Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2019:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag: Aufhebungsvertrag kann nicht nach Verbraucherrecht widerrufen werden

| Ein Arbeitnehmer kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, auch dann nicht widerrufen, wenn er in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann aber unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit einer Reinigungskraft. Die Frau hatte in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dieser sah das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vor. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Frau war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Mit ihrer Klage wendet sie sich unter anderem gegen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihre Klage abgewiesen.

Die Richter am BAG hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Dem Vortrag der Arbeitnehmerin könne kein Anfechtungsgrund entnommen werden. Außerdem sei der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage unmöglich. Der Gesetzgeber habe zwar Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht eingeräumt. Auch Arbeitnehmer seien Verbraucher. Jedoch sei im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge hier nicht einzubeziehen seien.

Das LAG habe jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet worden sei. Dieses Gebot sei eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie werde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwere. Dies könne hier der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Dann müsse die Arbeitgeberin Schadenersatz leisten. Die Arbeitnehmerin wäre so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Das muss das LAG nun aufklären und dann erneut entscheiden.

Quelle | BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18, Abruf-Nr. 207791 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Was ist ein „genesungswidriges“ Verhalten bei der Arbeitsunfähigkeit?

| Oft führen private Aktivitäten von Arbeitnehmern während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim Arbeitgeber. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten Umfeld betreffen. Aber nicht jedes solche Verhalten ist per se genesungswidrig. |

1. Tatsächliche Genesungswidrigkeit eines Verhaltens

Ob der Besuch von bestimmten Veranstaltungen während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich genesungswidrig ist, hängt vor allem von Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung ab. Allein das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer noch nicht, im Bett oder in seiner Wohnung zu bleiben. Andererseits hat ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer die Pflicht, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er muss alle Aktivitäten unterlassen, die die Genesung verzögern könnten.

Will der Arbeitgeber etwa eine Kündigung auf die aus seiner Sicht genesungswidrige Ordnertätigkeit einer Arbeitnehmers, der wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben war, während eines Fussballspiels stützen, muss er darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat. Dies wird meist nur gelingen, wenn ein Verstoß gegen ärztliche Verhaltensmaßregeln nachweisbar ist.

2. Welche Sanktionen des Arbeitgebers sind angemessen?

In der Regel rechtfertigen geringfügige Verletzungen der Pflicht zu genesungswidrigem Verhalten ohne einschlägige Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Es ist allenfalls möglich, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt. In der arbeitsgerichtlichen Praxis wird daher oft die (mögliche) Genesungswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, wie der Besuch einer Sportveranstaltung während der Arbeitsunfähigkeit, zugunsten des Arbeitgebers unterstellt. Dann wird geprüft, ob der Grad der Schwere der Pflichtverletzung für eine Kündigung ausreicht. Das ist aber oft gerade nicht der Fall).

Allein in schweren Fällen genesungswidrigen Verhaltens, wie etwa einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit, kommt auch ohne vorherige Abmahnung der Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber als verhältnismäßige Sanktion in Betracht. In allen anderen Fallkonstellationen ist zunächst der Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung erforderlich.

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Urlaubsrecht: Urlaubsansprüche können während der Elternzeit gekürzt werden

| Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. |

Diese Klarstellung traf nun das BAG im Fall einer Arbeitnehmerin. Sie befand sich vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.3.2016 kündigte die Frau das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2016. Sie beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber erteilte ihr vom 4.4. bis zum 2.5.2016 Urlaub. Er lehnte jedoch ab, den auf die Elternzeit entfallenden Urlaub zu gewähren. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hat die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch das BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine vom BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4.10.2018, C-12/17 – [Dicu]).

Quelle | BAG, Urteil vom 19.3.2019, 9 AZR 362/18, Abruf-Nr. 207806 unter www.iww.de.

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Mindestlohn: Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes abgewiesen

| Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen. Damit hat es zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt. |

Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Die umstrittene Frage, ob das auch gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten die Cottbuser Richter. Aus ihrer Sicht verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.1.2019, 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17, Abruf-Nr. 207009 und 207017 unter www.iww.de.

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Baurecht

Baugenehmigung: Baugenehmigung muss Verkehrslärmreflexionen auf die Nachbarschaft berücksichtigen

| Nachbarn können sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. |

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. In dem Verfahren hatten sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes gegen Bahnlärm gewährt, der von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht. Sie befürchten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte ihren Eilantrag abgelehnt.

Das OVG hat der Beschwerde der Antragsteller stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht bejaht es die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden. Allerdings markiere das die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. Es käme in Betracht, einen schallschluckenden offenporigen Putz anzubringen. Auch könnte eine Holzlattung verwendet werden, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr jedoch nicht vorgesehen.

Quelle | OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.2.2019, 1 ME 135/18, Abruf-Nr. 208164 unter www.iww.de.

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Denkmalschutz: Pankower Bahnbetriebswerk – Eigentümerin muss die denkmalgeschützten Gebäude teilweise erhalten

| Die Eigentümerin des ehemaligen Pankower Bahnbetriebswerks ist verpflichtet, bauliche Sicherungsmaßnahmen für den überwiegenden Teil der Gebäude durchführen zu lassen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Die Antragstellerin ist seit 2010 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen, ein Ringlokschuppen und ein Sozial- bzw. Verwaltungsgebäude. Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Sie werden seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt und befinden sich in schlechtem baulichen Zustand. Im August 2018 erließ das Bezirksamt eine denkmalrechtliche Sicherungsanordnung. Darin legte sie der Antragstellerin hinsichtlich der drei Gebäude zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen auf und ordnete deren sofortige Vollziehung an.

Das VG stellte die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs im Hinblick auf den Ringlokschuppen wieder her, wies den Eilantrag gegen die Sicherungsanordnung im Übrigen aber zurück. Hinsichtlich des Rundlokschuppens und des Sozialgebäudes sei die Anordnung zur Sicherung der Gebäude rechtmäßig. Zweifel an der Denkmaleigenschaft der Gebäude bestünden nicht. Ihre Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund des fortschreitenden Verfalls sei das Denkmal gefährdet. Daher sei eine Sicherungsanordnung geboten gewesen. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien insoweit auch wirtschaftlich zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Ausmaß der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflichten mit beigetragen habe.

Soweit die Sicherungsanordnung den Ringlokschuppen betreffe, sei sie hingegen zu beanstanden. Da eine ICE-Strecke nämlich nur im Abstand von 1 m am Ringlokschuppen vorbeiführe, sei unklar, ob das Gebäude überhaupt noch genutzt werden könne. Sei die künftige Nutzbarkeit und damit die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals ungeklärt, erwiesen sich die angeordneten Maßnahmen insoweit als unzumutbar. Jedenfalls bestehe kein besonderes öffentliches Interesse daran, dass sie sofort befolgt werden. Auch die erlassene Androhung der ersatzweisen behördlichen Gebäudesicherung sei rechtswidrig. Denn der dafür veranschlagte Kostenbetrag sei nur pauschal angegeben worden, statt diesen im Hinblick auf die einzelnen Erhaltungsmaßnahmen aufzuschlüsseln.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 17.1.2019, 13 L 271/18, Abruf-Nr. 208165 unter www.iww.de.

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Werkvertragsrecht: Kein Leistungsverweigerungsrecht für Auftragnehmer

| Häufig berufen sich ausführende Unternehmer auf das Leistungsverweigerungsrecht, um sich aus der Mängelbeseitigungspflicht herauszuwinden. Das geht nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig dann nicht, wenn die Ausführung nicht dem aktuellen Bauordnungsrecht entsprach. In dem Fall muss der ausführende Unternehmer auch dann nachbessern, wenn sich die konkrete Ausführungsart aus seinem Bauvertrag nicht ergab. |

Mit anderen Worten: Ausführende Unternehmen müssen zwingend die technischen Baubestimmungen einhalten, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten. Haben sich zwischen der Abnahme und Mängelbeseitigung die anerkannten Regeln der Technik geändert, müssen die neuen anerkannten Regeln der Technik im Bauwerk umgesetzt werden. Davon unberührt ist die Frage der Vergütung. Der Auftraggeber ist dann ausgleichspflichtig, wenn ihm durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 1.2.2019, 1 U 42/18, Abruf-Nr. 207252 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Schenkung: Geschenkt oder nur geliehen?

| Geschenkt oder nur geliehen? Die Frage stellt sich immer wieder, wenn zwischenmenschliche Beziehungen enden und Streit um gezahlte Gelder entsteht. Entschieden werden kann die Frage aber nur im jeweiligen Einzelfall. |

Das zeigt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Köln. Der 75-jährige Kläger hatte seiner 37-jährigen Bekannten mehr als 80.000 EUR zukommen lassen. Als er die Rückzahlung verlangte, warf sie ihm verschmähte Liebe vor und berief sich auf Schenkungen. Die Parteien lernten sich im Jahr 2008 kennen, als die Beklagte während ihres Studiums im Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. Es entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis. Das führte dazu, dass der Kläger zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Bafög-Schulden und ein überzogenes Konto der Beklagten mit Zahlungen von mehr als 8.000 EUR ausglich. Im Frühjahr 2013 stellte der Kläger der Beklagten sogar rund 74.000 EUR für den Erwerb einer Wohnung in Istanbul zur Verfügung. Erstmals im Oktober 2016 forderte er sämtliche Gelder zurück und reichte schließlich Klage beim Landgericht Köln ein.

Dieses sah sich mit völlig unterschiedlichen Versionen zum Hintergrund der überlassenen Geldbeträge konfrontiert. Während der Kläger sich auf die Gewährung von Darlehen im Rahmen einer jahrelangen Freundschaft berief, behauptete die Beklagte, es habe eine Liebesbeziehung gegeben. Das hätte den Kläger dazu veranlasst, ihr die Geldbeträge zu schenken. Die Rückforderung erfolge nun aus verschmähter Liebe. Von dem Geld für die Wohnung habe sie dem Kläger zudem einen Großteil in bar zurückgegeben, als dieser sie in Istanbul besuchte. In der Folgezeit hätten sie dieses Geld bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben.

Ob es sich um einen Fall verschmähter Liebe oder ausgenutzter Freundschaft handelte, konnte das LG offen lassen. Es verurteilte die Beklagte dazu, das Geld für die Wohnung zurückzuzahlen. Nach der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz habe die Beklagte eine Rückzahlung zugesagt. Es handelte sich also um ein Darlehen. Das Geld, welches der Kläger für den Ausgleich der Bafög-Schulden und des Kontos der Beklagten aufgewendet habe, erhält er nach der Entscheidung des Gerichts allerdings nicht zurück. Insoweit konnte die Richterin nicht feststellen, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten. Daher müsse man diesbezüglich von Schenkungen ausgehen.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 24.1.2019, 19 O 224/17, Abruf-Nr. 208076 unter www.iww.de.

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Erbrecht: Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht kann sittenwidrig sein

| Es kann sittenwidrig sein, wenn der Erblasser die Erbschaft von der Bedingung abhängig macht, dass der Erbe ihn in näher festgelegten Abständen besucht. |

Das zeigt ein Rechtsstreit zweier Enkel vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Ihr Großvater hatte in seinem Testament verfügt, dass eine Hälfte seines Vermögens an seine Ehefrau sowie den Sohn aus erster Ehe gehen solle. Die restlichen 50 Prozent sollten die beiden Enkel – Kinder eines anderen Sohnes – zu gleichen Teilen bekommen, „aber nur, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Anderenfalls solle das Geld auch an meine Frau und meinen Sohn gehen“. Diese Erbregelung war der Familie zu Lebzeiten des Erblassers bekannt. Die damals minderjährigen Enkel erfüllten die jährliche Besuchszahl nicht.

Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hatte diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Enkel, die vor dem OLG Erfolg hatte. „Die von dem Erblasser … aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdeführer von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abhängig macht, ist vielmehr sittenwidrig und damit nichtig“, führte das OLG aus.

Grundsätzlich gelte zwar die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit. Es müsse möglich sein, die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Eine Bedingung könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen sittenwidrig sein. Eine solche Ausnahme liege vor, „wenn die Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschlussfreiheit der Erben unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.“ Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Diese müssten erkennen lassen, „ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ sucht“, betont das OLG.

Hier waren die eingeforderten regelmäßigen Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung der Erbschaft sittenwidrig. Der Großvater habe faktisch seine Enkelkinder durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche dem Druck ausgesetzt, zur Erlangung eines Vermögensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erfüllen. Die Erbschaft sei auch erheblich gewesen. Der Erblasser habe über dieses Druckmittel gerade ein Verhalten seine Enkelkinder erreichen wollen, das regelmäßig deren innere, freie Überzeugung voraussetze. „Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder ist von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen und damit sittenwidrig und somit nichtig, resümiert das OLG.

Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, sei davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.2.2019, 20 W 98/18, Abruf-Nr. 207718 unter www.iww.de.

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Namensrecht: Wenn die Eltern keinen Namen für das Kind finden können

| Können sich die Eltern nicht über einen Namen für das Kind einigen, ist einem von ihnen das Namensbestimmungsrecht zu übertragen. Die Entscheidung darüber bestimmt sich ausschließlich danach, was dem Interesse und dem Wohl des Kindes am meisten entspricht. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Dort konnten sich die Eltern nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen ihnen Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt deshalb auch keinen Namen des Kindes mit. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.

Das Amtsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung der Mutter das Recht übertragen, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Gericht dabei u. a., dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Aus Sicht des Gerichts entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen hat, mit denen es in einem Haushalt lebt. So würde es das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind festigen, wenn es denselben Familiennamen trägt. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten. Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Vater Beschwerde ein. Er beantragte beim OLG Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das OLG lehnte diesen Antrag jedoch ab, da es die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung teilte. Die Richter entschieden, dass das Amtsgericht eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen habe, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.

Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.7.2018, 10 UF 838/18, Abruf-Nr. 205868 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG

WEG: Neuer Eigentümer hat Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung

| Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. |

Das hat das Amtsgericht München im Fall eines Mannes entschieden, der eine Wohnung in München gekauft hatte, ohne sie zuvor zu besichtigen. Die Wohnung war seit 1981 an den beklagten Mieter vermietet. In dem Mietvertrag ist folgende Regelung: „(1) Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter oder beide können die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen. (2) Will der Vermieter das Grundstück verkaufen, so darf er oder ein von ihm Beauftragter nach Ankündigung die Mieträume zusammen mit den Kaufinteressenten an Wochentagen von 9 Uhr bis 12 Uhr und 16 Uhr bis 18 Uhr betreten. (3) Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter die Räume mit den Mietinteressenten zu den gleichen Stunden betreten. (4) Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.“ 2016 kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da er die Wohnung bisher noch nie besichtigt hatte, teilte er dem Mieter schriftlich mit, dass er die Wohnung besichtigen und ausmessen möchte. Dazu schlug er drei verschiedene Termine vor. Der Mieter wendet sich dagegen. Er vertritt die Ansicht, dass dem Vermieter ein Besichtigungsrecht nur mit Mietinteressenten zustände. Sein Informationsrecht sei zudem durch die Übersendung einer Architektenskizze erfüllt. Außerdem forderte der Mieter den Eigentümer auf, 638 EUR an ihn zu bezahlen. Er habe eine neue Spülmaschine angeschafft, nachdem die alte Maschine kaputt gegangen war.

Der neue Eigentümer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte den Mieter auf Duldung der Besichtigung der Wohnung. In seinem Bedürfnis auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ist ein berechtigtes Interesse zu sehen. Dies überwiegt das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich, so das Urteil. Die Regelung des Mietvertrags sei so zu verstehen, dass das Besichtigungsrecht nicht abschließend geregelt sei und in den dort aufgezählten Fällen jedenfalls ein Besichtigungsrecht bestehe.

Der Mieter kann die Besichtigung auch nicht davon abhängig machen, dass die Spülmaschine bezahlt wird: Gegenüber dem aus Art. 14 GG herrührenden Recht auf Duldung der erstmaligen Besichtigung einer Wohnung durch den neuen Eigentümer kann die fehlende Bezahlung von Geldansprüchen nicht geltend gemacht werden, so das Gericht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 12.8.2017, 416 C 10784/16, Abruf-Nr. 108166 unter www.iww.de.

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Mietvertrag: Kosten für Bonitätsauskunft nicht erstattungsfähig

| Der Vermieter kann die Kosten für eine Bonitätsauskunft weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Ebersberg. Nach dessen Ansicht besteht keine Nebenpflicht des Mieters zur Bonität. Die Kosten für die Auskunft treten nicht aufgrund einer Pflichtwidrigkeit ein. Sie werden vielmehr von dem Gläubiger (Vermieter) eingeholt, um eine Grundlage für seine Entscheidung zu schaffen, ob er weitere Maßnahmen ergreift oder im Hinblick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko davon absieht. Das Insolvenzrisiko trägt der Gläubiger.

Quelle | Amtsgericht Ebersberg, Urteil vom 10.1.2019, 7 C 680/18, Abruf-Nr. 208198 unter www.iww.de.

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Mietverhältnis: Unerlaubter Waffenbesitz kann fristlose Kündigung rechtfertigen

| Ein Mieter, der eine Waffe und Munition in der angemieteten Wohnung aufbewahrt, verstößt gegen seine Obhutspflichten und stört zugleich nachhaltig den Hausfrieden. |

Dies rechtfertigt nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Dies ist nach Ansicht der Richter unabhängig davon, ob die strafrechtlichen Ermittlungen letztlich eingestellt wurden. Es ist auch unabhängig davon, ob die Mieterin von der Aufbewahrung in ihrer Wohnung wusste, weil sie für etwaige Pflichtverletzungen der Angehörigen ihres Haushalts einzustehen hat.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 25.6.2018, 65 S 54/18, Abruf-Nr. 208197 unter www.iww.de.

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AGB: Unwirksamkeit von Vollmachtsklauseln

| Die Klausel: „Erklärungen können grundsätzlich von oder gegenüber nur einem Vermieter/Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen.“ ist unwirksam. |

So entschied es das Amtsgericht Hamburg. Die Klausel benachteiligt den Mieter nach Ansicht des Gerichts unangemessen. Sie beinhalte nicht nur eine Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen, sondern auch zur Abgabe solcher. Hierfür sei kein berechtigtes Interesse des Vermieters als Verwender ersichtlich. Vielmehr erhöhe dies die Missbrauchsgefahr zulasten der Mieter. Überdies ist die Klausel auch unwirksam, weil die Vollmacht auch Erklärungen umfasst, die die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge haben kann, diese aber zumindest nicht eindeutig ausschließt.

Quelle | Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.10.2018, 48 C 60/18, Abruf-Nr. 207038 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht

Autokauf: „Augen auf beim Autokauf“: Deutsche Gerichte sind nicht für bulgarische Verkäufer zuständig

| Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betrugs über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Autokäuferin entschieden. Die Frau war über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u. a. als „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ beschrieben wurde. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen. Über deren Vertreter in Deutschland nahm die Frau Kontakt auf. Sie zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 EUR an die Gesellschaft. Dann fuhr sie nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb sie – des Bulgarischen nicht mächtig – einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht „in makellosem Bestzustand“. Es wies vielmehr zahlreiche Mängel u. a. infolge eines schweren Unfalls auf.

Die Frau hat die Verkäuferin deshalb vor dem Landgericht Hannover auf Schadenersatz in Anspruch genommen und die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betrugs (§ 263 StGB) gestützt. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hannover (Az. 20 O 143/16) hat seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache bejaht und die Beklagte verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte allerdings Erfolg. Das OLG hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig war. Die europarechtlichen Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.

Auch wenn die Käuferin den Schadenersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze – für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat – müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle. Deshalb könne der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrags und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Für deren Prüfung seien aber die bulgarischen Gerichte zuständig.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage steht das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 6.2.2019, 7 U 102/18, Abruf-Nr. 208075 unter www.iww.de.

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Unfallversicherung: LSG: Baumwart im Verschönerungsverein ist nicht versichert

| Der ehrenamtliche Baumwart eines gemeinnützigen Ortsverschönerungsvereins, der bei Baumpflegearbeiten stürzt und sich schwer verletzt, ist nicht unfallversichert. Diese Entscheidung des LSG Bayern rückt das Thema „Versicherungen im Verein“ wieder in den Blickpunkt. |

Hintergrund: Wer sich ehrenamtlich engagiert, genießt Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn

  • die Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgte (für Städte, Kreise, Gemeinden und deren Verbände sowie Amtskirchen). Das gilt z. B. in Schulen oder Feuerwehren oder ehrenamtlich im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
  • die Tätigkeit – auch wenn sie unentgeltlich ist – einem Beschäftigungsverhältnis gleicht (sog. Wie-Beschäftigte).

Im konkreten Fall lag aber keines der genannten Tätigkeitsfelder vor. Der Baumwart war auch nicht „Wie-ein-Beschäftigter“ des Vereins oder eines Mitglieds tätig geworden. Der Baumwart eines Ortsverschönerungsvereins ist im Rahmen des Vereinszwecks tätig. Gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt es dafür nicht. Es ist am Verein, eine Versicherung abzuschließen.

Quelle | LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2018, L 7 U 36/14, Abruf-Nr. 206802 unter www.iww.de.

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Sozialrecht: Anspruch auf Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung im Offenen Ganztag

| Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. |

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren entschieden. Es hat beide Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dort müssen nun tatsächliche Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger getroffen werden.

Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert. Etwas anderes gilt, wenn das Nachmittagsangebot etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken will, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen. Dies hat allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt daher nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

Quelle | BSG, Urteile vom 6.12.2018, B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R, Abruf-Nr. 208071 unter www.iww.de.

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Reiserecht: Reiseveranstalter muss Schmerzensgeld zahlen, wenn Schiff in Seenot gerät

| Gerät ein Schiff während einer Pauschalreise in Seenot, haben die Reisenden Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung. Voraussetzung ist, dass der Reiseveranstalter die Gefahrensituation zu vertreten hat. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln im Fall eines Ehepaars, das bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 12-tägige Pauschalreise auf die Malediven gebucht hatte. Rund 4.500 EUR gaben sie hierfür aus. Die Rückreise von der Ferieninsel zum Flughafen sollte mit einem Fährboot erfolgen. Dieses geriet in Seenot. Der Ehemann schilderte im Rahmen des Verfahrens eine äußerst dramatische Fährfahrt. Das bereits wegen schlechten Wetters verspätete Fährboot habe trotz einer Sturmwarnung und des Umstands, dass der Rückflug ohnehin nicht mehr habe erreicht werden können, abgelegt. Das Boot habe wegen des nach wenigen Minuten einsetzenden Unwetters Schlagseite erlitten. Große Wellen seien über das Boot gerauscht und das gesamte Gepäck sei durchnässt worden. Die Schiffsmotoren und das Navigationssystem seien ausgefallen. Das Schiff habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben und der Kapitän habe einen Notruf abgesetzt. Die Passagiere seien aufgefordert worden, Schwimmwesten anzulegen. Zahlreiche Mitreisende hätten sich übergeben müssen. Das reisende Ehepaar habe Todesängste ausgestanden, zumal ein sich näherndes Boot der Küstenwache gegen das Fährboot gekracht sei. Erst ein Schiff der Marine habe das Fährboot abschleppen und an Land verbringen können.

Neben dem Reisepreis verlangte der Ehemann für sich und seine Ehefrau, die seitdem wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, 2.000 bzw. 2.500 EUR Schmerzensgeld. Der beklagte Reiseveranstalter lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich um höhere Gewalt. Zum Zeitpunkt des Ablegens habe nur eine Wetterwarnung auf niedrigster Stufe vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem eingesetzten Fährboot um ein hochmodernes Schiff mit einer erfahrenen Crew gehandelt. Todesgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Das LG sah indes die Reise als mangelhaft an. Die Eheleute seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die der Reiseveranstalter auch zu vertreten habe. Die insoweit gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung habe er nicht widerlegt. Insbesondere erschließe sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Reisenden in das Fährboot geschickt wurden und nicht etwa die Rückreise verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde, bevor über den Transport per Boot entschieden wurde. Eine Erklärung darüber, welche Maßnahmen der beklagte Reiseveranstalter getroffen haben will, um die Reisenden auf dem Transport zum Flughafen keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren auszusetzen, sei dieser schuldig geblieben. Sein Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.

Die mangelbehaftete Rückreise wirke so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten. Dem Kläger selbst billigte das LG ein Schmerzensgeld von 500 EUR zu, der Ehefrau wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden sogar 5.500 EUR.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 15.1.2019, 3 O 305/17, Abruf-Nr. 208072 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschwindigkeitsbegrenzung zum Lärmschutz gilt auch für Elektroautos

| Neue Technik bringt neue Rechtsprobleme und dann auch neue Entscheidungen. Wir stellen Ihnen dazu eine Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung begangen mit einem Elektrofahrzeug vor. |

Das Kammergericht (KG) musste entscheiden, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung) auch vom Fahrer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs beachtet werden muss. Das KG hat die Frage bejaht. Begründung: Es hängt nicht davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden. Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“.

Quelle | KG, Beschluss vom 13.12.2018, 3 Ws (B) 296/18, Abruf-Nr. 206783 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Kosten für den Reparaturablaufplan sind erstattungsfähig

| Beauftragt der Geschädigte wegen Streitigkeiten um die berechtigte Dauer des Ausfallschadens die Werkstatt mit der Erstellung eines Reparaturablaufplans und berechnet die Werkstatt ihm dafür Kosten, muss der Versicherer die Kosten (im Urteilsfall 41,65 EUR) erstatten. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Siegburg. Der Versicherer hatte hier zwar den Reparaturablaufplan nicht ausdrücklich angefordert. Er hatte aber die Reparaturdauer als zu lang eingestuft. Daraufhin hatte der Geschädigte den Ablaufplan vorgelegt. Er wollte damit nachweisen, dass die Reparaturdauer berechtigt war. Das reicht nach Ansicht des Amtsgerichts aus, um die Zahlungspflicht des Versicherers auszulösen.

Quelle | Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 6.3.2019, 108 C 136/18, Abruf-Nr. 207783 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Schädiger schuldet konkret angefallene Ab- und Anmeldekosten

| Die Kosten für die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des beschafften Ersatzfahrzeugs sind vom Schädiger auf der Grundlage der dafür konkret entstandenen Kosten zu erstatten. Den Geschädigten muss das Fahrzeug nicht selber zulassen, um den Schaden zu mindern. |

So entschied es das Amtsgericht Syke. Der Versicherer des Schädigers wollte den Geschädigten mit einer Pauschale von 60 EUR für die Ab- und die Anmeldung abspeisen. Das hat das Amtsgericht nicht mitgemacht.

Quelle | Amtsgericht Syke, Urteil vom 19.12.2018, 24 C 469/18, Abruf-Nr. 206406 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Versicherer muss Kosten für Abschleppen mit Zwischenstopp erstatten

| Ereignet sich der Unfall an einem Feiertag und kann das verunfallte Fahrzeug daher nicht sofort zur später reparierenden Werkstatt geschleppt werden, muss der Schädiger sowohl die Kosten für den Abschleppvorgang zur Halle des Abschleppunternehmers als auch die Kosten für den Abschleppvorgang zur Werkstatt am Folgetag erstatten. |

So entschied das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz. Es verwies darauf, dass die Abstellfläche der Werkstatt umzäunt ist. Sie ist zudem nachts verschlossen. Dem Geschädigten sei nicht zumutbar, das Fahrzeug ohne Absprache an einem Feiertag irgendwo auf dem Werkstattgelände abzustellen.

Quelle | Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz, Urteil vom 26.2.2019, 3 C 998/18, Abruf-Nr. 207511 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines Radfahrers mit einer Autotür

| Kollidiert ein Fahrradfahrer mit der geöffneten Fahrertür eines Pkw, stellt sich die Frage des Verschuldens. Geschieht der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür, spricht gegen den Pkw-Fahrer der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben. |

Auf diese prozessuale Regel wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Allerdings kann auch dem Radfahrer ein Mitverschulden anzurechnen sein, sodass der Pkw-Fahrer nicht alleine haftet. Ein solches Mitverschulden kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten PKW liegen. Der Abstand sollte – je nach den örtlichen Verhältnissen – mindestens 50 cm betragen. Ob der Radfahrer den Seitenabstand tatsächlich unterschritten hat, muss der Pkw-Fahrer darlegen und beweisen. Kann er den Beweis nicht erbringen, muss er den Schaden alleine tragen.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 6.11.2018, 14 U 61/18, Abruf-Nr. 208070 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Fiktive Abrechnung nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers

| Ist der Besitzer eines Leasingfahrzeugs (Leasingnehmer) nach dem Leasingvertrag verpflichtet, das Fahrzeug nach einem Unfallschaden reparieren zu lassen, kann er nicht ohne Zustimmung des Leasingunternehmens (Leasinggeber) den Schaden fiktiv abrechnen. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Bei Leasingunfällen gibt es immer das Problem der sogenannten Aktivlegitimation. Das betrifft die Frage, wer die Ansprüche geltend machen darf. Wenn dem Leasingnehmer vertraglich die Pflicht zukommt, Reparaturschäden selbst beseitigen zu lassen, darf er auch die Ansprüche gegenüber dem unfallgegnerischen Versicherer im eigenen Namen durchsetzen.

Im BGH-Fall hatte der Versicherer bestritten, dass sich der Leasingnehmer vertraglich um die Reparaturschäden kümmern müsse. Zum Nachweis wurde der Leasingvertrag vorgelegt. Und das wurde zum Eigentor des Leasingnehmers. Denn er hatte die vertragliche Pflicht zur Reparatur. Erkennbar ist der Zusammenhang zwischen der Reparaturpflicht und der vertraglich eingeräumten Berechtigung, den Schadenersatz im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Wer reparieren lassen muss, soll auch unkompliziert den diesbezüglichen Schadenersatz durchsetzen können. Sinn der Regelung ist es aber nicht, dass sich der Leasingnehmer das Geld einsteckt, ohne reparieren zu lassen.

Quelle | BGH, Urteil vom 29.1.2019, VI ZR 481/17, Abruf-Nr. 207536 unter www.iww.de.

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Steuerrecht

Kapitalanleger: Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018

| Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. |

Grundsätzliches zur neuen Besteuerung

Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Investmentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steuersubjekt geworden.

Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile

Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesaurierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsanleger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen.

Die Vorabpauschale kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein.

Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.

Merke | Für Investmentanteile im Betriebsvermögen gibt es mitunter eine höhere Steuerfreistellung. Diese muss indes im Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbehalten wird die Kapitalertragssteuer auf die fiktiven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.

Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das betrifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertveränderungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.

Merke | Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP

Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt worden:

  • Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14).
  • Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730

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Kindergeld: Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

| Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt. |

Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleitenden Weiterbildung abgegrenzt werden.

Nach der Entscheidung des BFH sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn

  • das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist,
  • das Arbeitsverhältnis den ersten Studienabschluss erfordert,
  • sich der Ausbildungsgang an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).

Quelle | BFH, Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18, Abruf-Nr. 207682 unter www.iww.de.

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Aktuelle Gesetzgebung: Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt

| Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät einreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das sogenannte Ermessen des Finanzbeamten wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016) jedoch erheblich eingeschränkt. Das heißt: Oft entsteht ein Verspätungszuschlag nun automatisch. Für die Einkommensteuererklärung sind die Neuregelungen erstmals für die Steuererklärung 2018 zu beachten. Interessante Aspekte hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zusammengestellt. |

In einer Tabelle zeigt der DStV

  • bei welcher Art der Erklärung
  • ein automatischer Verspätungszuschlag
  • in welcher Höhe festgesetzt wird.

Bezieht sich eine Steuererklärung auf ein Kalenderjahr (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung), dann gilt Folgendes:

Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen
VoraussetzungBescheid mit Ausweis einer festgesetzten Steuer
Höhe 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuermindestens 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätungmaximal 25.000 EUR
Zeitpunkt für einen automatischen Verspätungszuschlag Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird)In Beraterfällen: nach Ablauf der Frist für eine Vorabanforderung

Setzt die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 EUR fest oder kommt es zu einer Steuererstattung, greift der automatische Verspätungszuschlag nicht. Hier liegt die Festsetzung im Ermessen der Finanzbehörden.

Merke | Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die durch das Finanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.

Diese Regelung soll insbesondere Rentner „verschonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun verhindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht.

Quelle | Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO; DStV: „Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!“, unter www.iww.de/s2592

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz gegen Sozialleistungsmissbrauch in den Bundestag eingebracht

| Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen kann, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden. Sie soll in Zukunft auch die Fälle prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen. Prüfen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch die Fälle, in denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. |

Zusätzliche Kompetenzen sollen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in die Lage versetzen, Ermittlungen im Bereich Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft zu führen, um so die Strafverfolgung in diesem Deliktfeld weiter zu stärken.

Besonders ins Visier nehmen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bei anonymen Angeboten und bei Werbemaßnahmen in Print-, Online- und sonstigen Medien. Außerdem soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegen das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft im öffentlichen Raum vorgehen. Dies werde dazu beitragen, Tagelöhner-Börsen aufzulösen, erwartet die Regierung.

Der Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll auch auf Anhaltspunkte für unberechtigten Bezug von Kindergeld ausgedehnt werden. Außerdem ist vorgesehen, eine sofortige Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen zu schaffen.

Für die Familienkassen wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Dies entspreche im Bereich der Arbeitsförderung üblichen Verfahrensweise und werde auf das Kindergeldrecht übertragen, schreibt die Bundesregierung.

Nach Angaben der Regierung wurden gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld bereits früher gesetzliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählt die Bundesregierung insbesondere die Pflicht zur Identifizierung des Kindergeldberechtigten und des Kindes durch die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergelds auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Austausches von Meldedaten.

Quelle | Deutscher Bundestag

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Das Eigenkapital ist nicht relevant

| Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist. |

Hintergrund: Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gelten, wo kein Eigenkapital auszuweisen ist, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.

Die Entscheidung: Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und deren stichtagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben.

Der Steuerpflichtige kann auch nicht in Gestalt einer fiktiven Eigenkapitalermittlung die zu berechnenden Überentnahmen entsprechend der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beseitigen.

Bei Einnahmen-Überschussrechnern kommt es somit für die Qualifikation als Überentnahme darauf an, ob die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung in der Revision bestätigen wird.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, Abruf-Nr. 207923 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 14.3.2018, X R 17/16

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Gesellschaftsrecht: Berechnung der Abfindung für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre

| Bestimmt sich bei einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre die angemessene Abfindung am durchschnittlichen Börsenkurs zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Maßnahme, muss der Börsenkurs auf den Zeitpunkt der beschließenden Hauptversammlung angepasst werden, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Hauptversammlung ein Zeitraum von sieben Monaten und acht Tagen liegt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass für die daher vorzunehmende Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses zunächst vorzugsweise auf die branchentypische Entwicklung abzustellen ist. Voraussetzung ist, dass hier ein für die Bundesrepublik Deutschland aussagekräftiger Branchenindex gefunden werden kann.

Neben dieser allgemeinen Entwicklung erscheint es nach Ansicht des Gerichts sachgerecht, hinsichtlich der Entwicklung des konkreten Unternehmens daneben auch auf die Kursentwicklung der vom Bewertungsgutachter zur Ermittlung des spezifischen Risikos bei dem Risikozuschlag des Ertragswerts ermittelte und vom sachverständigen Prüfer gebilligte und ergänzte peer-group abzustellen. Daraus ist zusammen mit dem Durchschnitt der einschlägigen Branchenindices ein Mittelwert zu bilden.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.2.2019, 3-05 O 68/17, Abruf-Nr. 208069 unter www.iww.de.

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GmbH & Co. KG: Folgen der Vermögenslosigkeit bei der Komplementär-GmbH

| Wird die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, scheidet sie aus dieser aus. Hierdurch kommt es – ohne Liquidation – zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG. Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über. |

So entscheid es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Weitere Folge ist, dass der Kommanditist dann für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet. Darum kann in dieser Konstellation ein gegen die KG erwirkter Titel auf den früheren Kommanditisten umgeschrieben werden. Das gilt zumindest, wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft erschöpft. Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018, 13 Ta 442/17, Abruf-Nr. 206629 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze
ZeitraumZinssatz
01.07.2018 bis 31.12.2018-0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018-0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017-0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017-0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016-0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016-0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015-0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015-0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014-0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014-0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013-0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013-0,13 Prozent
01.07.2012 bis 31.12.20120,12 Prozent
01.01.2012 bis 30.06.20120,12 Prozent
01.07.2011 bis 31.12.20110,37 Prozent
01.01.2011 bis 30.06.20110,12 Prozent
01.07 2010 bis 31.12.20100,12 Prozent
01.01.2010 bis 30.06.20100,12 Prozent
01.07 2009 bis 31.12.20090,12 Prozent
01.01.2009 bis 30.06.20091,62 Prozent
01.07.2008 bis 31.12.20083,19 Prozent
01.01.2008 bis 30.06.20083,32 Prozent
01.07.2007 bis 31.12.20073,19 Prozent
01.01.2007 bis 30.06.20072,70 Prozent
01.07.2006 bis 31.12.20061,95 Prozent
01.01.2006 bis 30.06.20061,37 Prozent
01.07.2005 bis 31.12.20051,17 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2019

| Im Monat Mai 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2019
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2019
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2019
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2019 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.5.2019 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2019 am 28.5.2019.

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