Mandantenbrief Steuern Privatpersonen September 2015

 

Privatbereich

1.

Arbeiten im Urlaub? Besser
nicht!

2.

Selbst verursachte Krankheit:
Kasse muss nicht alle Kosten zahlen

3.

Mehraktige Ausbildung: Wann
besteht Anspruch auf Kindergeld?

4.

Doppelter Haushalt: Wo hat ein
Alleinstehender seinen Lebensmittelpunkt?

5.

Außergewöhnliche Belastungen:
Arzneimittel auch im Rahmen einer Diätverpflegung absetzbar

6.

Außergewöhnliche Belastungen
dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

7.

Riester-Rente: Für die Zulage
reicht eine mittelbare Berechtigung

8.

Unterhalt: Welches Vermögen des
Empfängers muss berücksichtigt werden?

9.

Abschiedsfeier: Aufwendungen
können Werbungskosten sein

10.

Adoptionskosten waren und sind
steuerlich nicht zu berücksichtigen

11.

Elektronisch übermittelter
Arbeitslohn: Fehler können zur Änderung des Steuerbescheids führen

12.

Schatten von Bäumen: Wann muss
der Nachbar diesen akzeptieren?

13.

Lebensversicherung:
Bezugsberechtigung muss schriftlich geändert werden

14.

Elterntaxi: Wer haftet für
Unfall bei der Fahrt zum Fußballspiel?

15.

Abschlagsfreie Altersrente: Kein
Wechsel möglich


 

1.   Arbeiten im Urlaub?
Besser nicht!


 Urlaub ist zum Erholen da, nicht zum Arbeiten. Wer
trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss unter bestimmten Bedingungen mit
Konsequenzen des Arbeitgebers rechnen.


Das Bundesurlaubsgesetz untersagt
dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu
leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde. Dieses Verbot zielt auf
alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind.

Hinsichtlich der Frage, ob eine
bestimmte Betätigung dem Urlaubszweck zuwider läuft, kommt es stets auf alle Umstände
des Einzelfalls an. So wird man die körperliche Erwerbstätigkeit eines geistig
Schaffenden unter Umständen als Erholung ansehen können. Hilft hingegen eine im
Bürodienst tätige kaufmännische Angestellte während ihres Urlaubs in einem
anderen Büro aus, so dürfte eine mit dem Gesetz unvereinbare Tätigkeit
vorliegen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das
Verbot, so kommen als Sanktionen Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch
des Arbeitgebers in Betracht. Unter Umständen kommt auch eine Kündigung in
Frage. Der Arbeitgeber darf aber weder die Urlaubsvergütung kürzen noch
entfällt hierdurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung.


 

2.   Selbst verursachte
Krankheit: Kasse muss nicht alle Kosten zahlen


 Geht bei Tätowierungen, Piercings oder Schönheits-OPs
etwas schief und entstehen durch das Selbstverschulden Folgekosten, können
Arbeitgeber und Kassen Leistungen verweigern.

 Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen nach einer
Urlaubsreise alle medizinisch notwendigen Leistungen für ihre Versicherten.
Allerdings ist es ein Ziel des Gesetzgebers, die Krankenkassen nicht mit
Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen zu belasten. Entzündet
sich z. B. eine bei der Urlaubsreise angebrachte Tätowierung oder ein Piercing,
sollen die Versicherten an den Behandlungskosten angemessen beteiligt werden.

Für eine Beteiligung an den entstehenden Folgekosten
ist es egal, wo die Behandlung stattfindet. Da es sich um eine medizinisch
nicht notwendige Maßnahme handelt, macht es keinen Unterschied, ob diese in
Deutschland, einem Land der Europäischen Union oder woanders durchgeführt
wurde.

 Angemessene
Kostenbeteiligung

Durch eine Beteiligung des Versicherten an den
Leistungskosten soll die übliche Absicherung nicht infrage gestellt werden. Die
Kostenbeteiligung muss daher “angemessen” sein. Sie darf nicht pauschal
vorgesehen werden. Vielmehr trifft die Krankenkasse jeweils eine individuelle
Ermessensentscheidung. Die Kasse hat dabei die Höhe der Leistungsaufwendungen,
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und die
Unterhaltsverpflichtungen des Versicherten zu berücksichtigen. Ein 50 %iger
Eigenanteil an den Behandlungs- und Nebenkosten wird jedoch grundsätzlich als
vertretbar angesehen.

Um den Versicherten an den Kosten zu beteiligen oder
Krankengeld zu kürzen oder zurückzufordern, muss die Krankenkasse nachweisen,
dass der Versicherte vorsätzlich oder mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt
hat.

 Entgeltfortzahlung
durch den Arbeitgeber

Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer Krankheit
bestehen nur, solange der Arbeitnehmer diese nicht verschuldet hat. Entsteht
die Krankheit, weil im Urlaub eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme durchgeführt
wurde, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.


 

3.   Mehraktige
Ausbildung: Wann besteht Anspruch auf Kindergeld?


 Auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
oder eines Erststudiums können Eltern weiterhin Kindergeld für ihr Kind
bekommen. Aber wann ist eine Berufsausbildung abgeschlossen? Die Frage stellt
sich vor allem bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen.

 Der Sohn (S) schloss im Februar 2012 eine Ausbildung
zum Elektroniker für Betriebstechnik ab. Noch im Februar 2012 bewarb er sich
für einen Platz an einer Technikerschule sowie an einer Fachoberschule für
Technik mit dem Fernziel der Ausbildung zum Elektrotechniker oder
Elektroingenieur. Ebenfalls noch im Februar 2012 schloss er einen auf 2 Jahre
befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung in seinem
erlernten Beruf. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten
hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab August 2012 diese
Schule besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht diente der
Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war für S Voraussetzung
für die Aufnahme des Studiums.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds
für S für März bis Juli 2012 mit der Begründung auf, S sei nach Abschluss einer
erstmaligen Berufsausbildung (Elektroniker für Betriebstechnik) mehr als 20
Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen. Ebenso entschied das Finanzgericht. Es
sei unerheblich, dass S beabsichtigt habe, den Beruf eines Elektrotechnikers
oder Elektroingenieurs zu ergreifen.

 Entscheidung      
Der
Bundesfinanzhof vertritt eine großzügigere Auffassung und ist der Ansicht, dass
mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein
können.

Eine weiterführende Ausbildung kann noch als Teil der
Erstausbildung zu qualifizieren sein, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen
erkennbar ist, dass das Kind die für sein Berufsziel erforderliche Ausbildung
noch nicht erreicht hat. Die Ausbildungsabschnitte müssen in einem engen
sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang
durchgeführt werden.

Im Entscheidungsfall konnte S das angestrebte
Berufsziel nur über einen weiteren Abschluss – eine weiterführende
Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung – erreichen. Seine
Bemühungen dienten dem objektiv feststellbaren Fernziel (Elektrotechniker oder
Elektroingenieur). Ob S diesen Abschluss später tatsächlich erlangt, ist
unerheblich. Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung kommt es
daher auf die Erwerbstätigkeit des S in den Monaten März bis Juli 2012 nicht
an. S ist für diese Zeit zu berücksichtigen, da er mangels Ausbildungsplatzes
die weiterführende Ausbildung nicht beginnen konnte. Denn die zugesagte
Ausbildung an der Fachoberschule für Technik begann erst im August 2012.

Die Revision war daher begründet. Der Bundesfinanzhof
hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt.


 

4.   Doppelter Haushalt:
Wo hat ein Alleinstehender seinen Lebensmittelpunkt?


 Ein alleinstehender Steuerpflichtiger, der am
Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand
unterhält, hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er sich im Wesentlichen
aufhält.

 Die Klägerin hat im Jahr 2003 das Eigentum an ihrem
Elternhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben und hat auch dort
ihre Wohnung. Im Jahr 2005 mietete die Klägerin eine Wohnung in Hamburg, wo
sich ihre Arbeitsstelle befand. Die von ihr für das Jahr 2009 als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung hat das Finanzamt nicht anerkannt, da davon auszugehen sei,
dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Hamburg befinde. Mit ihrer Klage macht sie
geltend, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in dem 58 km entfernt
liegenden Elternhaus befinde. Dort lebten ihre Verwandten, Freunde und
Bekannten. Sie sei Mitglied in mehreren örtlichen Vereinen. Die nur 26
Familienheimfahrten jährlich begründete die Klägerin damit, dass wegen ihrer
Schichtdienste keine häufigeren Fahrten unternommen werden konnten.

 Entscheidung
Das
Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Zwar bestimme die
Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien, dass in Fällen, in denen ein
nicht verheirateter Arbeitnehmer eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts
mindestens zweimal monatlich aufsucht, davon auszugehen sei, dass sich dort der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Doch wird nach Auffassung des
Finanzgerichts damit lediglich ein Regelfall typisierend erfasst. Der
vorliegende Streitfall weist die Besonderheit auf, dass der Heimatort nur 58 km
vom Beschäftigungsort entfernt liegt. Die von der Verwaltung aufgestellte
Regelvermutung greift in einem solchen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht
ein.


 

5.  
Außergewöhnliche
Belastungen: Arzneimittel auch im Rahmen einer Diätverpflegung absetzbar


 

Die Aufwendungen für Arzneimittel sind als
außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn
sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass
es sich um Arzneien im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.

 A leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie
nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Von den als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte das
Finanzamt im Streitjahr 2010 6.448 EUR. Weitere 706 EUR ließ das Finanzamt
nicht zum Abzug zu. Dieser Betrag betrifft verschiedene über Apotheken bezogene
Mittel (z. B. Vitamine). A legte dazu eine ärztliche Bescheinigung vom November
2011 vor. Danach sei zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden eine
laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Für
2010 seien diese Präparate verordnet worden.

Das Finanzgericht wies die gegen den ablehnenden
Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, Nahrungsergänzungsmittel seien
als Diätverpflegung vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

 

Entscheidung
Aufwendungen
für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut ausnahmslos
nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unter Diät ist die auf die
Bedürfnisse des Patienten und die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung
zu verstehen. Vom Abzugsverbot werden daher Kosten einer besonderen Verpflegung
und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst.

Arzneimittel fallen jedoch nicht unter das
Abzugsverbot. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind keine
Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer
Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind als Krankheitskosten zu
berücksichtigen, wenn die Einnahme einer Krankheit geschuldet und die
Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) durch ärztliche Verordnung
nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Kranke wegen der Erkrankung zugleich
eine Diät einhalten muss, steht dem nicht entgegen.

Das Finanzgericht hat die streitigen Präparate allein
wegen der Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel
eingeordnet, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Dem widersprach der
Bundesfinanzhof: Er hob das Finanzgerichts-Urteil auf und verwies den Fall an
das Finanzgericht zurück. Dieses muss feststellen, ob es sich bei den
eingenommenen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des
Arzneimittelgesetzes handelt.


 

6.  Außergewöhnliche
Belastungen dürfen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden


 

Außergewöhnliche Belastungen sind nur in dem Jahr
abziehbar, in dem sie geleistet wurden. Das gilt auch für sehr hohe Ausgaben.
Diese können auch dann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich
im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr
eingeschränkt auswirken.

 Die Eltern hatten im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit
umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet, um ihre
schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten betreuen und pflegen
zu können. Dazu hatten sie u. a. einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter
angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und
Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf
knapp 166.000 EUR, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 EUR übernahm. Den
Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013
verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften
in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass
der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden
könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 EUR festgesetzt.

 Entscheidung

Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des
Finanzamts angeschlossen. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das
sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und
sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch
verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die
Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der
Einkünfte der Kläger, sodass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben
sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine
Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich.


 

7.  
Riester-Rente: Für
die Zulage reicht eine mittelbare Berechtigung


 Ein Beamter erhält die Riester-Förderung nur, wenn er
in die Datenübermittlung einwilligt. Liegt diese nicht vor, ist er nicht
unmittelbar zulagenberechtigt. Trotzdem kann er über den Ehepartner mittelbar
zulageberechtigt sein.

 Die Beamtin A hat im Jahr 2002 bei einer
Lebensversicherung einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie
eigene Beiträge einzahlte, abgeschlossen.

Im Jahr 2010 stellte die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen (ZfA) aufgrund eines Datenabgleichs fest, dass keine
Einwilligung der A in die Datenübermittlung vorlag. Die ZfA forderte daher die
Zulagen von der Versicherung zurück, die das Vertragskonto der A belastete. Im
April 2010 erfuhr A vom Fehlen der Einwilligung und reichte die Erklärung am
19.4.2010 bei der für sie zuständigen Besoldungsstelle ein.

Im März 2011 beantragte A über die Versicherung die
förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre. Dies lehnte
die ZfA mit der Begründung ab, die Einwilligung sei nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von 2 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs erteilt worden.
Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

 Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts nicht
angeschlossen. Zwar ist der Bundesfinanzhof auch der Meinung, dass A nicht
unmittelbar zulageberechtigt ist. Denn es fehlt die Einwilligung in die
Datenübermittlung. Diese muss innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des
Beitragsjahrs vorliegen. Da sie ihre Erklärung erst im April 2010 abgegeben
hat, hat A diese Frist versäumt.

In Betracht kommt allerdings eine mittelbare
Zulageberechtigung. Wenn nur ein Ehegatte begünstigt ist, ist auch der andere
zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag
besteht. Danach wäre A mittelbar zulageberechtigt, wenn ihr Ehemann unmittelbar
zulageberechtigt wäre.

Entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung
ist, dass A nicht selbst unmittelbar zulageberechtigt ist. Das liegt hier vor.
Denn ihre Zulageberechtigung scheitert gerade am Fehlen der fristgerechten
Einwilligung.

Die mittelbare Zulageberechtigung der A ist somit
davon abhängig, ob der Ehemann in den Streitjahren zulagenbegünstigt war und
die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten.


 

8.  
Unterhalt: Welches
Vermögen des Empfängers muss berücksichtigt werden?


 

Unterhaltsleistungen können nur dann als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Empfänger nur ein
geringes Vermögen besitzt. Auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und
Bausparverträge sind hier einzubeziehen.

 Die Kläger machten für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen
an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dessen Vermögen setzte
sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einen Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen
mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang
2012 auf ca. 25.000 EUR und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000
EUR.

Das Finanzamt versagte den Abzug der
Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu hoch sei. Demgegenüber
machten die Kläger geltend, dass der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif
sei, beim Prämiensparvertrag bei einer vorzeitigen Kündigung ein erheblicher
Teil des Prämiensatzes entfallen würde und die im Jahr 2012 abgeschlossenen
Wachstumssparverträge erst im Folgejahr kündbar seien.

 Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des
Finanzamts und wies die Klage ab.

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen komme nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene
Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung
entwickelte Grenze liegt bei 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohnes überschreite
diese Grenze deutlich. Dabei seien sämtliche Verträge zugrunde zu legen. Sowohl
der Bausparvertrag als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt
und die Guthaben ausbezahlt werden können. Die Wachstumssparverträge wurden
erst im Streitjahr 2012 abgeschlossen. Im Streitfall sei es zumutbar gewesen,
Verträge vorzeitig zu kündigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen
geführt hätte. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf
einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen wäre, da absehbar war, dass der Sohn
Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde.


 

9. Abschiedsfeier:
Aufwendungen können Werbungs-kosten sein

 

Feiert ein Arbeitnehmer seinen Abschied, weil er zu
einem anderen Unternehmen wechselt, können die Aufwendungen der Feier
steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein.

 Der Kläger war mehrere Jahre als leitender
Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an
eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines
Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands-
und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem
Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit
seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das
bisherige Sekretariat des Klägers. Die Kosten in Höhe von 5.000 EUR für rund
100 Gäste machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab,
dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

 Entscheidung      
Das
Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht und ließ den Werbungskostenabzug in
vollem Umfang zu, da die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die
berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren.

Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des
Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers
stammten aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde, Ehepartner oder
Angehörige waren nicht eingeladen. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen
Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste
mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation
der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends
stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Die
Kosten von 50 EUR pro Person waren auch nicht zu hoch.


 

10. 
Adoptionskosten
waren und sind steuerlich nicht zu berücksichtigen


 Aufwendungen für eine Adoption sind keine
außergewöhnlichen Belastungen und können steuerlich damit nicht berücksichtigt
werden. Auch in einem neuen Urteil hält der Bundesfinanzhof an seiner
bisherigen Rechtsprechung fest.

 Das klagende Ehepaar könnte wegen einer primären
Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden
lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Für das Streitjahr
2008 machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die in den
Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche
Belastung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht,
da sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Ebenso entschied das Finanzgericht
und wies die Klage ab.

 Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof bestätigt seine bisherige Auffassung, dass Adoptionskosten
nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Sie gehören weder zu den
Krankheitskosten noch sind sie aus anderen Gründen zu berücksichtigen.

Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners
stellt eine Krankheit dar. Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit oder um
eine Krankheit erträglicher zu machen, werden nach ständiger Rechtsprechung als
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig berücksichtigt.

Bei den Kosten einer Adoption im Fall organisch
bedingter Sterilität eines Partners liegt jedoch keine medizinische Leistung
vor. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose
und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Damit dient
die Adoption dem Wohl des Kindes. Die Vorstellung von einer medizinisch
indizierten Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre mit dem
Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht
vereinbar. Ein solches Verständnis würde das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt
herabwürdigen.

Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen
tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht
auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind
anzunehmen.


 

11.  Elektronisch
übermittelter Arbeitslohn: Fehler können zur Änderung des Steuerbescheids
führen


 Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen
Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern. Gilt das auch, wenn der
Sachbearbeiter bei der Veranlagung statt des erklärten Arbeitslohns den
abweichenden elektronisch übermittelten Arbeitslohn zugrunde gelegt hat?

 Die Kläger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von
1.180.000 EUR in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten
Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne
von 200.000 EUR und 960.000 EUR. Zudem lag der Steuererklärung eine
ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 EUR
ausgewiesen war.

Im Rahmen der Veranlagung wurden indes nur 1.160.000
EUR erfasst, darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach
Bestandskraft des Bescheids erließ das beklagte Finanzamt einen
Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Der dagegen
gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

 Entscheidung
Das
Finanzgericht Düsseldorf hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage
abgewiesen. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da der Sachbearbeiter im
Finanzamt bei der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns davon
ausgegangen war, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler
sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten
keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten
Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er nicht
übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den
richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn,
erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen
Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass
der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen
wollen.


 

12.  Schatten von
Bäumen: Wann muss der Nachbar diesen akzeptieren?

 

Werfen die Bäume des Nachbarn Schatten auf das eigene
Grundstück, ist das grundsätzlich hinzunehmen.

 Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994
Eigentümer des Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten
Reihenhausbungalow bebaut ist. Der Garten grenzt an eine öffentliche
Grünanlage. Dort stehen in einem Abstand von über 9 Metern von der Grenze 2 ca.
25 Meter hohe, gesunde Eschen.

Die Eigentümer des Grundstücks verlangen von der
Stadt, die Bäume zu beseitigen. Ihr Garten werde durch die Bäume vollständig
verschattet und sei deshalb weder zur Erholung geeignet noch zur Pflege ihrer
anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Bei Erwerb des Hauses sei das Wachstum der
Bäume nicht vorhersehbar gewesen. Solch hoch wachsende Laubbäume seien mit
einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar.

 Entscheidung
Der
Bundesgerichtshof hat dagegen entschieden, dass keine Beeinträchtigung des
Eigentums vorliegt. Die Klage hatte deshalb keinen Erfolg.

Zwar kann ein Grundstückseigentümer bestimmte
Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, abwehren. Der Entzug von Luft
und Licht reicht insoweit aber nicht aus.

Eine Eigentumsbeeinträchtigung scheidet auch deshalb
aus, weil die im Landesrecht niedergelegten Abstandsvorschriften, wonach stark
wachsende Bäume zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 4 Metern wahren müssen,
eingehalten sind.

Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
hergeleiteter Beseitigungsanspruch kommt mit Rücksicht auf die
nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt
voraus, dass die Eigentümer wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und
nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehlt es, weil die
Gartenfläche nicht das ganze Jahr über vollständig im Schatten liegt.


 

13. Lebensversicherung:
Bezugsberechtigung muss schriftlich geändert werden

 

Wer den Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung
ändern will, muss dies schriftlich tun. Sonst ist die Änderung nicht wirksam.
Besonders bitter kann das für die Witwe werden, wenn nicht sie sondern die
Ex-Frau des Verstorbenen die Versicherungsleistung bekommt.

 Der verstorbene Ehemann hatte vor seiner ersten Ehe
eine betriebliche Kapital-Lebensversicherung bei der Basler Versicherung AG
abgeschlossen. Als er seine erste Frau heiratete, erklärte er im Jahr 1997
gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dass seine Ehefrau die Zahlungen
erhalten soll. Ein konkreter Name wurde dabei jedoch nicht eingetragen.

Nachdem er nach seiner Scheidung 2002 erneut
heiratete, telefonierte er mit der Beklagten, um sicherzugehen, dass nun an
diese im Fall seines Versterbens ausgezahlt werde. Nach dem Tod des Mannes
zahlte die Versicherung den Betrag in Höhe von 34.500 EUR trotzdem an die erste
Ehefrau des Mannes aus.

 Entscheidung
Der
Bundesgerichtshof wies die Klage nach der Revision der Versicherung ab. Nach
Auffassung der Karlsruher Richter reiche eine telefonische Änderungsmitteilung
nicht aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist bei den Versicherungen derjenige als verwitweter
Ehegatte anzusehen, mit dem der Verstobene zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
oder bei Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist. Wer dies
nachtäglich ändern will, muss dies schriftlich der Versicherung anzeigen.


 

14.  
Elterntaxi: Wer
haftet für Unfall bei der Fahrt zum Fußballspiel?

 

Einen Großteil ihrer Zeit verbringen Eltern damit,
ihre Kinder durch die Weltgeschichte zu fahren: zum Fußballspiel, zum
Leichtathletik- oder Schwimmtraining. Passiert auf dem Weg zu einer
Sportveranstaltung ein Unfall, besteht gegenüber dem Verein aber grundsätzlich
kein Schadensersatzanspruch.

 Die Klägerin fuhr ihre Enkelin zu einem Fußballspiel
des beklagten Vereins. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem Unfall mit ihrem Pkw
und sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Die Sportversicherung der Beklagten lehnte die
angemeldeten Schadensersatzansprüche der Klägerin ab, da nach deren
Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung
versicherter Veranstaltungen “offiziell eingesetzte” Helfer vom
Versicherungsschutz umfasst wären. Daraufhin verklagte die Geschädigte den
Verein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

 Entscheidung
In
erster Instanz hatte die Klage schon keinen Erfolg und der Bundesgerichtshof
bestätigte jetzt dieses Urteil.

Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse
ist zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu
unterscheiden. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter,
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte, das Handeln des Leistenden darstellt.

In vorliegendem Fall hat die Klägerin die Enkelin aus
Gefälligkeit zum Fußballspiel gefahren. Am Charakter der Gefälligkeit ändere
sich auch nichts, wenn die Fahrt nicht nur im Interesse der Enkelin und der
sorgeberechtigten Eltern, sondern auch im Interesse des Vereins geschehen ist.


 

15. 
Abschlagsfreie
Altersrente: Kein Wechsel möglich


 Zum 1.7.2014 wurde die abschlagsfreie Altersrente für
besonders langjährig Versicherte eingeführt. Wer als Rentner bereits eine
Altersrente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezieht, kann
nicht in die abschlagsfreie Rentenart wechseln.

 Eine Versicherte bezieht seit dem 1.5.2013 eine
Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7 % für 19 Monate vorzeitiger
Inanspruchnahme. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund lehnte einen
Wechsel in die zum 1.7.2014 eingeführte Altersrente für besonders langjährig
Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr ab.

Mit der hiergegen erhobenen Klage rügte die Klägerin
eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ein Rentenartwechsel müsse
möglich sein, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der abschlagsfreien
vorzeitigen Altersrente erfülle. Auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung
könne es insoweit nicht ankommen.

 Entscheidung
Das
Sozialgericht ist diesen Argumenten aber nicht gefolgt und hat die Klage als
unbegründet abgewiesen. Die Bewilligung einer Altersrente ist bindend, ein
Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte deshalb ausgeschlossen.

Der Ausschluss des Rentenartwechsels ist durch die
Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 zum 1.7.2014 nicht modifiziert
worden. Der Gesetzgeber hat auch eine Stichtagsregelung zur Einführung der
Privilegierung von langjährig Versicherten treffen dürfen. Damit liege weder
eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von
Bestandsrentnern vor.