Mandantenbrief Recht 06-2021


Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2021:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Corona-Pandemie: Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in Pandemie-Zeiten

| Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Das sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun bestätigt: Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Corona-Pandemie. |

Die Klägerin war seit dem 1.4.2016 bis zum 30.4.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.3.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.3.2020 den Betrieb von Spielhallen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs hätte die Klägerin nach Maßgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 1.5.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage u.a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie hat gemeint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, weil ihr selbst als Arbeitgeberin aufgrund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war.

Das LAG Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal der Klägerin die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden zugesprochen. Grund: Die Beklagte befand sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung das Betriebsrisiko zulasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum Betriebsrisiko. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggf. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinem Lebensrisiko gehört, war nicht gegeben.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2021, 8 Sa 674/20, PM Nr. 09/21

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Außerordentliche Kündigung: Man sieht sich immer zweimal im Leben

| Ein Arbeitnehmer hatte im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich von ihm trennen zu wollen, vom Unternehmensserver Daten in erheblichem Umfang gelöscht, nachdem er sich von einer Mitarbeiterin mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“ verabschiedet hatte. Dies rechtfertigt die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. |

Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Entscheidend ist die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Kündigungsgrund muss sich in Zukunft nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken (Prognoseprinzip). Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in zwei Stufen.

Stufe 1: Wichtiger Grund

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Stufe 2: Interessenabwägung

Dann ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und aus der sich das Überwiegen der Interessen des Kündigenden ergeben muss.

Beachten Sie | Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.

Wichtiger Grund lag vor

Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers sah das LAG ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen als wichtigen Grund in o. g. Sinne an. Dabei komme es nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten strafbar gemacht hat, und auch nicht darauf, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wieder hergestellt werden konnte oder darauf, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötigt. Das völlig pauschale Vorbringen des Arbeitnehmers, er habe nur „aufgeräumt“ und Dateien gelöscht, die nicht relevant bzw. ohnehin an anderen Speicherorten bereits vorhanden seien, bewertete das LAG als unbeachtlich.

Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers

Die Interessenabwägung ließ das LAG eindeutig zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Besonders schwer fiel dabei ins Gewicht, dass der Arbeitnehmer die über 3.300 Dateien mit einem Umfang von 7,48 Gigabyte nicht versehentlich gelöscht, sondern dies ganz bewusst, also vorsätzlich getan hatte, nachdem die Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags beenden zu wollen. Auch angesichts dieses Verhaltens sei zu befürchten, dass der Kläger in anderen möglichen Konfliktsituationen in ähnlicher Weise reagieren wird.

Quelle | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020, 17 Sa 8/20, Abruf-Nr. 220685 unter www.iww.de

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Teilzeitbeschäftigung: Betriebliche Altersversorgung entsprechend Beschäftigungsumfang

| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klargestellt: Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit dar. |

Sachverhalt

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1.5.2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat.

Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr teilweise stattgegeben.

Bundesarbeitsgericht: Teilzeitfaktor keine Benachteiligung

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Sie kann nicht geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Quelle | BAG, Urteil vom 23.3.2021, 3 AZR 24/20, PM Nr. 5/21

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Baurecht


Dienstleistung: Bestandsaufnahme: Gewährleistungsfrist hängt vom Auftrag ab

| Wird ein Architekt oder Ingenieur mit der Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten keine Werk-, sondern eine Dienstleistung dar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. |

Entscheidend ist: Ansprüche wegen Mängeln in einem solchen Gutachten verjähren danach nicht erst in fünf, sondern schon in zwei Jahren ab Abnahme. Anders sähe es aus, wenn die Bestandsaufnahme in Bezug zu einem konkret zu errichtenden Bauwerk steht. Das wäre etwa der Fall, wenn die Bestandsaufnahme z. B. als besondere Leistung im Rahmen eines Planungsauftrags der Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt ist, der die Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in Wohneinheiten umfasst. Dann gehört die Bestandsaufnahme zur Werkleistung des Büros und es gilt die fünfjährige Gewährleistungsfrist.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.2.2020, 24 U 36/19, Abruf-Nr. 221329 unter www.iww.de, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; BGH, Beschluss vom 4.11.2020, VII ZR 54/20

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Planungsfehler: Betriebsbeschreibung kann Vertragsgegenstand sein

| Betriebsbeschreibungen als Anlage zum Planungsvertrag in allgemeiner textlicher Beschreibung sind bedeutender als bislang angenommen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Es hat eine Betriebsbeschreibung vertragsrechtlich als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet. Die Folge: Ihre Nichteinhaltung hat das OLG als einen Planungsfehler gewertet. |

Im Fall des OLG war in der Betriebsbeschreibung vereinbart worden, dass behindertengerechte, barrierefreie Wohnungen und Zugänge geplant werden sollten. Am Ende waren aber nicht alle Wohnungen barrierefrei erreichbar. Das OLG unterstellte einen Planungsfehler, weil die Anforderungen aus der Betriebsbeschreibung nicht durchgehend erfüllt waren. Selbst, wenn die Anforderungen textlich nur allgemein gehalten worden seien, handele es sich doch um eine Beschaffenheitsvereinbarung, die einzuhalten sei.

Beachten Sie | Die Folge für Planungsbüros: Bei allgemein gehaltenen textlichen Beschaffenheitsvereinbarungen bilden nicht das subjektive Verständnis, sondern die rechtlichen und technischen Normen den alleinigen Maßstab.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 28.1.2021, 21 U 54/19, Abruf-Nr. 221207 unter www.iww.de

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Vertragskündigung: Honorarsicherung: Zehn-Tages-Frist reicht aus

| Das Kammergericht (KG) Berlin hat aktuell bestätigt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen ausreichend ist, eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen und die Kündigung eines Architekten aus wichtigem Grund für zulässig erachtet. Dem Auftraggeber war es zuvor nicht gelungen, binnen der gestellten Zehn-Tages-Frist die Sicherheit beizubringen. |

In dem Fall des KG ging es um einen „Sicherungsfall“, der mittlerweile in der Praxis üblich ist: Architekt versus Projektentwickler. Der Architekt verlangte vom Projektentwickler einen Tag nach Vertragsschluss Sicherheit für den gesamten Honoraranspruch aus dem Vertrag und setzte ihm dafür eine Frist. Diese Frist hielt der Projektentwickler nicht ein. Also kündigte der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund.

Die Folgen einer Kündigung sind dieselben wie bei einer freien Kündigung des Auftraggebers: Der Architekt hat für erbrachte Leistungen Anspruch auf die volle Vergütung und für nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. So war es auch hier, weil das KG die Kündigung als wirksam erachtete.

Quelle | KG Berlin, Beschluss vom 5.1.2021, 27 W 1054/20, Abruf-Nr. 220362 unter www.iww.de

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Hinweispflicht: Planer müssen sich ständig über neue Vorschriften informieren

| Ändern sich anerkannte Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, muss der Architekt den Auftraggeber darauf unmissverständlich hinweisen. Auf dieser Basis muss der Auftraggeber dann entscheiden. Diese Beratungs- bzw. Hinweispflicht gilt unberührt von der Höhe des Honorars und unberührt von etwaigen Leistungsbildern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. |

Der Auftraggeber hat einen Anspruch darauf, dass die realisierte Planungslösung zum Zeitpunkt der Abnahme (= Fertigstellung) den Anforderungen des Baurechts entspricht. Schwebt dem Auftraggeber eine nicht praktikable oder nicht den Vorschriften entsprechende Lösung vor, müssen Planer ihn noch intensiver beraten.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil von 27.1.2021, 4 U 86/19, Abruf-Nr. 221130 unter www.iww.de

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Familien- und Erbrecht


Erbfall: Der Schein kann trügen: Vorsicht bei der Erbausschlagung!

| Hält ein Erbe den Nachlass für überschuldet, kann er die Erbschaft ausschlagen. Doch dabei ist Vorsicht geboten, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zeigt. Hier hatte der Erbe allerdings Glück. Der Erbe war vor allem aufgrund des verwahrlosten Zustands der Wohnung des Erblassers davon ausgegangen, dass dessen Nachlass überschuldet ist. Das aber war ein Irrtum, den das OLG Düsseldorf beachtlich fand. |

Sachverhalt

Was war geschehen? Die Polizei hatte den Erblasser tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden. Nachdem schließlich ein Erbe ermittelt und von der Polizei über den Zustand der Wohnung sowie den Umstand informiert worden war, dass umherliegende Rechnungen und Mahnungen auf erhebliche Nachlassverbindlichkeiten hindeuten würden und sich werthaltige Gegenstände nicht in der Wohnung befänden, hat der Erbe davon abgesehen, sich um die Wohnung zu kümmern.

Nachlassgericht zeigt sich unnachgiebig

Anschließend hat er Kontakt mit dem Nachlassgericht aufgenommen und mit der zuständigen Rechtspflegerin über die Frage der Annahme der Erbschaft bzw. der Ausschlagung gesprochen. Das Nachlassgericht hatte ihn darüber informiert, dass die Bestattung des Erblassers mit öffentlichen Mitteln bezahlt worden sei. Daraufhin hatte der Erbe die Erbschaft schließlich ausgeschlagen.

Später stellte sich heraus, dass der Nachlass ein erhebliches Vermögen umfasst. Der Erbe erklärte nun die Anfechtung der Ausschlagung und beantragte einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag aufgrund der Ausschlagung zurück. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg und wurde dem OLG vorgelegt.

Oberlandesgericht sieht Anfechtungsgrund

Das OLG gab dem Erben jedoch Recht. Er habe seine Ausschlagungserklärung wirksam angefochten. Entgegen dem Nachlassgericht liege ein Anfechtungsgrund in der Form eines sog. Eigenschaftsirrtums vor. Er sei aufgrund der von ihm in Erfahrung gebrachten Umstände und der aus seiner Sicht abschließend erfolgten Klärung der Vermögensverhältnisse ohne Anhaltspunkte für weitere taugliche Informationsquellen zu der Vorstellung gelangt, dass sich im Nachlass ausschließlich Verbindlichkeiten des Erblassers befinden. Damit hat er sich bei der Erklärung der Erbausschlagung nicht lediglich von einer Befürchtung leiten lassen, sondern von seiner Überzeugung einer bestehenden Überschuldung.

Verfahrenspfleger erforderlich

Das OLG hat die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, da hier die Hinzuziehung eines zu beteiligenden Verfahrenspflegers fehlerhaft unterblieben ist.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020, I-3 Wx 166/20, Abruf-Nr. 221133 unterwww.iww.de

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Abstammungsrecht: Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

| Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1592 BGB) für verfassungswidrig. Danach kann die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen. Das OLG legt das Verfahren daher dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor. |

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen dieses Verfahrens leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und sind inzwischen verheiratet. Eine der beiden Partnerinnen wurde mittels einer grundsätzlich anonymen Keimzellenspende schwanger. Die andere Partnerin erkannte vor der Geburt des Kindes in einer notariell beurkundeten Erklärung an, „Mit-Mutter“ zu sein. Sie bekräftigte dort, „dass sie unbedingt, uneingeschränkt und von Geburt an die Eltern-Verantwortung für das Kind (…) übernehmen“ wolle. Die Erklärung diene der Absicherung des Kindes.

„Mit-Mutterschaft“

Nach der Geburt lehnten das zuständige Standesamt und das Amtsgericht (AG) Hildesheim es unter Verweis auf die geltende Rechtslage ab, diese „Mit-Mutterschaft“ festzustellen. Hiergegen haben sich die Antragstellerinnen mit der Beschwerde an das OLG gewandt. Sie wollen damit erreichen, dass die Ehefrau der Mutter als „Mit-Mutter“ rechtlich anerkannt wird.

Das OLG hat zunächst darauf hingewiesen, dass diese begehrte Feststellung nach der geltenden Gesetzeslage nicht getroffen werden kann. Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Gesetzgeber hat abstammungsrechtliche Fragen nicht geregelt

Auf die Ehefrau der Mutter können diese Grundsätze trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehen nicht übertragen werden. Diese Regelung basiere gemeinsam mit der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vielmehr auf der grundlegenden gesetzlichen Wertung, dass der rechtliche Vater mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese genetische Verwandtschaft fehlt der „Mit-Mutter“. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch die abstammungsrechtlichen Fragen neu zu regeln. An diese Entscheidung seien die Gerichte gebunden und dürften sie nicht durch ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen. Insoweit stimmt das OLG mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) überein, der kürzlich in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird.

Rechte und Pflichten von Eltern

Im Gegensatz zu der Auffassung des BGH geht das OLG Celle aber davon aus, dass die fehlende gesetzliche Regelung einer „Mit-Mutterschaft“ die mit der Mutter verheiratete Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht verletzt. Denn nach dem Grundgesetz ist „die Pflege und Erziehung der Kinder (…) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Verpflichtung beruht nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf, dass die Eltern dem Kind das Leben gegeben haben und ihm sozial und familiär verbunden sind.

Nach Auffassung des OLG folgen aus diesen Gesichtspunkten nicht nur die Rechte und Pflichten leiblicher Eltern, sondern in Fällen der Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen Keimzellenspende auch die Berechtigung und Verpflichtung der Partnerin der Mutter. Auch diese wolle im Einverständnis mit der Mutter für das aus der künstlichen Befruchtung hervorgehende Kind dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folge zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Die Spender der Keimzelle brächten durch die anonyme Spende demgegenüber zum Ausdruck, diese Elternstellung gerade nicht einnehmen zu wollen.

Grundrecht des Kindes

Aus denselben Gründen ist nach Auffassung des OLG u.a. auch das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt. Das OLG sah hiernach eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Elternstellung für solche „Mit-Eltern“ gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten. Er weist abschließend darauf hin, dass sich vergleichbare Fragen auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe von zwei Männern stellen, die in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu bewerten sind.

Bundesverfassungsgericht wird entscheiden

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung war das OLG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit vorzulegen.

Quelle | OLG Celle, Beschluss und PM vom 24.3.2021, 21 UF 146/20

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Vaterschaftsanfechtung: Leiblicher Vater kam zu spät

| Wann erhält der mutmaßliche (leibliche) Vater die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt entschieden: Er erhält sie bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat. |

Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft bis zur Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht anerkannt. Nun verlangte er vergeblich, dass seine Vaterschaft festgestellt wird. Hierzu war er zwar berechtigt. Aber die zweijährige Anfechtungsfrist war schon abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstand.

Maßgeblich für den Fristbeginn, so das OLG, ist der Zeitpunkt, zu dem der biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter sprechen. Hier hätten sich Zweifel an dessen Vaterschaft schon zum Zeitpunkt der Geburt ergeben müssen. Damit war die zweijährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.2.2020, 12 UF 12/18

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Mietrecht und WEG


WEG: Beseitigungsansprüche wegen baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums

| Der Eigentümer einer verwalterlosen Zweier-Eigentümergemeinschaft ist nach der Novelle des Wohnungseigentumsrechts, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, nicht berechtigt, Beseitigungsansprüche wegen baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums im eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren bereits vor diesem Datum anhängig war. Klagebefugt ist nur noch die Gemeinschaft. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main entschieden und führt seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. |

Dem Kläger fehlt die sog. „Aktivlegitimation“, da es keine Regelung im Übergangsrecht gibt. Für Ansprüche auf Einhaltung des Binnenrechts ist er nicht mehr Anspruchsinhaber, sondern die Eigentümergemeinschaft. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs bleibt es zwar dabei, dass der Kläger als Miteigentümer Anspruchsinhaber ist; es fehlt ihm aber die Prozessführungsbefugnis, da nur der Verband als Träger des „Verwaltungsmonopols“ tätig werden kann. Zwar liegt bei der verwalterlosen Gemeinschaft ein Fall der Gesamtvertretung vor und der störende Eigentümer muss von der Vertretung ausgeschlossen sein, da er nicht auf beiden Seiten stehen kann. Nach Ansicht des LG muss aber kein Prozesspfleger oder Verwalter bestellt werden.

Quelle | LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.2.2021, 2-13 S 46/20, Abruf-Nr. 220992 unter www.iww.de

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Genehmigungspflicht: Darf der Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen?

| Das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon der Mietwohnung zählt zum vertragsgemäßen, genehmigungsfreien Gebrauch der Wohnung. Das gilt nach dem Amtsgericht (AG) Berlin-Tempelhof-Kreuzberg jedenfalls, wenn das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert und so die Fassade kaum optisch beeinträchtigt wird. |

Der Mieter durfte laut Wohnraummietvertrag eine Katze halten. Der Vermieter verweigerte aber seine Zustimmung zum Anbringen eines Katzennetzes am Balkon, das die Katze vor Stürzen schützen sollte. Der Mieter meinte, dies sei nicht gerechtfertigt, da der Vermieter Katzennetze an elf anderen Balkonen des Hauses, deren Wohnungen ihm ebenfalls gehören, bereits seit Längerem dulde. Der Vermieter beruft sich auf den Mietvertrag, wonach seine vorherige schriftliche Zustimmung für Anbauten und Installationen erforderlich ist.

Das AG sieht einen Anspruch des Mieters als gegeben an. Die Katzenhaltung in der Wohnung sei durch den Mietvertrag gestattet und zähle daher zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zähle zu diesem genehmigten Gebrauch. Die im Vertrag geregelte vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters für Anbauten sowie Installationen stehe dem nicht entgegen. Da das Netz unstreitig ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden soll und unstreitig an weiteren elf Balkonen Netze vorhanden seien, sei keine erhebliche optische Beeinträchtigung und auch keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gegeben.

Das Argument, dass die anderen Netze ohne Zustimmung des Vermieters angebaut worden seien, deswegen beseitigt werden müssten und daher auch der Mieterin das Anbringen nicht gestattet werden müsse, greife nicht durch, da der Vermieter über einen längeren Zeitraum die Netze an den anderen Balkonen geduldet und damit sein Ermessen dahingehend ausgeübt habe, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen. Auch sei zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näherkomme als das ausschließliche Halten in der Wohnung.

Quelle | AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.9.2020, 18 C 336/19

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Mietverhältnis: Wenn die Mieter in der Wohngemeinschaft wechseln

| Ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Entlassung eines Mieters einer Wohngemeinschaft aus dem Vertrag besteht nicht, wenn es im Laufe des Mietverhältnisses durch mehrere Nachtragsvereinbarungen jeweils zu einem Austausch von Mitmietern gekommen ist. Das hat das Amtsgericht (AG) Regensburg entschieden. |

Das AG musste über das Entlassen einer Mieterin aus einem Wohnraummietverhältnis entscheiden. Vermietet war eine Drei-Zimmer-Wohnung an drei Mieterinnen. In der Folge kam es zu mehreren Mieterwechseln. Hierzu schloss die Vermieterin jeweils Nachtragsvereinbarungen, in denen sie die Aufhebung des Mietvertrags für die ausscheidende Mietpartei und den Eintritt der Neumieterin dokumentierte. Als eine Mieterin kündigte, ohne dass ein Nachmieter präsentiert wurde, kam es zum Streit. Vor Gericht verlangten die drei Mieterinnen, die Vermieterin solle der Entlassung der Mitmieterin aus dem Vertrag zustimmen.

Hintergrund: Bei Bestehen einer Wohngemeinschaft kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wohnungsmieterin sein. Es muss sich dafür um eine Außen-GbR und nicht bloß um eine Innen-GbR handeln, da nur die Außen-GbR (teil-)rechtsfähig ist. Ob eine Außen-GbR als Mieterin auftritt oder eine schlichte Mehrheit von Mietern besteht, muss durch Auslegung des Mietvertrags entschieden werden. Im Zweifel wird nur eine Mehrheit von Mietern vorliegen. Werden alle Personen, die in der Wohnung leben sollen, namentlich aufgezählt, spricht dies für die Vermietung an eine bloße Personenmehrheit. Es liegt also eine einheitliche Vertragsbeziehung vor.

Im Fall des AG Regensburg sei der Mietvertrag mangels konkreter Anhaltspunkte mit einer Personenmehrheit abgeschlossen worden. Das Mietverhältnis könne daher nur einheitlich gekündigt werden. Ein Ausscheiden einer Mieterin sei hier mit Blick auf die vorherigen Nachträge und eine gewisse Fluktuationsgeneigtheit nur aufgrund einer Vertragsübernahme unter Zustimmung der anderen Mieter möglich gewesen. Nur auf dieser Basis könne ein Mieter ohne dass das gesamte Mietverhältnis gekündigt werde wirksam ausscheiden. Hieran scheiterte es aber, weil nicht sämtliche Mieter zugestimmt hatten.

Quelle | AG Regensburg, Urteil vom 21.10.2020, 3 C 1003/20, Abruf-Nr. 220995 unter www.iww.de

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Verbraucherrecht


Wettbewerbsrecht: Unangekündigte Haustürwerbung keine unzumutbare Belästigung

| Eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung ist nur als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren und damit nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beanstanden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist. So hat es jetzt das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. |

Das KG hat damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und vor allem im Hinblick auf die gegenüber Verbrauchern durchgeführte Zahl von Haustürbesuchen keinen Anlass gesehen, anders als bisher zu entscheiden. Auch Europarecht führe nicht dazu, dass unangekündigte Haustürbesuche in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig sind.

Quelle | KG Berlin, Urteil vom 1.12.2020, 5 U 26/19

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Verbraucherinformationsgesetz: Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

| Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin auf Antrag an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgegeben werden. |

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Restaurantbetreiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen wehren. Mehrere Verbraucher erfragten über eine Onlineplattform bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die entsprechenden Kontrollberichte herauszugeben. Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Verbraucher beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Verwaltungsgericht bestätigt Auskunftsanspruch

Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren nur summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten.

Keine Ausschlussgründe

Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller.

Verbraucherschutz geht vor

Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle | VG Berlin, Beschlüsse vom 11.3.2021, VG 14 L 600/20, u.a., PM Nr. 16/21 vom 22.3.2021

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Sozialversicherung: Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen

| Das Sozialgericht (SG) Dresden hat entschieden, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt. |

Im konkreten Fall leidet die Klägerin an einem kompletten Haarverlust am Kopf (Alopezia totalis). Seit Jahren entscheidet sich die Klägerin jeweils für die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke, während die Krankenkasse nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstattet. Die Krankenkasse vertritt insoweit die Meinung, dass Kunsthaarperücken ausreichend seien und insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von einer Echthaarversorgung unterschieden werden könnten. Die Vertragspreise werden mit den Hilfsmittellieferanten für eine Standardversorgung ausgehandelt.

Dies sah das Gericht im Ergebnis und nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters anders: Es könne letztlich offenbleiben, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für eine unbefangene Beobachterin zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung hier wirtschaftlich gewesen, denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar knapp 50 Prozent teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.

Das SG Dresden hat sich allerdings ausdrücklich nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen (z. B. durch die Folgen einer Chemotherapie) positioniert. Hier werden von den SG in Deutschland unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle | SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 18.2.2021, S 18 KR 304/18, PM vom 29.3.2021

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Versicherungsrecht: Wie muss eine fristgerechte Invaliditätsbescheinigung aussehen?

| Auch wenn an eine Invaliditätsbescheinigung in der privaten Unfallversicherung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt es nicht, wenn sie nur die Invalidität als solche bescheinigt, aber keine Feststellung enthält, ob das Unfallereignis hierfür (mit-)ursächlich gewesen ist. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. |

Sachverhalt

Im Fall des OLG war die Versicherungsnehmerin im Oktober 2015 über eine Gehwegkante gestolpert. Dabei hatte sie sich das Knie verdreht. Sie trägt vor, dass dadurch ein Riss im Innenmeniskus entstanden sei. Folge sei eine Teilinvalidität.

Mit Schreiben vom 24.8.16 meldete die Versicherungsnehmerin Ansprüche beim Versicherer an. Dieser trat in die Schadensbearbeitung ein und bat mit Schreiben vom 1.9.16 darum, ein Unfallberichtformular zu vervollständigen. Die Versicherungsnehmerin schickte dieses ausgefüllt am 24.1.17 zurück. Ein im Auftrag des Versicherers erstelltes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine traumatisch bedingte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies vorliege. Er lehnte daraufhin eine Eintrittspflicht ab. Er berief sich zudem darauf, dass binnen 15 Monaten nach dem Unfallereignis keine fristgerechte, inhaltlich ausreichende Invaliditätsfeststellung vorgelegt worden sei.

Gerichte im Sinne des Versicherungsunternehmens

Die Klage der Versicherungsnehmerin blieb vor dem Landgericht (LG) und dem OLG erfolglos. Das Gutachten des Versicherers sei erst nach Ablauf der Frist erstellt worden. Zudem habe es eine unfallbedingte Invalidität nicht bestätigt.

Verspätete Invaliditätsbescheinigung

Die Berufung auf eine verspätete Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung ist nicht allein deswegen als treuwidrig anzusehen, weil der Versicherer nach Fristablauf in die Prüfung seiner Einstandspflicht eingetreten war. Er könne sich nämlich auf die Frist in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Er habe auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hingewiesen. In dem Unfallbericht werde vor der Unterschriftenzeile darauf hingewiesen, dass der Anspruch erst dann bestehe, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde. Ebenso habe er darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe. Dieses Formblatt ist der Versicherungsnehmerin am 1.9.16 zugesandt worden. An die Beantwortung des Schreibens hat der Versicherer mehrfach erinnert. Die Versicherungsnehmerin war damit ausreichend auf den Fristlauf und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden.

Formerfordernis erfüllt

Die Belehrung über die vertragliche Ausschlussfrist für die Vorlage dieser Bescheinigung kann auch auf dem Schadensantragsformular erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis bei dem Versicherungsnehmer verbleibt.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 5.1.2021, 4 U 1586/20, Abruf-Nr. 221288 unter www.iww.de

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Verkehrsrecht


Corona-Pandemie: Neue Urteile zu Desinfektionskosten

| Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hatte neulich versicherungsfreundlich entschieden, dass kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem erweiterten Schaden (Desinfektionskosten) bestehe. Die zugelassene Berufung wird durchgeführt. Eine andere Richterin des AG Stuttgart ist der Auffassung ihres Kollegen nicht gefolgt. Im Gegenteil: Sie hat die Desinfektionskosten dem Werkstattrisiko zugeordnet und somit zugunsten des Geschädigten entschieden. |

Das AG Siegen äußert sich ebenfalls unmissverständlich geschädigtenfreundlich: „Ob ein Unternehmer diese Kosten in die Stundenverrechnungssätze einpreist oder sie gesondert geltend macht, obliegt seiner Entscheidung.“ Also auch hier gab es die Desinfektionskosten ersetzt. Schließlich sagt das AG Kempten zur Desinfektion: „Derartige Maßnahmen sind in der derzeitigen Lage grundsätzlich erforderlich und zu erwarten.“

Quelle | AG Stuttgart, Urteil vom 15.2.2021, 47 C 3723/20, Abruf-Nr. 220724 unter www.iww.de; AG Siegen, Urteil vom 8.3.2021, 14 C 1990/20, Abruf-Nr. 221134 unter www.iww.de; AG Kempten, Urteil vom 12.3.2021, 1 C 1118/20, Abruf-Nr. 221272 unter www.iww.de

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Straßenverkehrsgefährdung: Flucht vor der Polizei kann verbotenes Autorennen sein

| Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. So sieht es das Landgericht (LG) Osnabrück. |

Sachverhalt

Angeklagt war ein zur Tatzeit 20 Jahre alter Mann. Er fiel einer Polizeistreife durch seine Fahrweise auf. Der Angeklagte hatte jedoch nach eigenen Angaben mit einem Freund gewettet, dass er sich nicht erneut von der Polizei anhalten lassen würde, nachdem er schon einige Tage zuvor kontrolliert worden war. Der Angeklagte fuhr deshalb mit hoher Geschwindigkeit durch den Ort davon. Obwohl der Streifenwagen bis auf 130 km/h beschleunigte und Anhaltesignale gab, mussten die Beamten schließlich die Verfolgung abbrechen, um keine unbeteiligten Dritten zu gefährden. Kurze Zeit darauf konnten die Beamten jedoch das Fahrzeug und damit auch den Angeklagten ausfindig machen und ihn zur Rede stellen.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen und Straßenverkehrsgefährdung

Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund seiner Flucht Anklage gegen den jungen Mann zum Amtsgericht (AG) Meppen. Dieses sprach den Angeklagten im Sommer 2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Straßenverkehrsgefährdung schuldig. Es erlegte ihm unter Anwendung von Jugendrecht eine Geldauflage von 1.000 EUR auf und verpflichtete ihn, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verfügte eine Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung. Das AG wandte insoweit Jugendrecht an, da sein Verhalten offenkundig Ausdruck jugendlicher Unreife sei.

Das LG bestätigte nun auf die Berufung des Angeklagten diese Entscheidung hinsichtlich der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen. Es ging damit über die Wertung der Staatsanwaltschaft in der Anklage und des AG in seinem Urteil hinaus. Beide hatten kein tatsächliches Rennen angenommen, sondern die Flucht des Angeklagten rechtlich als verkehrswidrige und rücksichtlose Fortbewegung, also ein quasi „simuliertes Rennen“ ohne zweiten Teilnehmer eingeordnet.

Flucht als Ziel

Das LG erläuterte dazu, die Einordnung der Polizeiflucht als nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen sei insgesamt bisher kaum diskutiert worden. Es sei aber anerkannt, dass auch die Polizeiflucht vergleichbar einem klassischen Rennen ein Wettbewerbselement aufweise, hier mit dem „Ziel“ der erfolgreichen Flucht. Die Polizeiflucht berge daher dieselben Risiken wie ein verabredetes oder spontanes Rennen mehrerer Kfz aus falsch verstandenem „sportlichem Ehrgeiz“. Es entspreche deshalb dem gesetzgeberischen Willen und auch dem Wortlaut des Gesetzes, die Polizeiflucht als nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen einzuordnen.

Dabei liege ein tatsächliches Rennen vor, weil mit dem Polizeifahrzeug ein zweiter Pkw beteiligt gewesen sei. Für ein verbotenes Rennen sei nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer rechtswidrig handelten. Eine solche Einschränkung ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes. Daher spiele es keine Rolle, dass die Polizei zur Verfolgung und zur Nichteinhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln bei der Verfolgung des Flüchtenden berechtigt gewesen sei. Die Beteiligung der Polizei habe der Angeklagte auch als erwartbare Reaktion auf sein rechtswidriges Handeln jedenfalls billigend in Kauf genommen.

Erneute Beweisaufnahme

Anders als das AG vermochte die Kammer nach erneuter Beweisaufnahme allerdings keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung durch den Angeklagten bei seiner Flucht festzustellen. Insbesondere konnte keine unmittelbare Gefährdung von Fußgängern festgestellt werden. Weil der Angeklagte zudem zwischenzeitlich arbeitslos geworden war, sanktionierte die Kammer die Tat des Angeklagten statt mit einer Geldauflage wie noch das AG nun mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Das LG hielt aber an der Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Dabei wurde die Sperrfrist bis zu einer möglichen Wiedererteilung im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf auf noch drei Monate reduziert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG Osnabrück, Urteil vom 1.3.2021, 13 Ns 16/20, PM Nr. 16/21 vom 23.3.2021

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Fahreignung: Hohe BAK und fehlende Ausfallerscheinungen: MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

| Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. |

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied jetzt: In einem solchen Fall begründet dies die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Fahrerlaubnisbehörde dann durch die Anforderung einer MPU klären.

Sachverhalt

In dem betreffenden Verfahren begehrt der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ergeben hatte, verurteilte ihn das Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Als der Kläger bei der beklagten Stadt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte sie ihn auf, eine MPU beizubringen, um die Frage zu klären, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Weil der Kläger ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Beklagte seinen Neuerteilungsantrag ab.

Uneinigkeit der Gerichte

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorheriges Beibringen einer MPU zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des VG genüge bei der dem Kläger vorzuhaltenden einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,3 Promille allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht, um das Anfordern einer MPU zu rechtfertigen.

Höchstrichterliche Entscheidung: MPU erforderlich

Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Danach durfte die Beklagte auf die Nichteignung des Klägers schließen, da er ihr keine positive MPU vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Die Fahrerlaubnisbehörde ordne richtigerweise zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass eine MPU beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Giftfestigkeit als aussagekräftige Zusatztatsache

Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine sog. aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt auch, eine MPU anzufordern.

Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Klägers erfüllt.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 17.3.2021, 3 C 3.20, PM Nr. 18/21

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Steuerrecht


Einkommensteuererklärung 2020/2021: Die neue Homeoffice-Pauschale und ihre Auswirkungen

| Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet dabei wegen der strengen Voraussetzungen oft aus. Infolgedessen hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums (FinMin) Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen. |

Häusliches Arbeitszimmer versus Homeoffice-Pauschale

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen nun in pauschaler Form erfolgen.

Beachten Sie | Die Pauschale beträgt 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 Euro im Kalenderjahr.

Beispiel

Der Steuerpflichtige war bislang ausschließlich im Büro seines Arbeitgebers tätig. Wegen der Coronakrise ordnet der Arbeitgeber für alle Angestellten an, dass diese ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig werden sollen. Fortan nutzt der Steuerpflichtige für seine Tätigkeiten sein häusliches Arbeitszimmer (räumliche Voraussetzungen liegen vor).

Nachdem sich die Infektionszahlen verringert haben, beordert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ab dem 17.8.2020 wieder zurück ins Büro. Die Arbeitnehmer dürfen aber an einem Tag pro Woche weiter im Homeoffice arbeiten.

Der Steuerpflichtige nutzt diese Möglichkeit und erbringt dabei im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers jeweils qualitativ gleichwertige Tätigkeiten. Da er ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig wird und dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt, befindet sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Für den Zeitraum von fünf Monaten (16.3.2020 bis 16.8.2020) kann er die anteiligen Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer im Veranlagungszeitraum 2020 in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternatives Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale).

Ab dem 17.8.2020 befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht mehr im Arbeitszimmer, sodass ein unbegrenzter Abzug ausscheidet. Auch eine Berücksichtigung bis 1.250 Euro scheidet aus, da dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Im Ergebnis kann er für den Zeitraum ab dem 17.8.2020 die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, sofern er kalendertäglich ausschließlich in seiner häuslichen Wohnung tätig wurde.

Abwandlung: Würde der Steuerpflichtige ab dem 17.8.2020 an drei Tagen in der Woche im Homeoffice arbeiten, befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Die Folge: Er kann die Aufwendungen über den Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 16.8.2020 hinaus in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternatives Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale).

Begünstigte Tage

Die Homeoffice-Pauschale kann nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige z. B. eine erste Tätigkeitsstätte oder betriebliche Einrichtung, eine Auswärtstätigkeit oder einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsucht.

Beachten Sie | Ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale bzw. ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen für denselben Kalendertag ist somit nicht möglich.

Begrenzung der Höhe nach

Die Homeoffice-Pauschale ist eine Tagespauschale, die auf 600 Euro im Jahr begrenzt ist. Somit können höchstens 120 Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

Mit der Pauschale sind sämtliche durch die Homeoffice-Tätigkeit entstandenen Aufwendungen für die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen abgegolten (kalendertägliche Betrachtungsweise). Von der Abgeltungswirkung werden jedoch angeschaffte Arbeitsmittel (z. B. ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Bürostuhl) nicht erfasst.

Zeitfahrkarten im öffentlichen Personennahverkehr

Nach den Ausführungen des FinMin Thüringen wird (unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale) hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ÖPNV-Zeitfahrkarte bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten:

Die Kosten für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber wegen der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann.

Beachten Sie | Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

Geltendmachung und Nachweis

Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das am 28.12.2020 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung bereits erstellt. Da eine separate Eintragungsmöglichkeit nicht vorhanden ist, sollte die Pauschale im Bereich der sonstigen Werbungskosten erfasst werden.

Beachten Sie | Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht.

Quelle | FinMin Thüringen, Erlass vom 17.2.2021, S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021, Abruf-Nr. 221122 unter www.iww.de; OFD NRW, Arbeitspapier zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten vom 16.2.2021, Abruf-Nr. 221123 unter www.iww.de

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Doppelte Haushaltsführung: Neue Vereinfachungsregelungen

| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 25.11.2020 neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung beschlossen, die in allen noch offenen Fällen gelten. |

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).

Lage der Hauptwohnung

Eine doppelte Haushaltsführung wird grundsätzlich verneint, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel als zumutbar angesehen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Lage der Zweitwohnung

In der Praxis kommt es vor, dass sich die Zweitwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, sondern weiter entfernt vom Beschäftigungsort befindet.

Neu ist in allen noch offenen Fällen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.

Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, bedeutet das noch nicht das endgültige Aus. In einem zweiten Schritt wird nun geprüft, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung in zumutbarer Weise (Fahrzeit für die einfache Strecke von bis zu einer Stunde) täglich erreicht werden kann.

Berufliche Veranlassung

Das Beziehen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist vor allem der Fall, wenn sich dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt. Von einer beruflichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine berufliche Veranlassung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen.

Ausstattung und Einrichtung

Unterkunftskosten sind nur bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehbar. Nach neuer Verwaltungssicht zählen hierzu aber nicht: notwendige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Übersteigen die Einrichtungs- und Ausstattungskosten der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219235 unter www.iww.de

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht


Corona-Pandemie: Geschäftsraum: Im Lockdown nur halbe Miete

| Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund Corona-bedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für das Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 313 BGB) auszugehen, die eine Mietanpassung erforderlich macht, um die Belastungen zu teilen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. |

Das OLG: Es ist für eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht erforderlich, dass der Mieter durch die staatlichen Schließungsanordnungen in eine existenzgefährdende Lage gerät. Bei einem Mietvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Miete werde für die Nutzung eines bestimmten Zeitabschnitts, regelmäßig für einen Monat gezahlt. Daher sei es für den Mieter unzumutbar, die Miete für ein Mietobjekt zu zahlen, das er aus von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Gründen nicht nutzen könne.

Da aber auch der Vermieter die Schließung nicht zu vertreten und bei Abschluss des Mietvertrags auch nicht vorhergesehen habe, sei eine Reduzierung der Miete um 50 Prozent eine angemessene Vertragsanpassung.

Beachten Sie | Das OLG Karlsruhe hat im Februar 2021 für einen weltweit tätigen Gewerberaummieter anders entschieden: Dieser sei auch während einer Corona-bedingten Filialschließung verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.

Sowohl die Entscheidung des OLG Dresden als auch die des OLG Karlsruhe waren zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 24.2.2021, 5 U 1782/20

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

| Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ neu aufgelegt und beantwortet insbesondere einkommen- und umsatzsteuerliche Fragen. Sie können die 46-seitige Broschüre (Stand März 2021) unter www.iww.de/s4766 abrufen. |

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Wettbewerbsrecht: Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässig

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. |

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin u. a. einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage abgewiesen.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Die vom OLG zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Eine Vereinbarung ist unwirksam, die den Schuldner verpflichtet, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu zahlen. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Entgelt für Zahlungsauslösedienst

Bei der Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

PayPal

Auch bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift oder einem kartengebundenen Zahlungsvorgang kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Entgeltverbot für „normale“ Zahlweisen nicht tangiert

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht schließlich das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nicht entgegen.

Quelle | BGH, Urteil vom 25.3.2021, I ZR 203/19, PM Nr. 67/21

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Umsatzsteuerzahler: Bundesfinanzhof klärt Fragen zur Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

| Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert. |

Hintergrund

Das Finanzamt kann nach § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

  • dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat oder
  • der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 Abgabenordnung befreit ist oder
  • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ausführt,

die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der BFH ist der mit der Revision vorgetragenen Meinung des Unternehmens nicht gefolgt, dass bei jeder Unternehmens-Neugründung im Erstjahr stets die Voraussetzung für eine Ist-Besteuerung hinsichtlich der definierten Umsatzgrenze (600.000 Euro) erfüllt ist. Vielmehr ist es bei Neugründungen erforderlich, den Gesamtumsatz bis zum 31.12. des Erstjahrs zu schätzen und diesen voraussichtlichen Gesamtumsatz auf einen für das ganze Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen.

Beachten Sie | Die Umsätze des Erstjahrs sind nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung (also nach vereinbarten Entgelten) zu schätzen. Die Ist-Besteuerung ist erst dann anzuwenden, wenn sie das Finanzamt genehmigt hat.

Quelle | BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 40/18, Abruf-Nr. 221370 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 11.11.2020, XI R 41/18, Abruf-Nr. 221369 unter www.iww.de

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2021

| Im Monat Juni 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2021
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2021
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2021
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2021
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden

Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2021 am 28.6.2021.

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