Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2023:
Arbeitsrecht
- Arbeitslosigkeit: Härtefallregelung: Pandemiefolgen sind bei Sperrzeit zu berücksichtigen
- Schadenersatz: Verzögerte Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten
- Direktionsrecht: Versetzung von Mitarbeitern ins Ausland zulässig
Baurecht
- Honoraranspruch: Bauherr muss Architekt trotz Schadenersatzklage bezahlen
- Gewährleistungsfrist: Regelungen im Abnahmeprotokoll haben Vorrang
- Planungsfehler: Mangel: Auch ausführende Unternehmer sind in der Pflicht
- Honorarrecht: Zahlt der Bauherr nicht, kann der Planer kündigen
Familien- und Erbrecht
- Erbrecht: Schenkung gescheitert: Erben widerrufen Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung an Bekannte
- Alexa, Siri und Co.: Änderung eines Vornamens wegen Ähnlichkeit zu einem bekannten Sprachassistenten?
- Ehescheidung: Standesamtliche Scheidung in EU-Mitgliedsstaat ist anzuerkennen
- Testierwille: Kopie in der Schublade: Testament oder nur ein Entwurf?
Mietrecht und WEG
- Trennungstheorie: Bei unwirksamer Kündigung hat Verwalter weiter Anspruch auf seine Vergütung
- Eigenbedarfskündigung: Schon vor ersten körperlichen Einschränkungen dürfen Vermieter die Wohnung altersgerecht umbauen
- Mietvertrag: Klimaanlage in Wohnung ist mitvermietetes Zubehör
- Wohnflächenberechnung: Was umfasst die „Wohn- und Nutzfläche“ im Mietvertrag?
Verbraucherrecht
- Kostenübernahme: Jobcenter muss keinen Stromzähler für Warmwasserboiler zahlen
- Wer haftet?: Diebstahl von Koffern am Flughafen
- Bestattungsrecht: Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz
- Tierhalterhaftung: Wenn ein Hund den anderen beißt …
Verkehrsrecht
- Vorsatz: Schaden „über Bande“: Was nun?
- Wettbewerbsrecht: Irreführende Autowerbung mit Abgaswerten
- Fiktive Abrechnung: Prüfbericht ersetzt nicht das Nennen einer Alternativwerkstatt
- Reparaturkosten: BGH hat nun zu den Desinfektionskosten entschieden
- Schadenersatz: Nutzungsausfallentschädigung trotz Gratis-Mobilitätswagen
Steuerrecht
- Reform der Grundsteuer: 78 % aller Grundsteuer-Erklärungen abgegeben
- Freibeträge: Gilt eine zivilrechtliche Vorversterbensfiktion auch erbschaftsteuerlich?
- Gestaltungsmöglichkeit: Arbeitgeber kauft das Arbeitnehmer-Handy für 1 Euro: Privatnutzung ist dennoch steuerfrei
- Photovoltaikanlagen: Finales Schreiben der Finanzverwaltung zum neuen Nullsteuersatz
- Steuerermäßigung: Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- EU-Recht: Geldwäscherichtlinie: Wichtige Bestimmung zur Offenlegung von Daten in Register ist ungültig
- Bundesfinanzministerium: Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien: Maßnahmen der Finanzbehörden
- Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Wechselseitiger Verkauf von Anteilen: Anteilsrotation unter Wert ist nicht anzuerkennen
- Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Arbeitslosigkeit: Härtefallregelung: Pandemiefolgen sind bei Sperrzeit zu berücksichtigen
| Wird eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen jetzt entschieden. |
Der Antragsteller war seit 2000 mit einer Eventagentur selbstständig. Er stellte diese Tätigkeit aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen im Veranstaltungssektor 2020 ein. Am 31.01. kündigte er das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis als Berufskraftfahrer zum 28.2.2022 und meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit als Antragsgegnerin stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum (1.3. bis 23.5.2022) fest. Hiergegend erhob der Antragsteller Klage.
In zweiter Instanz hat das LSG die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 23.5.2022 Arbeitslosengeld zu zahlen. Hinsichtlich der ersten sechs Wochen der Sperrzeit hat es seine Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Es bestünden zu große Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids für die Zeit ab dem 13.4.2022. Zwar habe der Antragsteller durch seine Kündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Fraglich sei aber bereits, ob dies grob fahrlässig gewesen sei. Der Antragsteller habe im Januar 2022 noch davon ausgehen dürfen, dass er ab März 2022 wieder mit der Eventagentur tätig werden könne.
Aber auch, wenn angesichts der unsicheren Pandemielage Anfang des Jahres 2022 von einer grob fahrlässigen Herbeiführung ausgegangen werden sollte, sei die Annahme einer besonderen Härte mit der Folge einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen geboten. Es sei mindestens unverhältnismäßig hart, den Versuch eines vor der pandemiebedingten Schließung seines Geschäfts erfolgreich selbstständig Tätigen, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu sanktionieren, wenn wie hier ein berechtigter Grund zu der Annahme vorliege, dass die selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne.
Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.9.2022, L 9 AL 106/22 B ER, PM vom 20.1.2023
Schadenersatz: Verzögerte Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten
| Wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung (erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis), muss der Dienstherr dem Antrag entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen muss der Dienstherr nur prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung nicht so lange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |
Das war geschehen
Der Kläger, ein Studiendirektor, wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war wurde der Studiendirektor reaktiviert. Er begehrt Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Bundesverwaltungsgericht: Voraussetzungen für Reaktivierung des Ruhestandsbeamten
Das BVerwG hat seine Revision zurückgewiesen. Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten setzt einen nicht notwendig schriftlichen Antrag des Beamten sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung voraus, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist. In diesem Verfahren ist ferner nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen wird, für den zu reaktivierenden Beamten durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Dagegen hängt die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird.
Kein Verschulden beim Land
Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen ist, kann ihm im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruchs nicht als schuldhaft angelastet werden. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur überhaupt Ausführungen zum Prüfprogramm in derartigen Fällen gemacht worden waren, ergaben sich hieraus keine eindeutigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 15.11.2022, 2 C 4.21, PM 68/22
Direktionsrecht: Versetzung von Mitarbeitern ins Ausland zulässig
| Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird auch nicht durch die Gewerbeordnung (hier: § 106 GewO) auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Vorschrift allerdings einer Billigkeitskontrolle. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Das war geschehen
Der Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beides international tätige Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im europäischen Ausland als Pilot beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein Jahresgehalt von 75.325,00 Euro brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Beklagten mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC), deren Mitglied der Kläger ist, geschlossenen Vergütungstarifvertrags verdiente er zuletzt 11.726,22 Euro brutto monatlich. Stationierungsort des Klägers war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Kläger auch an anderen Orten stationiert werden könne. Aufgrund der Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg Ende März 2020 aufzugeben, versetzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2020 zum 30. April 2020 an ihre Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.
Nach Homebase-Schließung wurden alle Piloten ins Ausland versetzt
Der Kläger hält seine Versetzung nach Bologna für unwirksam und hat im Wesentlichen gemeint, das Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasse nicht eine Versetzung ins Ausland. Zumindest sei eine solche unbillig, weil ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden. Dagegen hat die Beklagte gemeint, die o. g. Vorschrift lasse auch eine Versetzung ins Ausland zu, zumal als Alternative nur eine betriebsbedingte Beendigungskündigung in Betracht gekommen wäre. Ihre Entscheidung wahre billiges Ermessen, es seien alle an der Homebase Nürnberg stationierten Piloten ins Ausland versetzt worden und ein freier Arbeitsplatz an einem inländischen Stationierungsort sei nicht vorhanden gewesen. Zudem habe sie das mit der Gewerkschaft VC in einem „Tarifsozialplan bzgl. Stilllegung/Einschränkung von Stationierungsorten“ vorgesehene Verfahren eingehalten.
Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, die Versetzung des Klägers an die Homebase der Beklagten am Flughafen Bologna sei wirksam.
So sieht es das Bundesarbeitsgericht
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Ist wie im Streitfall arbeitsvertraglich ein bestimmter inländischer Arbeitsort nicht fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Maßnahme entsprach billigem Ermessen entsprach und hält auch der Ausübungskontrolle stand. Die Versetzung ist Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit ist die Möglichkeit, den Kläger dort zu stationieren, entfallen. Die Beklagte hat das für einen solchen Fall in dem mit der Gewerkschaft VC geschlossenen Tarifsozialplan vereinbarte Verfahren eingehalten. Offene Stellen an einem anderen inländischen Stationierungsort gab es nicht, ein Einsatz als „Mobile Pilot“ war nicht möglich, eine Base-Präferenz hatte der Kläger nicht angegeben, alle am Flughafen Nürnberg stationierten Piloten wurden an einen Standort in Italien versetzt. Die Weisung der Beklagten lässt den Inhalt des Arbeitsvertrags unberührt, insbesondere das arbeitsvertragliche Entgelt.
Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags zum Nachteil verändert
Dass der Kläger den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verliert, liegt an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt ist. Zudem sieht der Tarifsozialplan vor, dass Piloten, die an einen ausländischen Stationierungsort verlegt werden, zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere den dortigen Tarifgehältern, weiterbeschäftigt werden. Es ist auch nicht unbillig i. S. d. § 106 S. 1 GewO, wenn die Beklagte mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Klägers, der seinen Wohnort Nürnberg nicht aufgeben will, finanziell nicht stärker ausgleicht, als es im Tarifsozialplan vorgesehen ist. Weil die Versetzung des Klägers bereits aufgrund des Weisungsrechts der Beklagten wirksam war, kam es auf die von ihr vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung nicht mehr an.
Quelle | BAG, Urteil vom 30.11.2022, 5 AZR 336/21, PM 45/22
Baurecht
Honoraranspruch: Bauherr muss Architekt trotz Schadenersatzklage bezahlen
| Rechnet der Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten mit einem Schadenersatzanspruch auf, kann ein sog. Teil-Vorbehaltsurteil ergehen. Die Folge wäre, dass der Auftraggeber das Honorar zunächst zahlen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. |
Ein Architekt hatte eine Biogasanlage geplant. Beauftragt waren die Leistungsphasen 1 bis 8 verschiedener Leistungsbilder. Während der Ausführung wurde der Anlagenbehälter undicht. Eine nachträgliche Stahlinnenauskleidung war erfolgreich, Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz waren möglich.
Der Architekt klagte auf Resthonorar. Der Bauherr behauptete, der Planer habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht und forderte außerdem Schadenersatz wegen diverser Mängelleistungen. Er rechnete den Schadenersatzanspruch mit der Honorarforderung auf und erhob Widerklage hinsichtlich des Betrags, der die Klageforderung überstieg.
Der BGH entschied aber, dass der Auftraggeber das Honorar vorerst zahlen muss. Über den Schadenersatzanspruch wird dann später entschieden.
Quelle | BGH, Urteil vom 28.10.2021, VII ZR 44/18, Abruf-Nr. 226225 unter www.iww.de
Gewährleistungsfrist: Regelungen im Abnahmeprotokoll haben Vorrang
| Regelungen im Abnahmeprotokoll gehen Vertragsregelungen vor. Deshalb ist bei Abnahmeprotokollen Vorsicht geboten. Das lehrt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München rechtskräftig entschieden hat. |
Im Bauvertrag waren Ausführungstermine und der Beginn der Verjährungsfrist festgelegt worden. Die Termine verschoben sich, sodass im Abnahmeprotokoll ein neuer Termin für den Beginn der Gewährleistungsfrist festgelegt wurde.
Kurz vor Ende dieser neuen Verjährungsfrist gab es Streit wegen eines Mangels. Der ausführende Unternehmer berief sich auf die Verjährungsfrist, die im Bauvertrag geregelt war und lehnte die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll als unwirksam ab.
Das OLG sah das anders. Der ursprünglich im Bauvertrag geregelte Beginn der Verjährungsfrist mit 1.1.2011 war durch die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll wirksam abgeändert worden. Die Gewährleistungsfrist begann erst am 5.3.2013, weil die Arbeiten erst dann fertiggestellt worden waren. Damit war klargestellt, dass das gemeinsam unterzeichnete Abnahmeprotokoll eine wirksame Vereinbarung zur Gewährleistungsfrist enthält.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 7.4.2021. 9 U 7047/20 Bau, Abruf-Nr. 233330 unter www.iww.de
Planungsfehler: Mangel: Auch ausführende Unternehmer sind in der Pflicht
| Auch ausführende Unternehmen müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht dafür sorgen, dass möglichst wenig Ausführungsmängel eintreten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg aktuell noch einmal bekräftigt. |
Das OLG: Der ausführende Bauunternehmer muss die ihm übergebene Planung daraufhin prüfen, ob die ihm beauftragte Leistung im Ergebnis zum geschuldeten Werkerfolg führt. Erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des beauftragten Planers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Tragfähigkeit eines Carportdachs. Das OLG stellte klar, dass der ausführende Unternehmer hätte rechtzeitig vor Bauausführung erkennen müssen, dass die Planung nicht zu einer tragfähigen Konstruktion führt. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers umfassen jedoch nicht die Pflicht, auch die nachfolgenden Leistungen eines weiteren Bauunternehmers auf Machbarkeit zu prüfen. Er ist lediglich seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 24.3.2022, 14 U 50/17, Abruf-Nr. 231142 unter www.iww.de
Honorarrecht: Zahlt der Bauherr nicht, kann der Planer kündigen
| Der Architekt kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht zahlt oder sich kategorisch weigert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. |
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits lag eine Leistungsvereinbarung über die Objektüberwachung für pauschal 157.560 Euro vor. Nach einer Bauzeitverzögerung gab es Streit über die Herleitung des Honorars für Mehraufwendungen des Architekten. Der Streitwert betrug ca. 107.000 Euro.
Der Architekt setzte dem Bauherrn eine Nachfrist, um die Abschlagsrechnung zu zahlen. Im Fall der Nichtzahlung kündigte er an, zu kündigen. Das tat er dann auch, als die Zahlung ausblieb.
Im Gerichtsverfahren verteidigte sich der Bauherr u. a. damit, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, die ihm eine schnellere Entscheidung unmöglich gemacht habe. Das ließ das OLG nicht gelten. Schwierige rechtliche Verhältnisse haben keinen Einfluss darauf, ob eine Kündigung berechtigt ist. Liegen schwierige Rechtsfragen an, sind auch diese vom Auftraggeber zügig zu klären.
Quelle | OLG Köln, Urteil vom 15.1.2021, 19 U 15/20, Abruf-Nr. 231862 unter www.iww.de; rechtskräftig jetzt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 4.5.2022, VII ZR 87/21
Familien- und Erbrecht
Erbrecht: Schenkung gescheitert: Erben widerrufen Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung an Bekannte
| Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hat das Landgericht (LG) Frankenthal befasst: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung des LG für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb leer aus. |
Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so das LG. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt worden.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, 8 O 165/22, PM vom 29.11.2022
Alexa, Siri und Co.: Änderung eines Vornamens wegen Ähnlichkeit zu einem bekannten Sprachassistenten?
| Ein Mädchen, dessen Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, hat einen Anspruch darauf, seinen Vornamen zu ändern. So sieht es das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen. |
Ein Mädchen begehrte einen zweiten Vornamen, da es aufgrund der Namensidentität mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Die beklagte Stadt sah darin keinen wichtigen Grund für die Namensänderung, das VG dagegen schon.
Das VG: Das Mädchen ist seelisch belastet. Bei dem Namen handelt es sich um das „Schlüsselwort“, um das Gerät zu nutzen. Der Name des Sprachassistenten ist besonders missbrauchsgeeignet. Bei dem Gerät werden durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt. Der Name lädt dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen. Die bei einer Namensänderung erforderliche Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen geht zugunsten des Mädchens aus. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient als der Vorname, sind die öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens weniger gewichtig.
Wichtig: Zudem sollte hier nur ein zweiter Vorname hinzugefügt werden. So bleibt ein „Wiedererkennungswert“ bei dem Mädchen erhalten.
Quelle | VG Göttingen, Urteil vom 21.6.2022, 4 A 79/21, Abruf-Nr. 230490 unter www.iww.de
Ehescheidung: Standesamtliche Scheidung in EU-Mitgliedsstaat ist anzuerkennen
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt klargestellt: Eine von einem Standesbeamten des Ursprungsmitgliedstaats errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, die sie vor dem Standesbeamten getreu den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen bestätigt haben, stellt eine „Entscheidung“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung dar. Sie ist damit (auch) in Deutschland anzuerkennen. |
Das war geschehen
Im Jahr 2013 heirateten eine deutsche und italienische Staatsangehörige und ein italienischer Staatsangehöriger in Deutschland. Im Anschluss an ein außergerichtliches Scheidungsverfahren nach italienischem Recht stellte ihnen im Jahr 2018 der italienische Standesbeamte eine Bescheinigung über die Ehescheidung aus. Die deutschen Standesamtsbehörden verweigerten die Beurkundung dieser Scheidung wegen fehlender vorheriger Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung. Der mit der Sache befasste deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sah sich vor die Frage gestellt, ob der Entscheidungsbegriff der Brüssel-IIa-Verordnung über die Anerkennung von Entscheidungen über Ehescheidungen den Fall einer außergerichtlichen Scheidung erfasst, die durch eine von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung bewirkt und von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften ausgesprochen wurde.
So sieht es der Europäische Gerichtshof
Der EuGH: In Ehescheidungssachen umfasst der Begriff „Entscheidung“ im Sinne dieser Verordnung jede Entscheidung über eine Ehescheidung in einem gerichtlichen oder aber außergerichtlichen Verfahren, sofern das Recht der Mitgliedstaaten auch nicht-gerichtlichen Behörden Zuständigkeiten in Ehescheidungssachen zuweist. Somit muss jede Entscheidung solcher nichtgerichtlichen Behörden, die in einem Mitgliedstaat in Ehescheidungssachen zuständig sind, automatisch anerkannt werden, sofern die in der Brüssel-IIa-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach von der Brüssel-IIa-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst werden, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden, was reine Privatscheidungen ausschließt.
Scheidungsvoraussetzungen nach nationalem Recht sind zu prüfen
Daraus leitet der EuGH ab, dass jede Behörde, die eine „Entscheidung“ treffen muss, die Kontrolle über den Ausspruch der Ehescheidung behalten muss, was bei einvernehmlichen Ehescheidungen impliziert, dass sie eine Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen anhand des nationalen Rechts vornehmen und prüfen muss, ob das Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung tatsächlich gegeben und gültig ist.
Der EuGH erläutert, dass dieses Prüfungserfordernis das Kriterium zur Abgrenzung des Begriffs „Entscheidung“ von den ebenfalls in der Brüssel-IIa-Verordnung vorkommenden Begriffen „öffentliche Urkunde“ und „Vereinbarung zwischen den Parteien“ ist. Dabei stellt er klar, dass dieses Kriterium ebenso wie die Regelung für öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien im Rahmen der Brüssel-IIb-Verordnung, die die Brüssel-IIa-Verordnung seit dem 1.8.2022 ersetzt hat, übernommen und präzisiert wurde.
Standesbeamter in Italien vergewissert sich über Inhalt der Scheidungsvereinbarung
In Bezug auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Standesbeamte in Italien als gesetzlich eingesetzte Behörde dafür zuständig ist, die Ehescheidung rechtsverbindlich auszusprechen, indem er die von den Ehegatten aufgesetzte Scheidungsvereinbarung nach einer Prüfung in Schriftform beurkundet. Der Standesbeamte vergewissert sich nämlich, dass das Einvernehmen der Ehegatten zur Scheidung gültig, aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird. Er prüft auch den Inhalt der Ehescheidungsvereinbarung anhand der geltenden Rechtsvorschriften, indem er sich vergewissert, dass sich die Vereinbarung nur auf die Auflösung der Ehe oder die Beendigung der zivilen Wirkungen der Ehe bezieht und weder Vermögenswerte übertragen werden noch andere als volljährige wirtschaftlich unabhängige Kinder betroffen sind. Im Ergebnis handelt es sich somit um eine von den deutschen Standesamtsbehörden automatisch anzuerkennende „Entscheidung“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung.
Quelle | EuGH, Urteil vom 15.11.2022, C-646/20, PM 183/22 vom 15.11.2022
Testierwille: Kopie in der Schublade: Testament oder nur ein Entwurf?
| Der Erblasser hatte handschriftlich ein Testament errichtet. Das Original wurde nach seinem Tod jedoch nicht gefunden. Stattdessen fand sein Sohn in der Werkstatt des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments verwahrt in einer Plastiktüte. Das OLG Karlsruhe hat geklärt, ob sich hieraus Rückschlüsse auf den Testierwillen des Erblassers ziehen lassen. |
Zweifel waren deshalb angebracht, weil das Original nicht auffindbar war, der Erblasser es mithin nicht sorgsam aufbewahrt hatte und dessen Existenz auch nicht gegenüber Dritten nachweisbar bestätigt hatte. Die Gretchenfrage: Lässt sich aus den Umständen der Aufbewahrung der Kopie ein Rückschluss auf den Testierwillen ziehen, wenn das Original nicht mehr aufgefunden werden kann? Dem OLG genügte die Situation nicht, um daraus zu schließen, dass der Erblasser bewusst und gewollt eine rechtsverbindliche Anordnung treffen wollte zumal er sich zwei Wochen nach Errichtung der Urkunde erbrechtlich hatte beraten lassen. Im Ergebnis trat daher die gesetzliche Erbfolge ein und die Ehefrau saß „mit am Tisch“.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.3.2022, 11 W 104/20 Wx, Abruf-Nr. 232879 unter www.iww.de
Mietrecht und WEG
Trennungstheorie: Bei unwirksamer Kündigung hat Verwalter weiter Anspruch auf seine Vergütung
| Wird der Verwaltervertrag vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Wohnungseigentumgesetzes (WEG) am 1.12.20 ohne wichtigen Grund gekündigt, hat der Verwalter einen Vergütungsanspruch bis zum Vertragsende, jedoch nur für sechs Monate nach dem 1.12.20. So entschied es das Landgericht (LG) Köln. |
Mit der Neufassung des WEG zum 1.12.20 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden und der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Aber: Er verliert die Vergütungsansprüche auch im Fall seiner Abberufung nicht, solange der Verwaltervertrag nicht gekündigt wurde. Grund: Nach der sog. Trennungstheorie ist zwischen der Organstellung und dem Verwaltervertrag zu unterscheiden.
Kündigt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Verwalter unwirksam, muss er sich allerdings sog. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das sind etwa Fixkosten, insbesondere Personalkosten durch den Wegfall des Objekts. Ist dies nicht der Fall, wird von der Rechtsprechung eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20 Prozent angenommen.
Quelle | LG Köln, Urteil vom 9.6.2022, 29 S 151/21
Eigenbedarfskündigung: Schon vor ersten körperlichen Einschränkungen dürfen Vermieter die Wohnung altersgerecht umbauen
| Der Eigentümer einer Immobilie muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Wohnverhältnisse erst anpassen zu dürfen, wenn bereits körperliche Einschränkungen eingetreten sind. Gerade Umbau- und Umzugsarbeiten werden sich nach Eintritt körperlicher Einschränkungen besonders schwierig gestalten. So sieht es das Amtsgericht (AG) Wetzlar. |
Ein Vermieter-Ehepaar (59 bzw. 60 Jahre alt) kündigte dem langjährigen Mieter wegen Eigenbedarf, um die ebenerdige Wohnung für ein altersgerechtes Wohnen umzugestalten und dann dort einzuziehen. Der Mieter meinte, es handle sich um eine unzulässige Vorratskündigung, da die Vermieter bei Ausspruch der Kündigung noch nicht körperlich beeinträchtigt waren.
Die Räumungsklage war erfolgreich. Der geltend gemachte Nutzungswunsch werde auf nachvollziehbare Gründe gestützt, so das AG. Es sei vernünftig, die künftigen Wohnverhältnisse im Hinblick auf das Alter rechtzeitig zu planen und frühzeitig umzusetzen. Es komme nicht darauf an, ob die Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung bereits körperlich beeinträchtigt seien.
Quelle | AG Wetzlar, Urteil vom 13.1.2022, 35 C 118/21
Mietvertrag: Klimaanlage in Wohnung ist mitvermietetes Zubehör
| Die Klimaanlage in einer Mietwohnung ist grundsätzlich als mitvermietetes Zubehör anzusehen. Der Mieter hat daher gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding. |
Die Mietwohnung verfügte u.a. über eine Klimaanlage. Im Mietvertrag war geregelt, dass bestimmte Einrichtungsgenstände von der Mieterin übernommen werden sollten. Die Klimaanlage war davon aber ausdrücklich ausgenommen. Das Gerät konnte nachfolgend von der Mieterin nicht in Betrieb genommen werden, weil die dafür erforderliche Fernbedienung fehlte. Die Mieterin verlangte von der Vermieterin deren Herausgabe. Die Vermieterin weigerte sich und argumentierte, dass die Klimaanlage nicht Bestandteil des Mietvertrags sei. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.
Das AG Berlin-Wedding gab der Mieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der Klimaanlage und damit auf Herausgabe der Fernbedienung zu. Die Klimaanlage in der Wohnung sei grundsätzlich als Zubehör mitvermietet und daher ein Teil der Mietsache. Der Ausschluss der Übernahme der Klimaanlage durch die Mieterin im Mietvertrag sei dahingehend zu verstehen, dass die Klimaanlage nicht in das Eigentum der Mieterin übergehen soll, also im Eigentum der Vermieterin bleibt.
Quelle | AG Berlin-Wedding, Urteil vom 27.1.2022, 13 C 29/21
Wohnflächenberechnung: Was umfasst die „Wohn- und Nutzfläche“ im Mietvertrag?
| Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten „Wohn- und Nutzfläche“. Das hat das Landgericht (LG) Saarbrücken klargestellt. |
Im Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Keller war die „Wohn- und Nutzfläche“ mit „ca. 55 qm“ angegeben. Nach ihrem Einzug maßen die Mieter nach: Dabei stellten sie fest, dass die Wohnfläche lediglich 42,32 qm betrug. Sie verlangten von den Vermietern Rückzahlung der überzahlten Miete.
Die Vermieter lehnten das jedoch ab. Sie wiesen darauf hin, dass die Größe des Kellers als zur Wohnung gehörende „Nutzfläche“ hinzuzurechnen sei. Dies sei den Mietern auch bereits bei der Besichtigung so gezeigt und erklärt worden. Damit gaben sich die Mieter aber nicht zufrieden. Sie erhoben Zahlungsklage, die auch in erster Instanz Erfolg hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Zeugenbeweisaufnahme zur Frage durchgeführt, ob bereits vor schriftlichem Mietvertragsschluss die Kellerfläche als zur „Wohn- und Nutzfläche“ gehörig vereinbart worden war.
Doch in zweiter Instanz entschied das LG anders. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Miete zu. Eine relevante Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnungsgröße liege nicht vor. Die Parteien hätten im Mietvertrag bei der Beschreibung des Mietgegenstands den Kellerraum angegeben und die Quadratmeter-Angabe auf die „Wohn- und Nutzfläche“ bezogen. Die Angabe von „ca. 55 qm“ beziehe sich schon nach dem Vertragswortlaut nicht auf die bloße Wohnfläche, sondern sie umfasst auch die Nutzfläche. Einschließlich der Kellerräumlichkeiten ergebe sich eine tatsächliche Wohn- und Nutzfläche der Mietsache von (42,32 + 8,95 + 1,15 =) 52,42 qm, die keine relevante Abweichung von den mietvertraglich vereinbarten „ca. 55 qm“ beinhalte.
Quelle | LG Saarbrücken, Urteil vom 23.6.2022, 10 S 136/21
Verbraucherrecht
Kostenübernahme: Jobcenter muss keinen Stromzähler für Warmwasserboiler zahlen
| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass für die Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwasserbereitung keine Rechtsgrundlage zulasten des Grundsicherungsträgers besteht. |
Das war geschehen
Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines 63-jährigen Mannes. Beim Jobcenter legte er ein Angebot eines Elektrikers über den Einbau eines Drehstromzählers i.H.v. rd. 700 Euro vor. Er begehrte die Kostenübernahme, da die gesetzliche Warmwasserpauschale in seinem Fall nicht ausreiche. Nach der neuen Rechtslage ab 2021 könnten höhere Warmwasserkosten nur noch vom Jobcenter übernommen werden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei.
Keine Rechtsgrundlage für Kostenübernahme
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Kostenübernahmeanspruch fehle. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Demgegenüber hielt der Mann die Kosten für unabweisbar, da nun ein Nachweis über die Mehrkosten erforderlich sei und die pandemiebedingten Hygieneregeln einen erhöhten Bedarf erzeugten.
Händewaschen mit kaltem Wasser reicht aus
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messeinrichtungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen ausreichend sei.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.9.2022, L 11 AS 415/22 B ER, PM vom 24.10.2022
Wer haftet?: Diebstahl von Koffern am Flughafen
| Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden: Flugpassagiere können keinen Schadenersatz von der Betreiberin eines Flughafens verlangen, wenn ihre Koffer beim Entladen von Personen entwendet werden, die sich fälschlich als Flughafenangestellte ausgeben. |
Das war geschehen
Die Kläger waren im Februar 2020 mit einem Flug aus Bahrain in Frankfurt gelandet. Als ein Mitarbeiter der beklagten Flughafenbetreiberin das Gepäck entlud, kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Die beiden Männer veranlassten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und nahmen sie mit. Die Kläger gaben an, es habe sich um ihre Koffer der Marke Louis Vuitton gehandelt. Darin hätten sich hochwertige Kleidungsstücke befunden. Der Gesamtwert habe rund 300.000 Euro betragen. Die Kläger hatten das Gepäck nicht gesondert versichert.
Ansprüche bestehen gegenüber der Fluggesellschaft…
In seinem aktuellen Urteil hat das LG die Schadenersatzklage der beiden Passagiere gegen die Flughafenbetreiberin abgewiesen: Ansprüche nach dem sog. Montrealer Übereinkommen hat es verneint. Nach diesem Regelwerk können derzeit maximal rund 1.600 Euro pro abhandengekommenem Koffer verlangt werden, jedoch nur von einer Fluggesellschaft. Zwar hatte die Airline im hiesigen Fall mit der beklagten Flughafenbetreiberin vereinbart, dass sie die Beförderung des Gepäcks am Boden übernimmt. „Das macht die Beklagte jedoch nicht zur Luftfrachtführerin im Sinne des Montrealer Übereinkommens“, so das LG.
… und nicht gegenüber der Flughafenbetreiberin
Auch andere, der Höhe nach nicht gedeckelte Schadenersatzansprüche stünden den Klägern nicht zu: Der Vertrag zwischen der Airline und der beklagten Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks am Boden habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutzbedürftig, denn sie hätten bereits gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen, weil ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt worden seien. Die Kläger müssten sich also nicht gegenüber der Flughafenbetreiberin schadlos halten.
Verkehrssicherungspflichten waren nicht verletzt
Die beklagte Flughafenbetreiberin habe auch keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. So habe sie das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. „Die Diebe ließen sich vielmehr die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers aushändigen, der die Koffer zuvor beim Ausladen im Blick (…) hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausladen zusätzlich mit Kameras hätte überwacht werden sollen“, so das LG. Eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl auch nicht verhindern können, da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitarbeiterschaft einfügten. Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten, weil sie zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hätten und ihr Auftreten plausibel gewesen sei. Durch ein solches Vorgehen wäre nach Ansicht des LG auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.10.2022, 2-28 O 238/21, PM vom 4.11.2022
Bestattungsrecht: Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz
| Ein im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebender Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. |
Das war geschehen
Der Kläger begründete seinen Wunsch, dass er und seine Ehefrau nach ihrem Tod in der ihnen gehörenden Hofkapelle, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihres Wohnhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück befindet, im Rahmen einer Urnenbestattung beigesetzt zu werden, im Wesentlichen damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten. Sie seien alle verzogen. Zudem laufe das Nutzungsrecht an der dort vorhandenen eigenen Grabstelle im Jahre 2030 aus. Zu der Hofkapelle bestehe ein besonderer persönlicher Bezug, weil der Patenonkel des Klägers diese erbaut habe. Seine Ehefrau und er lehnten eine Bestattung in der Grabstelle auf dem kommunalen Friedhof ab, da sich die Zeiten geändert hätten und sie über eine eigene Hofkapelle verfügten.
Das Verwaltungsgericht (VG) gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Kreis, dem Kläger die begehrte Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten hob das OVG das Urteil des VG auf und wies die Klage ab.
So argumentierte das Oberverwaltungsgericht
Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedürfe nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz BestG einer schriftlichen Genehmigung. Danach könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Hier erkannte das OVG kein solches berechtigtes Bedürfnis oder Interesse des Klägers.
Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall sei keine großzügige Handhabung geboten, um nicht einem Zustand Vorschub zu leisten, der zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führte. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, im Fall des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche. Mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen werde der dem Gesetzgeber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nicht überschritten. Dies gelte auch dafür, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte.
Wenngleich in einzelnen Bundesländern, wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen, der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden sei, erachte es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden.
Persönliche Verbundenheit ist kein berechtigtes Interesse
Die persönliche Verbundenheit des Klägers zu der auf seinem Grundstück gelegenen und seit mehreren Jahrzehnten in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle hier aufgrund der seinerzeitigen Errichtung durch seinen Patenonkel könne kein berechtigtes Interesse begründen, da ein gleichgelagerter Wunsch aufgrund einer besonderen persönlichen bzw. familiären Verbundenheit zu einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude bei jedem anderen Grundstückseigentümer ebenso vorliegen könnte.
Soweit das VG hervorgehoben habe, der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne, sei dem in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.10.2022, 7 A 10437/22.OVG, PM 15/22
Tierhalterhaftung: Wenn ein Hund den anderen beißt …
| Der Halter eines angeleinten Weimaraners muss sich die eigene sog. Tiergefahr nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Die Tiergefahr des Halters des Weimaraners tritt vollständig hinter die Tiergefahr des Halters des Rottweilers zurück, betonte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und bestätigte die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz. |
Das war geschehen
Hundehalter A. ging Anfang März 2018 gegen 20 Uhr mit seinem Weimaraner Rüden in der Umgebung von Mainz spazieren. Er begegnete Hundehalterin B. und ihrem Rottweiler. Ob der Rottweiler den Weimaraner biss, ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an die Begegnung wurde der Hund des A. über einen Monat hinweg tierärztlich behandelt. A. verlangte von B. Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von knapp 3.000 Euro, 1.000 Euro Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall infolge der Betreuung des Hundes, insgesamt gut 5.000 Euro. Er behauptete, der Rottweiler habe sich losgerissen, ihn umgeworfen und seinen Hund durch Bisse in den Hals verletzt. B. behauptet, die jeweils angeleinten Hunde hätten lediglich kurze Zeit „Schnauze an Schnauze“ gestanden.
Sachverständigengutachten: Tierhalterhaftung bei Rottweiler-Besitzerin
Das Landgericht (LG) hat der Klage von über 3.000 Euro stattgegeben. Das OLG maß der hiergegen von B. eingelegten Berufung keinen Erfolg zu. Das LG habe auf Grundlage der Parteiangaben und des eingeholten Sachverständigengutachtens für das Berufungsverfahren bindend eine Haftung der B. über die Grundsätze der Tierhalterhaftung angenommen. Der Rottweiler habe den Weimaraner angegriffen. Der Weimaraner habe keine aggressiven Handlungen ausgeführt; insbesondere habe er vor der Attacke nicht gebellt.
A. müsse sich auch keine eigene Tierhaftung schadensmindernd anrechnen lassen. Vielmehr trete diese Tiergefahr, so das OLG, hinter die des Rottweilers vollständig zurück. Die Tiergefahr des Rottweilers überwiege die des Weimaraners schon deshalb, da dieser den Weimaraner angegriffen habe.
Rottweiler ist „gefährlicher Hund“ nach der Hundeverordnung
Weiter vertieft das OLG: „Hinzu kommt, dass es sich (nur) bei dem Rottweiler um einen gefährlichen Hund im Sinne der hessischen Hundeverordnung (§ 2 Abs. 1 HundeVO Hessen) handelt, der Hund also schon grundsätzlich als mensch- bzw. tiergefährdend anzusehen ist“. Soweit B. den Charakter des Hundes als ungefährlich „gutmütig“ und „lieb“ beschrieben habe, stehe das im Widerspruch zum streitgegenständlichen Vorfall. Schließlich erlange Bedeutung, dass nur B. und nicht A. die Kontrolle über das jeweils geführte Tier verloren hätten. B. sei damit der nach der Verordnung bestehenden Verpflichtung nicht gerecht geworden, das Tier so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen oder Tiere ausgehe. „Es wäre Sache der Beklagten (…) gewesen, jedes Zulaufen des Rottweilers auf A. und seinen Hund zu verhindern“, betont das OLG abschließend.
Das landgerichtliche Urteil ist nun rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.8.2022, 11 U 34/21, PM vom 1.11.2022
Verkehrsrecht
Vorsatz: Schaden „über Bande“: Was nun?
| Fährt der Schädiger mit seinem Pkw einem anderen absichtlich in dessen Fahrzeug, ist sein Haftpflichtversicherer dafür aufgrund der vorsätzlichen Begehung nicht eintrittspflichtig. Doch wie ist die Rechtslage, wenn er auch ein in direkter Nähe ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug beschädigt? Das hat das Amtsgericht (AG) Bielefeld geklärt. |
Der Schädiger gab an, er habe weder beabsichtigt noch damit gerechnet, dass außer an seinem Zielobjekt Schaden an anderen Fahrzeugen entstehe. Es half ihm nicht: Das AG entschied, dass sich der haftungsausschließende Vorsatz nach dem Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 103 VVG) nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf die Verletzungsfolgen beziehen muss. Das heißt: Schäden durch einen von den Vorstellungen des Schädigers abweichenden Geschehensablauf sind davon nicht umfasst. Folge: Der Haftpflichtversicherer muss zahlen.
Quelle | AG Bielefeld, Urteil vom 9.12.2022, 417 C 130/22, Abruf-Nr. 232985 unter www.iww.de
Wettbewerbsrecht: Irreführende Autowerbung mit Abgaswerten
| Das Landgericht (LG) München I hat der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller wegen irreführender Werbung stattgegeben. Es hat damit dem Automobilhersteller die streitgegenständliche Werbung untersagt. |
Das war geschehen
Der beklagte Autokonzern beschrieb und bewarb im April 2022 auf seiner Internetseite eines seiner Modelle unter der Rubrik „Verbrauch und Emissionen“ mit Werten in räumlicher Nähe zu dem Zusatz „WLTP“. Die von ihm angegebenen Werte waren jedoch nicht mit dem WLTP berechnet, sondern mit dem NEFZ. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Methoden der Verbrauchs- und Abgasberechnung. Die beim (neueren) WLTP berechneten Werte liegen regelmäßig über denen des NEFZ. Nach Abmahnung durch den klägerischen Umweltverein änderte der beklagte Autohersteller seine Darstellung, lehnte jedoch die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung.
Landgericht: Irreführung von Verbrauchern vorhanden
Das LG bejahte im Ergebnis eine Irreführung von Verbrauchern. Der Gefahr der Fehlvorstellung, dass es sich bei den ausgewiesenen Werten um WLTP-Werte handelt, seien insbesondere Verbraucher ausgesetzt, denen die Bedeutung des Zeichens „WLTP“ bereits bekannt sei, d. h., die wüssten, dass es sich dabei um eine Abkürzung für eine Prüfmethode bei der Verbrauchs- und Schadstoffberechnung handele und dass der WLTP den NEFZ abgelöst habe. Anders als die Beklagte geltend mache, sei das Zeichen „WLTP“ nämlich nicht ausreichend abgesetzt von den ausgewiesenen Werten, um eine gedankliche Verbindung auszuschließen. Es sei zwar in Fettdruck geschrieben, aber das sei die Überschrift „Verbrauch & Emissionen“ auch. Das Zeichen „WLTP“ sei jedenfalls nicht merklich größer als die Überschrift. Dass es in Großbuchstaben geschrieben sei, stelle bei Kenntnis von der Abkürzungsfunktion ebenfalls keinen Umstand dar, der eine selbstständige, unabhängige Stellung des Zeichens „WLTP“ nahelege. Zuletzt sei der Abstand zwischen der Überschrift zu den konkret angegeben Werten der gleiche wie der zwischen den Werten und dem Zeichen.
Gefahr einer Fehlvorstellung der Verbraucher
Dass das Zeichen „WLTP“ auf der Internetseite einen Link zu einer anderen Seite mit den richtigen WLTP-Werten beinhalte, beseitige die Gefahr einer Fehlvorstellung nicht. Die Verlinkung sei von außen nicht erkennbar. Der Verbraucher stoße allenfalls zufällig darauf, wenn er mit der Maus über das Zeichen fahre. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies häufig geschehe. Hinzu komme, dass zur Vermeidung einer Fehlvorstellung der Verbraucher dann den Link auch noch betätigen und anhand der verlinkten Angaben erkennen müsse, dass die zuerst angegebenen Werte NEFZ-Werte seien. Auch daran bestünden erhebliche Zweifel, da die verlinkte Seite über die Werte hinausgehend keinerlei Erklärung enthalte. Insoweit bleibe die Situation für den Verbraucher auch nach Kenntnis der Unterseite verwirrend, weil ihm nirgends klar mitgeteilt werde, dass die zuerst angegebenen Werte solche nach dem NEFZ seien.
Es sei auch davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher zur Zeit des Verstoßes im April 2022 entsprechend informiert war, d. h. Kenntnis von der Existenz und Bedeutung des WLTP hatte. Durch den sog. „Dieselskandal“, bei dem festgestellt wurde, dass Abgaswerte von Personenkraftwagen im Prüfverfahren nach dem NEFZ manipuliert wurden, sei das Thema der Prüfmethode der Abgas- und Verbrauchswerte bei Kraftfahrzeugen seit Mitte der 2010er-Jahre stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und werde entsprechend viel diskutiert. Bereits im Jahr 2018 sei dann der WLTP eingeführt worden. Auch dies sei nicht nur in der Fachpresse im Automobilbereich, sondern auch in der allgemeinen Presse thematisiert worden.
Abgaswerte sind wichtiges Kriterium für Verbraucher
Die Gefahr einer wesentlichen Beeinflussung der Verbraucher sei hier zweifellos zu bejahen, so das Gericht. Das LG: Für die Verbraucher sind Verbrauchswerte, aber auch Abgaswerte ein zunehmend wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von Personenkraftwagen. Geht der Verbraucher von falschen (insbesondere besseren) Werten aus, hat dies offensichtlich Einfluss darauf, ob er sich weiter im Internet oder real mit dem Fahrzeug beschäftigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG München I, Urteil vom 7.2.2023, 1 HK O 4969/22, PM 4/23
Fiktive Abrechnung: Prüfbericht ersetzt nicht das Nennen einer Alternativwerkstatt
| Der Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung wegen des Alters und Wartungsstatus des Fahrzeugs („nicht scheckheftgepflegt“) auf eine andere mühelos zugängliche und erreichbare qualitativ gleichwertige Werkstatt verweisen. Dies muss er aber korrekt tun. Weist er nur auf einen Prüfbericht hin, der Preise einer anderen Werkstatt zugrunde gelegt hat, genügt das nicht. Dies hat nun das Amtsgericht (AG) Lübeck festgestellt. |
Das AG verlangt sogar einen sog. substanziierten, also mit Tatsachen belegten Vortrag zur Alternativwerkstatt im Schriftsatz und die Vorlage eines Angebots der Werkstatt, das für den Geschädigten annahmefähig ist.
Des Weiteren beschäftigte sich das AG noch mit dem Anspruch auf die Beilackierungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Der Versicherer hatte diese abgelehnt und das Gutachten als grob fehlerhaft verworfen, weil es die Beilackierungskosten enthalte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das AG diese Kosten jedoch dem Geschädigten zugesprochen, ebenso die Gutachtenkosten.
Quelle | AG Lübeck, Urteil vom 9.9.2022, 21 C 736/22, Abruf-Nr. 233104 unter www.iww.de
Reparaturkosten: BGH hat nun zu den Desinfektionskosten entschieden
| Ob Desinfektionskosten zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten gehören, war umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klartext gesprochen. |
Es ging um eine Desinfektion im Rahmen der Begutachtung durch den Schadengutachter. Der Kern der Entscheidung lautet: Ebenso, wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst, steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Es ist daher nicht bedenklich, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat.
Quelle | BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276 unter www.iww.de
Schadenersatz: Nutzungsausfallentschädigung trotz Gratis-Mobilitätswagen
| Es steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, dass der Geschädigte von der Werkstatt kulanterweise ein kostenloses Mobilitätsfahrzeug bekommen und es während der Ausfalldauer genutzt hat. Das entschied nun das Landgericht (LG) Baden-Baden. |
Nach Ansicht des LG kommt es nur darauf an, dass der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug aus seinem eigenen Bestand nutzen kann.
Auch der BGH hatte früher bereits ähnlich entschieden. In seinem Fall hatte der Geschädigte ein Fahrzeug von seinem Vater geliehen bekommen. Der BGH: Dadurch wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll.
Das LG Baden-Baden hat hier allerdings nicht unterschieden, ob die Leihgabe im Familienkreis erfolgt und somit dem Gedanken einer Maßnahme der sozialen Sicherheit und Fürsorge entspricht oder eine Dreingabe der an der Reparatur verdienenden Werkstatt war.
Quelle | LG Baden-Baden, Urteil vom 11.11.2022, 2 O 34/22, Abruf-Nr. 232422 unter www.iww.de
Steuerrecht
Reform der Grundsteuer: 78 % aller Grundsteuer-Erklärungen abgegeben
| Nach Informationen der Bundesregierung wurden 77,68 % aller Grundsteuer-Erklärungen bis Ende Februar 2023 abgegeben. |
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung war bereits Ende Januar 2023 abgelaufen; nur in Bayern wurde eine dreimonatige Verlängerung gewährt. Die Reform der Grundsteuer war nach einem Verfassungsgerichtsurteil notwendig geworden. Zur Reform gehört, dass alle rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Nun werden die Grundeigentümer, die bisher keine Erklärung abgegeben haben, zur Abgabe aufgefordert.
Quelle | Deutscher Bundestag, hib 148/2023 vom 1.3.2023
Freibeträge: Gilt eine zivilrechtliche Vorversterbensfiktion auch erbschaftsteuerlich?
| Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich zu dem Begriff „Verstorbener“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (hier: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) geäußert. Dabei hat es hervorgehoben, dass die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht zu einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag führt. |
In § 16 ErbStG werden die erbschaftsteuerlichen Freibeträge geregelt. Enkeln („Kinder der Kinder“) steht ein Freibetrag i. H. v. 200.000 Euro zu. Anders ist es jedoch, wenn die Kindergeneration zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist. Dann steht auch Enkeln der Freibetrag i. H. v. 400 000 Euro zu.
Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, durch einen Erbvertrag auf sein gesetzliches Erbrecht zu verzichten. Folge ist, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge so ausgeschlossen ist, als wenn er zurzeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat auch kein Pflichtteilsrecht. Dieser Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge. Dies kann aber ausgeschlossen werden.
In diesem Zusammenhang hat das Niedersächsische FG nun entschieden, dass „verstorben“ nicht ist, wer lediglich zivilrechtlich aufgrund eines Erbverzichts als vorverstorben gilt, aber tatsächlich noch lebt. Die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion führt also nicht zu einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Zu dem Fall ist allerdings die Revision anhängig (BFH II R 13/22).
Quelle | Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.2.2022, 3 K 176/21, Abruf-Nr. 229083 unter www.iww.de
Gestaltungsmöglichkeit: Arbeitgeber kauft das Arbeitnehmer-Handy für 1 Euro: Privatnutzung ist dennoch steuerfrei
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat folgende Gestaltung zugelassen: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. |
Hintergrund: Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (z. B. Smartphone und Tablet) durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör (z. B. Ladekabel) und Software sowie die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung führt zudem zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Profitieren können alle Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte, Aushilfen oder Auszubildende handelt. Selbst Minijobber können ein steuer- und beitragsfreies Smartphone erhalten ohne Anrechnung auf die 520 Euro-Grenze.
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein entsprechendes Gerät überlässt. Das Eigentum muss demzufolge beim Arbeitgeber liegen.
Gestaltungsbeispiel
Der Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers zu einem nicht marktüblichen Preis (z. B. 1 Euro) und stellt es dem Arbeitnehmer anschließend zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem Kauf vom Arbeitgeber übernommen.
Finanzverwaltung: Kaufvertrag hält Fremdvergleich nicht stand
Bei diesen Sachverhalten gewährte die Finanzverwaltung bisher keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG. Die Begründung: Der Kaufvertrag würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Somit würde es sich bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handeln.
Bundesfinanzhof: Weder Scheingeschäft noch missbräuchliche Gestaltung
Der BFH hat dies nun allerdings anders beurteilt. Nach seiner Auffassung liegt weder ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)) noch ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (im Sinne von § 42 AO) vor.
Auch nach Fremdvergleichsgrundsätzen ist die Gestaltung nicht zu versagen. Denn neben dem vereinbarten Kaufpreis erlangt der Arbeitnehmer den Vorteil, dass der Arbeitgeber ihm die Kosten des jeweiligen Mobilfunkvertrags erstattet und das Risiko bei Reparaturen, Beschädigungen oder Zerstörung der Geräte trägt.
Quelle | BFH, Urteile vom 23.11.2022, VI R 49/20, Abruf-Nr. 233801; VI R 50/20, Abruf-Nr. 233796; VI R 51/20, Abruf-Nr. 233842 unter www.iww.de
Photovoltaikanlagen: Finales Schreiben der Finanzverwaltung zum neuen Nullsteuersatz
| Für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Hier kommt es auf die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage an. Nur einen Monat nach dem Entwurfsschreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt die finale Fassung veröffentlicht. |
Unter anderem haben sich bei den Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe bei Altanlagen (Anschaffung/Abnahme bis zum 31.12.2022) Anpassungen ergeben. Hier wurde nun u. a. wie folgt formuliert:
Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur möglich, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere anzunehmen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Es reicht auch aus, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.
Quelle | BMF, Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010, Abruf-Nr. 234002 unter www.iww.de
Steuerermäßigung: Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen. |
Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weshalb für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die nur durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Eheleute in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.
Die Kosten machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, da die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei. Zudem gehöre der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Münster versagten jedoch den Abzug, was der BFH bestätigte.
Bei außergewöhnlichen Belastungen müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Daher sind z. B. Krankheitskosten und Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs grundsätzlich anzuerkennen. Obwohl die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands gewesen ist, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern primär Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Ganz leer gingen die Ehegatten aber nicht aus. Denn ihnen stand die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro).
Quelle | BFH, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20, Abruf-Nr. 233920 unter www.iww.de, PM Nr. 10/23 vom 23.2.2023
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
EU-Recht: Geldwäscherichtlinie: Wichtige Bestimmung zur Offenlegung von Daten in Register ist ungültig
| Die Bestimmung in der Geldwäscherichtlinie, die regelt, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig. Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. So hat es nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. |
Breite Öffentlichkeit hat Zugang zu Daten auch online
Gemäß der Geldwäscherichtlinie wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgischen Gesetz ein „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden. Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u. a. über das Internet. Ferner hat ein wirtschaftlicher Eigentümer nach diesem Gesetz die Möglichkeit, bei Luxembourg Business Registers (LBR), dem Verwalter des Registers, zu beantragen, den Zugang zu solchen Informationen in bestimmten Fällen zu beschränken.
Betrofffene wirtschaftliche Eigentümer sahen ihre Grundrechte eingeschränkt
In diesem Zusammenhang wurden beim Bezirksgericht Luxemburg Klagen von einer luxemburgischen Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Gesellschaft eingereicht, die erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem EuGH eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Lichte der Charta.
EuGH: schwerwiegender Eingriff in Grundrechte u.a. auf Achtung des Privatlebens
Jetzt stellte der EuGH die bestehende Ungültigkeit der Bestimmung der Geldwäscherichtlinie fest, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sicherzustellen haben. Nach Ansicht des EuGH stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens dar.
Quelle | EuGH, Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C 601/20
Bundesfinanzministerium: Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien: Maßnahmen der Finanzbehörden
| Um die Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen erlassen. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden. |
Das Schreiben enthält Ausführungen zu folgenden Aspekten:
- Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
- Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen,
- Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
- Lohnsteuer,
- Aufsichtsratsvergütungen,
- Umsatzsteuer und
- Schenkungsteuer.
Beachten Sie | Unter anderem genügt als Nachweis einer Spende ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg, ohne dass eine Spendenbescheinigung vorgelegt werden muss.
Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 – S 2223/19/10003 :019, Abruf-Nr. 233986 unter www.iww.de
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Wechselseitiger Verkauf von Anteilen: Anteilsrotation unter Wert ist nicht anzuerkennen
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass durch eine Anteilsrotation von zwei GmbH-Gesellschaftern untereinander kein Steuersparpotenzial generiert werden kann, wenn die Kaufpreise die realen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen. |
Das war geschehen
Der Entscheidung des BFH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich zwei zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligte Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer Anteilsrotation gegenseitig zu einem Kaufpreis von 12.500 Euro veräußerten. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beliefen sich auf 500.000 Euro, sodass sich ein steuerlicher „Verlust“ vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 487.500 Euro ergab. Der gemeine Wert der GmbH belief sich entsprechend einer Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ca. 1,5 Mio. Euro.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Sachsen und auch der BFH sahen hierin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (§ 42 AO).
Gesellschafter darf Anteile veräußern, …
Entsteht ein „Verlust“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 17 EStG) im Zuge einer Anteilsrotation aufgrund eines Kaufpreises, der den echten Wert des veräußerten GmbH-Anteils widerspiegelt, ist dieser Verlust auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor. Denn es steht dem Gesellschafter frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.
… aber den Verkauf nicht missbräuchlich gestalten
Entsteht der Verlust allerdings im Zuge einer Anteilsrotation, weil der Kaufpreis den Wert des veräußerten GmbH-Anteils krass verfehlt, führt dies zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Folglich ist die Anteilsrotation als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen und der Veräußerungsverlust wird nicht anerkannt.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.9.2022, IX R 18/21, Abruf-Nr. 233429 unter www.iww.de
Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig
| Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen Veräußerungsgewinne, sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Das hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von 3,4 Millionen Euro.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht (FG) Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos und auch der BFH bejahte nun die Steuerpflicht.
Bundesfinanzhof: Kryptowährungen sind „anderes Wirtschaftsgut“
Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) dar.
Beachten Sie | Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.
Kryptowährungen sind Zahlungsmittel
Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
Beachten Sie | Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den BFH sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.
Beachten Sie | Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.
Quelle | BFH, Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22, Abruf-Nr. 234091 unter www.iww.de, PM Nr. 13/23 vom 28.2.2023
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2023
| Im Monat April 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer: 11.04.2023
- Lohnsteuer: 11.04.2023
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.04.2023. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2023 am 26.04.2023.
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,62 Prozent.
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
01.01.2022 bis 30.06.2022 |
-0,88 Prozent |
01.07.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
01.01.2021 bis 30.06.2021 |
-0,88 Prozent |
01.07.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 |
-0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |