Mandantenbrief Steuern Unternehmer September 2014

 

Unternehmer und Freiberufler
1. Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer
2. Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert
3. Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden
4. Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut
5. Abschreibung für Pächtereinbauten
6. Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode
7. Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment
8. Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
9. Wie elektronische Kontoauszüge aufzubewahren sind
10. Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein?
11. Minijobs und Minderjährige: Das ist bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten
12. Wer Überstunden duldet, muss auch bezahlen
13. Reisekosten 2014: Wann Fahrten zu Baustellen Reisekosten sind
14. Aufbewahrung: Wie lange dürfen Bewerberdaten gespeichert werden?
15. Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht
16. Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater
17. Auswirkungen des Mindestlohns auf Minijobs
18. Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt
19. Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise
20. Prüfungsumfang einer Lohnsteueraußenprüfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzulässig

  1. 1. Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

    Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Doch auch gerade Fragen des Vorsteuerabzugs von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung haben es in sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.

    Auf 29 Seiten hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (u. a. auch Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung von 10 %, der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.

    Hinweis
    Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2004 stammte. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, wenn der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzugs. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzministerium lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insoweit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.

  2. 2. Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

    Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst.

    Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

    Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil entgegengetreten und hat einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Kosten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt.

    Das Schreiben enthält u. a. eine Definition von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, für die die steuerliche Begünstigung greift. Außerdem wird anhand von Beispielen erläutert, wie der Nachteilsausgleich konkret berechnet wird und welche Besonderheiten z. B. bei geleasten Batteriesystemen bzw. Fahrzeugen oder in Fällen einer Kostendeckelung gelten.

    Das Bundesfinanzministerium weist auch darauf hin, dass die Neuregelungen zum Nachteilsausgleich bereits seit dem 1.1.2013 anwendbar sind. Es werden allerdings nur Fahrzeuge begünstigt, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, geleast oder überlassen werden.

  3. 3. Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

    Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

    Hintergrund
    Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. A errichtete ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil vor (Flächenschlüssel).

    Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Soweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschlüssels ausgeschlossen sei, stehe die Norm nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.

    Entscheidung
    Das Unionsrecht gibt für den Regelfall die Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze vor. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vorschrift geht von der „wirtschaftlichen Zurechnung“ aus. Ausgehend vom Unionsrecht ist die Zuordnung daher – entgegen früherer Rechtsprechung – nicht gegenstandsbezogen zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel zulässig ist. Das Umsatzsteuergesetz geht allerdings insoweit über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus, als der Umsatzschüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung „möglich“ ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhof unionsrechtskonform dahin aus, dass der Umsatzschlüssel nur dann vorrangig ist, wenn keine andere „präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich“ ist.

    Als andere wirtschaftliche Zuordnung ermöglicht bei einem gemischt genutzten Gebäude der objektbezogene Flächenschlüssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verhältnisses als der Umsatzschlüssel. Der Flächenschlüssel schließt daher bei einem gemischt genutzten Gebäude als die im Regelfall präzisere Zurechnung den Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen.

    Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumhöhe, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel, und zwar, um das Verhältnis „möglichst präzise“ zu berechnen, der objektbezogene Umsatzschlüssel.

  4. 4. Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

    Wird bei Erwerb einer Einzelpraxis diese zwar nicht in den bisherigen Räumen fortgeführt, sondern in unmittelbarer Nähe in anderen Räumen, kommt es dem Erwerber jedoch vorwiegend auf die Kassenzulassung an, ist der gezahlte Betrag diesem nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut und nicht etwa dem Praxiswert zuzurechnen.

    Hintergrund
    Eine Facharzt-Sozietät erwarb die Einzelpraxis eines Berufskollegen (Radiologe). Sie übernahm weder die Berufsräume noch die weitgehend abgenutzte Praxiseinrichtung und nur einen Teil des Personals, wohl aber das Patientenarchiv. Der Kaufpreis war nur bei Übertragung der Kassenzulassung zu zahlen. Der Verkäufer wurde für Privatpatienten weiterhin in einem fachlich eingegrenzten Bereich tätig (Knochendichtemessung). Während die Sozietät den Kauf eines abschreibbaren Praxiswerts annahm, wollte das Finanzamt den Erwerb eines nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsguts „Kassenzulassung“ annehmen.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht schloss sich der Deutung des Finanzamts an. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Erwerber keine bestehende Praxis erwerben wollte. Er sei lediglich an der Kassenzulassung interessiert gewesen. Das zeige auch die Bemessung des Kaufpreises.

  5. 5. Abschreibung für Pächtereinbauten

    Die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten sind nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Auch ein entschädigungsloser Übergang der Ein- und Umbauten bei Pachtende rechtfertigt keine Abschreibung auf die tatsächlich kürzere Pachtdauer.

    Hintergrund
    Die Klägerin pachtete Ende 2002 für die Dauer von 17 Jahren ein sanierungsbedürftiges Wohngebäude (Gutshaus), auf dem u. a. eine Pension entstehen sollte. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entsprechend vorhandener Restwerte gegen Entgelt an den Verpächter übergehen sollten.

    In den Jahren 2003 und 2004 errichtete die Klägerin in dem Gebäude auf eigene Kosten u. a. 4 Ferienwohnungen und 8 Gästezimmer und schrieb diese entsprechend der Pachtdauer ab. Das Finanzamt vertrat indes die Auffassung, dass es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Komplettsanierung des Gutshauses um sog. Mieterum- und -einbauten handelt, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien und nicht nach der tatsächlichen (kürzeren) Pachtdauer.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht entschied, dass sich die Abschreibung der von der Klägerin getragenen Herstellungskosten nach Gebäudegrundsätzen richtet und im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezogen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kommt.

    Anstelle der zeitbezogenen Absetzungen können unter bestimmten Voraussetzungen zwar die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Herstellungskosten für Mietereinbauten abweichend von den für dieses Gebäude maßgebenden Abschreibungs-Sätzen nach der mutmaßlich kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden können. Denn das Einkommensteuergesetz stellt ausdrücklich auf die voraussichtliche (tatsächliche) Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ab.

  6. 6. Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

    Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch für das gesamte Jahr führt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zulässig.

    Hintergrund
    Die Fahrtenbuchmethode gründet auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

    Angesichts dieser Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

    Die Entscheidung
    Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die überwiegende Meinung in Literatur und Verwaltung. Allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten scheide ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten aus.

    Der Bundesfinanzhof weist ferner darauf hin, dass seiner Rechtsauffassung die monatliche Ausgestaltung der Listenpreisregelung nicht entgegensteht. Dort werden jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zugrunde gelegt, indem die 1 %-Regelung für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0,03 %-Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert. Der Monatsbezug regelt jedoch lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils.

  7. 7. Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem 1-Zimmer-Apartment auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Apartment aus beruflichen Gründen angemietet wurde. Entscheidend ist, dass der Raum auch zum Wohnen dient.

    Hintergrund
    Die von der Klägerin für eine Arbeitsecke in dem aus beruflichen Gründen angemieteten 1-Zimmer-Apartment geltend gemachten Kosten hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da die nicht nur geringfügige private Mitbenutzung der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen dürfe.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig sind. Dem Abzug als Betriebsausgaben steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des 1-Zimmer-Apartments entgegen. Das Finanzamt versagt daher unter Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.

  8. 8. Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

    Immer mehr Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vorteils hat die Finanzverwaltung schon Ende 2012 Stellung genommen. Aber was gilt umsatzsteuerlich?

    Hintergrund
    Ein Unternehmer kauft oder least (Elektro-)Fahrräder, die er seinen Arbeitnehmern zur Nutzung unentgeltlich überlässt. Die Arbeitnehmer nutzen diese Fahrräder ausschließlich privat (zum Teil auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Eine Nutzung für unternehmerische Fahrten liegt nicht vor.

    Fragestellung
    Hat der Unternehmer aus der Anschaffung bzw. dem Leasing einen Vorsteuerabzug und wie ist die Nutzungsüberlassung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? Wie ist zu verfahren, wenn das (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer geschenkt wird?

    Stellungnahme
    Ertragsteuerrechtlich liegt in diesen Fällen ein zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil vor. Hierbei ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

    Umsatzsteuerrechtlich liegt bei dieser unentgeltlichen Überlassung ein Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Folglich hat er aus der Anschaffung bzw. dem Leasing auch den vollen Vorsteuerabzug.

    Die Besteuerung der Überlassung erfolgt nach den Grundsätzen des tauschähnlichen Umsatzes. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Verwaltung zwar nicht beanstandet, wenn anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Dies gilt jedoch nur bei Überlassung von Fahrzeugen, nicht dagegen von (Elektro-)Fahrrädern. Deshalb ist der Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrrads zu bestimmen.

    Kein Vorsteuerabzug bei Schenkung
    Sollte der Unternehmer ein (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer schenken, so könnte die Anschaffung bzw. das Leasing nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet und folglich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Besteuerung eines Umsatzes entfällt in diesen Fällen.

  9. 9. Wie elektronische Kontoauszüge aufzubewahren sind

    Im Online-Banking-Verfahren erhalten Kunden von ihrer Bank häufig nur noch Kontoauszüge in elektronischer Form. Der bloße Ausdruck dieser Dokumente bei Kunden mit Gewinneinkünften genügt allerdings nicht den steuerlichen Anforderungen. Vielmehr muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden.

    Die guten alten Papierkontoauszüge gehören bei vielen Bankkunden mittlerweile der Vergangenheit an; seit ihrer Teilnahme am Online-Banking-Verfahren erhalten sie ihre Kontoauszugsdaten häufig nur noch in elektronischer Form. Die Banken übermitteln die Daten häufig in Bilddateiformaten (z. B. im TIF- oder PDF-Format) oder in maschinell auswertbarer Form (z. B. als CSV-Datei).

    Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt, wie diese elektronischen Kontoauszugsdaten aufzubewahren sind. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

    • Elektronisch übermittelte Kontoauszüge sind aufbewahrungspflichtig, da sie originär digitale Dokumente sind. Es genügt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige (mit Gewinneinkünften) die elektronischen Kontoauszüge lediglich ausdruckt und anschließend die digitale Ausgangsdatei löscht.
    • Der Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs ist beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt, sondern stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar.
    • Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen dürfen auch auf Datenträgern geführt werden. Die Form der Buchführung, das angewandte Verfahren und die maschinelle Weiterverarbeitung von Kontoauszugsdaten müssen aber den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme entsprechen.
    • Wenn Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt werden, muss der Steuerpflichtige sicherstellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
    • Die System- und Verfahrensdokumentation muss erkennen lassen, auf welche Weise elektronische Kontoauszüge aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
    • Das Datenverarbeitungsverfahren muss sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist.
    • Wenn Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als XLS- oder CSV-Datei) an den Kunden übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung von XLS- oder CSV-Dateien ist daher nicht ausreichend, wenn die Kontoinformationen in digitaler Form übermittelt werden, sie aber änderbar oder unterdrückbar sind.
    • Alternativ zu den dargestellten Anforderungen kann der Steuerpflichtige seine Kontoauszüge auch beim Kreditinstitut vorhalten lassen (mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist).
  10. 10. Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein?

    Das Betriebsstättenfinanzamt muss auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Lohnsteuervorschriften anzuwenden sind. Einen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt gibt es allerdings nicht.

    In einem aktuellen Urteilsfall ging es um den Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhält der Arbeitgeber dabei Auskunft, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt.

    Anrufungsauskunft dient dazu, Konflikte zu vermeiden
    Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage eines Beteiligten (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (sog. lohnsteuerliche Anrufungsauskunft). Ziel ist, bereits im Vorfeld Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden.

    Arbeitgeber klagt gegen Entscheidung des Finanzamts – zu Unrecht
    Im Urteilsfall war die Anerkennung des sog. Zeitwertkontenmodells bei Organen einer Kapitalgesellschaft (z. B. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) zu beurteilen. Das Finanzamt erteilte unter Hinweis auf die Verwaltungsregelungen u. a. die Auskunft, ein Zeitwertkonto könne grundsätzlich für alle Mitarbeiter eingerichtet werden.

    Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt seien, führe aber die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat den Klageweg beschritten.

    Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entscheiden hat. Die Rechtsfrage der Zeitwertkonten bei Gesellschaftsorganen ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs noch nicht abschließend geklärt. Daher sei die vom Finanzamt erteilte Auskunft nicht evident unzutreffend und damit im Klageweg gegen die Anrufungsauskunft nicht änderbar.

    Wen bindet die Anrufungsauskunft?
    Der Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft erschöpft sich darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist nur ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter. Dabei wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen!

    Erforderlich ist laut Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt keine Auskunft erteilt, die offensichtlich nicht mit dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht – soweit sie von der Finanzverwaltung angewandt wird, d. h. kein sog. Nichtanwendungserlass besteht.

  11. 11. Minijobs und Minderjährige: Das ist bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten

    Minijobs sind zur Aufbesserung des Taschengelds bei Schülern beliebt. Da die Altersversorgung zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema ist, werden sie in der Regel auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Hier gilt für Arbeitgeber bei Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit.

    Hintergrund
    Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können nur von geschäftsfähigen Personen rechtswirksam gestellt werden. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Schüler vor Vollendung ihres 18. Lebensjahrs sind eingeschränkt geschäftsfähig. Für einen rechtwirksamen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist daher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    Beginn der Befreiung bei rechtwirksamen Anträgen
    Nur Befreiungsanträge für minderjährige Arbeitnehmer in Minijobs, die vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden, sind rechtswirksam. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt in diesen Fällen grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt. Wird die Frist versäumt, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In der Folge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es vom Arbeitnehmer beabsichtigt war.

    Beginn der Befreiung bei rechtunwirksamen Anträgen
    Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die nur vom minderjährigen Arbeitnehmer unterschrieben worden sind, sind rechtsunwirksam. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer in dem Minijob rentenversicherungspflichtig, bis der Antrag mit Unterschrift der Eltern rechtswirksam nachgeholt wurde.

    Spezielle Kontrollen durch die Sozialversicherungsträger sind unwahrscheinlich
    Minderjährige stehen quasi in allen Lebensbereichen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Insoweit kommt der Sozialversicherung keine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich wird also unterstellt, dass Arbeitgeber im Umgang mit minderjährigen Arbeitnehmern, und dies fängt schon beim Arbeitsvertrag an, besondere Sorgfalt walten lassen.

    Umgang in der Praxis
    In der Praxis sieht es so aus, dass Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen nehmen und der Minijob-Zentrale den Eingang mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigen. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag widersprechen. Dies tut sie vorrangig dann, wenn die Befreiung vom Arbeitgeber nicht fristgerecht angezeigt wurde. Hierbei wird generell unterstellt, dass ein rechtswirksam gestellter Befreiungsantrag vorliegt.

    Der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung kann Einsicht in die Entgeltunterlagen nehmen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass bei Minderjährigen zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf liegt, ob der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden ist.

    Risiko vermeiden und neues Antragsformular nutzen
    Arbeitgeber sollten aber trotzdem kein Risiko eingehen und bei Minderjährigen immer das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einholen. Das Formular für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde angepasst. Es enthält jetzt den Hinweis auf die Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen.

  12. 12. Wer Überstunden duldet, muss auch bezahlen

    Duldet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Überstunden erbringt, muss er diese Arbeitsleistung auch bezahlen, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

    Hintergrund
    In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte eine Altenpflegerin regelmäßig Überstunden geleistet.

    Die Frau war vom 15.11.2010 bis 29.1.2012 als Altenpflegerin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 1.300 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte die Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf die Bezahlung von 152,5 noch nicht vergütete Überstunden.

    Überstunden der Altenpflegerin wurden in Dienstplänen festgehalten
    Die Klägerin legte im Einzelnen dar, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Sie absolvierte täglich Touren, auf denen sie Hausbesuche ausführte. Die Arbeitsstunden ergaben sich aus den Dienstplänen und Tourenplänen, die dem Arbeitgeber vorlagen.

    Aus den Tourenplänen waren die Überstunden zu erkennen. Sie wurden wöchentlich abgerechnet und in die Dienstpläne übernommen. Daher war es dem Arbeitgeber jederzeit möglich, exakt zu prüfen, inwieweit die behaupteten Überstunden tatsächlich geleistet worden waren.

    Gericht: Überstunden wurden geduldet und sind zu vergüten
    Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat der Arbeitgeber die Überstunden geduldet. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden in Zukunft zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet und sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.

    Deshalb gingen die Richter davon aus, dass der beklagte Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen und die Überstunden müssen vergütet werden.

  13. 13. Reisekosten 2014: Wann Fahrten zu Baustellen Reisekosten sind

    Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Und was gilt ab 2014?

    Hintergrund
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Baustellen um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten. Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber an der Baustelle vorhält – möglich wäre eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung – ist deshalb unerheblich. Ein steuerfreier Reisekostenersatz ist damit möglich. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 2013.

    Geänderte Rechtslage ab 2014
    Seit Jahresbeginn gilt nun aber das neue Reisekostenrecht. Als eine der wichtigsten Änderungen ist der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt worden. Eine Baustelle kann – muss aber nicht – zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dafür sorgen 2 Änderungen in den sog. Tatbestandmerkmalen:

    • Zwar muss die Tätigkeit weiterhin auf Dauer angelegt sein. Davon geht die Finanzverwaltung aber u. a. bei einer voraussichtlichen Tätigkeit von mehr als 48 Monaten (Prognose) aus. Zumindest für Groß- und Langzeitbaustellen kommt eine Überschreitung dieser Grenze in Betracht.

    • Zudem ist der Begriff der Tätigkeitsstätte deutlich ausgeweitet worden. Bisher kamen nur ortsfeste Einrichtungen beim eigenen Arbeitgeber in Betracht. Ab 2014 sind auch alle ortsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar. Baustellen können zu den ortsfesten Einrichtungen gehören, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. die Gewerke der Elektriker, Trockenbauer, Bodenleger und Maler. Z. B. Tiefbauarbeiten finden aber nicht in einer ortsfesten Einrichtung statt.

    Erfüllt die Baustelle alle vorgenannten Voraussetzungen, könnte sie 2014 vom Finanzamt zwangsweise als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. Die Folge wäre die Steuerpflicht von Reisekostenerstattungen. Fahrtkosten könnten in der Steuererklärung nur noch in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

  14. 14. Aufbewahrung: Wie lange dürfen Bewerberdaten gespeichert werden?

    Bewerbungsunterlagen kommen per Post oder E-Mail ins Haus. Der Empfänger bewahrt die Bewerbungen auf, bis er sich für einen Kandidaten entschieden hat. Und dann? Bei den meisten Unternehmen sind die personenbezogenen Daten von Bewerbern auch dann noch gespeichert, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr gebraucht werden. Doch das ist rechtlich nicht zulässig.

    Im Bundesdatenschutzgesetz ist klar geregelt, dass personenbezogene Daten von Unternehmen nur befristet aufbewahrt werden dürfen. Danach müssen sie vernichtet bzw. gelöscht werden. Wenn also eine Stelle nicht besetzt werden kann oder der Kandidat ungeeignet ist, fällt der Zweck „Stellenbesetzung“ weg und die Daten sind zu löschen.

    Aufbewahrungsfrist von Bewerbungen liegt bei ca. 3 Monaten
    Eine gerechtfertigte Aufbewahrungsfrist liegt bei ca. 3 Monaten. In diesem Zeitraum hat das Unternehmen ausreichend Gelegenheit, ein Bewerbungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Damit sind nicht nur die Auswahlgespräche gemeint. Der Zeitraum schließt auch eine mögliche Klage gegen das Unternehmen, etwa wegen Diskriminierungsvorwürfen, ein. Denn für eine entsprechende Klageerhebung besteht eine Frist von 2 Monaten.

    Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse sind zu löschen bzw. zu vernichten
    Ist die Frist abgelaufen, sind alle Bewerberdaten zu löschen, d. h., die Daten müssen unkenntlich gemacht werden und dürfen nach ihrer Löschung nicht mehr existieren. Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse etc. sind aus den E-Mail-Verwaltungsprogrammen zu löschen bzw. Papierunterlagen im Reißwolf zu vernichten.

    Längere Aufbewahrung von Bewerbungen muss schriftlich vereinbart werden
    Will ein Unternehmen die Bewerbungsunterlagen länger aufbewahren, muss der Bewerber seine Einwilligung dazu geben. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass ein Bewerber in seinem Anschreiben mitteilt, dass seine Daten für einen möglichen späteren Kontakt gespeichert werden dürfen.

    Möchte das Unternehmen sich die Möglichkeit offen halten, später erneut auf den Bewerber zukommen zu können, um ihm eine andere Stelle anzubieten, muss das Unternehmen schriftlich um die Einwilligung dazu beim Bewerber nachfragen.

  15. 15. Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht

    Ein Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler sendet, gilt als am gleichen Tag zugestellt. Die 3-Tages-Fiktion wie bei digitalen Bescheiden greift nicht.

    Hintergrund
    4 Jahre Zeit haben Finanzämter, um nach Eingang einer Einkommensteuererklärung die endgültige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer nicht, verjährt die Festsetzung nach Ablauf dieser 4-Jahresfrist.

    Ob die Verjährung greift oder nicht, war auch der Zankapfel in einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt, der abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden musste. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2004 ordnungsgemäß seine Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. Der endgültige Steuerbescheid ließ aber bis zum 30.12.2008 auf sich warten, ehe er genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten einging.

    Gilt die Festsetzungsverjährung oder nicht?
    Dagegen legte der Steuerzahler umgehend Einspruch ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31.12.2008 zugestellt geworden sei. Die Begründung: Nach der Abgabenordnung gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst 3 Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt. Im Fachjargon spricht man von der 3-Tages-Fiktion. Auf diese Begründung ließ sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zurück, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tatsächlich zugegangen.

    Gerichte: 3-Tages-Fiktion greift nicht
    Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof stärkten dem Finanzamt den Rücken. Der Bescheid sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, heißt es im Urteil des Bundesfinanzhofs. Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erfülle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftstück und sei daher auch kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich sei. Darüber hinaus berührten auch die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax übermittelt werden. Das gelte damit auch für den Bescheid vom 30.12.2008.

    Damit hat das Finanzamt die Frist gewahrt, nach der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamt verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, ändere daran nichts.

  16. 16. Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater

    Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme für einen betrieblichen Pkw lässt sich nicht mit dem bloßen Argument abwenden, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat. In seiner Entscheidung wandte das Hessische Finanzgericht die Regeln zum sog. Anscheinsbeweis an.

    Hintergrund
    Ein selbstständiger Steuerberater setzte für einen betrieblichen Pkw keine private Nutzungsentnahme an; gegenüber dem Finanzamt erklärte er, dass er den Wagen nicht privat genutzt habe. Das Amt ging jedoch von einer privaten (Mit-)Nutzung aus und erhöhte den Gewinn des Steuerberaters daher um einen privaten Nutzungsvorteil, den es nach der 1 %-Regelung ermittelte.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht entschied, dass das Amt zu Recht eine Nutzungsentnahme angesetzt hatte. Die 1 %-Regelung ist eine grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die grundsätzlich nur durch einen substanziierten Nachweis der privat veranlassten Kosten nach der Fahrtenbuchmethode abgewendet werden kann.

    Der Beweis des ersten Anscheins spricht regelmäßig dafür, dass zu privaten Zwecken überlassene Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt werden. Der Steuerpflichtige kann diese Vermutung jedoch durch den Gegenbeweis entkräften bzw. erschüttern. Die bloße Behauptung, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden habe, genügt hierzu jedoch nicht. Auch kann der Steuerpflichtige die pauschale Nutzungsversteuerung nicht mit dem Argument abwenden, dass das Finanzamt das Vorliegen einer Nutzungsentnahme beweisen muss; vielmehr trifft ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

    Der Steuerberater im Streitfall konnte den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften, da er die Privatnutzung lediglich bestritten hatte. Aus einer vorgelegten Aufstellung über die betrieblichen Fahrten des Vorjahrs ließen sich zudem keine Rückschlüsse auf die private Nutzung des aktuellen Jahrs ziehen. Das Finanzgericht folgte auch nicht dem Einwand des Beraters, dass er in einem Fahrtenbuch keine Mandantenangaben machen dürfe, da er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Das Gericht erklärte, dass ein Steuerberater nicht gegen berufsrechtliche oder strafrechtliche Normen verstößt, wenn er Mandantenangaben in einem Fahrtenbuch macht.

  17. 17. Auswirkungen des Mindestlohns auf Minijobs

    Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht: Für jeden Tag der Arbeitsleistung besteht ein Anspruch auf 8,50 EUR pro Stunde. Damit verbunden sind auch Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger. Daher müssen Minijobs ab 1.1.2015 auf den Prüfstand!

    Zunächst gilt die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 EUR zum 1.1.2015 als dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen einer geringfügigen Beschäftigung. Grundsätzlich müssen die Vorgaben dazu von allen Arbeitgebern beachtet werden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen für diesen Fall zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijobs vor. Insoweit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber zum 1.1.2015 zu prüfen.

    Rückwirkender Eintritt von Versicherungs- und Beitragspflicht
    Gehen Arbeitgeber bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohnniveaus aus, tritt rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegen eines Stundenlohns von 8,50 EUR kein 450 EUR-Minijob bestand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Es liegt das Entstehungsprinzip zugrunde. Es besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann bestehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies gilt ebenso für die versicherungsrechtliche Beurteilung.

    Nach Prüfung Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge
    Fälle dieser Art werden von den Rentenversicherungsträgern beanstandet und führen ggf. zu erheblichen Beitragsnachforderungen sowie Säumniszuschlägen. Vor allem bleiben sie nicht unentdeckt. Der Grund: Arbeitgeber müssen bei der Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung nicht nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern auch die dem Entgelt zugrunde liegenden Arbeitsstunden angeben.

  18. 18. Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

    Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z. B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters.

    Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dieser ab 1.1.2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt.

    Die Neuregelung
    Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

    Grundsätzlich umsatzsteuerliche Erfassung in Deutschland erforderlich
    Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

  19. 19. Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise

    Wie ist im Fall einer Erkrankung auf einer Dienstreise mit den steuerlichen Spesen zu verfahren? In Rechtsprechung und Literatur finden sich nur wenige Hinweise.

    Tritt ein Mitarbeiter eine Dienstreise wegen Krankheit erst gar nicht an, können keine steuerfreien Spesen gewährt werden. Bei verspätetem Beginn der Dienstreise bzw. vorzeitiger Rückkehr entfällt zumindest für diese Tage die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

    „Berufliche Veranlassung“ als Indiz
    Schwieriger wird es, wenn ein Mitarbeiter auf einer mehrtägigen Dienstreise zwischendurch erkrankt und die Reise später fortführt. Z. B. bei akuten Magenbeschwerden könnte eine Fortsetzung der Reise nach einem oder mehreren Tagen möglich sein. Das steuerliche Reisekostenrecht stellt auf die berufliche Veranlassung einer Dienstreise bzw. Auswärtstätigkeit ab. Ob die Krankheits-Zwischentage beruflich veranlasst sind, ist nicht abschließend geklärt.

    Ein Hinweis findet sich bei der sog. 183 Tage-Regelung in Auslandsfällen: Alle Krankheitstage zählen bei einer Anwesenheit im Tätigkeitsstaat zur Auslandstätigkeit, also wie Arbeitstage. Demnach könnten auch während der Krankheitstage auf Reisen weiterhin Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.

    An Fahrtkosten und/oder Flugkosten ändert sich in den vorstehenden Fällen regelmäßig wenig, sodass eine steuerfreie Erstattung weiterhin problemfrei möglich ist.

    Steuerfreie Erstattung der Krankheitskosten
    Wichtig ist aber darüber hinaus die Behandlung der Krankheitskosten. Im Inland werden diese regelmäßig von der Krankenkasse übernommen. Schwieriger wird es im Ausland:

    Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auf einer Dienstreise, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für die Auslandsbehandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen Auslands- und Inlandskrankheitskosten wegen der von ihm veranlassten Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland zu tragen. Diese Erstattung bleibt steuer- und beitragsfrei.

    Besonders akut wird das Problem, wenn der Mitarbeiter auf der Reise in ein Krankenhaus muss. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch hier Krankheits-Mehrkosten erstatten.

    Kein Spesenanspruch bei Krankenhausaufenthalt
    Kritisch wird es aber mit dem Spesenanspruch im Krankenhaus. Eine Rechtsverordnung zum Bundesreisekostengesetz regelt, dass bei Aufnahme in ein Krankenhaus für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld und kein Übernachtungsgeld gewährt werden. Die Vorschrift gilt zwar nur im öffentlichen Dienst, es spricht jedoch viel dafür, auch in der privaten Wirtschaft entsprechend zu verfahren.

  20. 20. Prüfungsumfang einer Lohnsteueraußenprüfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzulässig

    Die Lohnsteueraußenprüfung muss schriftlich angeordnet werden. Hierzu übersendet das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Prüfungsanordnung. Es ist unzulässig diese Prüfungsanordnung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken.

    Eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteueraußenprüfung darf sich nicht von vornherein auch auf die Umsatzsteuer erstrecken, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteilsfall.

    Finanzamt weitete Prüfungsumfang auf Umsatzsteuer aus
    Die Klägerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsstätten hatte. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt ordnete eine Lohnsteueraußenprüfung bei einer der Betriebsstätten an. Gegenstand der Prüfung sollte laut Prüfungsanordnung unter anderem auch die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und der Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer sein. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sich die Lohnsteueraußenprüfung nicht auf Fragen der Umsatzsteuer erstrecken dürfe. Für die Umsatzsteuer sei nämlich das Finanzamt am Hauptsitz der GmbH zuständig und nicht das Betriebsstättenfinanzamt.

    Das Finanzamt widersprach dem. Es führte aus, zwischen lohnsteuerlich relevanten Fragestellungen und der Umsatzsteuer bestehe regelmäßig ein Zusammenhang, sodass hier eine Überprüfung der Umsatzsteuerfragen gerechtfertigt sei. Nach ergehen einer Einspruchsentscheidung erhob die GmbH Klage vor dem Finanzgericht.

    Finanzgericht folgt Auffassung des Klägers
    Die Klage hatte Erfolg, da das Finanzgericht ebenfalls zu der Ansicht gelangte, dass die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig sei, wie sie sich auf die Umsatzsteuer erstrecke. Rechtsgrundlage für den Erlass der Prüfungsanordnung seien die §§ 193 ff. der Abgabenordnung, die für die Lohnsteueraußenprüfung in Teilbereichen durch § 42f Einkommensteuergesetz modifiziert werden würden.

    Demnach seien Gegenstand einer Lohnsteueraußenprüfung die sich im Zusammenhang mit der Lohnsteuer ergebenden Pflichten. Zudem dürften auch solche Steuern geprüft werden, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stünden. Dies gelte indes nicht für die Umsatzsteuer, da für diese keine solche Annexzuständigkeit bestünde. Demgemäß dürfe ein örtlich unzuständiges Finanzamt nicht von vornherein Umsatzsteuerfragen mit in die Prüfung einbeziehen.

    Kontrollmitteilung anlässlich Außenprüfung zulässig
    Wenn allerdings im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Feststellungen getroffen werden würden, die für andere Steuerarten, insbesondere die Umsatzsteuer, relevant seien, sei das Finanzamt nicht gehindert, diese Feststellungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

    Einbeziehung von Annexsteuern zulässig
    Es ist nach dem Wortlaut der Bestimmung unstreitig, dass sich eine Lohnsteueraußenprüfung auf die Prüfung der im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehenden Pflichten erstreckt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Prüfung auch auf solche Steuern erstrecken kann, die im einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehen. Dies betrifft insbesondere die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmersparzulage.

    In Hinblick auf die Umsatzsteuer ist dem hier beklagten Finanzamt zugute zu halten, dass oftmals ein enger Zusammenhang zwischen lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen besteht, sodass es durchaus nicht abwegig erscheint, einzelne umsatzsteuerliche Fragen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu prüfen. Allerdings ist der Anwendungsrahmen des § 42f Einkommensteuergesetz klar gesetzlich definiert, sodass für eine Überprüfung der Umsatzsteuer kein Raum besteht. Hierfür stehen andere gesetzliche Möglichkeiten für die Finanzverwaltung zur Verfügung. Insoweit ist das Urteil zutreffend.