Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Europarecht: Unterscheide: Diffamierung versus „whistle-blowing“

| Die Kündigung eines Angestellten, der schriftlich und mündlich einem Vorgesetzten Rechtsbeugung vorgeworfen hat, verstößt nicht gegen Europarecht. |

Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Gegenstand der Individualbeschwerde war die Frage, ob die Kündigung eines städtischen Angestellten rechtmäßig war, nachdem er dem Wirtschaftsbürgermeister mündlich in einer Personalversammlung und anschließend auch schriftlich Rechtsbeugung vorgeworfen hat. Der Beschwerdeführer sah sich durch die Kündigung in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.

Der EGMR kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte (Sächsisches LAG, BAG) die Verhältnismäßigkeit der Kündigung des Beschwerdeführers eingehend und unter Berücksichtigung von dessen Meinungsfreiheit geprüft haben. Das Urteil setzt sich eingehend mit der Qualität der Äußerung des Beschwerdeführers auseinander, die zur Kündigung führte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der „Rechtsbeugung“ unter den konkreten Umständen des Falls keinen Schutz genießt. Er war auf Diffamierung gerichtet und sei nicht als sachliche Kritik im Sinne eines „whistle-blowing“ zu werten. Der EGMR entschied einstimmig, dass keine Konventionsverletzung vorliege.

Quelle | EGMR, Urteil vom 17.9.2015, Nr. 14464/11, L. gegen Deutschland, Abruf-Nr. 191976
).

Zum Anfang




Kündigungsrecht: Offenkundige Schwerbehinderteneigenschaft muss nicht nachgewiesen werden

| Eine Schwerbehinderteneigenschaft muss dem Arbeitgeber gegenüber nicht nachgewiesen werden, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. |

Das ist die Hauptaussage einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz. In dem Fall wollte ein Unternehmer seinen Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen stilllegen. Er erstattete eine Massenkündigungsanzeige und kündigte allen Arbeitnehmern.

Am gleichen Tag beantragte einer der Arbeitnehmer beim Versorgungsamt, seinen bisherigen Grad der Behinderung (GdB) von 40 auf 50 festzulegen. Das Versorgungsamt entsprach später diesem Antrag. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen die Kündigung. Er hielt sie für unwirksam, weil das Integrationsamt der Kündigung hätte zustimmen müssen. Es sei aber vom Arbeitgeber nicht eingeschaltet worden. Der Arbeitgeber trug vor, dass ihm eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht bekannt gewesen sei. Dieser habe auch den früheren Bescheid nicht vorgelegt, in dem ein GdB von 40 festgestellt worden sei.

Das LAG wies wie die Vorinstanz die Klage ab. Zwar müsse der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderteneigenschaft beim Arbeitgeber nicht nachweisen, wenn diese offenkundig sei. Allerdings müsse dabei nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein. Vielmehr müsse auch offenkundig sichtbar sein, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.

Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Das Versorgungsamt habe folgende Funktionsstörungen berücksichtigt: Herzerkrankung, Nierenfunktionseinschränkung, Funktionsstörung der Wirbelsäule, Ohrgeräusche, Schlafstörungen, Erschöpfungsdepression, Funktionsstörung der Zehen und Oberbauchbeschwerden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass diese Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich waren oder sind, dass sie auch vom Arbeitgeber ohne sozialmedizinische Vorbildung als offensichtliche Schwerbehinderung wahrzunehmen und einzustufen waren. Die in den vorgelegten Bescheiden angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht so auffallend, dass sie ohne Weiteres „ins Auge springen“. Daher habe der Arbeitgeber vorliegend das Integrationsamt nicht einbinden müssen. Die Kündigung sei daher wirksam.

Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2017, 5 Sa 361/16, Abruf-Nr. 192120 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Urlaubsrecht: In Gehaltsabrechnung enthaltene Urlaubstage sind nicht verfallen

| Erfasst der Arbeitgeber fortlaufend die offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen, lässt das auf den Vertragswillen schließen, dass der im laufenden Arbeitsverhältnis erworbene, aufgezeichnete Urlaub nicht verfallen soll. |

Es verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber trotz dieser fortlaufenden Erfassung der offenen Urlaubstage darauf beruft, diese seien verfallen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 17.8.2016, 6 Sa 12/16, Abruf-Nr. 192119 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Hinterbliebenenversorgung: Beschränkung einer Versorgung auf „jetzige“ Ehefrau ist unwirksam

| Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher unwirksam. Aber trotz dieser Unwirksamkeit hat die „neue“ Frau nicht in jedem Fall einen Anspruch beim Tod des Arbeitnehmers. |

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin. Dieser war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1.7.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Arbeitnehmer in zweiter Ehe verheiratet. Er nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Das BAG hat die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Arbeitnehmer am 1.7.1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist zwar nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Als die Versorgungszusage im Jahr 1983 erteilt wurde, war aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen. Darum ist nach Ansicht der Richter eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.2.2017, 3 AZR 297/15, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Zum Anfang




Kündigungsrecht: Bei beharrlichem Überschreiten der zulässigen Minusstundenzahl kann fristlos gekündigt werden

| Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund an sich für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein. |

Hierauf wies das Landearbeitsgericht (LAG) Hamburg hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich auch bei einer Interessenabwägung das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verhindern lasse, wenn sich dieser Vertragsverstoß als Glied in einer Reihe weiterer Vertragsverstöße darstellt und Abmahnungen vorliegen, die Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen rügen.

Quelle | LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2016, 5 Sa 19/16, Abruf-Nr. 191166 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Baurecht


Mängelbeseitigung: Auftraggeber muss Einsatzberichte vorlegen

| Der Besteller, der Mängel der Unternehmerleistung berechtigt durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt, muss die Kosten der Nachbesserung durch den Drittunternehmer so nachvollziehbar abrechnen, dass der Unternehmer und im Streitfall das Gericht überprüfen können, ob die Leistungen des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall entschieden. Lässt der Besteller Mängel von Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis nachbessern, gehört zur hinreichenden Abrechnung und Darlegung der Ersatzvornahmekosten regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel des Drittunternehmers bzw. die Aufschlüsselung des Aufwands.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 16.3.2016, 16 U 109/15, Abruf-Nr. 192712 unter www.iww.de
.

Zum Anfang




Architektenvertrag: Erteilt der Architekt eine falsche Auskunft, muss er den entstandenen Schaden ersetzen

| Die Frage nach Gebäudedichtigkeit kann einen selbstständigen Auskunftsvertrag gegen den Architekten begründen. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, „ob das Gebäude im Übrigen dicht sei“, liegt darin nach Ansicht der Richter ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags. Dieser wird angenommen, wenn die Auskunft erteilt wird.

Der Architekt ist durch den auf Auskunft gerichteten Auftrag dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig falsch, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2016, 8 U 16/14, Abruf-Nr. 192711 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Abschlagsrechnung: Auftragnehmer darf Arbeiten erst nach erfolgloser Nachfrist einstellen

| Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Daraus ergibt sich diese Folge: Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist.

Kündigt der Auftraggeber wegen Verzugs, kann er Ersatz der Kosten beanspruchen, die ihm durch Beauftragung eines (teureren) Nachfolgeunternehmens zur Fertigstellung der Leistung entstehen. Bei der Mehrkostenberechnung sind die bis zur Kündigung an den Auftragnehmer geleisteten Zahlungen und die nach Kündigung an den Nachfolgeunternehmer auf der Grundlage des neuen Vertrags geleisteten Zahlungen zu addieren. Hiervon ist derjenige Betrag in Abzug zu bringen, den der Auftraggeber infolge der vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags an Vergütung erspart hat.

Schließlich wiesen die Richter noch darauf hin, dass eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Klausel, nach der die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Sie ist daher unwirksam.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.5.2014, 4 U 296/11, Abruf-Nr. 185925 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Baumangel: Ersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in fünf Jahren

| Schadenersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren – wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann – in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Nach Ansicht der Richter muss die Leistung des Architekten dabei aber nicht ausdrücklich abgenommen werden. Es genügt, wenn sie konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen wird.

Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Beispiel | Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann zum Beispiel darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2016, 8 U 16/14, Abruf-Nr. 192711 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Mietrecht und WEG


Mietrückstand: Aus undifferenziertem „Mieterkonto“ kann nicht geklagt werden

| Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Kempten. Bei einer solchen Abrechnung bleibe nämlich bereits unklar, welche Ansprüche zum Gegenstand der Klage gemacht werden. Daher sei der Streitgegenstand der Klage nicht hinreichend bestimmt.

Quelle | LG Kempten, Urteil vom 22.2.2017, 53 S 1283/16, Abruf-Nr. 192670 unter
www.iww.de.

Zum Anfang




Kündigung: Mieter kann nicht gekündigt werden, weil er Bagatellschäden nicht beseitigen will

| Wird die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt, erfasst dies nicht die Pflicht, größere Substanzschäden der Dekoration zu beseitigen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin in einem Fall, in dem der Mieter sich geweigert hatte, größere Schäden an der Dekoration zu beseitigen. Außerdem gab es noch kleinere Bagatellmängel, die er ebenfalls nicht beseitigen wollte. Der Vermieter hatte deshalb die Kündigung ausgesprochen.

Zu Unrecht, entschied das LG. Verweigere der Mieter die Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln, rechtfertige dies bei einem ansonsten langjährig beanstandungsfrei durchgeführten Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung. Es liege zwar wegen der Bagatellmängel eine Pflichtverletzung des Mieters vor. Diese Pflichtverletzung habe aber nicht das für eine Kündigung erforderliche Gewicht.

Quelle | Urteil, LG Berlin 7.2.17, 67 S 20/17, Abruf-Nr. 192574 unter www.iww.de.

Zum Anfang




WEG: Für Betriebskostenabrechnung in einer Zweier-WEG ist kein Beschluss notwendig

| Ist in einer Zweier-WEG kein Verwalter bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss über die Jahresabrechnung nicht möglich, kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Beschluss von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Streit zweier WEG-Parteien. Die Richter stellten klar, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, wenn die gemeinsamen Lasten gezahlt würden. Bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. handele es sich regelmäßig um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse.

Allerdings sei der Eigentümer, der seine getätigten Aufwendungen ersetzt verlangt, für diese Aufwendungen darlegungspflichtig. Er müsse im Prozess zu den einzelnen Ausgaben substanziiert vortragen. Er könne nicht – wie bei der Abrechnung durch einen WEG-Verwalter oder einen Vermieter – auf das Belegeinsichtsrecht verweisen. Auch die mietrechtlichen Ausschlussfristen über die Nebenkostenabrechnung seien nicht analog anwendbar.

Quelle | LG Dortmund, Urteil vom 3.2.2017, 17 S 125/16, Abruf-Nr. 192575 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Fristlose Kündigung: Auch langjährige Mietverhältnisse können bei Verwahrlosung außerordentlich gekündigt werden

| Lässt ein Mieter eine Wohnung stark verschmutzen, stellt sie mit Gegenständen so voll, dass u. a. ein Raum gar nicht mehr betreten werden kann, ist das Badezimmer als solches nicht mehr benutzbar und werden darüber hinaus die Räume nur unzureichend beheizt, rechtfertigt dies – nach mehrfachen Abmahnungen – eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Dem Mieter kam hier auch nicht zugute, dass das Mietverhältnis schon seit über 30 Jahren Bestand hatte.

Quelle | LG Nürnberg-Fürth 9.3.17, 7 S 7084/16, Abruf-Nr. 192672

Zum Anfang



Verbraucherrecht


Sozialrecht: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einem Fußballspiel von Studenten

| Erleidet ein Student beim Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten Campusliga Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. |

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. In dem zugrunde liegenden Fall wollte der klagende Unfallversicherungsträger von der beklagten Krankenversicherung des Studenten ca. 14.000 EUR für die Behandlung des Studenten erstattet haben. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach dem SGB VII bestand (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen). Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen. Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen.

Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Hier hat das LSG ausgeführt, dass Sportarten, die – wie Fußball – von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsports dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist der Einzelfall.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.7.2016, L 3 U 56/15, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Zum Anfang




Vereinsrecht: Darf die Mitgliedschaft fristlos gekündigt werden, wenn das Vereinsgelände verlegt wird?

| Auch wenn die Satzung für die Kündigung der Mitgliedschaft Fristen vorsieht, ist es in bestimmten Fällen möglich, fristlos zu kündigen. |

Unsere Antwort: Auch wenn die Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht, ist eine Kündigung der Mitgliedschaft hier aus wichtigem Grund möglich.

Die Kündigung aus wichtigem Grund

Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann auch die Mitgliedschaft im Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“ (§ 314 BGB).

Der Kündigungsgrund muss einen Vereinsbezug haben. Dieser kann sowohl beim Mitglied als auch beim Verein liegen. So kann z. B. auch der Wegzug des Mitglieds ein wichtiger Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft sein. Ein wichtiger Grund, der vom Verein ausgeht, liegt vor, wenn der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, durch die sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Weise ändern, die für das Mitglied unzumutbar sind. Ob der entsprechende Beschluss von einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand allein gefasst wurde, ist egal.

Umstände des Einzelfalls

Eine Rolle spielt aber, ob die Änderung der Verhältnisse für das Mitglied vorhersehbar war. Außerdem muss abgewogen werden, ob nicht auch eine Kündigung im Rahmen der satzungsmäßigen Fristen in Frage kommt. Das ergibt sich aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein.

Da die Verlegung des Vereinsgeländes für die Mitglieder nicht absehbar war, ist eine fristlose Kündigung hier berechtigt, weil die Nutzung der Vereinsanlagen und -angebote im Sportverein meist die wesentliche Motivation für die Mitgliedschaft ist. Eine fristgemäße Kündigung wäre nur zumutbar, wenn im Verein eine sehr kurze Kündigungsfrist (nicht mehr als drei Monate) gilt.

Praxishinweis | Eine fristlose Kündigung kann auch dann nicht schaden, wenn Zweifel bestehen, ob sie zulässig ist. Der Verein muss sie dann als Kündigung zum nächstmöglichen – satzungsmäßigen Austrittstermin – behandeln.

Zum Anfang




Maklerrecht: Kein Provisionsanspruch bei Übergabe des Exposés eines anderen Maklers

| Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Will der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, müsse er dies nach Ansicht der Richter gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.12.15, I ZR 172/14, Abruf-Nr. 186142 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Werkstattrecht: Restwert begrenzt Anspruch der Werkstatt auf Standgeld

| Der Restwert eines Unfallfahrzeugs begrenzt den Anspruch der Werkstatt auf Standgeld, wenn sich der Eigentümer des Fahrzeugs und die Werkstatt, auf dessen Gelände das Fahrzeug abgestellt ist, nicht über einen Kauf des Fahrzeugs einigen können. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Beschluss deutlich gemacht, in dem es den Parteien einen entsprechenden Vergleich vorgeschlagen hat.

Im Streitfall hatte der verunfallte Opel Astra mit einem Restwert von 1.140 EUR jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden. Die Werkstatt hatte in dem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch Erfolg versprechend erschienen, in Aussicht gestellt, nur für neun Tage Standgeld zu berechnen. Daran war die Werkstatt im konkreten Fall zwar nicht gebunden. Sie darf aber – so das OLG – Standgeld nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Ihr Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung auf den Restwert des Fahrzeugs begrenzt.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 9.3.2016, 2 U 217/15, Abruf-Nr. 189421 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Kfz-Leasing: Überführungskosten müssen auch ohne Vereinbarung gezahlt werden

| Liefert ein Autohaus das Leasingfahrzeug nach der Überführung in seinen Betrieb an den Leasingnehmer aus, kann es diesem auch ohne eine entsprechende Vereinbarung die Überführungskosten in Rechnung stellen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Der Anspruch ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Im Klartext steht darin: Ein Kaufmann macht für einen Kunden nichts zum Nulltarif. Für den Provisionsanspruch kann genügen, dass der Kunde eine Leistung des Autohauses in Anspruch nimmt, bei der er sich sagen muss: „Das bekomme ich nicht geschenkt“. Dafür reicht dem BGH die in einem von einem Autohaus vermittelten Leasingvertrag enthaltene Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“. Diese Klausel sei keine unzulässige Überraschungsklausel und auch sonst nicht zu beanstanden.

Quelle | BGH, Urteil vom 23.11.2016, VIII ZR 269/15, Abruf-Nr. 190814 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Haftungsrecht: Bei einem Unfall im Parkhaus kann auch der Vorfahrtsberechtigte mithaften

| Ein Nutzer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies kann dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte mit 50 Prozent haftet.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. In dem Verfahren ging es um einem Verkehrsunfall in einem Parkhaus. Beide Fahrzeugführer wollten das Parkhaus verlassen. Der beklagte Fahrer fuhr mit seinem Pkw Passat geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt. Links und rechts zweigen Querstraßen ab, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Die Klägerin kam mit ihrem Pkw Skoda aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Die Durchgangsstraße ist fünf Meter breit, die Querstraßen sind 6 Meter breit. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin macht einen Schaden von insgesamt 5.138,75 EUR an ihrem Pkw geltend. Sie behauptet, der Passat sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe die Vorfahrt missachtet. Die Versicherung des Beklagten hat vor dem Prozess bereits die Hälfte des Schadens beglichen. Mit der Klage verlangt nun die Klägerin den Restbetrag.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil haften die beiden Unfallbeteiligten jeweils mit 50 Prozent. Da die Versicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits 50 Prozent des Schadens der Klägerin beglichen hat, schulden der Beklagte und seine Versicherung nach dem Urteil der Klägerin keinen weiteren Schadenersatz.

Inwieweit die Vorfahrtsregel der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen, so das Urteil. Im vorliegenden Fall sei wegen der breit ausgebauten Straßen ein gewisser Straßencharakter anzunehmen. Daher gelte an den Schnittpunkten der Straßen die rechts vor links Regel.

Daneben gelte aber eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer. Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz, auch ein von rechts Kommender, mit erhöhter Vorsicht fahren muss. Ein Nutzer muss also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen, so das Urteil. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen. Danach hätte der Unfall vermieden werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten. Die Gegebenheiten auf dem Parkplatz lassen es vorliegend nicht zu, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs sich blind auf ihr Vorfahrtsrecht nach der rechts vor links Regel verlässt. Dies insbesondere, als die Straße, auf der sich der Beklagte befand, geradeaus durch das Parkhaus durchführt und von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden muss, um zur Ausfahrt zu gelangen. Auf dieser Straße ist ständig mit Begegnungsverkehr zu rechnen, so das Gericht weiter. Das Gericht kommt zu einer Haftungsverteilung von 50 Prozent für beide Parteien.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.6.2016, 333 C 16463/13, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Zum Anfang




Ausländischer Führerschein: Wer einen anderen sein Fahrzeug fahren lässt, muss erst dessen Führerschein prüfen

| Wer es fahrlässig anordnet oder zulässt, dass ein anderer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. |

Das musste sich der Betriebsleiter einer Bäckerei vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann führte und leitete eine Bäckerei, zu der auch ein Auslieferungs-Lkw gehörte. Für diesen Lkw stellte der Mann einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug. Er hatte jedoch nicht überprüft, ob der Fahrer auch eine ausreichende Fahrerlaubnis besitzt.

Bei einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte. Er besaß lediglich eine katarische Fahrerlaubnis. Diese galt nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil der Fahrer am Tag der Kontrolle bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Vor Gericht gab der verurteilte Betriebsleiter an, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die zuständige Richterin hat ihn dennoch verurteilt. Der Mann habe sich zwar den Führerschein vorzeigen lassen. Er habe jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser Führerschein mit der hiesigen Fahrerlaubnisvoraussetzung des C 1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt gültig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte er erkennen müssen und können, ggf. durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmen-Lkw zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf.

Es gelte also: Der Fahrzeughalter, der einen Dritten mit seinem Kraftfahrzeug fahren lässt, muss vorher prüfen, ob dieser die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist. Der Angeklagte hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband rückfragen müssen, ob (der Fahrer) im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2016, 912 Cs 413 Js 141564/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Zum Anfang




Reparaturkosten: Beilackierung im Gutachten, Reparatur laut Gutachten

| Erteilt der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur entsprechend der gutachterlichen Vorgaben, und ist im Schadengutachten eine farbangleichende Beilackierung vorgesehen, muss der Schädiger die Beilackierungskosten erstatten. |

So sieht es das Amtsgericht Geilenkirchen. Es stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). So dürfe der Geschädigte als Laie darauf vertrauen, dass das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die ersatzfähigen Kosten korrekt angibt. Werden im Sachverständigengutachten die Kosten falsch ermittelt, müsse dieses Risiko der Schädiger tragen.

Quelle | Amtsgericht Geilenkirchen, Urteil vom 25.1.2017, 10 C 80/16, Abruf-Nr. 191959 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Reparaturkosten: Kosten für die Probefahrt sind erstattungspflichtig

| Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten eine Probefahrt nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten. |

So entschieden es die Amtsgerichte Überlingen und Tettnang. Während es das Amtsgericht Überlingen bei der bloßen Feststellung beließ, holte das Amtsgericht Tettnang etwas weiter aus: „Nachdem der Sachverständige eine Probefahrt mit den hierfür geltend gemachten Kosten zur Schadenbeseitigung für erforderlich hielt, bestanden für die Klägerin als Laien jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Einzelfall keinerlei zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Gutachten korrespondierende Position der Kosten einer Probefahrt nicht zur ordnungsgemäßen Schadenbeseitigung erforderlich gewesen wäre. Der im Gutachten und in der Reparaturrechnung abgerechnete Zeitaufwand für die Probefahrt von 0,3 AW = 20 Minuten erscheint auch durchaus angemessen und dem vorgesehenen Reparaturumfang adäquat.

Quelle | Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 3.2.2017, 1 C 215/16, Abruf-Nr. 191899 unter www.iww.de; Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 14.2.2017, 1 C 396/16, Abruf-Nr. 191900 unter www.iww.de.

Zum Anfang


 


Steuerrecht


Eltern: Kindergeld-Merkblätter für 2017

| Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2017 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 24.2.2017). |

Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben. Sie können unter www.iww.de/s78 heruntergeladen werden.

Zum Anfang




Arbeitnehmer: Verbesserungsvorschlag: Prämie nicht ermäßigt zu besteuern

| Eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) somit ab. |

Eine ermäßigte Besteuerung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn statt einer Bonuszahlung eine Versorgungsleistung gewährt wird. Begründung des BFH: Hier fehlt es bereits an einem veranlagungszeitraumübergreifenden Ereignis, sodass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.

Quelle | BFH, Urteil vom 31.8.2016, VI R 53/14, Abruf-Nr. 190788 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Alle Steuerzahler: Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen

| Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. |

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte. Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der BFH allerdings nicht.

Begründung des BFH: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.

Beachten Sie | Der BFH weist darauf hin, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.

Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug als Sonderausgaben. Denn hier ist zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der BFH den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben in einer Entscheidung aus 2008 abgelehnt hat.

Quelle | BFH, Urteil vom 21.7.2016, X R 43/13, Abruf-Nr. 189941 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 21.10.2008, X R 44/05, Abruf-Nr. 090684 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Arbeitnehmer: Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich

| Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngelds unzulässig. |

Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. In dem Fall hatte ein Ehepaar zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen. Die Ehefrau erhielt dabei die Steuerklasse V. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.

Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16, Abruf-Nr. 191106 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

| Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist. |

Hintergrund

Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Personenbezogene Ermittlung

Der BFH ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf 1.250 EUR begrenzt. Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).

Sachverhalt | Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der BFH nun verworfen.

Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Beachten Sie | Im zweiten Streitfall hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Praxishinweis | Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres (z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Quelle | BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192062; BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13, Abruf-Nr. 192063 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht


Personengesellschaften: Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

| Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. |

Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen.

Hintergrund | Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

Übergangsregel: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, Abruf-Nr. 190056 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 14.1.2016, IV R 5/14.

Zum Anfang




Aktiengesellschaft: Hauptversammlungsbeschluss über Vertrauensentzug

| Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten zudem deutlich, dass der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, nicht begründet werden müsse. Auch sei es grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung, dass das Vorstandsmitglied angehört werde.

Quelle | BGH, Urteil vom 15.11.2016, II ZR 217/15, Abruf-Nr. 191552 unter www.iww.de
.

Zum Anfang




Online-Vertrieb: Internetangebot kann auf gewerbliche Käufer beschränkt werden

| Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, sodass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne Weiteres zustande kommen können. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Ein Verbraucherschutzverein hatte ein Unternehmen verklagt, das über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten anbietet. Der Zugang erfordert den Abschluss eines Vertrags mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Es entstehen monatliche Kosten von 19,90 EUR. Das Unternehmen wies dabei darauf hin, dass das Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. Das Angebot richte sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige, nicht an Verbraucher. Ein entsprechender Passus befand sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese musste der Kunde bei seiner Anmeldung bestätigen. Der Verbraucherschutzverein bemängelte, dass die Webseite nicht den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genüge. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht. Die Internetseite richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher.

Das sah das OLG ebenso und verurteilte das Unternehmen, den Gebrauch der Webseite in dieser Art und Weise zu unterlassen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass ein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränkt wird. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Im vorliegenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Das Unternehmen habe nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontaktieren zu wollen. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfelds auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Man könne sich ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung anmelden. Auch genüge es nicht, dass der Kunde ABG akzeptiere, durch die Verbrauchergeschäfte ausgeschlossen werden. AGB würden im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, 12 U 52/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Zum Anfang




Freiberufler und Gewerbetreibende: Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse keine Pflicht

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. |

Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom BFH nicht beabsichtigt gewesen.

Praxishinweis | Die Prüfung von offenen Ladenkassen führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen.

Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16, Abruf-Nr. 191465 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, Abruf-Nr. 178301 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat will Aktienerwerb erleichtern

| Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen der Bundesregierung, mehr Transparenz auf den Finanzmärkten herzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern. Zugleich fordern die Länder Erleichterungen beim Erwerb von Aktien, geht aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (BT-Drs. 18/10936) hervor, die von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 18/11290) vorgelegt worden ist. |

Zur besseren Kostentransparenz bei Geldanlagen fordern die Länder, dass über sämtliche Kosten und Nebenkosten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsschluss informiert werden muss. Der im Entwurf enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“ reiche nicht aus. Außerdem wird verlangt, dass für Aktien keine Produktinformationsblätter vorgehalten werden müssen oder diese nur sehr allgemein gehalten werden. Für viele kleine und mittlere Banken sei es kaum leistbar, für die Vielzahl der an den Börsen gehandelten Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Es gebe auch keine europäischen Vorgaben, für Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung der Vorschläge zu. Die berechtigten Informationsinteressen der Anleger müssten aber berücksichtigt werden.

Quelle | Deutscher Bundestag; hib 128/2017 vom 6.3.2017

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2017

| Im Monat April 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2017 am 26.4.2017.

Zum Anfang




Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

Zum Anfang