Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

| Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Flugbegleiters. Dessen Arbeitsvertrag war vom Arbeitgeber vorformuliert worden. Darin war pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor.

In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Noch in der Probezeit (am 5.9.2014) erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20.9.2014. Er möchte festgestellte haben, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet hat. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Flugbegleiters das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Bestimmungen des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.

Quelle | BAG, Urteil vom 23.3.2017, 6 AZR 705/15, Abruf-Nr. 193114 unter www.iww.de.

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Überstunden: Im Arbeitsvertrag enthaltene Pflicht zu Mehrarbeit muss auch vergütet werden

| Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden. |

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eine Lkw-Fahrers deutlich, der sich mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden stritt. Eine Vergütung gelte als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das gelte nicht nur in den Fällen, in denen die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben. Es gelte vielmehr auch, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr gearbeitet hat, als von der Vergütungsabrede erfasst ist. Im vorliegenden Fall sei daher von einer Vergütungspflicht auszugehen. Der Arbeitnehmer schulde als Kraftfahrer keine Dienste höherer Art. Auch werde keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt.

Allerdings müsse der Arbeitnehmer im Rechtsstreit darlegen und beweisen, dass er die geltend gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag müsse der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Er müsse im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16, Abruf-Nr. 192745 unter www.iww.de.

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Arbeitsvertragsrecht: Bergleute müssen Ablösung der Kohledeputate hinnehmen

| Die ersten Klagen Ibbenbürener Bergleute im Streit um eingestellte Kohledeputate wurden vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Rheine verhandelt. Die Klagen wurden abgewiesen. |

Zum Hintergrund: Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf kostenlose Kohle für den eigenen Bedarf. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie zur Verfügung zu stellen. Um dies zu vermeiden, haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Das Arbeitsgericht sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an. Hierbei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Tarifvertragsparteien den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen können. Tarifverträge sind von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies war nach Auffassung der entscheidenden Kammer vorliegend nicht der Fall.

Quelle | Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 9.3.2017, 4 Ca 1006/16 u.a., Abruf-Nr. 193115 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Entlassungsverlangen des Betriebsrats ist Grund für eine ordentliche Kündigung

| Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes vor. |

Das ist das Ergebnis eines Kündigungsrechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt war. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Der Arbeitgeber kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen“. Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren angehört worden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.

Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat entschieden, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war dem Arbeitgeber durch den Beschluss nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beendigen.

Quelle | BAG, Urteil vom 28.3.2017, 2 AZR 551/16, Abruf-Nr. 193116 unter www.iww.de.

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Baurecht


Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren: Bei Änderungswünschen und Gewährleistung

| Der Bundesrat hat am 31.3.2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll. Es ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts – unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag. |

So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer.

Im Weiteren wird das Kaufvertragsrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Dabei geht es um die Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt er sitzen. Dies soll mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt. Es soll im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft treten.

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Nutzungsänderung: Wird Lager in Verkaufsfläche verwandelt, ist dies eine relevante Nutzungsänderung

| Wird die Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts um ca. 177 qm durch Umnutzung eines Lagers in Verkaufsraum vergrößert, handelt es sich um eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung. Dies gilt auch, wenn sich dadurch der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 qm genehmigter Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist. |

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Dabei machten die Richter deutlich, dass die Verkaufsfläche eines in das Gebäude eines Selbstbedienungs-Lebensmittel-Discountmarkts integrierten, aber baulich abgetrennten Backshops ggf. auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts anzurechnen ist. Dem ist so, wenn die Gesamtfläche durch den Lebensmittelmarkt als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und das Warenangebot des Backshops als „Nebenleistung“ in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ des Lebensmittelmarkts steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.2.2016, 5 S 1389/14, Abruf-Nr. 193117 unter www.iww.de.

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Nutzungsänderung: Keine gewerbliche Hundepension im Baugebiet

| Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Klagen der Betreiber einer Hundepension abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten. |

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, meldeten 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an. Der zuständige Kreis erteilte die erforderliche Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger die Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus. Nach Angaben eines Nachbarn sind es jedoch deutlich mehr. Auf Hinweis überprüfte der Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach ein Nutzungsverbot aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat diese abgewiesen. Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Kläger besitzen aber keine solche Genehmigung. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.

Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist. Denn der Bebauungsplan schließe ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe aus. Damit sei keine Ausnahme möglich.

Quelle | VG Wiesbaden, Urteil vom 26.2.2016, 6 K 251/15, Abruf-Nr. 193118 unter www.iww.de.

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Werbeanlagen: Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten nicht erlaubt

| In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte. |

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Geklagt hatte ein Unternehmen, das bundesweit Außenwerbung betreibt. Es beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sog. Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das VG die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.

Quelle | VG Mainz, Urteil vom 23.3.2016, 3 K 446/15, Abruf-Nr. 193119 unter www.iww.de
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Erbrecht

 

Erbe muss im Testament erkennbar genannt werden

| Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.|

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wipperfürth. Das Gericht machte dabei deutlich, dass jede Willkür ausgeschlossen sein müsse, wenn der Erbe später festgestellt werden soll. Um den Erben genau zu bestimmen, könne auf den Inhalt des Testaments zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. In jedem Fall müsse der Erbe aber unzweideutig bestimmt werden können.

Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Testament hieß es: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“. Das genügte dem Gericht nicht als unzweideutige konkrete Erbeneinsetzung.

Quelle | Amtsgericht Wipperfürth, Beschluss vom 13.9.2016, 8 VI 62/16, Abruf-Nr. 193122 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Küchendiebstahl: Keine Minderung wenn Küche des Vermieters gestohlen wird

| Wird eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen, darf der Mieter nicht die Miete mindern. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Mieterin einer Wohnung, in der ursprünglich eine Einbauküche war. Die Mieterin musste dafür monatlich 17,71 EUR zahlen.

Im Jahr 2010 bat die Mieterin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Vermieterin erklärte sich damit einverstanden. Sie machte die Entscheidung aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Mieterin akzeptierte. Die Parteien vereinbarten (unter anderem), dass die Mieterin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wiederherzustellen habe. Die Mieterin zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter.

Im Februar 2014 wurde die in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Die Versicherung der Mieterin zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 EUR. Diesen Betrag erhielt die Vermieterin. Die Mieterin meint, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen. Die Küche stehe ihr ja infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung. Das Amtsgericht hat die Klage auf Mietminderung abgewiesen. Das Landgericht hat ihr dagegen auf die Berufung der Mieterin stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche berechtige die Mieterin nicht dazu, die Miete zu mindern. Denn mit der im Jahr 2010 getroffenen Abrede, dass die Mieterin die vorhandene Küche gegen eine Küche eigener Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber – vorrangig im Interesse der Vermieterin für den Fall eines Wiedereinbaus nach Beendigung des Mietverhältnisses – aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Mieterin die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Mieterin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ist also keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten. Darum liegt kein Mangel der Mietsache vor, der zur Mietminderung führt.

Quelle | BGH, Urteil vom 13.4.2016, VIII ZR 198/15, Abruf-Nr. 185942 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG


Eigenbedarf: LG Berlin stärkt Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigung

| Eine auf Eigenbedarf des Vermieters gestützte Kündigung ist, sofern es sich um in Berlin gelegenes Wohnungseigentum handele, während einer Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen. Wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes sei die mit Wirkung zum 1.10.2013 in Kraft getretene Kündigungsschutzklausel-Verordnung auch anwendbar, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert worden sei. |

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Nach einer Wohnungsumwandlung in Wohnungseigentum sei die Eigenbedarfskündigung von Wohnraum im gesamten Stadtgebiet von Berlin nach der anwendbaren Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13.8.2013 für die Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs ausgeschlossen. Diese Frist, die vorliegend in 2009 zu laufen begonnen habe, sei bei Ausspruch der Kündigung am 21.4.2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Berliner Kündigungsschutzklausel-VO erfasse auch zum Zeitpunkt ihres Inkraftretens bereits bestehende Mietverhältnisse, selbst wenn der Vermieter den Wohnraum – wie im zu beurteilenden Fall – bereits vor ihrem Inkraftreten erworben habe.

Die Verordnung sei verfassungsgemäß. Sie verstoße insbesondere wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes für das allgemeine Wohl nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar vertraue ein Vermieter bei Erwerb von Wohnungseigentum darauf, dass er nur nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften in seinen rechtlichen Möglichkeiten, über die Wohnung zu verfügen, beschränkt werde. Diese Erwartungshaltung müsse jedoch im Hinblick auf das Ziel zurücktreten, die Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen. Zudem habe der Vermieter damit rechnen können, dass der Senat von Berlin den bereits seit 2004 geltenden Kündigungsschutz (sieben Jahre in einigen Bezirken von Berlin) zeitlich und räumlich erweitern könnte.

Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 17.3.2016, 67 O 30/16, Abruf-Nr. 193123 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Taubenfüttern aus dem Wohnungsfenster: Vermieter kann außerordentlich kündigen

| Ein Vermieter darf das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Nürnberg. Nachdem der Mieter mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Mieter setzte das Füttern der Tauben jedoch fort. Darum kündigte der Vermieter schließlich das Mietverhältnis außerordentlich.

Das Amtsgericht hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden durfte. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört habe. Auch Nachbarn waren bereits an den Vermieter herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Mieter reagierte trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Vermieters nicht. Darum durfte dieser außerordentlich kündigen.

Quelle | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.4.2016, 14 C 7772/15, Abruf-Nr. 193124 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Bürgerunternehmen sollen erleichtert werden

| Bürgerinitiativen sollen leichter Unternehmen wie beispielsweise Dorfläden gründen und führen können. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften im Bundestag eingebracht. |

Kern sind vereinfachte Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften. Denn die vom geltenden Genossenschaftsrecht verlangten Prüfungen verursachten Kosten, die von kleinen bürgerschaftlichen Unternehmen oft nur schwer aufgebracht werden könnten. Für ganz kleine Initiativen soll zudem der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden. Vorgeschlagen werden auch Rechtsänderungen, die allen Genossenschaften zugutekommen. Darunter ist z. B. die Möglichkeit, bestimmte Informationen im Internet statt in Schriftform zugänglich zu machen. Als Beispiele für bürgerschaftliche Unternehmen, denen die Neuregelung zugute kommen soll, nennt der Gesetzentwurf neue Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen und Energievorhaben.

Quelle | Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/11506

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Autokauf: Rechte des Käufers, wenn Internetanzeige und Bestellschein nicht übereinstimmen

| Zunehmend streiten Kunden und Autohäuser über Kaufverträge, die über das Internet angebahnt worden sind. Der Klassiker sind Ausstattungsmerkmale, die in der Internetanzeige stehen, im Kaufvertrag aber nicht mehr auftauchen. Tendenziell haben die Autohäuser hier schlechte Karten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf beweist. |

Der Händler hatte einen gebrauchten BMW 520d bei mobile.de ins Netz gestellt. Aufgelistet waren jede Menge Extras, z. B. Sportfahrwerk, Sportpaket, Luftfederung Hinterachse etc. Im schriftlichen Kaufvertrag tauchten die genannten Ausstattungsmerkmale nicht mehr auf. Einige waren tatsächlich gar nicht vorhanden, was dem Käufer bei der Besichtigung mit Probefahrt nicht aufgefallen war. Als der Händler eine Nachbesserung ablehnte, trat der Käufer vom Vertrag zurück – mit Recht, wie das OLG Düsseldorf meint. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Vereinbart worden sei eine Beschaffenheit wie in der Anzeige beschrieben. Daran ändere nichts, dass im Kaufvertrag von den Extras nichts stand. Auch der Vorbehalt am Ende der Internetanzeige „Inseratfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer … vorbehalten“ half dem Händler nichts. Er hätte den Käufer ausdrücklich und unmissverständlich auf das Fehlen der Extras hinweisen müssen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2016, I-3 U 20/15, Abruf-Nr. 190425 unter www.iww.de.

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Internet-Tauschbörse: Eltern müssen ihre Kinder bei illegalem Filesharing anschwärzen

| Hat ein volljähriges Kind über den Internetanschluss seiner Eltern illegal Musik zum Download angeboten (Filesharing), haben die Eltern zwei Möglichkeiten, wenn sie wegen der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden: Entweder sie nennen den Namen des verantwortlichen Kindes oder sie haften selber für den Verstoß. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an den Musiktiteln auf dem Album „Loud“ der Künstlerin Rihanna besitzt. Es verlangt von den beklagten Eltern wegen einer Urheberrechtsverletzung Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR. Die Musiktitel wurden über den Internetanschluss der Eltern im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht. Die Eltern haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verweisen auf ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder. Diese hätten jeweils eigene Rechner besessen. Sie hätten über einen WLAN-Router mit einem individuellen Passwort Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Eltern haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat die Eltern verurteilt, Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Der BGH hat die Revision der Eltern zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass die Eltern für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären. Das folgt daraus, dass es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang muss der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren nachforschen. Er muss dann weiterhin mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eltern haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Sie haben den Namen des Kindes nicht angegeben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Eltern auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach der EU-Grundrechtecharta und dem Grundgesetz sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu berücksichtigen. Für die Eltern spricht dagegen der Schutz der Familie nach der EU-Grundrechtecharta und dem Grundgesetz. Diese jeweiligen Grundrechte müssen in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Abruf-Nr. 193125 unter www.iww.de.

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Arzthaftungsrecht: Schmerzensgeld für unzureichende Risikoaufklärung

| Vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) muss der Arzt den Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufklären. Versäumt er dies, kann das ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR rechtfertigen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 59-jährigen Patienten entschieden, der Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk hatte. Dieses war in den 1980er Jahren nach einem Bruch operiert worden. In der beklagten Arztpraxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Patienten eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Mann durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Patient operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er sei zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Patient von der Arztpraxis Schadenersatz verlangt. Dabei hat er u. a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR gefordert.

Die Klage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter haben die Parteien angehört und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Danach haben sie die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadenersatz verurteilt. Der Patient sei fehlerhaft aufgeklärt worden, so der Senat. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden sei. Dieses Risiko habe nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent bestanden. Es sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Arztpraxis habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können.

Es sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen. Er habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. In diesem Fall hätte er sich zumindest nochmals ärztlichen Rat in einer anderen Klinik eingeholt, für die er auch bereits eine Überweisung gehabt habe. Da es sich nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient vor der Operation eine zweite Meinung einholen wolle.

Ausgehend von der Aufklärungspflichtverletzung sei die von der Arztpraxis zu verantwortende Operation des Patienten rechtswidrig. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und das sich danach verwirklichte Risiko der Pseudoarthrose sei das verlangte Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR angemessen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2016, 26 U 203/15, Abruf-Nr. 193126 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

 

Unfallschaden: Totalschaden nach Reparatur und noch vor Übergabe an Kunden

| Wurde ein Fahrzeug im Rahmen eines Werkstattauftrags repariert, aber vor Übergabe an den Kunden bei einem Unfall zum Totalschaden, muss der Kunde die Reparaturkosten nicht bezahlen. Allerdings hat die Werkstatt aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Höhe des entgangenen Werklohns. |

So entschied es das Landgericht (LG) Bonn. Das Fahrzeug war fertig, es kam zu einem Unfall. So etwas kann wie im Urteilsfall bei einer Probefahrt geschehen, aber auch bei einem Rangierunfall auf dem Hof. Der Schaden der Werkstatt besteht nun darin, den Werklohn beim Kunden nicht durchsetzen zu können. Deshalb griff das Gericht zum Instrument der Drittschadensliquidation. Die Konstruktion: Beim Fahrzeugeigentümer ist ein Schadenersatzanspruch entstanden, der bezogen auf die offenen Lohnkosten inhaltsleer ist, weil der Fahrzeugeigentümer diese nicht bezahlen muss. Durch die Drittschadensliquidation werden nun der „leere“ Anspruch des Eigentümers und der dem Dritten (der Werkstatt) entstandene Schaden zusammengeführt.

Quelle | LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012, 8 S 186/12, Abruf-Nr. 132178 unter www.iww.de
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Haftungsrecht: Straßenrondell: Haftungsquote bei Verstoß gegen „rechts vor links“

| Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeugs, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 78-jährigen Radfahrerin entschieden. Diese wollte eine Kreuzung überqueren, die in Form eines Rondells angelegt ist. Es gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Als sie in das Rondell einfuhr, näherte sich aus der aus ihrer Sicht rechts gelegenen Straße die Beklagte mit ihrem Pkw VW Golf. Im Rondell prallte die Radfahrerin auf die vordere linke Ecke des Pkw. Dabei zog sie sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufs mehrfach operativ versorgt werden musste. Sie verlangt nun von der Autofahrerin Ersatz ihres materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschaden, von noch ca. 4.000 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.

Das Landgericht hat der Schadenersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 prozentiges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 Prozent bemessen. Es hat daher der Klage dem Grunde nach mit einer 40-prozentigen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so der Senat, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

  • Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht. Ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lasse sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen.
  • Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell habe sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen. Damit habe sie ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie nicht in das Rondell eingefahren wäre. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 Prozent zulasten der Klägerin und von 40 Prozent zulasten der Beklagten.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.1.2017, 9 U 22/16, Abruf-Nr. 193128 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Sonderausgabenabzug: Auswirkungen von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse

| Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. Dieses positive Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2016 hat jedoch einige Fragen aufgeworfen. Denn Krankenkassen haben höchst verschiedene Programme geschnürt – entschieden wurde aber nur zu den Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V). Zudem können Krankenkassen bei der Datenübermittlung an das Finanzamt bis dato keine Differenzierung vornehmen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise nun vorgestellt. |

Betroffen sind nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V. Ferner muss der Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert haben, die nicht vom Leistungsumfang der Krankenversicherung umfasst sind. Nur dann handelt es sich um eine Kostenerstattung (= keine Beitragsrückerstattung), die die Sonderausgaben nicht mindert.

Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorausgesetzt wird, selbst wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind.

Beachten Sie | So lautet zumindest die Verwaltungsmeinung. Aus der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs lässt sich diese (profiskalische) Interpretation nämlich nicht unbedingt herauslesen.

Die Krankenkassen werden nun prüfen, ob die Voraussetzungen bei ihren Bonusprogrammen erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhalten die Versicherten in 2017 eine Papierbescheinigung, die beim Finanzamt einzureichen ist. Erhalten Versicherte keine Bescheinigung, können sie davon ausgehen, dass das Bonusprogramm ihrer Krankenkasse nicht begünstigt ist.

Beachten Sie | Zur verfahrensrechtlichen Umsetzung (= Änderung etwaiger Steuerbescheide) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 29.3.2017 Stellung genommen.

Quelle | BMF vom 13.3.2017: „Auswirkungen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Einkommensbesteuerung“, unterwww.iww.de/s96; BFH, Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BMF-Schreiben vom 29.3.2017, IV A 3 – S 0338/16/10004

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Alle Steuerzahler: Geringwertige Wirtschaftsgüter: Schwelle steigt auf 800 EUR

| Die Bundesregierung hat sich auf die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 EUR sollen ab 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden können. Der Bundestag und der Bundesrat müssen diesen Plänen aber noch zustimmen. |

Zum Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind (beispielsweise ein Laptop). Bei der Prüfung der Schwelle von derzeit 410 EUR wird immer auf den Nettowert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

Quelle | BMWi, Mitteilung vom 7.3.2017

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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln

| Im Steuerrecht ist nur eines sicher, es wird nie langweilig. Dafür hat aktuell der Bundesfinanzhof gesorgt. Denn nach neuer Sichtweise ist die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird. |

Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Krankheitskosten) ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 Prozent).

Das Beispiel verdeutlicht, wie die zumutbare Belastung nach bisheriger Rechtslage und nach der neuen BFH-Sichtweise ermittelt wird: Ein verheirateter Steuerpflichtiger (ein Kind) hat in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.148 EUR erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 51.835 EUR.

Bisherige Ermittlung:

Stufe 3 (über 51.130 EUR): 0,04 x 51.835 EUR = 2.073 EUR

Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.075 EUR steuermindernd aus.

Neue stufenweise Ermittlung:

Stufe 1 (bis 15.340 EUR): 0,02 x 15.340 EUR = 306,80 EUR

Stufe 2 (über 15.340 EUR bis 51.130 EUR): 0,03 x 35.790 EUR = 1.073,70 EUR

Stufe 3 (über 51.130 EUR): 0,04 x 705 EUR = 28,20 EUR

Die zumutbare Belastung nach stufenweiser Ermittlung beträgt 1.409 EUR. Somit sind die Aufwendungen in Höhe von 2.739 EUR abziehbar. Der Vorteil gegenüber der bisherigen Ermittlung beträgt 664 EUR.

Quelle | BFH, Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930 unter www.iww.de.

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Ehegatten: Zusammenveranlagung trotz langer räumlicher Trennung

| Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. |

In dem Fall waren die Steuerpflichtigen seit 1991 verheiratet. Sie haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. In 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung.

Für das Streitjahr 2012 gelangte das Finanzamt nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorlägen und veranlagte das Ehepaar einzeln zur Einkommensteuer. Die Eheleute argumentierten, dass sie nur räumlich, nicht jedoch persönlich und geistig getrennt leben. Der Auszug der berufstätigen Ehefrau sei durch die schwierige Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Schwiegermutter begründet gewesen. Man hätte sich weiterhin getroffen und Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie für den Unterhalt des Sohnes wurden stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es nie gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das FG gab der Klage statt. Nach Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, sodass es glaubhaft ist, dass das Ehepaar seine Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft – trotz der räumlichen Trennung – aufrechterhalten hat. Die Schilderungen werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen.

Schließlich haben die Eheleute auch die Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da beide weiterhin die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.

Beachten Sie | Dass die Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen, sah das FG als unschädlich an. Denn dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2441/15 E, Abruf-Nr. 192494 unter www.iww.de.

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht


Umwandlung: Haftung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR

| Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es haftungsrechtlich gefährlich sein kann, fehlerhaft als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen zu sein. Nach den allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen kann derjenige nämlich für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

Quelle | BGH, Versäumnisurteil vom 18.10.2016, II ZR 314/15, Abruf-Nr. 190837 unterwww.iww.de.

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BGB-Gesellschaft: Bei gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen Gesellschaftern ist außerordentliche Kündigung möglich

| Das Recht zur außerordentlichen Kündigung einer Gesellschaft setzt voraus, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter hatten in Sachen einer BGB-Gesellschaft zu urteilen, deren Gesellschaftszweck in der Verwaltung des Grundvermögens der Gesellschaft besteht. Sie machten deutlich, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen könne, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaftern nicht mehr möglich sei. So sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört, wenn der andere Gesellschafter wiederholt Maßnahmen vorgenommen hat, die im diametralen Gegensatz zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 15.12.2016, 15 U 141/15, Abruf-Nr. 193129 unter www.iww.de.

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Umsatzsteuerzahler: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe ist stets kostenfrei

| Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird. |

Diese im Umlauf befindlichen Schreiben stammen weder vom BZSt noch von einer anderen amtlichen Stelle. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 15.3.2017

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Investitionsabzugsbetrag: Verwaltungsschreiben zur Neuregelung

| Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann Abschreibungsvolumen in ein Jahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vorverlagert werden. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern. Die in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Voraussetzungen sind jedoch recht konfliktanfällig und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Die letzte Änderung erfolgte für IAB, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen. Wichtige Aspekte zur neuen Systematik werden vorgestellt. |

1. Abschaffung der Funktionsbenennung

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Bis dato musste das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schaffte der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an, war der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufzulösen.

Nach der Neuregelung ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre kann ein IAB für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.

Beachten Sie | Pkw sind regelmäßig nicht begünstigt, da das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden muss. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

2. Hinzurechnung bei begünstigter Investition

Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von IAB im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene IAB getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.

Beispiel: Einzelunternehmer A beansprucht für 2016, 2017 und 2018 einen IAB von jeweils 20.000 EUR. In 2019 erwirbt er eine Maschine für 120.000 EUR. A ordnet dieser Investition die IAB aus 2016 und 2017 in voller Höhe und aus 2018 mit 8.000 EUR zu. Er kommt somit auf 48.000 EUR (40 Prozent von 120.000 EUR). Damit verbleiben von dem für 2018 beanspruchten IAB noch 12.000 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 genutzt werden können.

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 Prozent gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene IAB in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

3. Datenfernübertragung

Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln – und zwar bei der Bilanzierung im Rahmen der E-Bilanz und bei der Einnahmen-Überschussrechnung mit der Anlage EÜR.

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen demgegenüber in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.3.2017, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, Abruf-Nr. 192860 unter www.iww.de.

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Umsatzsteuerzahler: Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.5. erfolgen

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Frist nicht. |

Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, sollte sie dem Finanzamt mit formlosem Schreiben angezeigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Finanzamt die Jahreserklärung 2016 nicht bis zum 31.5.2017 vorliegen wird.

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Gesellschafter und Geschäftsführer: Koppelungsklausel in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist unwirksam

| Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam. |

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Gerichts verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, 8 U 122/15.

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2017

| Im Monat Mai 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2017
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2017
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2017
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2017 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2017 am 29.5.2017.

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