Privatbereich
1. Personalgespräch mit Smartphone aufgenommen? Fristlose Kündigung ist rechtens
2. Hauptwohnung am Beschäftigungsort: Bundesfinanzhof verneint doppelte Haushaltsführung
3. Geerbte Verluste: Darf der Erbe einen Verlustvortrag des Erblassers geltend machen?
4. Was passiert, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht wiederholt wird?
5. Dauertestamentsvollstreckung: Einkünfte müssen aufgeteilt werden
6. Entschädigungsklage: Wie weit wirkt eine Verzögerungsrüge zurück?
7. Kindergeld: Wann endet die Berufsausbildung?
8. Ein Flensburger Vermieter kann sich nicht auf den Kieler Mietspiegel berufen
9. Muss eine Jahresabrechnung Einzelergebnisse auflisten?
10. Kann ein Mieter Aufwandsentschädigungen für Besichtigungen verlangen?
11. Sondernutzungsrecht kann nicht durch Beschluss eingeräumt werden
12. Fahrrad in der Wohnung: Eigentümergemeinschaft darf das verbieten
13. Foto des Bundespräsidenten muss hängen bleiben
14. Geldautomat zahlt fehlerhaft aus: Beweislast liegt bei der Bank

 

  1. Personalgespräch mit Smartphone aufgenommen? Fristlose Kündigung ist rechtens

 Zeichnet ein Mitarbeiter ein Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone auf, darf der Arbeitgeber fristlos kündigen. Wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist die fristlose Kündigung rechtmäßig – auch wenn der Mitarbeiter rund 25 Jahre dem Betrieb angehört.

 Hintergrund

Der Kläger wurde im März 2016 2-fach abgemahnt, da er Arbeitskollegen beleidigt und ihnen gedroht hatte. Ein anschließend stattfindendes Personalgespräch u. a. mit dem Leiter des Personalmanagements, der Personalreferentin und einem Betriebsratsmitglied zeichnete der Kläger mit seinem Smartphone heimlich auf. Als die Arbeitgeberin Kenntnis hiervon erhielt, kündigte sie ihm außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Mit seiner Klage wehrt sich der Kläger gegen diese fristlose Kündigung.

 Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt war. Mit der Aufnahme des Personalgesprächs verletzte der Arbeitnehmer seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die Aufnahme war rechtswidrig, weil sie gegen das allgemeine, im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht verstieß. Denn ebenso wie das Recht am eigenen Bild ist auch das Recht am gesprochenen Wort geschützt. Deshalb darf grundsätzlich jeder selbst bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll und ob seine Stimme abgespielt werden darf.

Zwar hatte sich der Arbeitnehmer nach dem Gespräch bei seinem Anwalt erkundigt, ob er das Personalgespräch überhaupt mitschneiden durfte. Auch hatte er, nachdem er von der Unzulässigkeit erfahren hatte, die Aufnahme gelöscht und sich entschuldigt. Nach Ansicht der Richter hätte sich der Arbeitnehmer aber im Vorfeld nach der Rechtmäßigkeit der Aufnahme erkundigen müssen.

 

  1. Hauptwohnung am Beschäftigungsort: Bundesfinanzhof verneint doppelte Haushaltsführung

 Liegen sowohl die Zweitwohnung als auch die Hauptwohnung am Beschäftigungsort, und kann die Arbeit von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

 Hintergrund

X war in der Großstadt A als Angestellter tätig. Mit seiner Ehefrau und den Kindern wohnte er in B. Die einfache Entfernung zwischen B und A betrug 36 km. Um künftig nicht mehr täglich von B nach A pendeln zu müssen, mietete X eine 2-Zimmer-Wohnung in A, die sich nur noch 6 km von der Arbeitsstätte entfernt befand.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Entfernung zwischen der Hauptwohnung in B und der Arbeitsstätte zumutbar war, um arbeitstäglich zu pendeln, und lehnte dementsprechend den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 15.000 EUR ab. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte X keinen Erfolg, denn dieser wies die Revision zurück. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen also auseinanderfallen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt deswegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und der vorhandene eigene Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

Der Begriff des Beschäftigungsorts ist dabei weit auszulegen. Eine Wohnung dient noch dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte täglich innerhalb von „etwa einer Stunde“ erreichen kann.

Im vorliegenden Fall liegen deshalb die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Denn die Fahrzeit zwischen B und A betrug rund eine Stunde mit dem Auto, was nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ohne Weiteres zumutbar war.

 

  1. Geerbte Verluste: Darf der Erbe einen Verlustvortrag des Erblassers geltend machen?

 Erben können Verluste des Erblassers nicht steuerlich geltend machen. Auch Billigkeitsmaßnahmen kommen hinsichtlich der geerbten steuerlichen Verlustvorträge nicht in Betracht.

 Hintergrund

Der Erblasser war zusammen mit seinen Söhnen an einer GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Die Kommanditanteile wurden im Dezember 2008 an eine GmbH veräußert. Zum 31.12.2008 wurden dem Erblasser negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rund 2.011.000 EUR zugewiesen. 2009 starb der Erblasser. Der Bescheid war deshalb an die Söhne als Rechtsnachfolger adressiert. Nach einer Verrechnung mit positiven Einkünften betrug der festgestellte Verlust Ende 2009 noch rund 1.451.000 EUR. Auch dieser Bescheid wurde an die Söhne adressiert. Im Jahr 2012 beantragten die Söhne, den für ihren Vater festgestellten Verlustvortrag auf sie zu übertragen, da die Verluste allein aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung des Vaters resultierten. Darüber hinaus machten die Söhne besondere Umstände, wie zum Beispiel die Pflegebedürftigkeit des Vaters, geltend, sodass ihrer Ansicht nach die Verluste bei den Söhnen im Billigkeitswege zu berücksichtigen sind. Das Einspruchsverfahren hatte jedoch keinen Erfolg.

 Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage zurück und entschied, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen nicht erforderlich war und auch die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Zwar können Erben in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen im Wege einer Billigkeitsmaßnahme erreichen, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlust bei der Steuerfestsetzung des Erben berücksichtigt wird. Dies war hier aber nicht der Fall. So war nicht erkennbar, dass die Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Auch lagen die Voraussetzungen für einen Erlass nicht vor. Es war darüber hinaus nicht unbillig, dass der Erbe die Verluste des Erblassers nicht geltend machen konnte.

 

  1. Was passiert, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht wiederholt wird?

 Setzt das Finanzamt manuell einen Vorläufigkeitsvermerk und wiederholt es diesen in einem späteren Änderungsbescheid nicht ausdrücklich, entfällt dieser Vorläufigkeitsvermerk. Gut für den Steuerpflichtigen: Das Finanzamt kann dann den Steuerbescheid insoweit nach Bestandskraft nicht mehr zu seinen Ungunsten ändern.

 Hintergrund

Die Klägerin machte im Jahr 2001 Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend, die im Jahr 2003 schließlich vorläufig anerkannt wurden. Dem entsprechenden Bescheid wurde ein Vorläufigkeitsvermerk wegen der Gewinnerzielungsabsicht der selbstständigen Einkünfte manuell angefügt. Mit Bescheid vom April 2006 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung des Jahres 2001 wegen eines anderen Vorgangs. In dem neuen Bescheid nahm es dabei lediglich einen Vorläufigkeitsvermerk auf, der allgemein auf anhängige Gerichtsverfahren verwies. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hatte. Für das Jahr 2001 erließ es deshalb einen entsprechenden Änderungsbescheid. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr zulässig gewesen war.

 Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten der Klägerin und entschied, dass für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 keine Rechtsgrundlage bestand. Zwar war zunächst eine vorläufige Veranlagung erfolgt. In dem nachfolgenden Änderungsbescheid war jedoch ein abweichender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen worden, der die Unsicherheit bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr aufführte. Deshalb war der neue Vorläufigkeitsvermerk an die Stelle des ersten getreten. Eine Änderung wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht war nicht mehr möglich gewesen.

Denn aus Sicht des Steuerpflichtigen hatte sich der neue Vorläufigkeitsvermerk als abschließend dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt nach wie vor die Gewinnerzielungsabsicht als vorläufig ansah, hatten sich für die Klägerin nicht ergeben. Im Übrigen waren einige der Steuerveranlagungen der Folgejahre endgültig ergangen.

 

  1. Dauertestamentsvollstreckung: Einkünfte müssen aufgeteilt werden

 Bezieht sich eine Testamentsvollstreckung auf Immobilien und Kapitalvermögen, müssen die einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt werden, und zwar nach der Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

 Hintergrund

A ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus 2 Immobilien und Kapitalvermögen. Nach der testamentarisch angeordneten Testamentsvollstreckung sollte der Testamentsvollstrecker für jedes Jahr 1,5 % des Bruttonachlasses erhalten. Dieser betrug im Zeitpunkt des Erbfalls über 5 Mio. EUR. Davon entfielen 19 % auf den Grundbesitz und 81 % auf das Kapitalvermögen.

Die Vergütungen des Testamentsvollstreckers in Höhe von monatlich 5.000 EUR machte A als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung geltend. Zunächst teilte sie die Kosten nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung und Verpachtung, 81 % Kapitalvermögen). Später beantragte sie die Aufteilung nach dem für die Verwaltung angefallenen Zeitaufwand (90 % Vermietung und Verpachtung, 10 % Kapitalvermögen). Das Finanzamt teilte die Kosten jedoch nur nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung und Verpachtung, 81 % Kapitalvermögen). Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es die Aufteilung nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls für zutreffend hielt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück. Das Finanzgericht muss ermitteln, wie sich der Nachlass in den einzelnen Jahren zusammengesetzt hat.

Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie entsprechend der jeweiligen Veranlassung auf diese Einkunftsarten aufzuteilen. Im vorliegenden Fall war die einheitliche Vergütung in erster Linie durch den Vermögenswert veranlasst, sodass sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers entsprechend der testamentarischen Anordnung nach der Höhe des Verwaltungsvermögens richtet. Eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand oder nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte ist deswegen ausgeschlossen.

Die Aufteilung richtet sich vielmehr nach der Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum und nicht zum Zeitpunkt des Nachlasses. Ansonsten könnten die Ausgaben auch dann noch in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich im Nachlass nur noch Kapitalvermögen befindet. Das jedoch widerspricht dem Abzugsverbot für Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Umgekehrt wäre der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, auch wenn sich im Nachlass noch Immobilien befinden.

 

  1. Entschädigungsklage: Wie weit wirkt eine Verzögerungsrüge zurück?

 Ein Entschädigungskläger sollte sich gut überlegen, ob er unmittelbar Klage erhebt. Denn er trägt das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

 Hintergrund

Die Klägerin erhob im Juli 2012 Klage beim Finanzgericht. Durch eine Änderung in der Geschäftsverteilung und der personellen Besetzung des Senats verzögerte sich das Verfahren. Die Verzögerung endete erst im Dezember 2015 mit der Ankündigung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hatte in der Zwischenzeit 3 Verzögerungsrügen erhoben. Im April 2016 endete das Verfahren durch wechselseitige Erledigungserklärungen.

Im Anschluss daran erhob die Klägerin beim Bundesfinanzhof Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Sie begründete ihre Klage damit, dass das Finanzgericht gut 2 Jahre nach der Klageerhebung vom Juli 2012, also im August 2014, mit der Bearbeitung hätte beginnen müssen. Tatsächlich geschah dies erst mit der Terminankündigung im Dezember 2015. Damit ergab sich eine Verzögerung von 16 Monaten. Die Klägerin verlangte dementsprechend eine Entschädigung von 100 EUR pro Monat, insgesamt 1.600 EUR. Das beklagte Bundesland erkannte jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 1.000 EUR an. Insbesondere konnte seiner Meinung nach die im Juli 2015 erhobene dritte Rüge nur für 6 Monate, also bis Januar 2015, zurückwirken. Deshalb hielt das Land den Entschädigungsanspruch lediglich für die Zeit vom Januar 2015 bis zur Terminankündigung im Dezember 2015 (10 volle Monate) für begründet.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin recht und gewährte ihr auch die restliche Entschädigung in Höhe von 600 EUR. Im Regelfall gilt die Vermutung, dass die Verfahrensdauer angemessen ist, wenn das Finanzgericht „gut 2 Jahre“ nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Das Finanzgericht hätte somit ausgehend vom Klageeingang im Juli 2012 nach gut 2 Jahren – also ab August 2014 – das Verfahren vorantreiben müssen. Dies war nicht geschehen. Das Finanzgericht bearbeitete erst mit der Terminankündigung im Dezember 2015 zielgerichtet den Fall. Deshalb wurde das Verfahren ab August 2014 bis Dezember 2015 für volle 16 Monate verzögert. Der Klägerin stand deshalb für den gesamten Zeitraum eine Entschädigung zu.

Im Übrigen war die dritte Verzögerungsrüge vom Juli 2015 wirksam. Zwar war das Verfahren bereits 3 Jahre alt, die Rüge war dennoch nicht verspätet. Denn im Streitfall lag ein Ausnahmesachverhalt vor, der eine nur beschränkte Rückwirkung der Verzögerungsrüge nicht rechtfertigte. Die Klägerin hatte nämlich auf ihre zweite Verzögerungsrüge die Antwort erhalten, der Senat sei bestrebt, das Verfahren in 2014 abzuschließen. Die Klägerin durfte auf diese Ankündigung vertrauen und sollte für ihre Geduld nicht bestraft werden.

 

  1. Kindergeld: Wann endet die Berufsausbildung?

 Nicht immer endet eine Berufsausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Ist gesetzlich oder durch Verordnung ein späteres Ende der Ausbildungszeit geregelt, endet die Berufsausbildung erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit.

 Hintergrund

Die volljährige Tochter des Klägers befand sich in einer 3-jährigen Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2015. Im Juli 2015 bestand die Tochter die Abschlussprüfung und bekam im gleichen Monat die Prüfungsnoten mitgeteilt. Deshalb hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt, denn seiner Ansicht nach hatte die Ausbildung erst zum Monatsende August 2015 geendet.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Familienkasse zurück und gewährte dem Kläger auch für den August 2015 das Kindergeld für seine Tochter.

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld gewährt, solange es sich in Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in früheren Fällen entschieden, dass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Diese Rechtsprechung konkretisierte der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Fall und entschied, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben wird.

Im Streitfall dauerte die Ausbildung der Tochter 3 Jahre und endete mit einer staatlichen Prüfung. Damit endete jedoch nicht gleichzeitig die Ausbildungszeit. Deshalb befand sich die Tochter im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, weiterhin in Berufsausbildung und damit war für diesen Monat noch Kindergeld zu zahlen.

 

  1. Ein Flensburger Vermieter kann sich nicht auf den Kieler Mietspiegel berufen

 Kiel und Flensburg sind keine Nachbargemeinden. Deshalb kann ein Flensburger Vermieter sich bezüglich einer Mieterhöhung nicht auf den Mietspiegel für die Stadt Kiel berufen.

 Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung in Flensburg verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Bezüglich der Mieterhöhung bezog sie sich auf den für die Stadt Kiel im Jahr 2014 erstellten Mietspiegel. Ein Mietspiegel für Flensburg existierte nicht. Die Vermieterin war der Meinung, dass Kiel eine mit Flensburg vergleichbare Nachbargemeinde war und sie sich deshalb auf den Kieler Mietspiegel berufen konnte.

Die Mieterin weigerte sich, der begehrten Mieterhöhung zuzustimmen.

 Entscheidung

Das Amtsgericht gab der Mieterin recht und entschied, dass kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag. Denn der Mietspiegel der Stadt Kiel ist nicht zur Begründung eines Erhöhungsverlangens für die in der Stadt Flensburg gelegene Wohnung geeignet.

Zwar kann sich ein Vermieter grundsätzlich auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde berufen, wenn für die Gemeinde, in der die Wohnung liegt, kein eigener Mietspiegel existiert. Aber selbst wenn die Städte Kiel und Flensburg vergleichbar sein sollten, war der Kieler Mietspiegel nicht anwendbar, denn Kiel und Flensburg sind keine Nachbargemeinden. Und nur bei Nachbargemeinden kann von einem vergleichbaren Wohnungsmarkt ausgegangen werden.

Flensburg und Kiel verfügen nicht über eine gemeinsame Stadtgrenze. Sie grenzen nicht einmal an denselben Landkreis an. Innerhalb Schleswig-Holsteins gehören die Städte nicht demselben Landesteil an. Flensburg liegt im Landesteil Schleswig, während Kiel im Landesteil Holstein liegt. Luftlinie beträgt die Entfernung zwischen beiden Städten 68 Kilometer, die Fahrzeit mit dem Auto beträgt eine Stunde. Aus diesen Gründen sind Flensburg und Kiel keine Nachbargemeinden.

 

  1. Muss eine Jahresabrechnung Einzelergebnisse auflisten?

 Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss keine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen enthalten. Auch eine Übersicht aller Hausgeldrückstände ist nicht erforderlich. Deshalb ist eine Abrechnung, die diese Übersichten nicht enthält, nicht anfechtbar – selbst wenn sie der Verwalter angekündigt hatte.

 

Hintergrund

Im Vorfeld einer Wohnungseigentümerversammlung übersendete der Verwalter die Abrechnungen an die Eigentümer und wies auf die Anlagen „Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände“ hin. Tatsächlich lagen diese Anlagen aber nicht bei. In der Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013.

Da bis zur Beschlussfassung die angekündigte Übersicht für das Jahr 2012 nicht und für das Jahr 2013 nicht fehlerfrei vorlag, hatte ein Wohnungseigentümer die Genehmigungsbeschlüsse angefochten.

 Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn die Genehmigung der Jahresabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung die „Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände“ nicht bzw. in einer fehlerhaften Fassung vorlag. Eine solche Übersicht ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung. Vielmehr stellt sie eine freiwillige Leistung des Verwalters dar.

Eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen ist zwar zweckmäßig. Der Informationswert einer solchen Übersicht ist jedoch gering. Ein Wohnungseigentümer kann bereits aus seiner Einzelabrechnung erkennen, nach welchem Verteilungsschlüssel der Verwalter die Gesamtkosten verteilt hat. Er kann davon ausgehen, dass der Verteilungsschlüssel in den anderen Einzelabrechnungen konsequent angewendet wurde.

Auch Beitragsrückstände sind kein notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt.

Aufgabe der Jahresabrechnung ist es auch, nicht aufzuzeigen, ob die im Abrechnungsjahr entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen gedeckt werden. Ein Vermögensstatus ist weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses. Für eine laufende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen.

 

  1. Kann ein Mieter Aufwandsentschädigungen für Besichtigungen verlangen?

 Wenn eine Wohnung verkauft werden soll, muss der Mieter Besichtigungen durch Makler und Kaufinteressenten dulden. Dafür kann er keine Aufwandsentschädigung verlangen.

 Hintergrund

Das Mietverhältnis bestand seit April 2012. Im Frühjahr 2014 teilte die Vermieterin mit, dass sie die Wohnung verkaufen wollte. In der Folgezeit besichtigte ein von der Vermieterin beauftragter Makler die Wohnung. Etwa ein halbes Jahr später meldete sich ein anderer Makler beim Mieter und bat um einen Besichtigungstermin. Auch dieser fand statt.

Nachdem die Vermieterin einen weiteren Makler mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt hatte, forderte der Mieter für weitere Besichtigungen eine Aufwandsentschädigung von 75 EUR pro angefangener Stunde, da die Besichtigungen für ihn mit erheblichem Zeitaufwand und Unannehmlichkeiten verbunden waren.

Die Vermieterin weigerte sich, die geforderte Aufwandsentschädigung zu zahlen und kündigte schließlich das Mietverhältnis, weil der Mieter den zuletzt beauftragten Makler trotz vorheriger Abmahnung nicht in die Wohnung gelassen hatte.

 Entscheidung

Nach dem Urteil des Amtsgerichts war die Kündigung unwirksam. Grundsätzlich hat die Vermieterin ein Besichtigungsrecht, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher liegt in der Besichtigung durch einen Makler, soweit ein Verkauf der Mietwohnung angedacht ist. Der Mieter war daher gegenüber der Vermieterin verpflichtet, eine Besichtigung der Wohnung nach ausreichender Vorankündigung zu ermöglichen. Eine Aufwandsentschädigung durfte er hierfür nicht verlangen.

Trotzdem war die Weigerung des Mieters, eine erneute Besichtigung zu ermöglichen, im vorliegenden Fall keine derart erhebliche Pflichtverletzung, dass eine Kündigung gerechtfertigt gewesen war. Denn der Mieter hatte zuvor 2 Besichtigungen ohne Einwendungen zugelassen hat. Damit standen der Vermieterin die Eckdaten der Wohnung bereits aufgrund dieser beiden Besichtigungen zur Verfügung.

 

  1. Sondernutzungsrecht kann nicht durch Beschluss eingeräumt werden

 Soll ein Eigentümer die gemeinschaftlichen Parkplätze einer Wohnungseigentümergemeinschaft bewirtschaften, kann dies ein Sondernutzungsrecht darstellen – und das lässt sich nicht per Beschluss begründen.

 Hintergrund

Die Wohnungseigentumsanlage bestand aus Wohnungen, Ladenlokalen und Praxen sowie einem gemeinschaftlichen Stellplatz, an dem keine Sondernutzungsrechte begründet waren. Diesen Parkplatz nutzten alle Eigentümer und Besucher des Hauses ohne Entgelt.

Unter dem Gebäude befand sich eine Tiefgarage, die eine eigene Teileigentumseinheit darstellt. Deren Eigentümerin, die Tiefgaragen GmbH, war in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, weil die Tiefgarage aber schlecht ausgelastet war.

Deshalb fassten die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit den Beschluss, dass die Tiefgaragen GmbH die Bewirtschaftung der Außenstellplätze zunächst für die Dauer von 12 Monaten übernimmt. In einer weiteren Eigentümerversammlung wurde auf Vorschlag der Tiefgaragen GmbH eine Gebührenordnung für die Nutzung der Außenstellplätze beschlossen. Der Beschluss sah auch vor, dass die Bewohner berechtigt sein sollen, bevorzugt Dauerparkplätze anzumieten.

Gegen diese Beschlüsse haben die Eigentümerinnen einer Teileigentumseinheit Anfechtungsklage erhoben.

 Entscheidung

Mangels Beschlusskompetenz war der Beschluss über die Bewirtschaftung der Außenstellplätze durch die Tiefgaragen GmbH nichtig. Die Zuweisung zur Bewirtschaftung an einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen ist keine Gebrauchsregelung, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

Zwar können Gebrauchsregelungen Bestimmungen zu Nutzungsart und Nutzungszweck enthalten. Möglich sind auch Nutzungsbeschränkungen und sogar ein Nutzungsverbot. Nicht darunter fällt aber eine Regelung, die im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen einem Wohnungseigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zuweist. Eine solche Regelung führt zu einem Sondernutzungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers. Und ein solches kann nur durch eine Vereinbarung, aber nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden.

Dass die Wohnungseigentümer berechtigt sein sollen, Stellplätze anzumieten, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Die Entziehung des Mitgebrauchs wird hierdurch nicht rechtlich kompensiert, zumal die Mieteinnahmen der Tiefgaragen GmbH zufließen sollen.

 

  1. Fahrrad in der Wohnung: Eigentümergemeinschaft darf das verbieten

 Es ist zulässig, wenn durch die Hausordnung verboten wird, dass Fahrräder in die Wohnungen transportiert werden. Eine Diskriminierung gegenüber Nutzern von Kinderwagen und Rollstühlen liegt nicht vor.

 Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste in einer Eigentümerversammlung den Beschluss über die Änderung der Hausordnung. Es wurde eine Regelung eingefügt, dass Fahrräder nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenstellplatz oder dem privaten Kellerraum eingestellt werden dürfen. Ein Transport in die Wohnungen ist nicht zulässig.

Grund für diese Änderung der Hausordnung waren Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug durch den Transport von Fahrrädern.

Ein Wohnungseigentümer klagte gegen den Beschluss. Da er ein hochwertiges Fahrrad besaß und es im Fahrradraum schon zu Diebstählen gekommen war, fordert er, dass er sein Fahrrad in seiner Wohnung aufbewahren und durch das Treppenhaus transportieren darf. Außerdem sah er eine Benachteiligung gegenüber Nutzern von Kinderwagen und Rollstühlen.

 Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das Gericht entschied, dass der angefochtene Beschluss sich innerhalb des Ermessens hält, das den Eigentümern bei der Aufstellung einer Hausordnung zustand.

Zwar werden die Eigentümer durch das Transportverbot von Fahrrädern in die Wohnung in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt. Der Kernbereich des Eigentums ist dadurch aber nicht betroffen. Das Fahrrad ist ein Transportmittel, daher stellt das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung kein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung dar.

Auch liegt keine unzulässige Diskriminierung von Fahrradbesitzern gegenüber den Nutzern von Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen vor. Diese Gegenstände können zwar das Treppenhaus mit ihrer Bereifung ebenso verschmutzen wie Fahrräder. Sie werden aber gebraucht, damit die jeweiligen Hausbewohner in ihre Wohnungen gelangen können. Ein Rollstuhl wird darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen in der Wohnung benötigt. Eine Privilegierung dieser Gegenstände muss nicht nur hingenommen werden, sondern ist eine zwingende Folge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Selbst wenn der klagende Eigentümer über ein besonders teures Fahrrad verfügte, musste ihm nicht erlaubt werden, dieses in der Wohnung abzustellen. Stattdessen konnte er das Fahrrad im gemeinschaftlichen Fahrradraum mit den ihm erforderlich scheinenden Sicherheitsvorkehrungen ausstatten.

 

  1. Foto des Bundespräsidenten muss hängen bleiben

 Wer als Beamter mehrfach das Foto des Bundespräsidenten abhängt, muss mit einer vorübergehenden Kürzung seiner Dienstbezüge rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht wertete dies als Dienstvergehen, nicht als Bagatelle.

 Hintergrund

Ein Beamter beim Bundesnachrichtendienst hängte wiederholt das Bild des Bundespräsidenten ab und brachte es sogar in eine Abstellkammer, da er mit dessen Ansichten und Haltung zu bestimmten Themen nicht einverstanden war. Der Bundesnachrichtendienst sprach nach Anhörung des Beamten eine Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung von Dienstbezügen aus. Dagegen wandte sich der Beamte mit seiner Klage und bezeichnete in der Klageschrift das Bild des Bundespräsidenten als nicht benötigten Gegenstand.

 Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht sah in dem Verhalten des Klägers ebenfalls ein Dienstvergehen. Denn das Recht zur freien Meinungsäußerung wird hier eingeschränkt durch die Treuepflicht der Beamten. Durch das mehrfache Abhängen des Fotos erweckte der Beamte den Eindruck, dass er bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn ist. Dadurch kann auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats untergraben werden. Ein Beamter ist aber zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verpflichtet.

Das Gericht verhängte deshalb eine mittelschwere Disziplinarmaßnahme und kürzte die Dienstbezüge des Beamten um ein Zehntel für 3 Monate. Denn der achtlose Umgang mit dem Foto des amtierenden Bundespräsidenten als Zeichen des Protestes und des privaten Vorbehalts gegen den höchsten Repräsentanten des Staates konnte nicht als Bagatelle angesehen werden.

 

  1. Geldautomat zahlt fehlerhaft aus: Beweislast liegt bei der Bank

 Zahlt ein Geldautomat aufgrund einer Fehlfunktion kein Geld aus und wird das Konto des betroffenen Kunden trotzdem belastet, liegt die Beweislast, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat, bei der Bank.

 Hintergrund

Der Kläger wollte Ende März 2015 800 EUR an einem Geldautomaten abheben. Da sein Guthaben für diese Auszahlung nicht ausreichte, brach er den Vorgang ab und entnahm seine Karte. Eine Auszahlung war daher nicht erfolgt, auch hatte sich das Geldfach nicht geöffnet und das typische Rattern war nicht zu hören gewesen. Trotzdem belastete die Bank das Konto mit dem Betrag. Diesen verlangte der Kläger nebst Zinsen zurück. Da die Bank sich weigerte, erhob der Kunde Klage.

 Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger und Bankkunden recht und verurteilte die Bank dazu, den Betrag wieder dem Konto gutzuschreiben. Bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden obliegt es dem Kreditinstitut, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktionierte und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Diesen Beweis konnte die beklagte Bank hier nicht führen.

Zwar hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass ein Fehler nicht bei den Servern der Bank, sondern allenfalls am Geldautomaten vorlag, was jedoch sehr unwahrscheinlich war.

Diese Feststellungen des Sachverständigen sah das Gericht jedoch nicht als ausreichend an. Zweifel verblieben insbesondere deshalb, weil das lokale Geldautomatenprotokoll von der Bank nicht vorgelegt worden war. Dieses enthielt einige Zusatzinformationen, insbesondere darüber, wann die Geldausgabe geöffnet und geschlossen wurde.