Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2020:
Arbeitsrecht
- Entgeltfortzahlung: Was bedeutet der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls?
- Haftungsrecht: Handbremse nicht angezogen – Postzusteller muss Schadenersatz zahlen
- Kündigungsrecht: Vergleich im Streit um eine Kündigung wegen eines gezündeten Silvesterböllers
- Haftungsrecht: Arbeitgeber schuldet Schadenersatz bei fehlerhaften Auskünften
Baurecht
- Verwaltungsrecht: Eilanträge gegen die probeweise Einrichtung einer Fußgängerzone erfolgreich
- Vertragsrecht: Bei Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat gibt es keinen Werklohn
- Aktuelle Gesetzgebung: Ladeinfrastruktur für E-Autos wird bald Pflicht
- Werkvertragsrecht: Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist immer erforderlich
Familien- und Erbrecht
- Erbrecht: Bei angeordneter Nacherbfolge muss Nacherbenvermerk eingetragen werden
- Pflegebedürftigkeit: Sozialhilfeträger kann regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zurückfordern
- Aktuelle Gesetzgebung: Zugang erleichtert: Kinderzuschlag jetzt einfach online beantragen
- Erbrecht: Erbfallkostenpauschale greift auch, wenn keine Beerdigungskosten gezahlt wurden
Mietrecht und WEG
- Aufrechnung: Voraussetzung für Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch
- Kündigung: Aufrechterhalten der ordentlichen Kündigung nach Zahlungsverzug kann treuwidrig sein
- WEG: DS-GVO kann Sondervergütung für den Verwalter rechtfertigen
- WEG: Schadenersatzpflicht des WEG-Verwalters bei Sturz eines Wohnungseigentümers
Verbraucherrecht
- Sozialrecht: Bei Gewalt gegen Jobcenter-Mitarbeiter ist Hausverbot zulässig
- Reiserecht: Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich
- Versicherungsrecht: Kündigung des Versicherungsvertrags ist auch ohne Bestätigung wirksam
- Vertragsrecht: Der Ausschankplan bei einer Hochzeitsfeier ist verbindlich
- Vertragsrecht: Allgemeines ärztliches Attest reicht für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht aus
Verkehrsrecht
- Kostenrecht: Wann sind Sachverständigenkosten durch die Staatskasse zu erstatten?
- Haftungsrecht: Achtjährige können haftbar sein, wenn sie andere Fußgänger im Straßenverkehr schädigen
- Ordnungswidrigkeit: Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer
- Haftungsrecht: Keine Mithaftung des überholenden Motorradfahrers, wenn Auto plötzlich ausschert
Steuerrecht
- Rentenfreibetrag: Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags
- Schenkungsteuer: Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind
- Arbeitnehmer: Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020
- Vermieter: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Rückstellungen: Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel
- Rückstellungen: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz
- Wettbewerbsrecht: Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon
- Kapitalgesellschaften: Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung für Umwandlungen im Konzern
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Entgeltfortzahlung: Was bedeutet der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls?
| Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. |
Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und schließe sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, müsse der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet habe.
Quelle | BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18, Abruf-Nr. 212762 unter www.iww.de.
Haftungsrecht: Handbremse nicht angezogen – Postzusteller muss Schadenersatz zahlen
| Sichert ein Postzusteller seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch Handbremse und Gangeinlegen, haftet er dem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden, wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt. |
Das folgt aus einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg. Dort hatte ein großer Postdienstleister einen angestellten Postzusteller verklagt. Der Angestellte hatte den ihm überlassenen VW Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 Prozent) rückwärts abgestellt. Dieser rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Der Arbeitgeber verlangt nun Schadenersatz von seinem Mitarbeiter.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Es entschied, dass der Mitarbeiter einen Schadenersatz von 873,07 EUR zahlen müsse. Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nicht getan. Damit hatte er grob fahrlässig gehandelt.
Quelle | Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.4.2019, 1 Ca 1225/18, Abruf-Nr. 212347 unter www.iww.de.
Kündigungsrecht: Vergleich im Streit um eine Kündigung wegen eines gezündeten Silvesterböllers
| In einem Kündigungsrechtsstreit wegen eines gezündeten Silvesterböllers haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen Vergleich geschlossen. |
Der Kläger ist als Logistikmitarbeiter bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am 31.12.2018 gegen 7.30 Uhr hielt er sich mit anderen Mitarbeitern im Raucherbereich hinter einer Lagerhalle auf. Er zündete einen Knallkörper und warf diesen aus dem Raucherbereich über eine Umzäunung auf das angrenzende Betriebsgelände. Anschließend klagte ein Leiharbeitnehmer der Beklagten über Hörbeeinträchtigungen. Eine ärztliche Untersuchung ergab ein sogenanntes Knalltrauma. Der Leiharbeitnehmer war eine Woche arbeitsunfähig. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28.2.2019. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.
Der Arbeitgeber hat behauptet, es habe sich um einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller gehandelt, was der Kläger gewusst habe. Der Kläger habe diesen Böller nicht zünden dürfen. Er habe mit der Verletzung des Mitarbeiters rechnen müssen, weil sich außerhalb des Rauchergeländes andere Mitarbeiter aufhalten könnten. Außerdem habe der Kläger wissentlich gegen die Brandschutzvorgaben verstoßen. Der Kläger behauptet, er habe den Bereich, wo der Böller landete, von seinem Standort aus einsehen können. Dort habe sich niemand aufgehalten. Der Leiharbeitnehmer habe hinter ihm gestanden. Es habe sich um einen zugelassenen sog. „D-Böller“ gehandelt, den er von einem Arbeitskollegen erhalten habe. Brandgefahr habe nicht bestanden.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das LAG schloss sich der Wertung des Arbeitsgerichts an. Es liege zwar eindeutig ein pflichtwidriges Verhalten vor. Aufgrund der konkreten Umstände des Falls sei aber eine Abmahnung ausreichend.
Die Parteien einigten sich in der Verhandlung auf einen Vergleich. Danach erhält der Kläger eine Abfindung und das Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.
Quelle | LAG Düsseldorf, 13 Sa 551/19, Termin vom 13.2.2020
Haftungsrecht: Arbeitgeber schuldet Schadenersatz bei fehlerhaften Auskünften
| Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. |
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin. Der Mann war 2014 in den Ruhestand getreten. Vor dem Hintergrund des Anfang 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss der öffentliche Arbeitgeber mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.
Im April 2003 nahm der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teil. Dort informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse. Der Arbeitnehmer schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer Schadensersatz. Er möchte vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Er meint, der Arbeitgeber habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach überobligatorisch erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.
Quelle | BAG, Urteil vom 18.2.2020, 3 AZR 206/18, Abruf-Nr. 214264 unter www.iww.de.
Baurecht
Verwaltungsrecht: Eilanträge gegen die probeweise Einrichtung einer Fußgängerzone erfolgreich
| Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat den Eilanträgen zweier Anlieger gegen die im Rahmen des Projekts „Ottensen macht Platz“ für ein halbes Jahr probeweise eingerichtete Fußgängerzone stattgegeben. Es hat die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verkehrszeichen, die das Projektgebiet in Ottensen als Fußgängerzone ausweisen, angeordnet. |
Am 28.3.2019 beschloss die Bezirksversammlung Altona, das Zentrum des Stadtteils Ottensen zu Erprobungszwecken ab September 2019 für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis auf wenige Ausnahmen vom Individualverkehr zu befreien und in eine Fußgängerzone zu verwandeln. Ausgenommen von dem Durchfahrtsverbot sind unter anderem der gewerbliche Lieferverkehr in der Zeit zwischen 23:00 und 11:00 Uhr und Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Eine solche kann insbesondere an Inhaber privater Stellplätze im Projektgebiet erteilt werden. Im Juni 2019 bestätigte die Bezirksversammlung diesen Beschluss. Eine in Auftrag gegebene Evaluation soll die Auswirkungen des Projekts auf Geschäfte und Gastronomiebetriebe, auf die Verkehrssituation, die Aufenthaltsqualität und auf die Zufriedenheit der Betroffenen mit der neuen Nutzung des öffentlichen Straßenraums ermitteln.
Seit September 2019 ist das Zentrum Ottensens auf die Anordnung des örtlich zuständigen Polizeikommissariats durch mehrere Schilder des Verkehrszeichens 242 als Fußgängerzone ausgewiesen. Noch vor Ende des Projektzeitraums am 29.2.2020 soll eine Entscheidung über eine Verlängerung des Projekts getroffen werden. Gegen die Einrichtung dieser Fußgängerzone richten sich die Eilanträge zweier Anlieger, die Grundstücke innerhalb des Projektgebiets gewerblich nutzen.
Vor dem VG waren die Anlieger mit ihren Eilanträgen erfolgreich. Nach Auffassung der Richter ist die probeweise Einrichtung der Fußgängerzone mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Für die hiermit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Anlieger gibt es keine tragfähige gesetzliche Grundlage. Nach der Straßenverkehrsverordnung können Verkehrsbeschränkungen zu Erprobungs- und Forschungszwecken bisher nur bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage für Personen oder Sachgüter angeordnet werden. Eine solche Gefahrenlage liegt im Projektgebiet aber nicht vor. Das VG vermag auch nicht zu erkennen, dass ein vorzeitiges Ende der voraussichtlich rechtswidrigen Erprobungsmaßnahme unerträgliche Erschwernisse zur Folge hätte oder eine Evaluation des bisherigen Projekts unmöglich machen würde.
Quelle | VG Hamburg, Beschluss vom 28.1.2020, 15 E 5728/19, 15 E 5647/19, Abruf-Nr. 214681 unter www.iww.de.
Vertragsrecht: Bei Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat gibt es keinen Werklohn
| Ist das Gericht aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten, erhält der Bauunternehmer für seine erbrachte Leistung keinen Werklohn. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. In dem Fall hatte ein Bauunternehmer in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend EUR als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 EUR zu, die er einklagte.
Die Klage scheiterte vor dem OLG an der Schwarzgeldabrede: Die Richter waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände. Auch hatte sich der Bauunternehmer in Widersprüche verstrickt, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sein sollte. Deshalb entschied das OLG, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstößt vielmehr gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Parteien seien sich nämlich einig gewesen, dass die Arbeiten erbracht werden sollten, ohne dass eine Rechnung erstellt wird. Der Werklohn sollte gesetzeswidrig um die Mehrwertsteuer verkürzt werden.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19, Abruf-Nr. 214680 unter www.iww.de.
Aktuelle Gesetzgebung: Ladeinfrastruktur für E-Autos wird bald Pflicht
| Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, bedarf es einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt. |
Was sieht der Gesetzentwurf konkret vor?
Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig
- bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
- bei Nichtwohngebäuden (zum Beispiel Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz
mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten. So wird gewährleistet, dass Ladepunkte rasch errichtet werden können, wenn diese erforderlich werden.
Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1.1.2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.
Welches Ziel verfolgt der Gesetzentwurf?
Das Gesetz hat Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen im Blick. Er schafft die Voraussetzungen dafür, das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern. Die Bereitstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu erleichtern und damit zu fördern.
Mit dem nun beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ setzt die Bundesregierung Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 eins zu eins in nationales Recht um.
Gibt es Ausnahmen für die Neuregelung?
Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen
- für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
- für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Angemessene Ladeinfrastruktur
Elektrofahrzeuge können einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die CO2-Bilanz des Verkehrssektor zu verbessern. In ihrem Klimaschutzprogramm hat die Bundesregierung deshalb das Ziel definiert, dass in Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind.
Als Hindernis für den flächendeckenden Einsatz von Elektrofahrzeugen gilt unter anderem das Fehlen einer ausreichenden Ladeinfrastruktur.
Quelle | Bundesregierung
Werkvertragsrecht: Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist immer erforderlich
| Ein Auftraggeber kann Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln nur geltend machen, wenn er dem potenziellen Mängelverursacher zuvor die Gelegenheit gegeben hatte, nachzubessern. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. Der Auftragnehmer kann also selbst nach diversen Fehltritten nicht einfach rausgeworfen werden.
Im Urteilstext liest sich das so: „Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Es muss ausnahmsweise keine Frist gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus.
Quelle | OLG Hamburg, Urteil vom 14.9.2018, 11 U 138/17, Abruf-Nr. 212726; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 18.9.2019, VII ZR 212/19.
Familien- und Erbrecht
Erbrecht: Bei angeordneter Nacherbfolge muss Nacherbenvermerk eingetragen werden
| Wird eine Nacherbfolge unter der Bedingung angeordnet, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass erst mit dem Tod des Vorerben die Frage beantwortet werden kann, ob eine Nacherbfolge eingetreten ist.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2019, 15 W 342/19, Abruf-Nr. 214677 unter www.iww.de.
Pflegebedürftigkeit: Sozialhilfeträger kann regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zurückfordern
| Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist. Dieser Rückforderungsanspruch geht auf den Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dort hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet. Um für die Enkel Kapital anzusparen, hatte sie darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 EUR eingezahlt. Als sie in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel bereits eingestellt. Die Kosten für die Heimunterbringung konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf. Er verlangte sodann, dass die Enkel die in den letzten 10 Jahren eingezahlten Beträge zurückzahlen.
Die Richter am OLG verurteilten die Enkel entsprechend. Sie entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ sind. Der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.
Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. „Anstandsschenkungen“). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.
Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen seien nach Ansicht des Gerichts weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk. Auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.
Für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
Quelle | OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020, 6 U 76/19, Abruf-Nr. 214678 unter www.iww.de.
Aktuelle Gesetzgebung: Zugang erleichtert: Kinderzuschlag jetzt einfach online beantragen
| Der Kinderzuschlag kann jetzt online beantragt werden. Die Digitalisierung dieser wichtigen Leistung erleichtert den Zugang und hilft damit, Kinder besser zu fördern und Kinderarmut zu vermeiden. Der neue Online-Antrag ist ein wesentlicher Baustein der Gesamtreform des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz. |
1. Zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes in Kraft getreten
Am 1.1.2020 ist die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes in Kraft getreten. Mehr Familien haben nun Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ). Abhängig von der finanziellen Situation der Familie kann dieser pro Kind bis zu 185 EUR monatlich betragen. Gering verdienende Eltern, insbesondere auch Alleinerziehende, müssen damit keine Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen.
2. So funktioniert der Kinderzuschlag online
Eltern, die bereits Kindergeld für ihre Kinder beziehen, können den KiZ ab sofort bequem im Internet beantragen, sogar von unterwegs per Smartphone oder Tablet. Unter www.kinderzuschlag.de finden sie über das Informationstool „KiZ-Lotse“ die Voraussetzungen für KiZ. Der Online-Antrag selbst erfolgt dann Schritt für Schritt durch Ausfüllen übersichtlicher Eingabefelder. Das abschließend automatisch erzeugte Antragsdokument muss aus rechtlichen Gründen derzeit noch ausgedruckt und unterschrieben an die Familienkasse der BA geschickt werden. Haben die Eltern keinen Drucker, kann der Antrag auch von der Familienkasse ausgedruckt und den Eltern per Post zur Unterzeichnung zugesandt werden.
3. Ein wichtiger Schritt, um noch mehr Familien den Zugang zum KiZ zu erleichtern
Mit den Verbesserungen durch das Starke-Familien-Gesetz sollen noch mehr Familien erreicht werden, in denen die Eltern arbeiten und für die es trotz kleinen oder mittleren Einkommens am Ende des Monats knapp wird. Der einfache digitale Zugang erspart ihnen den Gang in die Behörden und den zeitaufwendigen Kampf mit komplizierten Formularen.
Der Online-Antrag ist seit einigen Wochen im Internet abrufbar. Bei über 850.000 Seitenaufrufen wurden der Familienkasse der BA schon 140.000 abgeschlossene Online-Anträge und 520.000 Uploads von Nachweisen zum Antrag übermittelt. Die unmittelbar zum Online-Antrag abgefragten Bewertungen der Kundinnen und Kunden zeichnen mit 4,4 von 5 möglichen „Sternen“ ein sehr positives Bild. Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind online möglich und werden bei der fortlaufenden Optimierung des Online-Antrags berücksichtigt: So plant die Familienkasse für künftige Versionen, dass die KiZ-Antragsteller während des Ausfüllens des Online-Antrags z. B. jederzeit die Videoberatung zuschalten können, um bei Fragen unkompliziert und schnell eine persönliche Unterstützung von KiZ-Beratern zu erhalten.
Alle Informationen zum Online-Antrag mit dem KiZ-Lotsen und der Videoberatung sowie zu den Themen Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse vor Ort oder im Internet unter www.kinderzuschlag.de und www.familienkasse.de.
Quelle | Bundesagentur für Arbeit
Erbrecht: Erbfallkostenpauschale greift auch, wenn keine Beerdigungskosten gezahlt wurden
| Die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 EUR ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster im Fall einer Frau, die Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der ein halbes Jahr später verstorben war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Frau die Berücksichtigung des Pauschbetrags i.H.v. 10.300 EUR (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 EUR für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.
Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 EUR berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 EUR keine steuerliche Auswirkung.
Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale seien so die Richter am FG neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Frau allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen. Dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt. Der Gewährung des Pauschbetrags stehe auch nicht entgegen, dass die Frau lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.10.2019, 3 K 3549/17 Erb, Abruf-Nr. 213816 unter www.iww.de.
Mietrecht und WEG
Aufrechnung: Voraussetzung für Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch
| Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache, setzt dies voraus, dass sich die Ansprüche vor Eintritt der Verjährung des Schadenersatzanspruchs aufrechenbar gegenüberstanden. |
Das stellte das Kammergericht (KG) klar. Die Richter machten dabei deutlich, dass wegen der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche somit vor Eintritt der Verjährung ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung bestanden haben muss.
Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Integritätsinteresses des Vermieters durch Beschädigungen oder vertragswidrige Veränderungen der Mietsache während der Mietzeit erfordert zwar keine Fristsetzung. Es handelt sich nämlich nicht um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Jedoch ist der Schadenersatzanspruch zunächst auf Wiederherstellung der Sache gerichtet. Es fehlt also insoweit an einer Aufrechnungslage, bis der Vermieter seine Ersetzungsbefugnis ausübt und statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt.
Quelle | KG, Beschluss vom 2.12.2019, 8 U 104/17, Abruf-Nr. 214676 unter www.iww.de.
Kündigung: Aufrechterhalten der ordentlichen Kündigung nach Zahlungsverzug kann treuwidrig sein
| Kündigt ein Vermieter ein langjähriges Wohnraummietverhältnis wegen eines erstmaligen Zahlungsverzugs des Mieters sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich, wird seine fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Mieter den Mietrückstand binnen weniger Tage nach Zugang der Kündigung ausgleicht. Hält der Vermieter die ordentliche Kündigung dennoch aufrecht, kann dies treuwidrig sein. |
Dies folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheine. In dem dortigen Fall hatte der Mieter während des mehr als 14 Jahre bestehenden Mietverhältnisses stets pünktlich gezahlt, den Rückstand prompt ausgeglichen und dann die Miete wieder pünktlich gezahlt. Unter diesen Voraussetzungen sei es nach Ansicht des Gerichts treuwidrig, die Kündigung aufrechtzuerhalten. Gegenteilige Anhaltspunkte müsste der Vermieter vortragen.
Quelle | Amtsgericht Rheine, Urteil vom 16.5.2019, 10 C 234/18, Abruf-Nr. 212562 unter www.iww.de.
WEG: DS-GVO kann Sondervergütung für den Verwalter rechtfertigen
| Ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Verwalter bestellt, ist dieser neben der WEG Mitverantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). |
Die gemeinsame Verantwortlichkeit führt dazu, dass beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müssen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DS-GVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten nachkommt. Hierauf wies das Amtsgericht Mannheim hin.
Nach Ansicht des Gerichts verlangt die DS-GVO damit vom Verwalter einen zusätzlichen Aufwand. Dieser ist mit dem Grundhonorar nicht abgedeckt. Für ihn kann eine Sondervergütung vereinbart werden. Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand zu bestimmen.
Quelle | Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 11.9.2019, 5 C 1733/19, Abruf-Nr. 212561 unter www.iww.de.
WEG: Schadenersatzpflicht des WEG-Verwalters bei Sturz eines Wohnungseigentümers
| Stürzt ein Wohnungseigentümer eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinab und verletzt sich schwer, kann er einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem WEG-Verwalter aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haben. |
Hierauf wies das Amtsgericht Moers in einer aktuellen Entscheidung hin. Der Richter machte allerdings auch deutlich, dass ein Schadenersatzanspruch wegen eines Mitverschuldens des Wohnungseigentümers ausgeschlossen sein kann. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einem solchen Mitverschulden aus. Der Wohnungseigentümer kannte nämlich die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren.
Quelle | Amtsgericht Moers, Urteil vom 11.7.2019, 564 C 9/19, Abruf-Nr. 214675 unter www.iww.de.
Verbraucherrecht
Sozialrecht: Bei Gewalt gegen Jobcenter-Mitarbeiter ist Hausverbot zulässig
| Bei einem aggressiv gewalttätigen Verhalten im Jobcenter kann ein Hausverbot verhängt werden. |
Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines 56-jährigen Mannes, der im Jobcenter eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollte. Im Laufe des Gesprächs kam es zu einem Disput. Dabei geriet der Mann in Wut, warf das Telefon des Sachbearbeiters in dessen Richtung und verrückte den Schreibtisch. Das Jobcenter verhängte daraufhin ein 14-monatiges Hausverbot. Der Mann habe mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten den Hausfrieden gestört. Zudem seien weitere Störungen zu befürchten. Zukünftige Anträge könnten schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Demgegenüber bestand der Mann darauf, seine Anliegen ungehindert vortragen zu können. Er meinte, sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu bewerten. Das Jobcenter wolle an ihm ein Exempel statuieren, da er sich schon mehrfach beschwert habe.
Das LSG hat das Hausverbot im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Das Verhalten des Mannes störe den Dienstbetrieb nachhaltig. Es handele sich nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung. Vielmehr liege eine strafbare Handlung vor, die schon nach ihrem Wesensgehalt ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhalte. Damit werde mehr als deutlich die Grenze zu einem „schwierigen Besucher“ überschritten. Schon drei Jahre zuvor sei der Mann durch Drohungen im Jobcenter in Erscheinung getreten. Selbst wenn sein damaliges Verhalten zwar bedrohlich, aber noch nicht strafbar gewesen sein mag, reiche dies für ein Hausverbot dennoch aus. Denn prognostisch sei schon aufgrund des letzten Vorfalls mit weiteren Störungen zu rechnen. Dem Mann könne auch zugemutet werden, mit dem Jobcenter postalisch, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren ohne die Diensträume zu betreten.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.6.2019, L 11 AS 190/19 B ER, Abruf-Nr. 214674 unter www.iww.de.
Reiserecht: Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich
| Bei der Frage, wann in einem Hotel auf eine mögliche Rutschgefahr hingewiesen werden muss, kommt es auch darauf an, ob die baulichen Verhältnisse den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprechen. |
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reisenden hin. Der Mann ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Der Mann hatte eine Pauschalreise nach Lanzarote gebucht. Am Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Bei dem Sturz erlitt er eine Handgelenksfraktur. Er verklagte daraufhin das Reiseunternehmen unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld. Damit blieb er in den ersten beiden Instanzen jedoch ohne Erfolg.
Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach. Das Berufungsgericht hielt diese Frage für nicht entscheidungserheblich. Es sei ausreichend, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.
Das gelte nach Ansicht der Richter am BGH aber nur für den Fall, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage. Dann reiche ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht aus.
Quelle | BGH, Urteil vom 14.1.2020, X ZR 110/18, Abruf-Nr. 214673 unter www.iww.de.
Versicherungsrecht: Kündigung des Versicherungsvertrags ist auch ohne Bestätigung wirksam
| Ein Versicherungsvertrag ist auch beendet, wenn der Versicherer die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig deutlich gemacht. Der Versicherungsnehmer hatte eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil sein Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte er vom Versicherer Ersatz obwohl er selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass der Versicherer die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung wirksam beendet worden. Der Versicherer habe weder gegenüber dem Versicherungsnehmer bestätigen müssen, dass er die Kündigung erhalten habe, noch dass er diese als wirksam anerkenne. Hätte der Versicherungsnehmer Zweifel hieran gehabt, hätte er selbst beim Versicherer nachfragen müssen. Der Versicherungsnehmer habe auch nicht durch späteres Verhalten gegenüber dem Versicherer zu erkennen gegeben, dass er den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe er auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Der Versicherer sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Versicherungsnehmer auf seinen fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.
Quelle | OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 2.9.2019, 11 U 103/18, Abruf-Nr. 211898 unter www.iww.de.
Vertragsrecht: Der Ausschankplan bei einer Hochzeitsfeier ist verbindlich
| Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind. |
Das musste sich ein Gastronom vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen vermietet. Vereinbart war eine Getränkekostenobergrenze i.H.v. 5.000 EUR. Nach den Feierlichkeiten stellte der Gastronom dem Brautpaar den Maximalbetrag von 5.000 EUR in Rechnung. Die Brautleute wollten jedoch einen Teilbetrag von 1.022,50 EUR nicht bezahlen. Dieser war für die folgenden Getränke angefallen: Jackie Cola (416,50 EUR), Wodka Orange (289,00 EUR), Tequila (108,50 EUR), Gin Tonic (170,00 EUR), Sky Wodka (21,00 EUR) und Absolut Wodka (17,50 EUR). Daraufhin erhob der Gastronom Klage.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. kam nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Parteien hätten vereinbart, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Die Interpretation des Wirtes, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst seien, war daher nicht tragbar. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte der Gastronom keinen weitergehenden Anspruch mehr.
Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3.9.2019, 31 C 376/19 (23), Abruf-Nr. 214672 unter www.iww.de.
Vertragsrecht: Allgemeines ärztliches Attest reicht für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht aus
| Wird in einem Attest bescheinigt, dass der Kunde aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Fitnessstudio zu nutzen, kann er allein deshalb den Fitnessstudiovertrag nicht fristlos kündigen. |
So entschied es das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall eines Fitnessstudiobetreibers. Der hatte einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. ca. 1500 EUR verklagt. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Kunde legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kunde sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen. Er wollte vielmehr, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhalts.
Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 25.9.2019, 31 C 2619/19, Abruf-Nr. 213388 unter www.iww.de.
Verkehrsrecht
Kostenrecht: Wann sind Sachverständigenkosten durch die Staatskasse zu erstatten?
| Führt ein Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren zum Erfolg, wird der Betroffene ggf. aufgrund des Gutachtens freigesprochen oder das Verfahren eingestellt. Dann kann der Betroffene in bestimmten Fällen auch die für das Sachverständigengutachten aufgewendeten Kosten ersetzt bekommen. |
Hierauf hat das Landgericht (LG) Bielefeld hingewiesen. In dem Fall hatte die Behörde falsche Angaben zur Messung gemacht. Das hatte der Betroffene durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten aufgedeckt. Das Verfahren wurde auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Nach Auffassung des LG muss die Landeskasse auch die Kosten des privaten Sachverständigengutachtens tragen. Diese waren hier als notwendige Auslagen im Sinne der Strafprozessordnung festzusetzen. Die Kosten für ein Privatgutachten sind ausnahmsweise als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind, oder wenn aus früherer Sicht des Betroffenen ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre.
Quelle | LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, 10 Qs 425/19, Abruf-Nr. 214436 unter www.iww.de.
Haftungsrecht: Achtjährige können haftbar sein, wenn sie andere Fußgänger im Straßenverkehr schädigen
| Die oftmals zu hörende Aussage „Kinder haften nicht im Straßenverkehr“ ist so nicht richtig. Vielmehr können auch Minderjährige für einen von ihnen verursachten Schaden im Straßenverkehr haftbar sein. |
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle im Fall eines achtjährigen Kindes. Das Kind nimmt seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil. Während des Sommerurlaubs fuhr es auf einer Uferpromenade mit dem Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es sich über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern um. Dabei steuerte es auf eine Fußgängerin zu. Die Eltern warnten das Kind durch Rufe. Das Kind bremste daraufhin stark ab. Es kam daher nicht zum Zusammenstoß mit der Fußgängerin. Diese stürzte jedoch bei dem Versuch, einen Zusammenstoß mit dem Kind zu verhindern. Dabei verletzte sie sich. Vor Gericht verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem Kind und dessen Eltern.
Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das OLG die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das Kind verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Ein Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes bestehe demgegenüber nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten.
Die Richter haben in ihrer Entscheidung noch einmal die Voraussetzungen dafür dargelegt, unter denen Kinder für von ihnen verursachte Schäden haften. Nach dem Gesetz sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich. Solange sie keine 10 Jahre alt sind, haften Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder im Schienenverkehr. Von sieben bis 17 Jahren haften Minderjährige aber für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.
Für den vorliegenden Fall kam es nach Ansicht der Richter darauf an, ob einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf. Wenn das Kind hätte voraussehen können und müssen, dass die an den Tag gelegte Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte, habe es auch die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen. Das Gericht war auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass diesem zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum die Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abzuwenden. Das konkrete Verhalten des Kindes sei auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst gewesen (wie z. B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn). Deshalb sei das Kind für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Quelle | OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020, 14 U 69/19, Abruf-Nr. 214343 unter www.iww.de.
Ordnungswidrigkeit: Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer
| Wird während der Fahrt eine Fernbedienung benutzt, um ein Navigationsgerät zu bedienen, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. |
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Autofahrers entschieden. Dessen Pkw ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, das über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden kann. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden. Der Autofahrer hatte jedoch die Fernbedienung während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand genommen. Anschließend gab er Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt.
Das OLG Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgeräts. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2020, III-1 RBs 27/20, Abruf-Nr. 214450 unter www.iww.de.
Haftungsrecht: Keine Mithaftung des überholenden Motorradfahrers, wenn Auto plötzlich ausschert
| Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden. |
Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. In dem Fall hatte sich vor einer Baustellenampel ein kolonnenartiger Rückstau gebildet. Als kein Gegenverkehr kam, überholt ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne. Plötzlich scherte ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw aus der Kolone nach links aus, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad, das sich bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befand.
Die Richter am OLG entschieden, dass den Motorradfahrer kein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Auch die von dem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr müsse nicht berücksichtigt werden. Der Autofahrer habe den Unfall alleine verursacht. Er müsse daher alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.
Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 10.2.2020, 12 U 1134/19, Abruf-Nr. 214671 unter www.iww.de.
Steuerrecht
Rentenfreibetrag: Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags
| Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.
Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.
Im Fall des BFH bezogen Eheleute Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der BFH ab.
Er wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.
In beiden Fällen, so der BFH, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben.
Hinweis: Beruht die Änderung des Jahresbetrags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßigen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.
Quelle | BFH, Urteil vom 3.12.2019, X R 12/18, Abruf-Nr. 214456 unter www.iww.de.
Schenkungsteuer: Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind
| Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht. |
Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant:
- Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR;
- Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR.
In dem Fall hatte eine Steuerpflichtige von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks ohne Gegenleistung auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.
Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.
Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, 3 K 123/18, Abruf-Nr. 212986 unter www.iww.de.
Arbeitnehmer: Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020
| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält. |
Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.
Vermieter: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung
| Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind, hängt vor allem von zwei Aspekten ab: Kein Vorbehalt einer Selbstnutzung und die ortsübliche Vermietungszeit. Mit dem zweiten Punkt hat sich nun das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern befasst. |
Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.
Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 Prozent.
Nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern hatte das Finanzamt im Streitfall zu Unrecht eine Prognoserechnung vorgenommen, da im Streitjahr und in den beiden Folgejahren 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen in A erreicht wurden. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabs ist auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt A abzustellen.
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Unterkünfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar.
Ob die Beurteilung des Finanzgerichts zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15, Rev. BFH Az. IX R 33/19, Abruf-Nr. 214531 unter www.iww.de.
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Rückstellungen: Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel
| Die Prüfung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steht bei Betriebsprüfungen regelmäßig ganz oben auf der Liste. Denn die damit zusammenhängenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn gewisse Formalien eingehalten wurden. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Entscheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |
Pensionszusagen sind auch nach dem Eindeutigkeitsgebot anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.
In einer anderen Entscheidung erkannte der BFH die Rückstellung nicht an. Nach der Abfindungsklausel war die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen.“ Nach Ansicht des BFH kommen hier sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen in Betracht. Damit besteht eine Unklarheit der Abfindungsoption, die bereits die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (Verbot schädlicher Kürzungsvorbehalte) betrifft.
Quelle | BFH, Beschluss vom 10.7.2019, XI R 47/17, Abruf-Nr. 211481 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 23.7.2019, XI R 48/17, Abruf-Nr. 211480 unter www.iww.de.
Rückstellungen: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz
| Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun bestätigt. |
Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2019, XI R 46/17, Abruf-Nr. 214287 unter www.iww.de.
Wettbewerbsrecht: Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon
| Wer seine Produkte auf der Online-Handelsplattform Amazon anbietet, muss für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich haften. |
So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Verkäufers, der Kinesiologie-Tapes vertreibt. Er hat in der Vergangenheit damit geworben, dass diese zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Das war jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar. Er hat daher 2013 gegenüber einem eingetragenen Wettbewerbsverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Der Verkäufer bietet seine Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert. Diese soll sicherstellen, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen Produkt abgegeben wurden.
Unter diesem Angebot des Verkäufers waren daher Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Amazon lehnt es ab, die Kundenrezensionen zu löschen. Der Wettbewerbsverein verlangt die vorgesehene Vertragsstrafe. Der Verkäufer habe sich die Kundenrezensionen zu eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe er die Produkte bei Amazon nicht anbieten.
Der BGH hat den Anspruch zurückgewiesen. Den Verkäufer trifft für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Verbot, Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter zu bewerben. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter. Der Verkäufer hat aber nicht damit geworben. Er hat weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder dies veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet. Sie finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Verkäufers zugerechnet.
Der Verkäufer muss eine Irreführung durch die Kundenbewertungen nicht verhindern. Kundenbewertungssysteme sind auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt. Dieses muss nicht mit dem Rechtsgut der Gesundheit abgewogen werden, weil keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch die Kinesiologie-Tapes bestehen.
Quelle | BGH, Urteil vom 20.2.2020, I ZR 193/18, Abruf-Nr. 214670 unter www.iww.de.
Kapitalgesellschaften: Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung für Umwandlungen im Konzern
| Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG]) keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Im Anschluss hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vorschrift auch den Fall erfasst, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. |
Hintergrund 1: Beim Kauf eines Grundstücks wird regelmäßig Grunderwerbsteuer fällig. Nach dem GrEStG beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die Spanne reicht von 3,5 % (Sachsen und Bayern) bis zu 6,5 %
(z. B. in Nordrhein-Westfalen).
Hintergrund 2: Das GrEStG sieht jedoch einige Ausnahmen von der Besteuerung vor. Beispielsweise sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG Erwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei Umstrukturierungen im Konzern sind Vergünstigungen in § 6a GrEStG geregelt.
Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft (AG) war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die auf die AG verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die AG über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der nicht nach § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Und das hat der BFH nun bestätigt.
Die Grunderwerbsteuer wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) nach § 6a GrEStG nicht erhoben. Voraussetzung ist u. a., dass an der Umwandlung ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen beteiligt sind. Zudem muss die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehen.
Die in § 6a GrEStG genannten Fristen müssen, so der BFH, allerdings nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Danach muss die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie wegen der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.
Beachten Sie | Anders als das Bundesfinanzministerium legte der BFH auch in fünf weiteren Verfahren die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. In einem Verfahren sah das Gericht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung indes nicht als erfüllt an.
Quelle | BFH, Urteile vom 22.8.2019, II R 18/19 (II R 62/14) und II R 17/19 (II R 58/14); BFH, Urteile vom 21.8.2019, II R 16/19 (II R 36/14); II R 21/19 (II R 56/15); II R 19/19 (II R 63/14); II R 15/19 (II R 50/13); II R 20/19 (II R 53/15).
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2020
| Im Monat April 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 14.4.2020
- Lohnsteuer (Monatszahler): 14.4.2020
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2020 am 28.4.2020.