe. Dies lasse den Schluss zu, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 9.6.2015, 28 U 60/14, Abruf-Nr. 146301 unter www.iww.de.
Pflege: Übergangspflege nach Krankenhausentlassung
| Seit dem 1.1.16 können nicht dauerhaft pflegebedürftige Patienten Übergangspflege beanspruchen, wenn sie nach einer Krankenhausbehandlung entlassen werden. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege. |
Im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege ist es zuletzt zu vielen Änderungen gekommen. Pflegende Angehörige können viel stärker bestimmen, wie sie die neu geschaffenen Möglichkeiten miteinander kombinieren möchten. Sie können – und sollten – sich dazu bei den Krankenkassen genau beraten lassen. Das wird häufig vergessen.
Hinweis | Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Ältere Menschen sollten nicht voreilig wechseln, sondern bei der Wahl einer neuen Kasse auf Zusatzleistungen für Senioren achten. Der Produktfinder des Verbrauchermagazins Test wird derzeit regelmäßig aktualisiert und zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen (www.test.de/krankenkassen).
Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Kfz mit Kurzzeitkennzeichen
| Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt. |
Auf diese Einschränkung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Der Versicherungsnehmer berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Danach müsse das mit dem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisiert werden. Folge wäre, dass das Kennzeichen grundsätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen werden dürfe (BayObLG NZV 03, 147). Das sah der BGH anders. Er ließ offen, ob dem inhaltlich zu folgen ist. Die Entscheidung sei schon gar nicht einschlägig. Sie betreffe nämlich rote Kennzeichen und keine Kurzzeitkennzeichen.
Hinweis | Der im Versicherungsvertrag genannte Halter darf das im Vertrag genannte Kurzzeitkennzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen. Gibt er das Kennzeichen an einen Dritten weiter, führt das nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergeht oder auf ihn ausgedehnt wird.
Quelle | BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 429/14, Abruf-Nr. 182177 unter www.iww.de.
Haftungsrecht: Geschäftsmann haftet, wenn Kundenware nicht mehr auffindbar ist
| Der frühere Mieter eines Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben. Kann er dies binnen vier Wochen nicht, muss er 3.000 EUR Schadenersatz zahlen. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Geklagt hatte ein Musikpädagoge. Er hatte im August 2008 dem beklagten Einzelhandelskaufmann, der die Räume des Steinway-Hauses in Düsseldorf gemietet hatte, seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur übergeben. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Reparatur nicht einigen konnten, verblieb der B 211-Flügel bis auf Weiteres in der Werkstatt des Beklagten. Als der Musikpädagoge sich im Jahr 2010 entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war der Flügel verschwunden.
Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der frühere Mieter des Steinway-Hauses das Verschwinden des Flügels zu vertreten habe. Er hätte den neuen Inhaber der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als dieser Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm. Zu dem Zeitpunkt soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahre 2008 auf die Übernahme der Räume durch den neuen Inhaber hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flügels kümmern können.
Kann der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, hat er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen, so die Richter in ihrem Urteil. Den Wert hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen festgesetzt. Danach ist der Marktwert eines Flügels im Wesentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments – hier Risse im Resonanzboden – und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen. Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000 EUR Schadenersatz verlangt.
Quelle | LG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2016, 1 O 68/14, Abruf-Nr. 146336 unter www.iww.de.
Verkehrsrecht
Mietwagen: Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden
| Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig. |
Die Folge ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum: Eine im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen.
Quelle | LG Bochum, Urteil vom 25.6.2015, I-3 O 60/15, Abruf-Nr. 145552 unter www.iww.de.
Führerschein: Die größten Irrtümer beim Internationalen Führerschein
| Autofahrer benötigen in Urlaubsländern oft den Internationalen Führerschein. Wir haben Ihnen die Antworten des ADAC zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt. |
- 1. Der Internationale Führerschein gilt als einzelnes Dokument.
- Falsch. Er ist eine Übersetzung und als Zusatzdokument nur mit dem nationalen Führerschein gültig. Er erleichtert der Polizei im Ausland die Überprüfung.
- 2. Es gibt ihn kostenlos bei der Gemeinde.
- Falsch. Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden und kostet 15 EUR.
- 3. Er gilt unbefristet.
- Falsch. Die Gültigkeit beträgt in der Regel drei Jahre.
- 4. Den alten grauen oder rosafarbenen Führerschein darf ich behalten, wenn ich den Internationalen Führerschein beantragt habe.
- Falsch. Das Dokument gibt es nur bei gleichzeitigem Umtausch des alten in einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
- 5. Er ist nur in Ländern außerhalb Europas erforderlich.
- Falsch. In Europa wird er beispielsweise für Albanien, Moldawien, Russland, der Ukraine und Weißrussland empfohlen.
- 6. In manchen Ländern ist er sogar Pflicht.
- Richtig. In vielen außereuropäischen Ländern wie zum Beispiel in Ägypten. Nicht benötigt wird er in den EU-Staaten, in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz.
- 7. In den USA benötige ich den Internationalen Führerschein.
- Richtig. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Anerkennung deutscher Führerscheine wird die Mitnahme immer dringend empfohlen.
- 8. In einigen Ländern komme ich beim Fahren ohne Internationalen Führerschein sogar ins Gefängnis.
- Richtig. Nach den jeweiligen nationalen Strafvorschriften ist unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht auszuschließen.
- 9. Wenn mir im Ausland der Internationale Führerschein gestohlen wurde, darf ich mit meinem deutschen Führerschein bis zum Ende der Reise weiterfahren.
- Falsch. In den Ländern, in denen der internationale Führerschein vorgeschrieben ist, wird man nach einem Verlust so behandelt, als ob von Anfang an keiner vorlag. Daher ist in diesem Fall unbedingt eine Diebstahls- oder Verlustanzeige bei der Polizei ratsam.
- 10.Bei einem Fahrverbot in Deutschland darf ich im Ausland mit dem Internationalen Führerschein weiterfahren.
- Falsch. Für die Dauer des Fahrverbots in Deutschland müssen alle Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, in amtliche Verwahrung gegeben werden. Wer trotz Fahrverbots in Deutschland im Ausland ein Fahrzeug fährt, muss mit teils empfindlichen Geldbußen oder -strafen rechnen.
Quelle | ADAC
Steuerrecht
Vermieter: Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten
| Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten (Darlehen) durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert aber nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Handhabung der Verwaltung widersprochen. |
Zum Veräußerungserlös zählt zwar grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Endet der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung – regulär durch Zeitablauf oder durch (vorzeitige) Kündigung –, dann muss der Steuerpflichtige die Versicherungsleistung auch zur Ablösung des Darlehens verwenden.
Aber: Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrags von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrags absichert. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung kann im Einzelfall mit zum Teil erheblichen Verlusten verbunden sein. Und ein dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, argumentierte der BFH mit Weitblick.
HINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des BFH hinzuweisen. Danach stellen Beiträge für Risikolebensversicherungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung des Mietobjekts abgeschlossen wurden. Auch eine Aufteilung der Beiträge (private versus durch die Vermietung bedingte Veranlassung) lehnte der BFH im Streitfall ab.
Quelle | BFH, Urteil vom 16.9.2015, IX R 40/14, Abruf-Nr. 182816 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 35/14, Abruf-Nr. 183318.
Alle Steuerzahler: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer sind weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach der Entscheidung des großen Senats beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. |
Häusliche Arbeitszimmer
Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
- Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Die Aufwendungen sind aber nur steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.
Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.
Bei seiner Entscheidung hat sich der BFH wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung nicht gewährleistet.
Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer
Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:
- Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
- Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig.
Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407 unter www.iww.de.
Arbeitnehmer: Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein
| Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. |
Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehörigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt.
Quelle | BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14, Abruf-Nr. 180249 unter www.iww.de.
Abschreibungen: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblich
| Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben. |
Weicht der Wert für den Grund und Boden erheblich von den Bodenrichtwerten ab, ist das nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung gegebenenfalls nicht die realen Werte wiedergibt. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Finanzgericht eine Gesamtwürdigung vornehmen und prüfen, ob die Abweichung durch besondere Aspekte nachvollziehbar erscheint. Hierbei sind u. a. die Bauqualität und der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen etc.) zu berücksichtigen.
Beachten Sie | Die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zu korrigieren, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Ist eine Korrektur notwendig, hat sie auf Grundlage der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen.
Quelle | BFH, Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14, Abruf-Nr. 182815 unter www.iww.de.
Wirtschaftsrecht
Umsatzsteuerzahler: Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft
| In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich. |
Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen (z. B. GmbHs) hält der BFH zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.
HINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.
In den weiteren Entscheidungen hat der BFH u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der BFH einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.
Quelle | BFH, Urteile vom 2.12.2015, V R 25/13, Abruf-Nr. 183313 unter www.iww.de; V R 15/14, Abruf-Nr. 183312; V R 67/14, Abruf-Nr. 183314; BFH, Urteil vom 3.12.2015, V R 36/13, Abruf-Nr. 183316.
Freiberufler und Gewerbetreibende: Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden
| Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. |
Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder IAB beansprucht werden (Wahlrecht).
Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:
- Bilanzierende Gewerbetreibende/Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,
- Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung des IAB).
Verwaltung gewährt Aufstockung nur unter Voraussetzungen
Nach Auffassung des BFH kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an.
So viel zur guten Nachricht. Denn gleichzeitig hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, einige Konkretisierungen vorgenommen. Danach soll u. a. Folgendes gelten:
- Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweiligen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
- Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufstockung ausgeschlossen.
- Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.
Neue Rechtslage
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB keine konkret bezeichnete Einzelinvestition mehr zuzuordnen ist.
HINWEIS | Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage war die Funktion des Wirtschaftsguts anzugeben. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre ist dies nicht mehr erforderlich. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung ist „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.1.2016, IV C 6 – S 2139-b/13/10001, Abruf-Nr. 146220 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13, Abruf-Nr. 174678.
Freiberufler und Gewerbetreibende: Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos
| Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. |
Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steuerlich angesetzt werden.
Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.
Beachten Sie | Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.
Quelle | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126
Vertragsrecht: Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Flüchtlingen im online-Angebot der BA
| Die Integration von geflüchteten Menschen in den deutschen Arbeitsmarkt stellt aktuell eine große Herausforderung dar. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu im online-Angebot einen Überblick zu wesentlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber zusammengestellt. |
Dazu BA-Vorstand Detlef Scheele: „Wir wissen aus vielen Kontakten, dass Arbeitgeber ein hohes Interesse haben, Flüchtlingen eine Chance zu geben. Oftmals herrscht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Die neue Internet-Seite soll Arbeitgebern eine erste Orientierung geben.“ Bei dem Wunsch nach einer tiefergehenden Beratung helfen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service vor Ort wie gewohnt weiter.
Unter dem Link http://www.iww.de/sl1779 (oder über www.arbeitsagentur.de) sind z.B. Informationen zu finden
- unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Ausbildung möglich ist
- was bei einem Praktikum beachtet werden muss oder
- welche finanziellen Unterstützungsleistungen Arbeitsagenturen und Jobcenter gewähren können.
Darüber hinaus werden häufig gestellte Fragen beantwortet, z. B. was eine Arbeitsmarktprüfung beinhaltet oder wie geflüchtete Menschen entlohnt werden.
Quelle | Pressemitteilung der BA
Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen
| Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde. |
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.
Hinweis | Dies ist für Gesellschaften besonders wichtig, wenn man sich von dem Geschäftsführer trennen möchte. Die Frage des Bezugsrechts muss bei Vertragsschluss daher immer besonders im Auge behalten werden. Die Gesellschaft sollte ein widerrufliches Bezugsrecht durchsetzen. Der Geschäftsführer sollte dagegen darauf dringen, dass die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen wird.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 30.9.2015, 11 U 113/14, Abruf-Nr. 145642
unter www.iww.de.
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beträgt – 0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
01.01.2006 bis 30.06.2006 |
1,37 Prozent |
01.07.2005 bis 31.12.2005 |
1,17 Prozent |
01.01.2005 bis 30.06.2005 |
1,21 Prozent |
01.07.2004 bis 31.12.2004 |
1,13 Prozent |
01.01.2004 bis 30.06.2004 |
1,14 Prozent |
01.07.2003 bis 31.12.2003 |
1,22 Prozent |
01.01.2003 bis 30.06.2003 |
1,97 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2016
| Im Monat März 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2016 am 29.3.2016.