Unternehmer und Freiberufler

1.  5 wertvolle Tipps, wie neue Azubis schneller und besser Buchhaltung lernen

2. Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen: Wann gilt die Steuervergünstigung?

3. Schriftstellerische Tätigkeit: Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

4. Wann kann ein Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands verlangt werden?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1.  Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

2. Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

3. Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

 

 Unternehmer
und Freiberufler

 

1.  5 wertvolle Tipps, wie neue Azubis schneller und besser Buchhaltung lernen

 

Es ist schwierig genug, geeignete Bewerber für einen Ausbildungsberuf im Bereich
Steuern und Rechnungswesen zu finden. Wenn sich dann beide Seiten für den
Ausbildungsvertrag entschieden haben, sollte die Ausbildung auch ein voller
Erfolg werden. Dabei können Sie speziell im Kernfach “doppelte Buchführung”
helfen, denn selbst wenn sich junge Menschen für einen solchen Beruf
entscheiden, heißt das noch lange nicht, dass ihnen das Verständnis von “Soll
und Haben” von selbst zufliegt. Hier finden Sie 5 wertvolle Tipps, wie
Rechnungswesen-Neulinge schneller zurechtkommen.

 

Neue Sichtweisen fördern

Warum ist doppelte Buchführung anfangs so unverständlich? Die Vermutung, das müsse so
sein, ist falsch. Die folgenden Empfehlungen basieren auf dem didaktischen
Konzept von HPRühl®, mit dem Selbstständige und Führungskräfte in kurzer Zeit
das Prinzip von Buchhaltung und Bilanz lernen. Die didaktischen Grundlagen sind
eins zu eins auch von Auszubildenden und Studierenden nutzbar.

 

Tipp 1: Buchhaltung ohne Gesetzestexte lernen

Scheinbar hat das Finanzamt die doppelte Buchführung erfunden, und um sie zu verstehen,
braucht man die passenden Gesetzestexte – jedenfalls vermitteln Lehrbücher
unterschwellig diesen Eindruck. Sie erschlagen Schülerinnen und Schüler schon
auf den ersten Seiten mit der Abgabenordnung, dem Einkommensteuerrecht und
einer Vielzahl weiterer Vorschriften.

Natürlich ist dem nicht so. Die doppelte Buchführung als geniales und Jahrhunderte altes
Konzept wurde entwickelt, um betriebliches Wirtschaften abzubilden und zu
steuern. Von einem Finanzamt im heutigen Sinne gab es noch keine Spur, auch
wenn natürlich damals schon alle über die Steuerlast stöhnten. Dennoch ist die
doppelte Buchführung von der kaufmännischen Konzeption her unabhängig von
Rechtsnormen.

Erklären Sie immer erst die kaufmännischen Zusammenhänge eines Sachverhalts und lassen
Sie Gesetze und Vorschriften bewusst beiseite, bis der wirtschaftliche
Zusammenhang nachvollzogen wurde.

 

 

 

Tipp 2: Mit T-Konten-Strukturen arbeiten

Buchhaltung wird nicht am Bildschirm verstanden. Zum Verständnis der doppelten Buchführung
ist das Verständnis von T-Konten und deren Bedeutung zwingend nötig.

Leider werden (zwar nicht überall, aber doch zunehmend) Erklärungen direkt anhand
einer Software am Bildschirm vorgenommen. Besser ist es, erst jeden Sachverhalt
mit einer T-Kontenstruktur unabhängig von der eingesetzten Software zu erklären
und anschließend am Bildschirm zu erläutern, welche Bildschirmdarstellungen und
Funktionen den zuvor erklärten Sachverhalt widerspiegeln.

Nicht umsonst malen sich Profis komplexe Sachverhalte in T-Kontenstrukturen auf, um
sie nachzuvollziehen oder zu erklären.

Erklären Sie jede Verständnisfrage zur doppelten Buchhaltung Ihren Azubis immer erst
anhand von T-Kontenstrukturen und zeigen Sie erst dann, wie sich das in einer
Software darstellt.

 

Tipp 3: Moderne Lernmedien einsetzen

Die jetzige Generation von Auszubildenden gehört zu den “Digital Natives”. Womit
keineswegs gesagt ist, dass alle ein fundiertes Verständnis der modernen Medien
haben, manches Mal erstreckt sich das Know-how nur auf die Funktionen von
WhatsApp oder Facebook.

Nichtsdestotrotz: Ihre Auszubildenden möchten eLearning und Online-Lernmittel nutzen, um nach
eigenem Gusto zeit- und ortsunabhängig, aber auch in kleinen Lernhäppchen (etwa
an der Bushaltestelle, in der Bahn auf dem Weg zu Schule) passende
Wissenseinheiten zu verstehen. Dies als Ergänzung zu Schule und Lehrbuch, nicht
anstatt.

Machen Sie sich selbst mit den neuen Medien vertraut. Testen Sie verschiedene
Optionen: Webinare, Podcasts, Apps, Online-Lernseiten, Lerngruppen auf Facebook
und leiten Sie die besten an Ihre Azubis weiter. Am Ende dieses Beitrags finden
Sie einige Beispiele zu modernen Lernangeboten.

 

Tipp 4: Erfolgserlebnisse schaffen

Ihr unter Mühen und Schwierigkeiten gefundener Auszubildender oder Ihre
Auszubildende hat aufgegeben? Die jungen Leute haben nicht mehr den nötigen
Biss? Die Belastbarkeit ist gesunken? Das Pflichtgefühl fehlt?

Mag sein. Könnte man unterschreiben. Wäre da nicht das Aristoteles zugeschriebene
Zitat von vor 2.400 Jahren: “Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft
unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt. Unsere
Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen.”

Vielleicht sind Ihre Auszubildenden einfach nur so, wie wir im gleichen Alter waren. Und
dann sind sie sehr wohl lern- und leistungswillig, nur muss man sie richtig
ansprechen. Und dazu gehören von Anfang an Erfolgserlebnisse.

Achten Sie besonders auf Online-Lernmedien, die kleine Lerneinheiten mit dem richtigen
Maß an Herausforderung (aber nicht Überforderung) anbieten, die Lernenden
stringent durch aufeinander aufbauende Lernschritte führen und durch kleine
Belohnungssysteme Erfolgserlebnisse schaffen.

 

Tipp 5: Die eLearning Einstiegsliste für Ihre Azubis

Im Folgenden finden Sie gut gemachte eLearning- und andere Angebote, die teils
kostenlos, teils kostenpflichtig sind und speziell Anfängern im Rechnungswesen
den richtigen Einstieg bieten.

Die ersten beiden Empfehlungen basieren auf dem Konzept von HPRühl®, das neben der
strikten Abwesenheit von Rechtsnormen zur Erklärung der doppelten Buchführung
zunächst nur mit 4 T-Konten arbeitet (Anlagevermögen, Umlaufvermögen,
Eigenkapital, Fremdkapital) und erst später einzelne Bestandskonten,
Erfolgskonten und Privatkonten schrittweise einführt.

Das Konzept legt auch auf den Unterschied zwischen Liquidität und Erfolg besonderen
Wert und betrachtet alle Geschäftsvorfälle unter dem Aspekt ihrer
kaufmännischen Wirkung auf Bilanz, Liquidität und Ergebnis.

Die weiteren Empfehlungen betreffen Angebote, die weiterführende und mehr
gesetzesbezogene Informationen liefern.


Der
“Grundlagen-Podcast Rechnungswesen” von HPRühl® ist eine 12-teilige,
kostenlose, seit 2010 in den Charts von Apple gelistete Serie, welche die
doppelte Buchführung mit Soll und Haben von Anfang an erklärt. Die MP3-Dateien
können heruntergeladen oder online gehört werden, sie stehen damit
plattformunabhängig auf allen Betriebssystemen zur Verfügung
(https://soundcloud.com/rechnungswesen-podcast/sets/grundlagenpodcast-rechnungswesen).


Die
iPhone App BuchenLernen von HPRühl® (nicht für Android, aber auch als Buch
verfügbar) erklärt die gleichen Inhalte in einer App, mit der direkt auf dem
Touchscreen Buchungsaufgaben per Fingertipp auf T-Konten gelöst werden können
und sofortige Richtig/Falsch-Feedbacks erfolgen (http://www.buchenlernen.de).


Das
Wirtschaftslexikon Gabler bietet auf seiner Webseite mit kompakten Texten und
besonderer Sorgfalt bei der Nutzung von Fachbegriffen ein empfehlenswertes
Lern- und Nachschlagewerk für alle, die in kurzer Zeit Sachverhalte wiederholen
möchten oder einen Einstieg in eine Fragestellung benötigen. Ein zuvor erworbenes
Basiswissen ist hilfreich, um maximalen Nutzen daraus zu ziehen, auch auf
Rechtsnormen wird verwiesen (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/).


Die
Webseite steuerazubi.com behandelt unterschiedliche Themen im Zusammenhang mit
der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und ist auch als Facebookseite
verfügbar. Dort können sich Steuer-Azubis auch untereinander austauschen,
wodurch eine hohe Relevanz für Ihre Auszubildenden garantiert ist
(http://www.steuerazubi.com/).


Der
Haufe eCampus liefert umfassende Informationen zu Berufseinstieg und
Karriereentwicklung und bietet auch Studenten wertvolle Informationen, etwa zu
Studienmöglichkeiten im Ausland (http://ecampus.haufe.de/).

 

2.   Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen: Wann gilt die Steuervergünstigung?

 

Wird ein hoher Geldbetrag verschenkt, kann
dies schenkungsteuerpflichtig sein. Wenn das Geld jedoch zum Erwerb eines konkreten
Gegenstands des Betriebsvermögens des Schenkers verwendet wird, gibt es eine
Steuervergünstigung. Diese gilt jedoch nicht, wenn Betriebsvermögen eines
Dritten erworben wird.

 

Hintergrund

Sohn S bekam von seinem Vater V und seiner Mutter M
einen Geldbetrag geschenkt. Diesen sollte er für die Ersteigerung eines
Reiterhofs eines Dritten verwenden. Die für diese Schenkung beantragte
Steuervergünstigung gewährte das Finanzamt nicht.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Zuwendung des Geldbetrags nicht
steuerbegünstigt ist. Wird der Geldbetrag zum Erwerb von Betriebsvermögen eines
Dritten zugewendet, gilt die Steuerbegünstigung nicht. Der Gesetzgeber wollte
nämlich nur einen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine mittelbare Schenkung von
Betriebsvermögen handelt, der Geldbetrag also ausschließlich zum Erwerb eines
konkreten Gegenstands des Betriebsvermögens verwendet wird. Dabei muss es sich
aber um einen Vermögensgegenstand handeln, der bereits zum Betriebsvermögen des
Schenkers gehört.

 

3. Schriftstellerische Tätigkeit: Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

 

Wer eine schriftstellerische Tätigkeit
ausübt und sein Buch über einen sog. Selbstkostenverlag veröffentlicht, kann
die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

 

Hintergrund

Der Kläger verfasste ein Buch über das Wandern. In diesem waren persönliche
Berichte über verschiedene Wanderrouten enthalten, ergänzt um eine CD sowie
Karten und Höhenprofile. Ein Selbstkostenverlag bot ihm die Veröffentlichung
des Buchs an. Dafür musste der Kläger einen Autorenzuschuss in 5-stelliger Höhe
bezahlen. In einem Gewinnerzielungsplan schätzte der Verlag die verkauften
Exemplare auf 10.000 Stück innerhalb von 10 Jahren und rechnete mit einem
Erreichen der Gewinnzone für den Hobbyautor ab 6.000 verkauften Exemplaren. Von
dem Buch wurden jedoch nur knapp 600 Exemplare verkauft. Weitere 150 Exemplare
erwarb der Autor selbst, um das Buch zu vermarkten und an Hotels und Pensionen
zu schicken.

Den Autorenzuschuss, die Kosten für den Eigenerwerb der Bücher sowie Porto und
Umschläge für die Werbeexemplare machte der Kläger in seiner Steuererklärung
geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch den dadurch entstandenen Verlust aus
selbstständiger schriftstellerischer Tätigkeit nicht an, da keine
Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht und erkannte die geltend gemachten
Kosten als Betriebsausgaben an. Das Gericht hatte zwar erhebliche Zweifel
daran, dass die Totalgewinnprognose des Klägers positiv ist. Es besteht aber
kein Zweifel daran, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit
mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatte. Die Zahl der verkauften Exemplare
zeigte, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Darüber hinaus war der
Kläger mit 80 % an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt.
Daraus können sich weitere Erlösen ergeben. Weiterhin hatte sich der Kläger
intensiv und aktiv darum gekümmert, den Absatz des Buches zu steigern.

 

4. Wann kann ein Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands verlangt werden?

 

Steht eine Immobilie leer, kann der
Eigentümer grundsätzlich einen Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
beantragen. Voraussetzungen sind jedoch hinreichende Vermietungsbemühungen. Diese
liegen nur vor, wenn die leerstehenden Immobilien auch online auf den großen
Immobilien-Suchportalen angeboten werden.

 

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Gewerbeeinheiten. Für diese begehrt er den
Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung. Der Grund: Er
konnte die Flächen nicht vermieten, obwohl er zahlreiche Vermietungsbemühungen
unternommen hatte. Insbesondere hatte er viele mögliche Mietinteressenten
angeschrieben, die zu vermietenden Objekte auf seiner Homepage angeboten, in
Schaukästen am Objekt und in den Schaufenstern der leerstehenden Einheiten
Aushänge angebracht und mehrere Makler beauftragt, die Objekte zu vermieten.
Der Leerstand beruht deshalb nicht auf mangelhaften Vermietungsbemühungen,
sondern auf einem strukturellen Überangebot gewerblicher Flächen.

Die Stadt lehnte einen Erlass der Grundsteuer ab, da der Eigentümer keine
hinreichenden Vermietungsbemühungen nachweisen konnte.

 

Entscheidung

Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg, da die Stadt nach Ansicht des
Gerichts den Grundsteuererlass zu Recht abgelehnt hat.

Die Grundsteuer wird in Höhe von 50 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der
normale Rohertrag um 100 % gemindert ist. Voraussetzung für einen
Grundsteuererlass ist neben dieser Ertragsminderung, dass der Vermieter die
Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beruht die Ertragsminderung
auf einem Leerstand, hat sie der Vermieter nicht zu vertreten, wenn er sich
nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einer marktgerechten Miete
bemüht hat. In der Regel ist es erforderlich, leerstehende Immobilien über das
Internet zu bewerben, um eine Ertragsminderung nicht vertreten zu müssen. Daher
sind hinreichende Vermietungsbemühungen als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass
regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Bewerbung leerstehender Immobilien
über das Internet in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche
erfolgt. Nicht ausreichend ist, die Immobilien nur auf der Homepage des
Vermieters oder des beauftragten Maklers anzubieten. Hierdurch kann nur ein
kleiner Kreis von potenziellen Mietinteressenten erreicht werden.

 

 

 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 
 

1.   Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

 

Überweist der Arbeitgeber irrtümlich zu
viel, gehören diese Zahlungen zum Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn einem
beherrschenden Gesellschafter versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder
überwiesen wurden.

 

Hintergrund

Eine GmbH hatte an den Kläger, der ein beherrschender Gesellschafter war (> 50 %
Beteiligung), versehentlich überhöhte Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt.

 

Entscheidung

Diese versehentlich überhöhten Leistungen wertete der Bundesfinanzhof als
Lohnzahlungen.

Die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihre
vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die überhöhten
Zahlungen an den Kläger haben ihren Grund dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

Dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte
Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete, war im vorliegenden Fall
unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören auch
versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann, zum
Arbeitslohn.

 

2.  Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

 

Hohe ursprüngliche Anschaffungskosten
sprechen dagegen, dass unter fremden Dritten GmbH-Anteile unentgeltlich
übertragen werden. Ein entgeltliches Geschäft kann mit einem Schenkungsvertrag
nicht verdeckt werden.

 

Hintergrund

Khatte Anteile an der A-GmbH von A geschenkt bekommen. Diese Anteile hatte A
damals für über 11 Mio. EUR erworben. K verkaufte die Anteile an die W-GmbH,
die neu gegründet worden war, für nur 30.000 EUR. Die Differenz zwischen den
ursprünglichen Anschaffungskosten des A und dem erzielten Verkaufserlös
erklärte K als Veräußerungsverlust. Diesen erkannte das Finanzamt jedoch nicht
an. Denn wirtschaftlich betrachtet liegt keine Schenkung, sondern eine
entgeltliche Übertragung vor, da K als Gegenleistung seine Mitarbeit in der
A-GmbH erbringen sollte.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verneinte eine unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile an
den K. Mit dem Schenkungsvertrag sollte vielmehr eine entgeltliche Übertragung
der GmbH-Anteile verdeckt werden. Denn eine unentgeltliche Zuwendung von
GmbH-Anteilen, für die einmal Anschaffungskosten in Millionenhöhe entstanden
waren, ist äußerst ungewöhnlich, zumal im vorliegenden Fall die beteiligten
Personen einander nicht nahestanden. Für ein solches Handeln sind keine
nachvollziehbaren Gründe zu erkennen.

Deshalb sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu
berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist vielmehr der
gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile anzusetzen, der 4.009 EUR betrug.
Daraus ergibt sich als weitere Rechtsfolge, dass K die Zuwendung der
GmbH-Anteile als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern muss.

 

 

 

3.  Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

 

Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf
Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen
Gesellschafterliste. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

 

Hintergrund

Ein Gesellschafter war mit 60 % an einer GmbH beteiligt. In einer
Gesellschafterversammlung der GmbH wurde ein Aufsichtsrat errichtet. Dieser
berief einen der 2 einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH ab.
In einer weiteren Gesellschafterversammlung der GmbH wurde die Einziehung der
Geschäftsanteile des mit 60 % beteiligten Gesellschafters beschlossen.

Der die Gesellschafterversammlung und Einziehung beurkundende Notar reichte beim
Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in den elektronischen
Registerordner aufgenommen wurde. Dagegen wandte sich der Gesellschafter mit
einem Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem Registerordner.

 

Entscheidung

Der Gesellschafter hatte mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Denn für die Löschung
einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste existiert keine
Rechtsgrundlage.

Der Gesellschafter ist ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, einen
Widerspruch gegen die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste eintragen zu
lassen. Dem Registergericht steht nur ein formelles, aber kein inhaltliches
Prüfungsrecht in Bezug auf die eingereichte Gesellschafterliste zu. Denn dieses
wird nur als “Verwahrstelle” für die Gesellschafterliste tätig. Da das
Registergericht also keine inhaltliche Prüfung vornehmen muss und seine formelle
Prüfung keine Fehler ergeben hatte, darf es die Gesellschafterliste nicht
einfach wegen – möglicher – inhaltlicher Fehler löschen.

Dem Gesellschafter bleiben bei einer unrichtigen Gesellschafterliste nur die
Eintragung eines Widerspruchs und das Hinwirken auf die Einreichung einer
neuen, korrekten Gesellschafterliste.