Privatbereich
1. Pilot und Flugbegleiter: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte
2. Wenn der Chef beleidigt wird: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt
3. Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Einrichtung sind unbegrenzt abziehbar
4. Unverzinsliche Kaufpreisraten: Wann trotzdem ein Zinsanteil versteuert werden muss
5. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten?
6. Warum jetzt auch Turnierbridge gemeinnützig ist
7. Wechselzeitenzulagen eines Polizisten sind nicht steuerfrei
8. Einwurf einer Betriebskostenabrechnung an Silvester: Ist das noch rechtzeitig?
9. Wartung von Rauchmeldern: Können diese auf die Mieter umgelegt werden?
10. Wohnungseigentum: Für einen Auftrag müssen 3 Angebote eingeholt werden
11. Verzug mit der Zahlung von Hausgeld: Wer kann Schadensersatz verlangen?
12. Mieter ist mit Miete im Rückstand: Verwalter muss dies dem Vermieter melden
13. Auf Chefarztbehandlung in der Reha besteht kein Anspruch
14. Bekommen Lehrer zu wenig Geld bei einer Klassenfahrt erstattet?
15. Privates Sachverständigengutachten: Wann die Kosten erstattet werden können
16. Pflegekosten: Wann die Haushaltsersparnis nicht abgezogen wird

 

 

  1. Pilot und Flugbegleiter: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte

 Ist im Arbeitsvertrag von Piloten und Flugbegleitern ein bestimmter Flughafen als erste Tätigkeitsstätte festgelegt, können die Fahrten von der Wohnung zu diesem Flughafen nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Fahrtkosten ist nicht möglich.

 Hintergrund

Die Eheleute und Kläger waren in der Luftfahrtbranche tätig. Er war als Pilot und sie als Flugbegleiterin angestellt. Zu Beginn eines Arbeitstags suchten sie immer denselben Flughafen auf, von dem aus sie ihre Einsätze begannen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Fahrten zum Flughafen als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an.

 Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte ebenfalls die Anerkennung der Fahrtkosten als Reisekosten ab. Die Richter waren der Ansicht, dass der regelmäßig aufgesuchte Flughafen des Piloten und der Flugbegleiterin deren erste Tätigkeitsstätte darstellt.

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Da laut den Arbeitsverträgen die Kläger diesem Flughafen zugeordnet waren, war er damit die erste Tätigkeitsstätte. Beide Kläger waren jeweils vor und nach dem Streckeneinsatz am Flughafen anwesend. Außerdem fanden dort Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsprüfungen und Trainingseinheiten statt. Das genügte dem Gericht für die Annahme der ersten Tätigkeitsstätte.

 

  1. Wenn der Chef beleidigt wird: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

 Wer seinen Chef beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen. Auf die Meinungsfreiheit kann sich der Arbeitnehmer dabei nicht berufen. Auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis verhindert die Kündigung nicht.

 Hintergrund

Ein 62 Jahre alter Arbeitnehmer war über 20 Jahre bei einem kleinen familiengeführten Betrieb beschäftigt. Aus einem Wortwechsel entwickelte sich ein Streit zwischen dem Arbeitnehmer und den beiden Geschäftsführern. Der Arbeitnehmer warf einem Geschäftsführer vor, sich ihm gegenüber wie ein “Arsch” benommen zu haben. Auf die Worte des Arbeitnehmers: “Dann kündigt mich doch”, erwiderte der Geschäftsführer: “Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.” Die Antwort des Arbeitnehmers: Dies sei die Firma doch sowieso schon.

Am Abend wurde der Arbeitnehmer, der zunächst noch weiter gearbeitet hatte, für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als eine Entschuldigung ausblieb, erhielt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung wegen der groben Beleidigung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Argumente des Klägers, dass seine Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind, er aus einem Affekt heraus gehandelt hatte und durch den Geschäftsführer provoziert worden war, ließen die Richter nicht gelten.

Denn bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers stellten ihrer Ansicht nach keine Provokationen dar. Wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Arbeitnehmers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, war einer vorherige Abmahnung hier nicht erforderlich. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon lange Jahre bestanden hatte, war es dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, dieses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

 

  1. Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Einrichtung sind unbegrenzt abziehbar

 Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zwar die abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 EUR begrenzt. Die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung sollen nach einem neuen Urteil aber nicht dazu gehören, sondern unbegrenzt abzugsfähig sein.

 Hintergrund

Der Arbeitnehmer unterhielt neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Insbesondere machte er die Miete zuzüglich Nebenkosten und Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Betrag von 1.000 EUR pro Monat. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Zweitwohnung keine Unterkunftskosten darstellen und deshalb unbeschränkt abzugsfähig sind.

 Entscheidung

Das Finanzgericht sah das genauso, die Klage hatte deshalb Erfolg.

Nach Auffassung der Richter werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht vom Höchstbetrag erfasst. Sie verweisen auch auf die überwiegende Literaturauffassung. Nach dieser können die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat, soweit sie den Rahmen des Notwendigen nicht übersteigen, steuerlich berücksichtigt werden, und zwar zusätzlich zu den Unterkunftskosten. Der Höchstbetrag spielt für Einrichtungskosten also keine Rolle.

 

  1. Unverzinsliche Kaufpreisraten: Wann trotzdem ein Zinsanteil versteuert werden muss

 Verkaufen die Eltern einem Kind ein Grundstück und erreichen die vereinbarten Kaufpreisraten in der Summe nicht den Verkehrswert des Grundstücks, wird aus diesen Raten ein Zinsanteil heraus gerechnet. Diesen müssen die Eltern als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern.

 Hintergrund

Die Eltern verkauften einem ihrer Kinder ein Grundstück. Als Kaufpreis vereinbarten sie unverzinsliche monatliche Raten von 1.000 EUR. Die Laufzeit betrug mehr als 30 Jahre. Die nicht abgezinste Summe dieser Raten lag knapp unter dem Verkehrswert des Grundstücks. Das Finanzamt rechnete aus den Raten einen Zinsanteil heraus und behandelte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält jede langfristig gestundete Forderung einen Zinsanteil. Das gilt auch dann, wenn eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zwar hat der BFH für den Fall eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts eine Ausnahme zugelassen. Im Urteilsfall war jedoch keine Erbregelung zu erkennen.

Weil ein verbilligter Kauf vorliegt, wird nach der sog. Trennungstheorie, die bei Verkauf von Privatvermögen greift, der Vertrag für die steuerliche Beurteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Aus dem entgeltlichen Teil wird wie bei einem voll entgeltlichen Verkauf ein Zinsanteil herausgerechnet. Dafür spricht auch, dass der Käufer nur den abgezinsten Barwert der Raten als Anschaffungskosten ansetzen darf.

 

  1. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten?

 Begründet ein Streifenpolizist bei seiner Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte? Oder kann er die Fahrten zur Dienststelle als Reisekosten geltend machen? Diese Fragen hat das Niedersächsische Finanzgericht beantwortet.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Für die Fahrten vom Wohnort zu dieser Dienststelle können sie deshalb nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend machen. Der Abzug der Reisekostenpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer kommt nicht infrage.

Verpflegungsmehraufwendungen bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle vorliegt.

 

  1. Warum jetzt auch Turnierbridge gemeinnützig ist

 Auch wenn Turnierbridge kein Sport ist und auch keine privilegierte Freizeitbeschäftigung darstellt, so fördert es doch die Allgemeinheit ebenso wie der Sport. Deshalb ist Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.

 Hintergrund

Die Mitgliedsvereine eines Dachverbands von Bridge-Vereinen spielen Turnierbridge in einem deutschen Ligasystem und weiteren nationalen und internationalen Wettbewerben. Das Finanzamt und das Finanzministerium von NRW stuften das Turnierbridge als nicht gemeinnützige Freizeitaktivität ein. Der Verband wehrte sich dagegen mit 2 Klagen. Zum einen wandte er sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung des Finanzamts, zum anderen gegen das Finanzministerium, das die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt hatte. Vor dem Finanzgericht hatte der Verband teilweise Erfolg. Zwar ist Turnierbridge weder Sport noch eine privilegierte Freizeitbeschäftigung, es weist jedoch Ähnlichkeiten mit Schach auf und fördert die Allgemeinheit ebenso wie Sport.

  

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts.

Zum einen hatte das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke im Gesetz abschließend ist und dass Turnierbridge nicht unter diese Katalogzwecke fällt. Das Bridgespiel ist kein Sport, denn der Begriff des Sports umfasst nur Betätigungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine über das übliche Maß hinausgehende körperliche Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Dafür genügt allein die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen nicht. Eine Ausnahme gilt hier nur für das Schachspiel.

Das Turnierbridge gehört auch nicht zu den privilegierten Freizeitbeschäftigungen. Denn die gesetzliche Aufzählung ist insoweit abschließend.

Zum anderen bestätigte der Bundesfinanzhof die Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge. Der Verband hat einen Anspruch auf Anerkennung als gemeinnützig. Ein Zweck, der das Wohl der Allgemeinheit fördert, kann durch die Finanzverwaltung für gemeinnützig erklärt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind beim Turnierbridge gegeben. Turnierbridge ist weitestgehend von Zufallselementen befreit und erfordert ebenso wie Schach erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Der Verband organisiert Turnierbridge ähnlich wie die Sportvereine im Breitensport mit ähnlich positiven Wirkungen für die Allgemeinheit. Damit fördert er die Allgemeinheit insbesondere auf geistigem, aber auch auf sittlichem Gebiet. Deshalb ist es gerechtfertigt, Turnierbridge ebenso wie Schach als gemeinnützig zu begünstigen.

 

  1. Wechselzeitenzulagen eines Polizisten sind nicht steuerfrei

 Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei. Dazu gehört jedoch nicht die im Polizeidienst gezahlte “Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten”. Diese ist deshalb steuerpflichtig.

 Hintergrund

Der Polizeibeamte P erhielt im neben seinen Grundbezügen 2 Erschwerniszulagen: zum einen eine Zulage für “Dienst zu ungünstigeren Zeiten”, zum anderen eine Zulage für “Dienst zu wechselnden Zeiten”. Während die erste Zulage als steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit behandelt wurde, verweigerte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die Wechselzeitenzulage. Das Finanzgericht wies die Klage des P mit der Begründung ab, dass diese Zulage nicht für die Nachtarbeit, sondern als Ausgleich für die besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel gewährt wird.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an. Nach Ansicht der Richter greift die Steuerbefreiung für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nur ein, wenn die Zuschläge “für” die entsprechende Arbeit gezahlt werden. Es muss sich daher um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind folglich nur Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten. Zulagen für andere Erschwernisse können nicht als steuerfrei behandelt werden.

Deshalb sind auch die an P gezahlten Wechselzeitenzuschläge nicht steuerbegünstigt, da sie nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Sie stellen vielmehr einen Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel dar.

 

  1. Einwurf einer Betriebskostenabrechnung an Silvester: Ist das noch rechtzeitig?

 Bis wann muss eine Betriebskostenabrechnung zugegangen sein, um die Abrechnungsfrist zu wahren? Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung an Silvester bis 18 Uhr beim Mieter in den Briefkasten wirft? Ja, sagt zumindest das Landgericht Hamburg.

 Hintergrund

Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 am 31.12.2014 um 17:34 Uhr in den Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachzahlung für die Mieterin. Der Vermieter und die Mieterin streiten nun darum, ob diese Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist und die Mieterin die Nachzahlung leisten muss.

 Entscheidung

Das Landgericht entschied, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung 2013 gewahrt hat. Denn der Einwurf in den Briefkasten der Mieterin am Silvestertag um 17:34 Uhr war rechtzeitig, sodass die Abrechnung der Mieterin an diesem Tag auch zugegangen ist.

Die Richter sind der Auffassung, dass bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten bis 18 Uhr eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Auch die Post und deren Konkurrenzunternehmen stellen nicht mehr nur vormittags Briefe und andere Sendungen zu. Silvester ist darüber hinaus kein gesetzlicher Feiertag, selbst wenn an diesem Tag im Einzelfall abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen. Deshalb gilt auch für diesen Tag: Sendungen, die bis 18 Uhr im Briefkasten landen, gelten an diesem Tag als zugestellt. Für die persönlich eingeworfene Post des Vermieters gilt nichts anderes.

Die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag gegen 14:00 oder 15:00 Uhr festzulegen, erscheint dem Gericht als nicht mehr zeitgemäß.

 

  1. Wartung von Rauchmeldern: Können diese auf die Mieter umgelegt werden?

 Rauchwarnmelder können lebensrettend sein. Das hindert Mieter und Vermieter aber nicht daran, regelmäßig darüber zu streiten, wer z. B. die Kosten der Wartung tragen muss. In einem Fall entschied jetzt das Amtsgericht Dortmund, dass die Wartungskosten nur dann als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

 Hintergrund

Die Mieter bewohnen seit 1999 eine Wohnung in Dortmund. Laut Mietvertrag dürfen neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Eine gesonderte Regelung für Rauchmelder ist im Mietvertrag aber nicht enthalten.

Im Verlauf des Mietverhältnisses brachte der Vermieter in der Wohnung Rauchwarnmelder an, die er gemietet hatte. In der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung ist geregelt, dass der Nutzer der Wohnung, also der Mieter, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherstellen muss.

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 stellte der Vermieter die Kosten für die Anmietung und der Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten in Rechnung. Denn seiner Meinung nach darf er die Kosten für Miete und Wartung der Rauchwarnmelder als neue Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Die Mieter weigerten sich jedoch, den auf sie entfallenden Anteil von 54 EUR zu tragen. Ihrer Ansicht nach sind die Anmietkosten nicht umlagefähig, da sie die Anschaffungskosten ersetzen. Da sie laut Bauordnung selbst für die Wartung verantwortlich sind, müssen sie auch nicht für die Wartungskosten aufkommen.

 Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Mieter Erfolg. Das Gericht entschied, dass sie weder die Kosten für die Miete noch für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen müssen.

Zum einen sind die Mietkosten der Rauchmelder nicht umlagefähig, weil sie an die Stelle der Anschaffungskosten treten und deshalb den Kapitalkosten zugeordnet werden. Diese sind aber Sache des Vermieters.

Zum anderen sind aber auch die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar.

Der Mietvertrag enthält zwar eine wirksame Mehrbelastungsklausel. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, neu entstehende Betriebskosten auf einen Mieter umzulegen. Dazu gehören auch die Kosten von Wartungsarbeiten. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Mieter aufgrund der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung dafür verantwortlich, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen. Somit obliegt ihnen auch die Wartung der Rauchmelder.

Die Wartungskosten können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Ohne eine solche Vereinbarung obliegt die Wartungspflicht den Mietern, sodass der Vermieter die Wartungskosten gegenüber den Mietern nicht geltend machen kann.

 

  1. Wohnungseigentum: Für einen Auftrag müssen 3 Angebote eingeholt werden

 Will die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Auftrag vergeben, müssen bei der Beschlussfassung mindestens 3 Alternativangebote vorliegen. Liegen weniger vor, kann der Beschluss angefochten werden.

 Hintergrund

Die Wohnungseigentümer wollten einen Auftrag an einen Hausmeisterdienst vergeben. Dafür holte der Verwalter 2 Alternativangebote ein, die Grundlage für den Beschluss über die Auftragsvergabe in einer Eigentümerversammlung waren. Ein Wohnungseigentümer war jedoch der Ansicht, dass mindestens 3 Alternativangebote hätten vorliegen müssen und erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage.

 Entscheidung

Mit seiner Anfechtungsklage hatte der Wohnungseigentümer Erfolg. Das Gericht entschied, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.

Denn die Wohnungseigentümer können ihren Ermessensspielraum erst durch die Vorlage von Alternativangeboten sachgerecht ausüben. Erst dadurch kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen. Auch treten Schwächen in der Leistungsbeschreibung nur dann zu Tage, wenn Alternativangebote vorliegen. Nach Ansicht der Richter müssen dafür mindestens 3 Angebote vorliegen. So wird es auch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertreten.

Liegen weniger als 3 Angebote vor, überschreiten die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum, der gefasste Beschluss entspricht damit nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

  1. Verzug mit der Zahlung von Hausgeld: Wer kann Schadensersatz verlangen?

 Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes nicht nach, können einzelne Eigentümer keinen Schadensersatz von ihm fordern. Denn der Anspruch auf Hausgeldzahlung steht allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

 Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft blieb ein Wohnungseigentümer Zahlungen von mehr als 14.000 EUR schuldig. Diese resultierten aus bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen. Als Folge konnte die Gemeinschaft das Verwalterhonorar und auch die Kosten für Strom und Wasser nicht zahlen.

Schließlich legte der Verwalter sein Amt nieder. Die Versorger sperrten die Versorgung mit Allgemeinstrom und Wasser.

Ein Eigentümer verlangte von dem Hausgeldschuldner Schadensersatz. Er hatte seine Wohnung vermietet und wegen der Sperrung der Wasserversorgung waren ihm Mieteinnahmen entgangen.

 Entscheidung

Die Schadensersatzklage des Eigentümers hatte keinen Erfolg

Ein Schadensersatzanspruch eines einzelnen Eigentümers setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner des Hausgeldes durch dessen Nichtzahlung eine Pflicht gegenüber dem klagenden Eigentümer verletzt hat. Eine solche Pflicht liegt hier nicht vor, denn der Anspruch auf Hausgeldzahlung steht allein der Eigentümergemeinschaft zu, nicht aber den einzelnen Wohnungseigentümern.

Eine Pflichtverletzung des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses liegt ebenfalls nicht vor. Um die Verletzung von Mitwirkungspflicht ging es hier aber gar nicht, denn die entsprechenden Beschlüsse waren ja gefasst worden.

 

  1. Mieter ist mit Miete im Rückstand: Verwalter muss dies dem Vermieter melden

 Gerät ein Mieter mit den Mietzahlungen in den Rückstand, muss der Mietverwalter den Vermieter darüber zügig informieren und das Mietverhältnis ggf. kündigen. Ansonsten kann der Vermieter vom Verwalter Schadensersatz verlangen.

 Hintergrund

Seit Januar 2014 zahlte die Mieterin trotz mehrerer Mahnungen des Verwalters keine Miete mehr. Schließlich kündigte der Verwalter im Februar 2015 den Mietvertrag wegen der Zahlungsrückstände fristlos. Die Mieterin gab die Wohnung wenige Tage später zurück. Sodann wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Dass sich die Mieterin mit den Mietzahlungen im Rückstand befand, hatte der Vermieter erst im November 2014 erfahren. Er ist der Ansicht, dass der Verwalter den Mietvertrag unverzüglich hätte kündigen müssen, nachdem die Voraussetzungen für eine Kündigung vorgelegen haben. Dann wären nicht so große Zahlungsrückstände entstanden. Deshalb verlangt der Vermieter vom Verwalter Schadensersatz, und zwar insbesondere die Erstattung der entgangenen Mieten für Januar 2014 bis Februar 2015.

 Entscheidung

Das Landgericht entschied, dass der Verwalter dem Vermieter Schadensersatz leisten muss, da er es unterlassen hat, den Vermieter zeitnah vom Zahlungsverzug der Mieterin zu unterrichten und den Mietvertrag zu kündigen. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung reicht es nämlich nicht aus, nur die Mietrückstände anzumahnen. Der Verwalter hätte vielmehr weitere Maßnahmen gegen die Mieterin ergreifen müssen, nachdem diese auf die Mahnungen nicht reagiert hat. Die Richter sind der Ansicht, dass die Mieterin bei einer früher ausgesprochenen Kündigung ebenfalls innerhalb weniger Tage ausgezogen wäre.

Der Vermieter kann als Schadensersatz jedoch nur die entgangene Miete von März 2014 bis Februar 2015 verlangen. Denn der Verwalter hätte frühestens im Februar 2014, also bei einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete, kündigen können.

 

  1. Auf Chefarztbehandlung in der Reha besteht kein Anspruch

 Wer sich als Beamter für wahlärztliche Leistungen entscheidet, sollte wissen: Bei einer Anschlussheilbehandlungen sind diese nicht von der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gedeckt. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht.

 Hintergrund

Ein pensionierter Polizeibeamter unterzog sich nach einem stationären Krankenhausaufenthalt einer Anschlussheilbehandlung in einer entsprechenden Fachklinik. Dort vereinbarte er Wahlleistungen über eine Chefarztbehandlung.

Die Kosten für den Klinikaufenthalt i. H. v. 1.963,92 EUR erstattete das Landesamt für Finanzen dem Beamten komplett. Die Erstattung für die Chefarztbehandlung i. H. v. zusätzlichen 871,48 EUR lehnte das Amt dagegen ab.

 

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Beamte keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Chefarzt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung hat. Nach der Beihilfenverordnung ist zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer Anschlussheilbehandlung zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass Krankenhausbehandlungen beihilfefähig sind. Auch bei einer Anschlussheilbehandlung in Fachklinik für Rehabilitation gibt es beihilfefähige Leistungen. Diese sind in der Beihilfenverordnung jedoch abschließend genannt. Da wahlärztliche Leistungen nicht in der Verordnung aufgezählt sind, sind diese folglich nicht erstattungsfähig.

Die Fürsorgepflicht wird durch die fehlende Erstattung der wahlärztlichen Leistung nicht verletzt, denn die Beihilfenverordnung konkretisiert und begrenzt diese Fürsorgepflicht in zulässiger Weise. Es werden ausreichend Leistungen erstattet und die Begrenzung auf einen Pauschalbetrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erstattung von wahlärztlichen Leistungen.

 

  1. Bekommen Lehrer zu wenig Geld bei einer Klassenfahrt erstattet?

 Geht ein Lehrer auf Klassenfahrt, erhält er einen Teil der Übernachtungskosten ersetzt. Ob eine Erstattung von 16,50 EUR pro Nacht noch ausreichend ist, entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

 Hintergrund

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin. Im Jahr 2013 begleitete sie eine 9. Klasse auf einer mehrtägigen Klassenfahrt. Die Kosten für die Übernachtung betrugen 36,50 EUR pro Nacht. Davon bekam die Lehrerin einen Betrag i. H. v. 16,50 EUR pro Nacht erstattet. Grundlage war der niedersächsische Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006. Die Lehrerin forderte die Erstattung des Differenzbetrages von 20 EUR pro Nacht, da sie den Erstattungsbetrag als zu gering empfand. Sowohl Widerspruch als auch Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

 Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Die Richter entschieden, dass der Klägerin weitere 20 EUR pro Nacht erstattet werden müssen. Zwar ist die pauschale Regelung über die Erstattung von Übernachtungskosten durch das Kultusministerium grundsätzlich zulässig. Jedoch ist der im Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 festgelegte Betrag von 16,50 EUR zu niedrig und entspricht damit nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz. Der veraltete Schulfahrtenerlass ist deshalb nicht mehr anwendbar. Ohne diese Regelung wird geprüft, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen sind. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies bejaht, sodass der Klägerin die kompletten Aufwendungen für die Übernachtung erstattet werden mussten.

 

  1. Privates Sachverständigengutachten: Wann die Kosten erstattet werden können

 Ein privates Sachverständigengutachten muss unmittelbar prozessbezogen und zur Rechtsverfolgung notwendig sein. Ansonsten kann der Auftraggeber die Kosten nicht ersetzt verlangen.

 Hintergrund

Der Kläger hatte als Bauunternehmer für einen Bauherren ein Wohnhaus errichtet. Nach Fertigstellung klagte er noch 36.000 EUR Resthonorar ein. Daraufhin ließ der Bauherr 2 Privatgutachten anfertigen. Damit wollte er nachweisen, dass ein Mangel am Bauwerk bestand und die Arbeiten des Klägers nicht fertiggestellt worden waren.

Im Gegenzug gab der Kläger ebenfalls ein Privatgutachten in Auftrag. Den Prozess gewann der Kläger überwiegend und deshalb wollte er die Sachverständigenkosten i. H. v. 5.000 EUR von der Gegenseite ersetzt bekommen.

 Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof unterlag der Kläger. Die Richter verwiesen auf die gesetzliche Regelung, wonach zwar die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dazu gehört, dass sie die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie notwendig waren. Für die Beurteilung, ob eine solche Notwendigkeit vorliegt, wird auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Maßnahme abgestellt, die die Kosten ausgelöst haben.

Ausnahmsweise gehören die Kosten eines Privatsachverständigengutachtens zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei wegen fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.

Vorliegend besaß der Kläger jedoch eigene Sachkunde. Er war deshalb ohne Weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der durch den Bauherrn eingeholten Gutachten selbst Stellung zu nehmen. Darüber hinausgehende Spezialkenntnisse waren nicht erforderlich.

Der Bauunternehmer kann sich auch nicht auf “Waffengleichheit” berufen. Denn diese wurde durch die vom Bauherrn eingeholten Sachverständigengutachten hergestellt, sodass nun beide Parteien gleichermaßen in der Lage waren, zur Fertigstellung und Mangelhaftigkeit des Bauwerks vorzutragen. Der Bauunternehmer dagegen benötigte kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengutachten des Bauherrn entgegenzutreten.

 

  1. Pflegekosten: Wann die Haushaltsersparnis nicht abgezogen wird

 Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Kosten grundsätzlich um die sog. Hausersparnis. Das muss aber nicht immer so sein, wie ein aktueller Fall des Finanzgerichts Köln zeigt.

 Hintergrund

Der Sohn machte in seiner Steuererklärung Zahlungen i. H. v. 8.733,40 EUR wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese resultierten daraus, dass er für die ungedeckten Heimkosten in Anspruch genommen wurde, da seine Mutter staatliche Hilfe zur Pflege (Heimpflege) erhielt. Die Mutter selbst hatte monatlich Einnahmen aus Renten i. H. v. ca. 1.133 EUR. Die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit waren bei der Mutter erfüllt.

Da sie vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung unterhielt, die im Zuge der Heimunterbringung aufgelöst wurde, kürzte das Finanzamt die vom Sohn angesetzten Kosten um die sog. Haushaltsersparnis. Dies führte dazu, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr steuermindernd auswirkten, da die zumutbare Belastung den nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Betrag überschritten hatte.

 Entscheidung

Mit seiner Klage gegen den Abzug der Haushaltsersparnis hatte der Sohn Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass im vorliegenden Fall keine Haushaltsersparnis von den Kosten, die der Sohn für die Unterbringung seiner Mutter in dem Pflegeheim getragen hat, abgezogen werden darf. Zwar kommt ein Abzug der Haushaltsersparnis in Betracht, wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird. Das gilt jedoch nicht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch des betreffenden Jahres liegen, als auch über dem von der Verwaltung als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert. Die Finanzrichter gehen davon aus, dass es in diesen Fällen an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person fehlt.