Privatbereich
1. Impfung durch Betriebsarzt: Arbeitgeber haftet nicht für Schäden
2. Kirchliche Arbeitgeber: Ist die Forderung einer bestimmten Religionszugehörigkeit diskriminierend?
3. Künstliche Befruchtung: Auch gleichgeschlechtliche Partner dürfen die Kosten steuerlich absetzen
4. Sind Zuschüsse des Arbeitgebers auch bei gleichzeitigem Gehaltsverzicht begünstigt?
5. Durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht Abgabepflicht
6. Entschädigungsklage: Wann beginnt die Klagefrist zu laufen?
7. Heimkosten: Haushaltsersparnis ist für jeden Ehegatten anzusetzen
8. Wie Altverluste aus Kapitalvermögen verrechnet werden können
9. Wohnungseigentum: Jahresabrechnung muss im Beschluss eindeutig bestimmt sein
10. Änderungen am Grundriss und die Schaffung neuer Räume gehen weit über eine Modernisierung hinaus
11. Wann einzelne Wohnungseigentümer selbst tätig werden dürfen
12. Verwaltungskosten dürfen nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden

 

  1. Impfung durch Betriebsarzt: Arbeitgeber haftet nicht für Schäden

 Lässt sich ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsarzt impfen, muss dieser über die möglichen Risiken aufklären. Ein Verstoß kann nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden.

 Hintergrund

Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei dem Arbeitgeber beschäftigt und ließ sich von einer Betriebsärztin gegen Grippe impfen. Nach dem Vertrag zwischen der Ärztin und dem Arbeitgeber hatte der Arbeitgeber ihr die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen. Sie übernahm diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin.

Die Kosten der Grippeschutzimpfung trug der Arbeitgeber. Nach der am 8.11.2011 durchgeführten Impfung behauptete die Klägerin, dass sie einen Impfschaden erlitten hatte. Sie war der Ansicht, dass der Arbeitgeber für den Impfschaden haftet, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Denn wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Die Klägerin fordert deshalb die Zahlung eines Schmerzensgeldes und den Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.

 Entscheidung

Nachdem die Vorinstanzen die Klage bereits abgewiesen hatten, hatte auch die Revision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber der Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden haftet, da er keine Pflichten gegenüber der Beschäftigten verletzt hat. Denn zwischen der Klägerin und dem Arbeitgeber war kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre.

Der Arbeitgeber war auch nicht aufgrund des zwischen ihm und der Angestellten bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Darüber hinaus musste sich der Arbeitgeber auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

 

  1. Kirchliche Arbeitgeber: Ist die Forderung einer bestimmten Religionszugehörigkeit diskriminierend?

 Kirchliche Arbeitgeber verlangen in vielen Fällen als Einstellungsvoraussetzung eine bestimmte Religion der Bewerber. Ob diese Praxis mit der Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union vereinbar ist, prüft derzeit der Europäische Gerichtshof.

 Hintergrund

Eine konfessionslose Sozialpädagogin (FH) hatte sich im November 2012 auf eine befristete Referentenstelle beim diakonischen Werk EKD beworben. Es ging bei der Tätigkeit um eine projektweise Berichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention. In der Stellenausschreibung forderte der Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder der ACK angehörenden Kirche. Nach der ersten Bewerbungssichtung war die Sozialpädagogin noch im Auswahlverfahren, wurde dann aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie fühlte sich aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und klagte vor Gericht deshalb auf eine Entschädigung.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und führte in der Begründung an, dass die ausgeschriebene Referentenstelle wenig mit Religion zu tun hat.

Das Landesarbeitsgericht erkannte dagegen keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer fehlenden Religion und hob das Urteil auf. In der Begründung führte das Gericht aus, dass eine Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gerechtfertigt ist. Das diakonische Werk EKD als kirchlicher Arbeitgeber darf für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine – auch nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentierte – Identifikation mit ihm fordern und deshalb konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen. Der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, wird durch die Union geachtet. Europarechtliche Vorschriften stehen dem also nicht entgegen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin die Frage zur Überprüfung vorgelegt, ob es mit der Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union vereinbar ist, dass kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Religion der Bewerber zur Einstellungsvoraussetzung für eine Stelle machen.

Argumente des Generalstaatsanwalts

Die Religion eines Bewerbers darf bei der Einstellung eigentlich keine Rolle spielen. Deshalb darf ein Arbeitgeber in Vorstellungsgesprächen nicht nach der Religion oder Weltanschauung fragen.

Dagegen durften kirchliche Arbeitgeber bisher ihre Stellen auch nur an Bewerber mit der von ihnen gewünschten Konfession vergeben.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs sieht diese bisherige Praxis der Kirchen kritisch, da diese von jedem Bewerber eine Mitgliedschaft in der Kirche verlangen, und zwar unabhängig von der konkreten Tätigkeit.

Aber auch wenn das Europarecht Autonomie und Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt und Kirchen und religiöse Organisationen damit das Recht haben, Stellenbewerber mit Blick auf Religion oder Weltanschauung ungleich zu behandeln, muss doch das Recht auf Selbstbestimmung gegen das berechtigte Interesse eines jeden Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung abgewogen werden. Dieser darf nicht von vornherein aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen diskriminiert werden. Die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers muss deshalb jeweils im Einzelfall von Gerichten geprüft und gegebenenfalls zurückgewiesen werden. Bei der Abwägung kommt es vor allem auf die genaue Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle an. Das Einstellungskriterium einer Kirchenmitgliedschaft, das unterschiedslos für alle Berufstätigkeiten gilt, können die Kirchen nicht so ohne Weiteres bindend festlegen.

 

  1. Künstliche Befruchtung: Auch gleichgeschlechtliche Partner dürfen die Kosten steuerlich absetzen

 Lässt sich eine empfängnisunfähige Frau mit Spendersamen künstlich befruchten, darf sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd ansetzen. Das gilt auch dann, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

 Hintergrund

Die Klägerin lebte in 2011 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, die zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht eingetragen war. Da sie wegen einer primären Sterilität ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden konnte, ließ sie in einer Klinik in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation (IVF) unter Verwendung von Spendersamen durchführen. Die Klinik unterlag der Kontrolle der dänischen Gesundheitsbehörden. Aufgrund der Behandlung entstanden der Klägerin Kosten von rund 8.500 EUR (Medikamente, Durchführung der IVF, Fahrt- und Übernachtungskosten).

Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an, denn die Maßnahme war nicht entsprechend den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen worden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und argumentierte, dass die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht unmittelbare Folge ihrer Unfruchtbarkeit gewesen, sondern zugleich dadurch begründet war, dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte. Eine Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege war deshalb ausgeschlossen.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und gab der Klägerin in vollem Umfang Recht.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist eine Krankheit. Dementsprechend erkennt der Bundesfinanzhof Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an. Voraussetzung ist, dass diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen der Ärzte vorgenommen wird und die Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Die Behandlung darf also nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen und muss den Richtlinien der Berufsordnungen der Ärzte entsprechen.

Im Fall der Klägerin handelt es sich bei den Aufwendungen der künstlichen Befruchtung um Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Unerheblich war, dass die IVF mit heterologem Samen (Spendersamen) durchgeführt wurde.

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Widerspruch zu den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen. Nach verschiedenen von den Landesärztekammern auf der Grundlage der Musterrichtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion erlassenen Landes-Richtlinien ist eine heterologe Insemination bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, nicht explizit ausgeschlossen. Da es bei Behandlungen, die im Ausland durchgeführt werden, ausreichend ist, wenn die Behandlung zumindest in einem Bundesland hätte vorgenommen werden können, ist es im Streitfall auch unschädlich, dass A sich der Behandlung in Dänemark unterzogen hat.

 

  1. Sind Zuschüsse des Arbeitgebers auch bei gleichzeitigem Gehaltsverzicht begünstigt?

 Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, zu Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung können steuerbegünstigt bzw. steuerfrei sein. Das gilt auch dann, wenn den Zuschüssen ein Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer vorausging.

 Hintergrund

Der Arbeitgeber gewährte aufgrund einer Vereinbarung seinen Mitarbeitern Gehaltsextras, u. a. stellte er Handys bereit und übernahm die laufenden Kosten, zahlte einen Arbeitgeberzuschuss für die Internetnutzung und die Kinderbetreuung und übernahm Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. In der Vereinbarung wurde auch geregelt, dass die Mitarbeiter auf einen bestimmten Betrag des Barlohns verzichten.

Für die Zuschüsse zur Internetnutzung nahm der Arbeitgeber die 25 %ige Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch und für die Fahrtkostenübernahme die 15 %ige Pauschalierung. Die Zuschüsse zur Kinderbetreuung und die Zuschüsse zu den Telefonkosten behandelte der Arbeitgeber als steuerfrei.

Das Finanzamt verweigerte die Steuervergünstigungen bzw. -befreiungen. Seiner Ansicht nach waren insbesondere die Zuschüsse zur Internetnutzung, zu den Fahrtkosten und zur Kinderbetreuung nicht “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” geflossen. Vielmehr liegt eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung vor.

 Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage des Arbeitgebers überwiegend statt.

Die Zuschüsse zur Internetnutzung, zu den Fahrtkosten und zur Kinderbetreuung wurden nach Meinung des Gerichts zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn der Arbeitnehmer hatte im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse. Dies ergab sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Deshalb konnten dafür die lohnsteuerlichen Begünstigungen beansprucht werden.

Unerheblich war für das Finanzgericht, dass der Zuschussgewährung eine Herabsetzung des Lohns vorausgegangen war.

Dagegen waren die Telefonkostenzuschüsse nicht steuerfrei, weil es sich um Barzuschüsse zu privaten Telekommunikationsverträgen der Arbeitnehmer handelte, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht begünstigt sind.

 

  1. Durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht Abgabepflicht

 Wenn das Finanzamt einen Steuerpflichtigen dazu auffordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist er dazu dann gesetzlich verpflichtet. Dementsprechend kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist verschieben.

 Hintergrund

Das Finanzamt hatte den Kläger mit Schreiben v. 20.9.2007 zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2006 bis spätestens 22.10.2007 aufgefordert. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es bei Nichtabgabe zum genannten Termin zur Festsetzung eines Zwangsgeldes berechtigt ist. Der Kläger reichte erst am 30.12.2011 die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte die Bearbeitung der Steuererklärung ab, weil seiner Ansicht nach die Festsetzungsverjährung eingetreten war. Es ging von einer Antragsveranlagung aus.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die 4-jährige Verjährungsfrist infolge der Anlaufhemmung zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung für 2006 im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen war.

Die 4-jährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, beginnt die Festsetzungsfrist allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehen der Steuer folgt.

Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Das Schreiben des Finanzamts vom 20.9.2007 stellte eine solche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dar. Dafür sprach insbesondere der in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf mögliche Zwangsmittel.

Deshalb war die Festsetzungsverjährungsfrist bei Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006 im Jahr 2011 noch nicht abgelaufen.

 

  1. Entschädigungsklage: Wann beginnt die Klagefrist zu laufen?

 Bei Entschädigungsklagen zählt für die Wahrung der 6-monatigen Klagefrist immer der Eingang der Klage beim Bundesfinanzhof.

 Hintergrund

Die Kläger erhoben am 9.11.2016 Entschädigungsklagen beim Bundesfinanzhof. Anlass waren 5 finanzgerichtliche Verfahren, die seit dem 11.3.2013 anhängig waren und für die sie deshalb die Verfahrensdauer für unangemessen ansahen. Die Entschädigungsklagen wurden dem Beklagten am 4.1.2017 zugestellt.

Ein finanzgerichtliches Verfahren zur Umsatzsteuer war nach der Erledigung der Hauptsache durch Kostenbeschluss vom 14.7.2016 beendet worden. In den 4 anderen, ertragsteuerlichen Verfahren wurden die Urteile den Klägern am 18.5.2016 zugestellt und am 20.6.2016 rechtskräftig.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied insbesondere, dass die Entschädigungsklagen zulässig waren. Die 6-monatige Klagefrist war für sämtliche Entschädigungsklagen gewahrt worden. Die 6-Monatsfrist zur Erhebung der Entschädigungsklagen bezüglich der ertragsteuerlichen Verfahren endete am 20.12.2016. Diese Frist hatten die Eheleute gewahrt, weil auf den Klageeingang beim Bundesfinanzhof (9.11.2016), nicht erst auf die Zustellung beim Beklagten (4.1.2017), abzustellen war.

Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 FGO trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit der Erhebung der Klage ein. Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der 6-monatigen Klagefrist in Entschädigungsklagen maßgeblich. Jetzt bestimmt § 66 Satz 2 FGO, dass in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens die Streitsache erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten rechtshängig wird.

Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Für die Klageerhebung wird in der Finanzgerichtsordnung aber unverändert auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage beim Gericht abgestellt. Der Bundesfinanzhof war daher der Auffassung, dass es auch nach der Anfügung der Regelung in § 66 Satz 2 FGO für die Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt.

 

  1. Heimkosten: Haushaltsersparnis ist für jeden Ehegatten anzusetzen

 Wird ein Ehepaar in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht und die bisherige Wohnung aufgelöst, muss von den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Heimkosten die Haushaltsersparnis abgezogen werden – und zwar für jeden Ehegatten.

 Hintergrund

Die Eheleute waren im Streitjahr 2013 seit Mai wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer mit Vorraum und Dusche/WC untergebracht. Der Haushalt der Eheleute wurde am 4.7. aufgelöst. Für die Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten Kosten von rund 28.000 EUR. Diese minderten sie um eine anteilige Haushaltsersparnis und machten den Restbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Haushaltsersparnis setzten sie für 5 Monate (August bis Dezember) mit 5/12 des Unterhaltshöchstbetrags an. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Heimkosten um eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute gekürzt werden muss. Außerdem berechnete es die Haushaltsersparnis taggenau.

Das Finanzgericht wies die Klage der Eheleute ab. Denn seiner Ansicht nach ist ein zweifacher Abzug der Haushaltsersparnis geboten, da die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei gemeinsam in einem Heim untergebrachten Ehegatten höher sind als bei einer Einzelperson.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Ehepaars zurück. Krankheitskosten kommen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung in Betracht, als sie zusätzlich erwachsen. Deshalb ist es gerechtfertigt, Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Heim um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht. Die Haushaltsersparnis schätzen Rechtsprechung und Verwaltung entsprechend dem Unterhaltshöchstbetrag.

Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt untergebracht, ist für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Denn sie sind beide durch den Heimaufenthalt und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten (Miete bzw. Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom und Wasser, Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten) entlastet. Bei Kürzung um nur eine Haushaltsersparnis würde eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung eintreten, da diese Aufwendungen für jeden Ehegatten bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt sind.

 

  1. Wie Altverluste aus Kapitalvermögen verrechnet werden können

 

Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, können mit Altverlusten, auf die der allgemeine Tarif Anwendung findet, verrechnet werden, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird.

 Hintergrund

Die Eheleute erklärten für das Jahr 2009 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für sämtliche Kapitalerträge beantragten sie die Günstigerprüfung. Auf den 31.12.2008 war ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden, der aus Verlusten aus Kapitalvermögen resultierte. Das Finanzamt verrechnete diese Verluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.

Die Eheleute begehrten dagegen die unmittelbare Verrechnung mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen ohne Anwendung der Günstigerprüfung, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt ebenfalls den Argumenten des Finanzamts und entschied, dass die Verrechnung der Altverluste mit den in 2009 erzielten und dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünften nur aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung im Rahmen der tariflichen Steuer erfolgen konnte. Die unmittelbare horizontale Verrechnung der Altverluste mit den dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünften war dagegen nicht möglich.

Verluste aus tariflich besteuerten Einkünften können nicht mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, verrechnet werden. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall festgestellte Altverluste aus Kapitalvermögen vorliegen. Denn auch in diesem Fall ist erforderlich, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden positiven Kapitaleinkünfte im ersten Schritt zu tariflich besteuerten Einkünften werden. Erst danach können sie mit den tariflich zu besteuernden Altverlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine direkte Verrechnung der festgestellten Altverluste mit den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften scheidet aus.

 

  1. Wohnungseigentum: Jahresabrechnung muss im Beschluss eindeutig bestimmt sein

 Gibt es von einer Jahresabrechnung mehrere Versionen, müssen die Wohnungseigentümer in ihrem Genehmigungsbeschluss eindeutig erkennen lassen, welche Version beschlossen wurde. Ansonsten ist die Genehmigung anfechtbar.

 Hintergrund

Mit Schreiben vom 10.6.2016 hatte die Verwaltung die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 27.6.2016 geladen. Der Einladung beigefügt war die auf den 2.6.2016 datierte Hausgeldabrechnung 2014 und die auf den 7.6.2016 datierte Hausgeldabrechnung 2015.

Mit Schreiben vom 16.6.2016 teilte die Verwaltung mit, dass ihr in der Abrechnung 2014 ein Fehler unterlaufen war und übersandte korrigierte Seiten, die die Eigentümer gegen die fehlerhaften Seiten austauschen sollten.

In der Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss die Jahresabrechnung 2014 vom 2.6.2016 und die Jahresabrechnung 2015 vom 9.6.2017.

Gegen den Beschluss wenden sich Wohnungseigentümer mit ihrer Klage.

 Entscheidung

Das Amtsgericht gab der Klage statt und Entschied, dass die Genehmigungen der Jahresabrechnungen 2014 und 2015 nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend, da sie nicht hinreichend bestimmt sind. Zwar wurden in den Beschlüssen die Abrechnungen mit Datum bezeichnet. Allerdings ist nicht klar, über welche Dokumente genau abgestimmt wurde.

Wenn verschiedene Versionen einer Abrechnung vorliegen, wie dies bei der Abrechnung 2014 aufgrund der Korrektur der Fall war, darf der Genehmigungsbeschluss keinen Zweifel lassen, auf welches konkrete Dokument er sich bezieht. Das war hier nicht der Fall. Aus dem protokollierten Beschluss muss sich zweifelsfrei ergeben, welche Version mit welchem Inhalt beschlossen wurde. Es gibt keine Vermutung, dass beim Fehlen genauerer Angaben eine bestimmte Fassung beschlossen wurde. In der Beschlussfassung wurde zwar das Abrechnungsdatum 2.6.2016 genannt. Durch die nachträgliche Korrektur eines Teils der Abrechnung ist jedoch nicht objektiv erkennbar, über welche Version letztlich abgestimmt worden ist.

Das gilt auch für die Jahresabrechnung 2015. Der den Eigentümern übersandte Entwurf trug das Datum 7.6.2016, während ausweislich des Protokolls die Abrechnung vom 9.6.2016 genehmigt wurde. Auch wenn es eine Abrechnung vom 9.6.2016 nicht gab, bleibt unklar, welche Version Gegenstand der Beschlussfassung war.

 

  1. Änderungen am Grundriss und die Schaffung neuer Räume gehen weit über eine Modernisierung hinaus

 Sind bauliche Maßnahmen so umfangreich, dass sie den Charakter der Mietsache grundlegend verändern, handelt es sich dabei nicht mehr um Modernisierungsmaßnahmen. Die Folge: Der Mieter muss diese nicht dulden.

 Hintergrund

Das Mietverhältnis über ein Reihenhaus bestand seit 1986. Die monatliche Kaltmiete betrug 460 EUR. Die Vermieterin hatte angekündigt, umfangreiche bauliche Maßnahmen durchführen zu wollen. Diese reichten von einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte, über neue Fenster, eine neue Heizung, Ausbau der Bäder und des Dachbodens bis hin zur Errichtung einer Terrasse und eines Wintergartens, Durchbruch und Abriss von Wänden. Sogar das Bodenniveau sollte abgesenkt und eine neue Treppe eingebaut werden. Dazu kamen noch diverse Instandsetzungsmaßnahmen an Klingel, Schlössern, Wasserleitungen usw.

Die Kaltmiete sollte sich infolge der Maßnahmen auf 2.150 EUR monatlich erhöhen.

Die Vermieterin verlangt von den Mietern die Duldung der genannten Baumaßnahmen. Die Mieter weigern sich, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied eindeutig zugunsten der Mieter. Diese müssen die Bauarbeiten weder als Erhaltungs- noch als Instandsetzungsmaßnahmen dulden.

Denn bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen, die von den Mietern geduldet werden müssen. Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.

Die im vorliegenden Fall geplanten Maßnahmen waren jedoch so weitreichend, dass sie den Charakter der Mietsache grundlegend verändert hätten. Sie sollten dazu führen, dass das Reihenhaus unter Veränderung seines Grundrisses weitere Räume und einen anderen Zuschnitt der Wohnräume und des Bads erhält. Solch weitreichende Maßnahmen sind nach der Verkehrsanschauung keine bloße Verbesserung der Mietsache im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache oder einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.

In Ausnahmefällen kann eine Duldungspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen. Hierfür bestanden im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.

 

  1. Wann einzelne Wohnungseigentümer selbst tätig werden dürfen

 Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Geltendmachung von Ansprüchen nicht an sich gezogen hat, dürfen auch einzelne Wohnungseigentümer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum selbst geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Ansprüche gegen einen außerhalb der Gemeinschaft stehenden Dritten richten.

 Hintergrund

Das Grundstück des Nachbarn ist über einen Weg erreichbar, der teilweise über das Grundstück zweier Wohnungseigentümer führt. Der Weg ist durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert. Der Nachbar hatte auf diesem Weg u. a. eine Holzwand, eine Gartenbank und Pflanzkübel aufgestellt. Die beiden Wohnungseigentümer verlangen die Entfernung dieser Gegenstände, und zwar soweit sie sich auf dem ihnen gehörenden Bereich des Zugangswegs befinden.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die Eigentümer ihrer Ansicht nach nicht befugt waren, den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch selbst geltend zu machen. Dieser steht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, nur diese hätte klagen können, da es sich um eine Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum handelt und sich der Anspruch zudem gegen einen Dritten richtet, der nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kam zu einem anderen Ergebnis und entschied, dass die einzelnen Eigentümer befugt waren, den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch selbst gegen den Nachbarn geltend zu machen.

Für diesen Anspruch besteht keine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis. Das gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer richtet, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.

Damit dürfen die Wohnungseigentümer den Anspruch selbst verfolgen, solange die Gemeinschaft die Verfolgung nicht per Beschluss an sich gezogen hat – was hier nicht der Fall war.

 

  1. Verwaltungskosten dürfen nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden

 Da Verwaltungskosten nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören, ist eine Vereinbarung über die Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale unwirksam.

 Hintergrund

In einem Formularmietvertrag hatten die Vermieterin und der Mieter einer Wohnung als “Miete nettokalt” einen Betrag von 1.500 EUR vereinbart. Dazu kam noch eine Verwaltungskostenpauschale von rund 35 EUR und Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten.

Nachdem der Mieter von Juli 2015 bis Januar 2017 die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 601,65 EUR gezahlt hatte, verlangte er diesen Betrag nun von der Vermieterin zurück. Der Mieter hält die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag für unwirksam. Die Vermieterin ist der Ansicht, dass die Verwaltungskostenpauschale Bestandteil der Nettomiete ist, auch wenn sie gesondert genannt wird.

 Entscheidung

Das Landgericht gab dem Mieter recht und verurteilte die Vermieterin dazu, die pauschal gezahlten Verwaltungskosten zurückzuzahlen. Die entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

Bei der Wohnraummiete kann nämlich der Vermieter über die Grundmiete hinaus nur Betriebskosten pauschal oder abrechnungspflichtig auf den Mieter umlegen, nicht aber Verwaltungskosten oder andere Kostenarten. Verwaltungskosten gehören nach der Betriebskostenverordnung nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Die Nettokaltmiete ist im Mietvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Verwaltungskosten sollen zusätzlich geschuldet werden. Zudem geht die Kalkulation der Kaution von der bezifferten Nettomiete aus und berücksichtigt die Verwaltungskosten nicht.