Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2018:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht


Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf ungeknicktes Zeugnis

| Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Das gelte zumindest solange, als bei einer Kopie die Falzknicke nicht erkennbar seien, so die Richter.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.11.17, 5 Sa 314/17, Abruf-Nr. 199577 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Vereinbarung zwischen DFB und Schiedsrichter ist kein Arbeitsvertrag

| Die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e. V. über Einsätze für eine Spielzeit ist kein Arbeitsvertrag. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Geklagt hatte ein Schiedsrichter. Er stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Der Schiedsrichter hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a. M. geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden. Er sei dabei durch fachliche und inhaltliche Weisungen gebunden gewesen. Da er über die Dauer von insgesamt neun Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Die Richter am LAG urteilten, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei. Es liege lediglich eine Rahmenvereinbarung vor. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung verpflichte den Schiedsrichter nicht, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweist. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 15.3.2018, 9 Sa 1399/16, Abruf-Nr. 200378 unter www.iww.de.

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Insolvenzsicherung: Pensions-Sicherungs-Verein ist auch für Übergangszuschuss eintrittspflichtig

| Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese unterliegt der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Bei dessen früherer, inzwischen insolventen Arbeitgeberin galt eine Betriebsvereinbarung. Danach bestand ein Anspruch auf einen Übergangszuschuss. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Der PSV ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Das sahen die Richter am BAG jedoch anders. Sie gaben der Klage des Arbeitnehmers überwiegend statt. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht dazu, Zeiträume bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu überbrücken. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter. Der PSV muss daher bei einer Insolvenz des Arbeitgebers für den Ausfall eintreten.

Quelle | BAG, Urteil vom 20.3.2018, 3 AZR 277/16, Abruf-Nr. 200251 unter www.iww.de.

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Zeugnis: Auch bei neu ausgestelltem Zeugnis darf sich der Arbeitgeber vertreten lassen

| Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze.|

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.17, 8 Sa 151/17, Abruf-Nr. 200628 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Betriebsratsmitglied wird durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht unzulässig begünstigt

| Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds. |

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Dieser war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Arbeitnehmer bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers eingeleitet. Am 22.7.2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 EUR netto vereinbart. Nachdem der Kläger am 23.7.2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus geltend gemacht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig. Er werde durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt.

Die Klage blieb beim BAG – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem gesetzlich geregelten Sonderkündigungsschutz.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.3.2018, 7 AZR 590/16, Abruf-Nr. 200629 unter www.iww.de.

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Baurecht


Haftungsrecht: BGH: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr abrechenbar

| Der Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. |

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zum Architekten. Hat er einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

Quelle | BGH, Urteil vom 22.2.2018, VII ZR 46/17, Abruf-Nr. 200213 unter www.iww.de.

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Architektenrecht: Projektsteuerer ist kein Bauüberwacher!

| Es gibt kein Regelwerk, in dem steht, was ein Projektsteuerer leisten muss. Die Aufgaben ergeben sich daher aus den konkreten vertraglichen Absprachen. Ohne vertragliche Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass ein Projektsteuerer mit Aufgaben der Objektplanung, insbesondere der Bauaufsicht, betraut worden ist. Das gilt erst recht, wenn ein Architekt beauftragt worden ist. |

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH). Auch das BGB 2018 geht davon aus, dass Projektsteuerer keine werkvertraglichen Leistungen erbringen. Soll das der Fall sein, bedarf es der genauen Leistungsbeschreibung im Projektsteuerungsvertrag.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015, 16 U 41/15, Abruf-Nr. 199691 unter www.iww.de.

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Werkvertragsrecht: Prüfvermerk auf der Rechnung: Was sagt er aus?

| Der Prüfvermerk auf einer Rechnung weist nur nach, dass eine rechnerische Prüfung (z. B. eines Gesamtrechnungsergebnisses) erfolgt ist. Er hindert den Auftraggeber aber nicht daran, die so ermittelten Berechnungsansätze (z. B. Mengenansätze) zu bestreiten. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Hintergrund | Im Tagesgeschäft wird oft darüber gestritten, welche Wirkung ein Prüfvermerk in Bezug auf die von den Prüfvermerken betroffenen Beträge ausübt. Typische Beispiele sind, dass

  • Planer Abschlagsrechnungen stellen und der Prüfvermerk einen anderen Leistungsstand widergibt als derjenige, der sich bei der Schlussrechnung als richtig herausstellt;
  • der ausführende Unternehmer auf einer Rechnung den Prüfvermerk der Bauüberwachung vorweist („fachtechnisch und rechnerisch geprüft mit … Euro“) und der Auftraggeber trotzdem eine Kürzung vornimmt.

Nach der Entscheidung steht also fest, dass der Prüfvermerk nur nachweist, dass die Rechnung rechnerisch geprüft worden ist. Der Auftraggeber kann die ermittelten Berechnungsansätze später trotzdem bestreiten. Rechtskraft erlangt der Prüfvermerk dagegen, wenn der Auftraggeber die Bauüberwachung mit Rechnungsprüfung selbst durchgeführt und Umfang sowie Menge der Leistung an Ort und Stelle festgestellt hat.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 30.12.2016, 13 U 3469/16 Bau, Abruf-Nr. 199683 unter www.iww.de.

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Erbrecht


Erbe kann Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnen

| Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.

Der Bruder hatte in den 1970er Jahren einen Anbau an das Wohnhaus der Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Bruders erwarb dessen Sohn das Teilgrundstück mit dem Anbau. Der Bruder erhielt zudem von seinen Eltern nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen. Dieses ist in Höhe von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 EUR) noch nicht getilgt.

Die Mutter hatte ihre Tochter (also die Schwester) zur Alleinerbin eingesetzt. Dabei hatte sie angeordnet, dass sich der Bruder den nicht zurückgezahlten Darlehnsbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

Nach dem Tode der Mutter hat der Bruder von seiner Schwester einen mit ca. 44.650 EUR berechneten Pflichtteil geltend gemacht. Die Schwester weigert sich zu zahlen. Sie hat mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen aufgerechnet. Der Bruder behauptet, dass er das Darlehen nicht zurückzahlen müsse. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingeschäft gewesen. Er sei von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten die Eltern gegen seinen Willen bezahlt. Den Betrag hätten sie nie von ihm eingefordert.

Die Zahlungsklage des Bruders ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des OLG stand ihm zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Als Sohn der Erblasserin sei er nämlich pflichtteilsberechtigt. Die Mutter habe die Schwester als Alleinerbin eingesetzt und ihn so enterbt. Die Mutter habe einen Nachlass im Wert von ca. 178.600 EUR hinterlassen. Der Pflichtteilsanspruch des Bruders betrage daher 44.650 EUR.

Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Schwester erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Schwester den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Bruder erworben. Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Bruder in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingeschäft gewesen oder vom Bruder seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Bruder nicht bewiesen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2017, 10 U 62/16, nicht rechtskräftig (Az. BGH IV ZR 118/17), Abruf-Nr. 200625 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG


Mietvertrag: Mieter muss Anschlagsgefahr durch Extremisten angeben

| Ist dem Mieter bekannt, dass er Angriffsziel politischer Straftaten sein kann, muss er dies dem Vermieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags von sich aus mitteilen. Dieser Umstand kann für den Vermieter wichtig sein, wenn er entscheidet, ob er den Mieter als Mieter haben möchte. Wurde der Vermieter vom Mieter nicht aufgeklärt, kann er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. |

So entschied es das Amtsgericht Göttingen im Fall eines Mieters, der Mitglied der AfD-Nachwuchsorganisation war. Bereits in seiner alten Mietwohnung hatten sich mehrfach politisch motivierte Sachbeschädigungen und Brandstiftungen ereignet. Solche Vorkommnisse wiederholten sich auch in der neuen Mietwohnung.

Quelle | AG Göttingen, Urteil vom 24.10.2017, 18 C 41/17, Abruf-Nr. 200064 unter www.iww.de.

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WEG: Kein Schlichtungsverfahren zwischen Wohnungseigentümern

| Streiten zwei Wohnungseigentümer, denen jeweils ein Sondernutzungsrecht an benachbarten Gartenflächen zusteht, über die Beseitigung einer an der Grenze des Sondernutzungsrechts stehenden Hecke (Grenzbepflanzung), ist es nicht erforderlich, vor Klageerhebung ein für Nachbarstreitigkeiten obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen. |

Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. bejaht zwar die analoge Anwendung des § 906 BGB mit Bezug zum Wohnungseigentumsrecht, verneint aber eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Schlichtungsverfahren in Verbindung mit landesrechtlichem Schlichtungsrecht. Seiner Auffassung nach sei die doppelte Analogie eine nicht zu rechtfertigende Begrenzung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Zudem sei eine vergleichbare Interessenlage mit Blick auf die mit dem Schlichtungsverfahren bezweckte einvernehmliche Streitbeilegung nicht gegeben.

Quelle | LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.3.18, 2-13 S 102/17, Abruf-Nr. 200681 unter www.iww.de.

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WEG: Selbstständiges Beweisverfahren: Vorbefassungsgebot unbeachtlich

| Will ein Wohnungseigentümer ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen, um Mängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern festzustellen, muss er sich zuvor nicht darum bemühen, einen Beschluss der WEG (Vorbefassung) herbeizuführen. |

Das sogenannte Vorbefassungsgebot ist in diesem Fall nicht zu beachten. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und sich insoweit in dieser streitigen Frage positioniert. Zugrunde lag der Fall, dass ein Wohnungseigentümer den Antrag gestellt hatte, den Bauträger wegen etwaiger Mängel beim Ausbau seiner Dachgeschosswohnung in Anspruch zu nehmen. Diesen Antrag hatte die WEG abgelehnt. Der weitere Antrag, zur Vorbereitung der Ansprüche ein Gutachten einzuholen, war aufgrund der Stimmungslage nicht zur Abstimmung gebracht worden.

Quelle | BGH, Urteil vom 14.3.2018, V ZB 131/17, Abruf-Nr. 200476 unter www.iww.de.

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Gerichtsstand: Streit über Hotelzimmerstornierung: Beherbergungsort zählt

| Auch wenn ein Gast ein Hotelzimmer storniert, mithin den Beherbergungsort gar nicht aufsucht, verbleibt es beim besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts. |

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt. Das Landgericht (LG) Münster hat sich der o. g. Ansicht angeschlossen. Es komme allein darauf an, an welchem Ort die wechselseitigen Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen seien. In dem zu entscheidenden Fall sollte auch die Zahlung vor Ort erfolgen. Ansonsten würde der vertragswidrige Gast prozessual besser gestellt als der vertragstreue.

Quelle | LG Münster, Urteil vom 26.2.2018, 3 S 125/17, Abruf-Nr. 200680 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Bankrecht: Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

| Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und der betroffenen Sparkasse. Der Verbraucherschutzverband bemängelt die Klausel, welche die Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Er verlangt, dass die Sparkasse die Klausel künftig nicht mehr verwendet. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und dieser nicht standhält. Denn es darf von den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wo dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen unangemessen. Sie sind daher unwirksam. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hiermit wird das Widerrufsrecht unzulässig erschwert.

Quelle | BGH, Urteil vom 20.3.18, XI ZR 309/16, Abruf-Nr. 200264 unter www.iww.de.

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Hausratversicherung: Wer zweimal kassieren will, geht am Ende leer aus

| Tritt ein Versicherungsfall ein, kann ein Versicherter seinen tatsächlich entstandenen Schaden immer nur einmal ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte ein Mann. Er verlangte nach einem Brandschaden von seiner Hausratversicherung 40.000 EUR. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies. Er behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Die Richter glaubten dem Mann aber nicht. Sie sahen es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 EUR abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalls an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Mann beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so die Richter. Dies führe dazu, dass der 2012 abgeschlossene Versicherungsvertrag nichtig sei.

Quelle | OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 21.8.2017, 5 U 18/17, Abruf-Nr. 200624 unter www.iww.de.

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Tierhalterhaftung: Kein Mitverschulden des Gebissenen, wenn der Hund auf einer Feier frei herumläuft

| Wird ein Gast auf einer Feier von einem dort frei herumlaufenden Hund gebissen, muss er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er sich lediglich zu dem Tier heruntergebeugt hat. |

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstags eingeladen war. Dort lief ein Hund frei herum. Der Bekannte hatte ihn drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Der Hund biss der Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadenersatz. Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Das LG hatte den Mann zu vollem Schadenersatz verurteilt. Das haben die Richter am OLG nun bestätigt. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beißreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass ein Haustier bei einem normalen Herunterbeugen nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Frau sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das Gericht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2017, 9 U 48/17, Abruf-Nr. 200630 unter www.iww.de.

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Private Pflegeversicherung: Kein Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland

| Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen. |

Der 73-jährige Kläger begehrt von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

Quelle | SG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2017, S 5 P 281/13, Abruf-Nr. 200252 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht


Mietwagen: Reparatur fertig während beruflicher Abwesenheit

| Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

Quelle | Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16, Abruf-Nr. 199786 unter
www.iww.de.

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Haftungsrecht: Fußgängerunfall auf Radweg – OLG Hamm klärt die Haftung

| Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 68-jährigen Fußgängerin entschieden. Die Frau war in einem Kreuzungsbereich unterwegs und hatte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel überquert. Den hinter der Straßenfurt gelegenen Gehweg quert ein Radweg. Er ist durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbar. Beim Überqueren dieses Radwegs stieß die Frau mit einem Radfahrer zusammen. Sie stürzte und zog sich – so ihre Darstellung – mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz.

Das Landgericht hat den Radfahrer verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer noch festzulegenden Höhe zu zahlen. Dabei hat es gemeint, dass der Radfahrer als Rechtsabbieger zu behandeln sei. Er war dem an dieser Stelle nach rechts abbiegenden Radweg gefolgt. Daher hätte er den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht überquerenden Fußgängerin beachten müssen. Zudem sei der Radfahrer zu schnell gewesen. Daher müsse er für den Schaden allein aufkommen.

Auf die Berufung des Radfahrers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Danach hafte der Radfahrer nur zu 50 Prozent. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte er Vorfahrt gegenüber der Fußgängerin gehabt. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte. Diese solle den Fußgängern eine sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Beabsichtige ein Fußgänger – im Anschluss an das Überqueren der Fahrbahn und nach dem Erreichen des Gehwegs – auch den dort verlaufenden Radweg zu überqueren, sei dies eine neue, durch die Lichtzeichenanlage nicht geregelte Verkehrssituation. Zudem verlaufe der Radweg in einer Rechtskurve. Folge ihm der Radfahrer, biege er – im Rechtssinn– nicht nach rechts an der Kreuzung ab. Vielmehr folge er einem Verlauf des Radwegs, der mit dem Straßenverlauf bei einer abknickenden Vorfahrt vergleichbar sei. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde.

Der Radfahrer habe den Unfall allerdings mitverschuldet. Er habe den Radweg mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit befahren. Das ergebe sich bereits aus seiner eigenen Unfallschilderung. Danach habe ihm die Kurve eine freie Sicht auf den dahinterliegenden Bereich mit der Lichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg versperrt. Als er die Fußgängerin wahrgenommen habe, habe er den Unfall trotz seiner sofortigen Bremsung nicht mehr verhindern können.

Die Fußgängerin trage ebenfalls ein Mitverschulden. Beim Überqueren des Radwegs habe sie den Vorrang des Radverkehrs nicht ausreichend beachtet. Das ergebe sich bereits aus dem Unfallort auf dem Radweg. Die Frau müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht ausreichend auf Radfahrer geachtet zu haben. Den Verschuldensbeitrag beider Parteien bemisst das OLG mit jeweils 50 Prozent. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote muss das Landgericht die Schadenshöhe nun weiter aufklären.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 19.1.2018, 26 U 53/17, Abruf-Nr. 200604 unter www.iww.de.

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Mietwagen: Keine Abstufung wegen Alters oder hoher Laufleistung

| Weder ein Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren noch eine Laufleistung eines Pkw von 366.000 km bei fünfzehn Jahren Fahrzeugalter rechtfertigen es, dass das beschädigte Fahrzeug im Hinblick auf die Mietwagenklasseneinstufung um eine Gruppe herabgesetzt wird. |

So sieht es das Amtsgericht Zwickau in zwei Urteilen. Das Gericht begründet das damit, dass dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, kein ähnlich altes oder ähnlich viel gefahrenes Fahrzeug anmieten zu können.

Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 13.1.2016, 22 C 1255/15, Abruf-Nr. 199675 unter www.iww.de; AG Zwickau, Urteil vom 23.1.2018, 4 C 1035/17, Abruf-Nr. 199676

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Mietwagen: Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

| Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz. |

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.

Quelle | Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Kindergeld: Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

| Der Anspruch auf Kindergeld besteht nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz fort, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung zwar unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt werden. Dies gelingt z. B. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

Im Streitfall fehlte es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Kind wegen seiner Erkrankung die Absicht aufgegeben hatte, seine Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung nicht absehbar war, beurteilte das FG Rheinland-Pfalz als unschädlich.

Maßgeblich ist, so das FG, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Und das konnte im Streitfall sowohl durch ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch durch eine Bescheinigung einer Amtsärztin belegt werden.

Hinweis | Eine Unterbrechung der Ausbildung während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ist grundsätzlich ebenfalls unschädlich. Aber: Wird die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung des eigenen Kindes unterbrochen, befindet sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.2.2018, 2 K 2487/16, Abruf-Nr. 200151 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 15.7.2003, VIII R 47/02

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Arbeitnehmer: Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung

| Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, dann mindert dieses den geldwerten Vorteil. Aber: Übersteigen die Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. |

Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 15.1.2018, VI B 77/17, Abruf-Nr. 200047 unter www.iww.de.

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Alle Steuerzahler: Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren

| Pläne für eine Reform der Grundsteuer gab es in den vergangenen Jahren viele. Nur einigen konnte man sich nicht. Doch nun ist der Gesetzgeber in der Pflicht. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können. |

Hintergrund

Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. In den „neuen“ Bundesländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 1.1.1935.

Entscheidung und Ausblick

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht musste nur zur Bewertung in den „alten“ Bundesländern entscheiden. Die Urteilsgründe gelten aber erst Recht für das Beitrittsgebiet, da hier auf den 1.1.1935 abgestellt wird.

Der Gesetzgeber muss nun spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die Regeln weiter. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die ungewöhnlich lange Übergangsregelung ist dem enormen administrativen Aufwand geschuldet. Denn es müssen bundesweit mehr als 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Ob und für wen die Grundsteuer teurer wird, hängt von der neuen Bewertungsmethode ab. Da verschiedenste Modelle im Raum stehen, bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14.

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Vermieter: Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sanierungsbedarf nach Tod des Mieters?

| Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 Prozent-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Wird der Aufwand in Herstellungskosten umqualifiziert, dann sind die Kosten nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Demzufolge sollte die 15 Prozent-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Entscheidung

Grundsätzlich werden sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte sich der Bundesfinanzhof in 2017 noch zu einer Einschränkung des Tatbestands der anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgerungen. Damals ging es um erst nach dem Kauf mutwillig herbeigeführte Mieterschäden. Der Bundesfinanzhof hatte die daraufhin angefallenen Sanierungskosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand qualifiziert und klargestellt: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach dem Erwerb der Immobilie entstanden sind und durch das schuldhafte Verhalten Dritter verursacht wurden, fallen nicht unter die schädliche 15 Prozent-Grenze.

Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist. Im Revisionsverfahren dürfte der Bundesfinanzhof die Abgrenzungsgrundsätze nun weiterentwickeln.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2017, 12 K 113/16; Rev. BFH IX R 41/17, Abruf-Nr. 200480 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht


Freiberufler und Gewerbetreibende: Ehegattenarbeitsverhältnis: Dienstwagen statt Minijob-Gehalt zulässig oder nicht?

| Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt

Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 EUR (Ein Prozent des Bruttolistenpreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich.

Zwar ist die Gestaltung, so das Finanzgericht, bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch der Inhalt und die Durchführung des Vertrags entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Eine Frage des Fremdvergleichs

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Finanzämter bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ganz genau hinschauen. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Demzufolge sollten etwaige Verträge aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.

Das vor dem FG Köln unterlegende Finanzamt hat Revision eingelegt – und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen. Denn in einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof Ende vergangenen Jahres folgende Ansicht vertreten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entscheiden wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16, Rev. BFH X R 44/17, Abruf-Nr. 200196 unter www.iww.de; BFH, Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17

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Vertragsrecht: Ratenzahlung darf bei betagten Kunden versagt werden

| Ein Kaufmann darf älteren Kunden eine Ratenzahlung verweigern. Er begeht dadurch keine schadenersatzpflichtige Altersdiskriminierung. |

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München im Fall eines Onlinehändlers. Dieser bot für seine Produkte verschiedene Bezahlmöglichkeiten an, unter anderem Teilzahlungen. Eine 84-jährige Kundin wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Der Händler lehnte das Angebot der Kundin ab. Er begründete das damit, dass die Kundin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Er könne hier nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.

Die Kundin behauptet, sie sei allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden. Sie verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden. Der Kundin sei die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen. Sofern man auf die statistischen Erhebungen zur Lebenserwartung älterer Menschen abstelle und gerade hieraus eine wirtschaftliche Gefahr für den Händler ableiten wolle, würde gerade das Merkmal, weswegen die Kundin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dies sei ein vollkommen unzulässiger Zirkelschluss, da man die Benachteiligung der Kundin durch ihren Nachteil als gerechtfertigt ansehe.

Der Händler lehnte eine Zahlung ab. Es handele sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Händler ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Er frage nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse. Zudem hole er eine individuelle Bonitätsauskunft ein. Selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.

Der Richter sah keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulässiger Diskriminierung: Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Allerdings steigt mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens an. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird, und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.

Das Urteil, vom Berufungsgericht bestätigt, ist nach Rücknahme der Revision rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 13.4.2016, 171 C 28560/15, Abruf-Nr. 200603 unter www.iww.de.

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Vorsteuerabzug: Eindeutige Leistungsbeschreibung auch im Niedrigpreissegment erforderlich

| Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Finanzgericht Hessen in zwei Verfahren klargestellt. |

Hintergrund

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie einige Pflichtangaben enthalten. So muss u. a. eine eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein.

Sachverhalte

In einem Verfahren war die Unternehmerin im Textilhandel tätig und vertrieb Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise bewegten sich im unteren einstelligen EUR-Bereich.

Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil eine konkrete Leistungsbeschreibung fehle. Die Bezeichnungen beschränkten sich auf die pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse (z. B. Blusen, Jacken) und die Angabe einer großen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich.

In dem zweiten Verfahren handelte die Unternehmerin mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Das Finanzamt lehnte auch hier den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Kette, Ohrring, Mütze) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle.

In beiden Verfahren gab das Finanzgericht (FG) Hessen dem Finanzamt Recht.

Eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung

Was für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird – und das war hier nicht der Fall.

Das FG stellte insbesondere heraus, dass bei Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.

Die bloße Angabe einer Gattung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die erforderliche weitergehende Umschreibung könnte z. B. über die Herstellerangaben oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Material, ggf. Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Das FG hat die Revision in beiden Verfahren zugelassen. Gegen das Urteil im zweiten Verfahren ist die Revision beim Bundesfinanzhof inzwischen anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 547/14, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 199443 unter www.iww.de; FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14, Rev. BFH Az. XI R 2/18, Abruf-Nr. 199442 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2018

| Im Monat Mai 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2018
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2018
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2018
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2018 am 29.5.2018. In Bundesländern, in denen Fronleichnam (31.5.2018) ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2018.

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