Mandantenbrief Recht Juli 2016
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2016:
Arbeitsrecht
- Kündigungsrecht: Verstoß gegen Handyverbot ist kein zwingender Grund für eine Kündigung
- Elternzeit: Elternzeit kann nicht per Telefax verlangt werden
- Arbeitsentgelt: Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltzahlung während einer ambulanten Kur
- Mindestlohn: Jahressonderzahlungen sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen
Baurecht
- Hinweispflichten: Nur im Ausnahmefall: Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf Nachfolgegewerke
- Preisnachlass: Skontoabzug auch bei verspäteter Zahlung möglich
Erbrecht
- Erbschein: Wird ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, kann das Testament angefochten werden
- Erbrecht: Umfang der Auskunftspflicht des Erben
Mietrecht & WEG
- Gewerberaummiete: Kündigung wegen Verkaufs von Flaschenbier war unwirksam
- Untermietverhältnis: Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters kein Grund für eine außerordentliche Kündigung
- Schönheitsreparaturen: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten
- Aufhebungsvertrag: Keine konkludente Mietvertragsaufhebung durch vorzeitige Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe
- Sanierungsarbeiten: Hat der Mieter nur noch die Möglichkeit zur Katzenwäsche, darf er ins Hotel umziehen
Verbraucherrecht
- Versicherungsvertragsrecht: Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten
- Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat will Datenweitergabe an Transplantationsregister vereinfachen
- Haftungsrecht: Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck
- Reiserecht: Vergleich nach Buchung einer extrem günstigen Reise im Internet
- Sozialrecht: Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bleibt bei Nebentätigkeit anrechnungsfrei
Verkehrsrecht
- Schadenabwicklung: Auch ein erst nach Verkauf des Fahrzeugs erkannter Schaden muss ersetzt werden
- Anwaltskosten: Hamburger Gerichte: Es gibt keine einfach gelagerten Unfälle
- Autobahn: Das müssen Sie beim Auffahren auf die Autobahn beachten
- Ausfallschaden: Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung
Steuerrecht
- Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
- Kapitalanleger: Darf die Bausparkasse Altverträge kündigen?
- Außergewöhnliche Belastungen: Heimunterbringung: Wann sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Wirtschaftsrecht
- Internationaler Handelsverkehr (CISG): EuGH: Sprache für Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter
- Freiberufler und Gewerbetreibende: Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform
- Gesellschafter und Geschäftsführer: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen
- GmbH-Geschäftsführer: Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Kündigungsrecht: Verstoß gegen Handyverbot ist kein zwingender Grund für eine Kündigung
| Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein betriebliches Handyverbot verstößt, ohne dass dies nachteilige Folgen für den Arbeitgeber hat, ist eine deswegen ausgesprochene Kündigung unwirksam bzw. sozial ungerechtfertigt. |
Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe am 29.12.15 entschieden (1 Ca 206/15). In dem Verfahren hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung geklagt. Ihr Arbeitgeber, ein Hersteller von Fensterprofilen, hatte zum Schutz vor Industriespionage den Mitarbeitern den Einsatz mobiler Endgeräte verboten. Dennoch fotografierte die Klägerin mit ihrem privaten Handy eine vor ihrem Arbeitsplatz stehende Pinnwand. Diese enthielt Informationen, die sie für ihre Arbeit brauchte. Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin wegen dieses Verstoßes gegen das Handyverbot fristlos und hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung damit, dass die Klägerin hochsensible Daten und Werkzeuge fotografiert habe, die einen großen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen darstellten. Als Grund für ihre Klage gegen die Kündigung führte die Klägerin an, dass sie die Liste nur aus Bequemlichkeit fotografiert habe, weil diese so hoch gehangen habe und sie stark kurzsichtig sei. Sie habe das nur einmal getan und keine Information nach außen getragen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber hat hiergegen Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart unter dem Aktenzeichen 11 Sa 12/16 anhängig ist.
MERKE | Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen ein betriebliches Handyverbot, gerade wenn es – wie hier – der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dient, kann zwar grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung hierfür wäre im Streitfall aber gewesen, dass die Klägerin das Foto gegen die Interessen der Beklagten gerichtet weiterverwendet oder wenigstens eine entsprechende Absicht gehabt hätte. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Quelle | Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2015, 1 Ca 206/15, Abruf-Nr. 186544 unter www.iww.de.
Elternzeit: Elternzeit kann nicht per Telefax verlangt werden
| Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Dabei müssen aber bestimmte Schriftformerfordernisse eingehalten werden. So kann die Elternzeit nicht per Telefax verlangt werden. |
Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten hingewiesen. Ihr Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.13 gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.13 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 15.11.13 aufgelöst worden. Die Klägerin genoss keinen Sonderkündigungsschutz. Sie hat mit ihrem Telefax vom 10.6.13 nicht wirksam Elternzeit verlangt.
Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch sie wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht. Die Erklärung ist vielmehr nichtig.
Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor.
Quelle | BAG, Urteil vom 10.5.2016, 9 AZR 145/15, Abruf-Nr. 185962 unter www.iww.de.
Arbeitsentgelt: Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltzahlung während einer ambulanten Kur
| Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. |
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt ist. 2013 unterzog sie sich einer von der AOK bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbingen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Das beklagte Land weigerte sich im Vorfeld, die Frau für die Dauer der Kur von der Arbeit freizustellen und ihren Lohn weiterzuzahlen. Daraufhin beantragte die Frau Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Auch vor dem BAG blieb die Frau erfolglos. Besteht – wie hier – keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen. Weil dies vorliegend nicht der Fall war, bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 298/15, Abruf-Nr. 186545 unter www.iww.de.
Mindestlohn: Jahressonderzahlungen sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen
| Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen. |
So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die in Vollzeit beschäftigt war. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Im Dezember 2014 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wie die Jahressonderzahlungen ausgezahlt werden sollten. Danach erhält die Arbeitnehmerin seit Januar 2015 monatlich neben dem Bruttogehalt i.H.v. 1.391,36 EUR je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 EUR brutto.
Die Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 EUR brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 EUR brutto zugesprochen.
Die Revision der Arbeitnehmerin ist erfolglos geblieben. Sie hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt. Das folgt daraus, dass auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukommt.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541 unter www.iww.de.
Baurecht
Hinweispflichten: Nur im Ausnahmefall: Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf Nachfolgegewerke
| Nur wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach Ansicht der Richter kann ein solcher Hinweis verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2015, 22 U 157/14, Abruf-Nr. 186547 unter www.iww.de.
Preisnachlass: Skontoabzug auch bei verspäteter Zahlung möglich
| Eine Skontoregelung, die wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen ist, muss im Lichte der gesamten Vertragsverhandlungen ausgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn sie kein reines Entgegenkommen des Auftragnehmers ist, sondern ein Preisnachlass, den der Auftragnehmer einräumt, um überhaupt den Auftrag zu erhalten, verbunden mit der bloßen Bedingung, dass eine kurzfristige Zahlung erfolgen sollte. |
In diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. darauf hin, dass während der Verhandlungen gemachte mündliche Erläuterungen zum Sinn und Zweck der Regelung dann bei der Auslegung der Skontoklausel berücksichtigt werden müssen.
Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.8.2015, 22 U 147/13, Abruf-Nr. 186548 unter www.iww.de.
Erbrecht
Erbschein: Wird ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, kann das Testament angefochten werden
| Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst geboren worden ist, nachdem das Testament errichtet worden ist.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das gesamte Testament nichtig sei. Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte, als er die letztwillige Verfügung errichtet hat.
In dem Fall hatte der Erblasser (E) zwei Söhne. Der zweite Sohn wurde erst geboren, nachdem E das Testament errichtet hatte. In dem Testament hatte E seine Frau enterbt und den ersten Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des E hat der zweite Sohn das Testament angefochten. Zudem hat er einen Erbschein eingeklagt, der ihn als Erben zu 1/4 ausweist.
Die Richter hielten die Anfechtung für wirksam. Da der zweite Sohn geboren wurde, nachdem E das Testament errichtet hatte, sei er anfechtungsberechtigt. Es werde vermutet, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn der die Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten gekannt hätte. Diese Vermutung wird vom Gesetz so vorgegeben. Sie werde auch nicht dadurch widerlegt, dass der Erblasser sein Testament nicht ändert, nachdem er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat.
Gleichwohl sei der Erbscheinsantrag des zweiten Sohnes jedoch zurückzuweisen. Zwar bleibe die Ehefrau auch enterbt, nachdem das Testament wirksam angefochten wurde. Die beiden Söhne seien dann gesetzliche Erben zu je 1/2. Da der zweite Sohn nur 1/4 verlangt habe, habe er den falschen Erbscheinsantrag gestellt. Daher müsse sein Erbscheinsantrag insgesamt zurückgewiesen werden.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 7.12.2015, 3 Wx 108/15, Abruf-Nr. 185712 unter www.iww.de.
Erbrecht: Umfang der Auskunftspflicht des Erben
| Der Erbe hat die originäre Pflicht, Pflichtteilsberechtigten gegenüber Auskunft zu erteilen. Es reicht nicht, wenn er seine Auskunftsrechte gegenüber der Bank abtritt. |
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Erbe selbst ermitteln müsse. So müsse er insbesondere die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen in den letzten zehn Jahren einsehen. Zudem müsse er Verfügungen bzw. Auszahlungen zusammenstellen, denen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen.
In dem konkreten Fall hielten es die Richter zumindest dann für zumutbar, dass der Erbe kostenpflichtig für zehn Jahre Kontoauszüge etc. von Banken anfordert, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es Schenkungen gegeben haben könnte. Hier hatten die Konten des Erblassers zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen, obwohl er erhebliche monatliche Einkünfte hatte. Dies lasse es nach Ansicht des Gerichts für konkret möglich erscheinen, dass der Erblasser im Zehn-Jahres-Zeitraum vor seinem Tod Beträge verschenkt habe.
Quelle | OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.1.2016, 19 W 78/15, Abruf-Nr. 185711 unter www.iww.de.
Mietrecht & WEG
Gewerberaummiete: Kündigung wegen Verkaufs von Flaschenbier war unwirksam
| Ein einmaliger Verstoß gegen ein in einem Gewerberaummietvertrag vereinbartes Verbot des Verkaufs von Bier in Flaschen rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Vertrags. |
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass im Gesetz ein „nachhaltiger“ Pflichtenverstoß gefordert werde. Nur dann könne gekündigt werden. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn es sich um eine über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung der einen Partei durch einen schweren Verstoß der anderen Vertragspartei gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme handelt. Die Störung des Hausfriedens muss danach in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben. Dies muss es dem anderen Teil unzumutbar machen, den Vertrag fortzusetzen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen grundsätzlich ebenso wenig wie Störungen, die dem Bagatellbereich zuzuordnen sind.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2015, 10 U 184/14, Abruf-Nr. 186553 unter www.iww.de.
Untermietverhältnis: Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters kein Grund für eine außerordentliche Kündigung
| Eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters stellt zwar auch dann eine vertragliche Pflichtverletzung dar, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Die vertragliche Pflichtverletzung reicht in einem solchen Fall aber nicht aus, um einen Kündigungsgrund für den Vermieter zu rechtfertigen. |
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Die Richter meinten, dass in der Regel kein wichtiger Grund in der Person des Unter-Untermieters bestehe, um die Unter-Untervermietung zu verweigern, wenn dieser für den Vermieter als Vertragspartner eines Hauptmietvertrags in Betracht kommt.
Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 30.6.2015, 5 U 375/15, Abruf-Nr. 186554 unter www.iww.de.
Schönheitsreparaturen: Kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten
| Führt ein Mieter in einer Wohnung Schönheitsreparaturen durch, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er nachträglich vom Vermieter keine erneuten Schönheitsreparaturen verlangen, weil er selbst die Arbeiten schlecht ausgeführt hat. |
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu laut dem Mietvertrag nicht verpflichtet waren. Die Arbeiten wurden jedoch so schlecht ausgeführt, dass zum Beispiel Nahtstellen an der Tapete und „Tropfnasen“ beim Anstrich von Heizkörpern und Türen erkennbar waren. Die Mieter waren mit ihrer Arbeit so unzufrieden, dass sie von ihrem Vermieter eine erneute Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangten. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Mieter hätten keinen Anspruch auf erneute Schönheitsreparaturen. Der Anspruch habe sich nicht daraus ergeben, dass die Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen schlecht ausgeführt haben.
Quelle | BGH, Urteil vom 17.3.2015, VIII ZR 251/14, Abruf-Nr. 176404 unter www.iww.de.
Aufhebungsvertrag: Keine konkludente Mietvertragsaufhebung durch vorzeitige Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe
| Wird eine Wohnung vorzeitig abgegeben und die Schlüssel übergeben, bedeutet das nicht, dass konkludent ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Wuppertal. Das Gericht machte deutlich, dass die Parteien zwar im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis zu jeder Zeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden können. Dabei könne ein konkludentes Verhalten ausreichend sein. Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags sei allerdings nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck komme, dass sich der Erklärende hierdurch binden wolle. An den Bindungswillen dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags sei nur anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden könne, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln wolle.
Quelle | LG Wuppertal, Urteil vom 5.11.2015, 9 S 69/15, Abruf-Nr. 186551 unter www.iww.de.
Sanierungsarbeiten: Hat der Mieter nur noch die Möglichkeit zur Katzenwäsche, darf er ins Hotel umziehen
| Der Mieter hat einen Anspruch auf Ersatzunterbringung, wenn an den (hier: fünf) Sanierungstagen eine Ganzkörperwaschmöglichkeit nicht zur Verfügung steht und in der Wohnung nur eine Möglichkeit zur „Katzenwäsche“ an Waschbecken besteht. |
Das folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen. Das Gericht entschied, dass den Mietern über einen Zeitraum von fünf Tage eine derartige Einschränkung ihrer körperlichen Hygiene nicht zuzumuten sei. Daher müsse Abhilfe geschaffen werden. Der Mieter könne eine Ersatzunterkunft in einem nahe gelegenen Hotel beanspruchen. Die Übernachtungskosten dieses notwendigen Hotelaufenthalts sind zu ersetzen. Hat der Vermieter keinen Vorschuss gezahlt, ist der Mieter berechtigt, die Durchführung der Sanierungsarbeiten zu verweigern.
Quelle | Amtsgericht Aachen, Urteil vom 12.11.2015, 100 C 272/15, Abruf-Nr. 186552 unter www.iww.de.
Verbraucherrecht
Versicherungsvertragsrecht: Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten
| Stirbt ein geliebter Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollten sie rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist. |
Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.
Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.
1. Personengebundene Versicherungen
Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen.
Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:
- Das gilt insbesondere für die Risiko- und Kapitallebensversicherung. Damit diese nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen dem VR innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen. Zudem muss der Todesfall durch die Sterbeurkunde nachgewiesen werden. Hierbei reicht eine einfache Kopie meist aus.
- Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn Hinterbliebene darüber finanziell abgesichert werden. Angehörige sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein ‚Todesfallleistung‘ darin enthalten ist. Stirbt der VN innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen ausgezahlt.
- Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet das: Im Todesfall wird die verbleibende Summe an den vertraglich festgelegten Begünstigten ausgezahlt.
- Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung enden mit dem Tod des VN automatisch. Es reicht aus, den VN bei der Krankenkasse abzumelden und die Versicherungskarte abzugeben.
- Sind in der privaten Krankenversicherung Familienmitglieder über den Vertrag des Verstorbenen mitversichert, können sie sich innerhalb von zwei Monaten beim VR melden und den Vertrag selbst fortführen.
2. Sachgebundene Versicherungen
Sachgebundene Versicherungen laufen im Todesfall in der Regel weiter. Bei ihnen gilt:
- Die KFZ-Versicherung bleibt nach dem Tod des VN bestehen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf das Kraftfahrzeug. Der Tod des Versicherten muss dennoch gemeldet werden. Denn die Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem durch personenbezogene Kriterien und wird entsprechend angepasst.
- Der Hausrat des VN ist im Erbfall noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner, beziehungsweise erbt ein Kind des VN die Wohnungseinrichtung, so tritt es automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet.
- Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob es sich um einen Einzelvertrag oder eine Familienversicherung handelt.
- Bei einem Einzelvertrag muss der VR lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet.
- Eine Familienversicherung läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er VN.
Quelle | DVAG Deutsche Vermögensberatung AG
Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat will Datenweitergabe an Transplantationsregister vereinfachen
| Der Bundesrat fordert eine vereinfachte Datenweitergabe bei der Errichtung eines bundesweiten zentralen Transplantationsregisters. Bislang werden die Daten, die man für eine Transplantation benötigt, dezentral erfasst: Transplantationszentren, Koordinierungsstelle, Vermittlungsstelle sowie die mit der Nachsorge betrauten Ärzte erheben zu verschiedenen Zeitpunkten eine Vielzahl von Informationen zu Spendern und Empfängern. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, diese Daten an einem Ort zusammenzuführen – dem zentralen Transplantationsregister. |
Personenbezogene Daten sollten nach Meinung der Länderkammer dabei auch ohne Einwilligung von Organempfänger und Organlebendspender an das Transplantationsregister übermittelt werden dürfen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass diese Personengruppen nur fragmentarisch im Register erfasst würden.
Ziel der Zusammenführung von Daten ist es, deren Qualität und Verfügbarkeit zu steigern und die Dokumentation effektiver zu gestalten. Mit dem Transplantationsregister werde zudem die Grundlage für mehr Transparenz bei der Organspende geschaffen, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Von einer unabhängigen Vertrauensstelle werden die personenbezogenen Daten vor der Aufnahme in das Register pseudonymisiert. Es ist vorgesehen, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte sowohl die Transplantationsregisterstelle als auch die Vertrauensstelle kontrolliert.
Der Gesetzentwurf wird in einem besonderen Eilverfahren behandelt und wurde dem Bundestag bereits durch die Bundesregierung zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrats wird nun nachgereicht.
Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt
Haftungsrecht: Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck
| Ein Juwelier ist generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Besteht kein Versicherungsschutz, muss er den Kunden aber möglicherweise hierüber aufklären. |
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Juweliers, der von einem Kunden Schmuck im Wert von maximal 2.930 EUR zur Reparatur erhalten hatte. Diese Schmuckstücke wurden bei einem Raubüberfall auf das Geschäft des Juweliers entwendet. Gegen dieses Risiko war der Juwelier nicht versichert. Er hatte auch den Kunden nicht darauf hingewiesen, als er die Schmuckstücke entgegennahm. Der Kunde verlangt nun Wertersatz für die geraubten Schmuckstücke. Das Amtsgericht hat dem Kunden den Ersatzbetrag zugesprochen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es keine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz.
Auf die Revision des Kunden hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Sie muss dort neu verhandelt und entschieden werden. Nach Ansicht der Richter am BGH ist ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub zu versichern.
Der Juwelier muss aber über den nicht bestehenden Versicherungsschutz aufklären, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt. Gleiches gilt, wenn der Kunde erwarten darf, aufgeklärt zu werden, weil der Versicherungsschutz branchenüblich ist.
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Landgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das muss es nun nachholen.
Quelle | BGH, Urteil vom 2.6.2016, VII ZR 107/15, Abruf-Nr. 186290 unter www.iww.de.
Reiserecht: Vergleich nach Buchung einer extrem günstigen Reise im Internet
| Vor dem Amtsgericht Hannover wurde ein Verfahren auf Feststellung, dass ein Reisevertrag gültig ist, durch einen rechtskräftigen Vergleich beendet. |
Der Kläger hatte auf dem Buchungsportal „Holiday Check“, das zu dem Unternehmen eines hannoverschen Reiseunternehmens gehört, eine 14-tägige Reise auf die Malediven gebucht. Der Preis betrug 2.570 EUR. Enthalten war eine Junior-Suite mit Meerblick all inclusive für zwei Personen. Er leistete für sich und seine Lebensgefährtin eine Anzahlung von 642,50 EUR.
Der tatsächliche Wert der Reise betrug 13.562 EUR. Der Reiseveranstalter weigerte sich, die Reise zu dem ausgeschriebenen Betrag zu leisten. Er hat den Reisevertrag wegen Irrtums angefochten. Eine Mitarbeiterin habe bei der Eingabe der Reise in das System einen gewährten Rabatt nicht nur einmalig, sondern für jeden Tag eingegeben. Das sei ein irrtümliches Verhalten, das auch für den Kläger wegen der extremen Preisdifferenz erkennbar gewesen sei.
Der Kläger verlangte nun vor Gericht die Feststellung, dass der geschlossene Reisevertrag wirksam sei. Auf Vorschlag der Richterin einigten sich die Parteien. Der Reiseveranstalter gewährt dem Kläger einen Reisegutschein im Wert von 4.750 EUR und zahlt die geleistete Anzahlung zurück. Dafür verzichtete der Kläger auf seine extrem günstige Reise.
Quelle | Amtsgericht Hannover, 554 C 11333/15
Sozialrecht: Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bleibt bei Nebentätigkeit anrechnungsfrei
| Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. |
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen entschieden. Dieser arbeitete 10 Stunden monatlich für 100 EUR als Gärtner. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 25 EUR monatlich, um Grünabfälle zu entsorgen. Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend.
Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100 EUR monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer, wenn die Grünabfälle entsorgt werden.
Quelle | Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 4.4.2016, S 31 AS 2064/14, Abruf-Nr. 186555 unter www.iww.de.
Verkehrsrecht
Schadenabwicklung: Auch ein erst nach Verkauf des Fahrzeugs erkannter Schaden muss ersetzt werden
| Zeigt sich nach einem Unfall und der Reparatur des Schadens ein Spätschaden, so ist der vom ursprünglichen Schadenersatzanspruch umfasst. Daran ändert auch nichts, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft ist. Der Käufer kann sich den Anspruch abtreten lassen. |
Das ist das Ergebnis aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Das Fahrzeug hatte bei dem Unfall auch einen Schaden an einer Antriebswelle erlitten. Das fiel jedoch erst einige Zeit nach dem Unfall durch eine unnormale Geräuschentwicklung auf. Der Nachweis, dass dieser Schaden an der Antriebswelle auf den Unfall zurückzuführen war, gelang. Auf die Inzahlunggabe des nicht reparierten und den Weiterverkauf des reparierten Fahrzeugs in der Zwischenzeit kommt es nicht an. Wenn nicht der ursprüngliche Geschädigte aktiv wird, lässt sich die Kette durch eine Abtretung dessen Anspruchs schließen.
Quelle | Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 19.2.2016, 821 C 228/13, Abruf-Nr. 185713 unter www.iww.de.
Anwaltskosten: Hamburger Gerichte: Es gibt keine einfach gelagerten Unfälle
| Nun ist auch die Hamburger Justiz auf die Linie eingeschwenkt: Aus Sicht des Geschädigten ist zu Beginn einer Schadenregulierung immer mit Schwierigkeiten zur Bewertung der Schadenhöhe zu rechnen. Es ist also stets im schadenrechtlichen Sinne erforderlich, einen Rechtsanwalt für die Schadenregulierung einzuschalten. |
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwaltskostenerstattung nur versagt werden, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Das heißt:
- Der Geschädigte ist intellektuell und sprachlich in der Lage, mit einem Versicherer zu kommunizieren.
- Die Haftungslage ist von Anfang an unzweifelhaft eindeutig.
- Mit Einwendungen zur Schadenhöhe ist von Anfang an nicht zu rechnen.
Dabei kommt es auf die Situation vor der Schadenregulierung an. Dass der Versicherer in seltenen Einzelfällen tatsächlich völlig problemlos reguliert hat, tut nichts zur Sache. So entscheidet derzeit ein Gericht nach dem anderen: Die Erfahrung lehrt, dass mit Kürzungen bei den einzelnen Positionen im Vorhinein („ex ante“) immer zu rechnen ist.
Quelle | LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016, 306 S 85/15, Abruf-Nr. 185678 unter www.iww.de; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.4.2016, 917 C 121/15, Abruf-Nr. 185718.
Autobahn: Das müssen Sie beim Auffahren auf die Autobahn beachten
| Was tun, wenn einem beim Einfädeln auf die Autobahn oder auf eine Kraftfahrstraße plötzlich der Beschleunigungsstreifen „ausgeht“? „Kraftfahrer müssen in jedem Fall dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren und notfalls anhalten, um dann mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand auf die rechte Fahrspur zu wechseln“, betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland: „Bei Auffahren auf die Autobahn gilt nicht das Reißverschlussverfahren. Das greift nur, wenn zwei oder mehrere Fahrspuren etwa wegen eines Hindernisses zusammengeführt werden.“ Das Befahren des Standstreifens als verlängerte Beschleunigungsspur ist grundsätzlich verboten. |
Ausreichend Sicherheitsabstand einhalten
Um sicher auf die Autobahn zu gelangen, den linken Blinker setzen, zügig beschleunigen, den fließenden Verkehr in den Rückspiegeln und schließlich per Schulterblick beobachten und dann mit ausreichend Abstand auf die rechte Spur fahren. Auf keinen Fall mit Gewalt zwischen zwei Fahrzeuge drängeln. Das bringt einen selbst und andere in Gefahr. Übrigens: Auf der Beschleunigungsspur darf schneller gefahren werden als auf dem rechten Fahrstreifen.
Zunächst auf der rechten Spur bleiben
Andere Verkehrsteilnehmer können bei Auffahrmanövern – insbesondere von langsamen Fahrzeugen wie schwer beladenen Lkw – die Geschwindigkeit reduzieren oder nach links ausweichen, sofern das der fließende Verkehr gefahrlos zulässt. „Nach dem Einfädeln aus Sicherheitsgründen zunächst auf der rechten Spur weiterfahren und nicht direkt nach links ausscheren. Auch hier gilt: Erst wenn sich im Rückspiegel eine ausreichend große Lücke ergibt, die Fahrspur wechseln“, erklärt TÜV Rheinland-Fachmann Sander.
Quelle | ots, TÜV Rheinland AG
Ausfallschaden: Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung
| Eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren. Also schuldet der Schädiger trotz dieser Verletzungen den Ausfallschaden. |
So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte eine Entschädigung mit folgendem Argument verweigert: Wegen der Verletzungen habe die Geschädigte kein Auto fahren können. Daher fehle ihr auch das Fahrzeug nicht.
Im Kern ist das nicht völlig verfehlt: Wer wegen der unfallbedingten Verletzung nicht fahren kann, würde ja auch dann nicht fahren, wenn ein Fahrzeug vor der Tür stünde. So fehlt es dann zwar nicht am Nutzungswillen, aber eben an der Nutzungsmöglichkeit. Die Geschädigte im vorliegenden Fall konnte aber fahren. Im Übrigen – so das Gericht – könne sie sich ja auch fahren lassen. Ebenso könne es sein, dass das beschädigte Fahrzeug regelmäßig von weiteren Personen genutzt wird.
Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.4.2016, 45 C 5656/15, Abruf-Nr. 185561 unter www.iww.de.
Steuerrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
| Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung am 12.5.2016 angenommen. Wichtige (geplante) Neuregelungen werden auszugsweise vorgestellt. |
Automationsgestützte Bearbeitung
Nach dem Gesetzentwurf können die Finanzbehörden z. B. Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Ein Anlass zur Bearbeitung soll insbesondere dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung macht (sogenanntes qualifiziertes Freitextfeld).
Elektronische Kommunikation
Die Bundesregierung möchte die elektronische Kommunikation ausbauen. Dies zeigt sich z. B. an folgenden geplanten Regelungen:
- Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
- Dem Gläubiger der Kapitalerträge kann seine Steuerbescheinigung elektronisch übersandt werden. Sie ist ihm aber weiterhin in Papierform zuzusenden, wenn er es verlangt.
Steuererklärungsfristen
Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige sollen zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung erhalten. Das heißt, die Abgabefrist soll vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert werden. Für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen ist auch eine um zwei Monate verlängerte Frist geplant (= Ende Februar des Zweitfolgejahres).
Beachten Sie | In bestimmten Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen vor Ende Februar des Zweitfolgejahres abzugeben sind. Die Abgabefrist soll vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen.
Beispiel |
Die Veranlagung hat für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR geführt. |
Verspätungszuschlag
Die Regelungen zum Verspätungszuschlag sollen insgesamt neu gefasst werden. Erfreulich: Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde hier nachgebessert. So soll der Verspätungszuschlag bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR oder in Erstattungsfällen nicht automatisch anfallen. Eine Sanktion soll vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung liegen. Ferner wurde der Mindestverspätungszuschlag von monatlich 50 EUR auf 25 EUR reduziert.
Zudem ist eine Billigkeitsregelung für solche Fälle vorgesehen, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein (z. B. Rentner). Hier soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden.
Datenübermittlung durch Dritte
Viele Daten, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, liegen dem Finanzamt wegen entsprechender Datenübermittlungen Dritter (z. B. Mitteilungen der Arbeitgeber und der Kranken- oder Rentenversicherung) vor. Künftig sollen Steuerpflichtige auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten verzichten können. Die von dritter Seite übermittelten Daten gelten dann als vom Steuerpflichtigen angegebene Daten.
Stellt sich nach dem Erlass des Steuerbescheids heraus, dass diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen falsch waren, ist der Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern.
Beachten Sie | Dem Steuerpflichtigen soll es aber nach wie vor freistehen, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen. Weichen diese Angaben von den von dritter Seite übermittelten Daten ab, muss der Steuerfall durch einen Amtsträger geprüft werden.
Belegvorhaltepflichten
Belegvorlagepflichten sollen (weitestgehend) in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Z. B. soll die Zuwendungsbescheinigung für Spenden erst auf Anforderung der Finanzverwaltung vorgelegt werden müssen. Willigt der Steuerpflichtige ein, kann sogar auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung meldet.
Beachten Sie | Die vorgesehene Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.
Ermittlung der Herstellungskosten
Hinsichtlich des Umfangs der zu aktivierenden Herstellungskosten soll ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich verankert werden. Konkret geht es um folgende Aufwendungen: angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung.
Beachten Sie | Bilanzierende Steuerpflichtige müssen das Wahlrecht durch den vorgesehenen Übereinstimmungsvorbehalt in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausüben.
Inkrafttreten
Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Dies ist für Mitte Juni vorgesehen. Weitestgehend soll das Gesetz zum 1.1.2017 in Kraft treten. Allerdings sind zahlreiche Anwendungsregelungen zu beachten. So sollen z. B. die Regelungen zum Verspätungszuschlag grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Quelle | Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drs. 18/8434 vom 11.5.2016.
Kapitalanleger: Darf die Bausparkasse Altverträge kündigen?
| Viele Bausparer haben noch hochverzinsliche Bausparverträge. Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen nun vermehrt dazu über, diese Altverträge zu kündigen. Dass eine Kündigung nicht immer rechtens ist, zeigen zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. |
Das OLG hielt die Kündigung in beiden Fällen für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der Ansparphase nicht anwendbar. Der bezweckte Schutz von Darlehensnehmern treffe auf das Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu. Sie hätten bei der Zinsfestlegung eine unerwünscht lange Laufzeit ausschließen müssen. Das OLG Stuttgart ließ die Revision zu, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere OLG (z. B. OLG Hamm) eine gegenteilige Auffassung vertreten.
Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 4.5.2016, 9 U 230/15 sowie Urteil vom 30.3.2016, 9 U 171/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, 31 U 191/15.
Außergewöhnliche Belastungen: Heimunterbringung: Wann sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
| Die Aufwendungen einer Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn ein Steuerpflichtiger nur aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird. Allein durch eine Einordnung in die Pflegestufe I verlieren die Aufwendungen nicht ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. |
Allerdings können die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen auch bei einer Heimunterbringung ausnahmsweise erfüllt sein – und zwar, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus 2010 ausdrücklich offengelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Ferner ließen die Richter offen, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2015, 12 K 206/14, Rev. BFH VI R 3/16, Abruf-Nr. 146742 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09.
Wirtschaftsrecht
Internationaler Handelsverkehr (CISG): EuGH: Sprache für Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter
| Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard verstößt die in einem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vorgesehene Verpflichtung, bei Meidung der Nichtigkeit Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter ausschließlich in niederländischer Sprache zu erstellen, gegen das Unionsrecht. Wollten die Parteien Rechnungen in einer anderen Sprache abfassen, reiche es aus, eine Übersetzung ins Niederländische zu verlangen. |
Diese Rechtssache betrifft einen Rechtsstreit über unbezahlte Rechnungen zwischen New Valmar, einer Gesellschaft mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens, und Global Pharmacies Partner Health (GPPH), einer in Italien ansässigen Gesellschaft. GPPH hat die Nichtigkeit dieser Rechnungen mit der Begründung geltend gemacht, dass sie gegen zwingende Sprachvorschriften verstießen. Nach einer flämischen Regelung müssen nämlich Unternehmen mit Sitz in der Region, wenn sie u. a. durch Gesetz vorgeschriebene Dokumente ausstellen, die niederländische Sprache verwenden. Alle Standardangaben und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diesen Rechnungen waren aber nicht in niederländischer, sondern in italienischer Sprache abgefasst. Im Laufe des Verfahrens übermittelte New Valmar GPPH eine niederländische Übersetzung der Rechnungen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die streitigen Rechnungen gleichwohl nach wie vor nichtig seien. New Valmar stellt nicht in Abrede, dass die Rechnungen gegen die Sprachregelung verstoßen. Sie macht jedoch u. a. geltend, dass diese gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr verstoße. Daraufhin hat die Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinen Schlussanträgen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die zwingende Vorgabe, Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen, die Ausfuhren erheblich stärker beeinträchtigt, als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt. Die Parteien können sich nämlich nicht frei für eine Sprache entscheiden, die sie beide beherrschen, insbesondere eine solche, die im internationalen Handelsverkehr gängiger ist. Außerdem wird der Empfänger einer solchen Rechnung Schwierigkeiten beim raschen Verständnis haben. Die Regelung hat demnach im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine abschreckende Wirkung, und zwar nicht nur für die Unternehmen in der Flämischen Region, die ihre Waren in andere Mitgliedstaaten ausführen wollen, sondern auch für die ausländischen Gesellschaften, die mit diesen Unternehmen ein Geschäft abschließen wollen.
Im Übrigen könnten die von der belgischen Regierung geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele, nämlich die Förderung einer Amtssprache und die Erleichterung behördlicher oder steuerlicher Kontrollen, ebenso gut durch Maßnahmen gewährleistet werden, die den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen. Für den Empfänger einer Rechnung, der die verpflichtende Sprache nicht beherrscht, ist zudem von überragender Bedeutung, auf eine andere verbindliche Fassung zurückgreifen zu können, damit er die Angaben in dieser Rechnung leicht verstehen und sich somit Gewissheit verschaffen kann, dass der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Nach Auffassung des Generalanwalts gehen Sprachvorschriften wie die in Rede stehenden über das hinaus, was für die Förderung des Gebrauchs der niederländischen Sprache und dafür unbedingt erforderlich ist, den zuständigen Behörden die Überprüfung der wichtigen Angaben zu ermöglichen. In der Praxis würde es seines Erachtens ausreichen, dann, wenn die betreffenden Parteien Rechnungen in einer anderen Sprache auszustellen wünschen, zu verlangen, dass eine Übersetzung ins Niederländische erstellt oder, gegebenenfalls, sollte eine solche Fassung nicht unmittelbar bei der Kontrolle vorgelegt werden, nachträglich eine Übersetzung angefertigt wird. Schließlich sind die vorgesehenen Sanktionen, nämlich die vom Gericht von Amts wegen festzustellende Nichtigkeit, nicht unerlässlich, um die von der belgischen Regierung geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele zu verwirklichen, da die Nichtigerklärung der nicht in niederländischer Sprache abgefassten Rechnungen weder unmittelbar zur Förderung dieser Sprache noch zur Erleichterung der behördlichen oder steuerlichen Kontrollen als solchen beiträgt. Außerdem hält der Generalanwalt diese drastischen Sanktionen für eindeutig unverhältnismäßig.
Quelle | Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.4.2016 in der Rechtssache C-15/15
Freiberufler und Gewerbetreibende: Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform
| Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. |
Ein Ingenieur war selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage.
Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten. Die hiergegen eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.
Zwar sollen die Finanzbehörden einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das FG Baden-Württemberg konnte im Streitfall aber weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit feststellen, sodass es die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtens ansah.
Insbesondere war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Ob die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird, muss bezweifelt werden.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, 7 K 3192/15, NZB BFH VIII B 43/16, Abruf-Nr. 185721 unter www.iww.de.
Gesellschafter und Geschäftsführer: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen
| Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. |
Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.
SFN-Zuschläge sind aber nicht immer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall fehlte diese „vergleichbare“ Position.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K,G,F, Abruf-Nr. 185205 unter www.iww.de.
GmbH-Geschäftsführer: Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist
| Überschreitet der Geschäftsführer einer GmbH seine Kompetenz bei einer Spende geringfügig und gibt es noch länger zurückliegende Verfehlungen, rechtfertigen es dies jedenfalls bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von nur einem halben Jahr nicht, das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines GmbH-Geschäftsführers. Die Richter erläuterten, dass es für die Kündigung nicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitgebers ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist. Liegen erhebliche und wiederholte Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vor, sei dies grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Allerdings müsse auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei auch, wie lang die ordentliche Kündigungsfrist sei. Dem Arbeitgeber sei es umso mehr zuzumuten, sie einzuhalten, je kürzer die Kündigungsfrist sei.
Quelle | OLG München, Urteil vom 29.7.2015, 7 U 39/15, Abruf-Nr. 186557 unter www.iww.de.
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beträgt – 0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
01.01.2006 bis 30.06.2006 |
1,37 Prozent |
01.07.2005 bis 31.12.2005 |
1,17 Prozent |
01.01.2005 bis 30.06.2005 |
1,21 Prozent |
01.07.2004 bis 31.12.2004 |
1,13 Prozent |
01.01.2004 bis 30.06.2004 |
1,14 Prozent |
01.07.2003 bis 31.12.2003 |
1,22 Prozent |
01.01.2003 bis 30.06.2003 |
1,97 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2016
| Im Monat Juli 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.7.2016
- Lohnsteuer (Monatszahler): 11.7.2016
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2016 am 27.7.2016.