Privatbereich
1. Zu viel des Guten: Wenn das Arbeitszeugnis zu positiv formuliert ist
2. Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen
3. Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden
4. Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?
5. Austausch einer Herdplatte: Mieter muss das dulden
6. Wer zur Instandhaltung verpflichtet ist, muss auch die Kosten tragen
7. Bausparverträge dürfen von der Bausparkasse gekündigt werden
8. Bäume fällen: Vermieter muss Kosten selber tragen
9. Sondereigentum: Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich
10. Wirksam oder nicht wirksam: Was gilt bei einer fehlerhaften, aber richtig verstandenen Widerrufsbelehrung?
11. Teilnehmer an illegalen Autorennen wegen Mordes verurteilt
12. Rabeneltern: Wann Kinder von der Unterhaltspflicht befreit sind
13. 1 %-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen
14. Auffahrunfall in der Waschanlage: Wer haftet?

 

  1. Zu viel des Guten: Wenn das Arbeitszeugnis zu positiv formuliert ist

 

Arbeitnehmer fordern vor Gericht häufig ein besseres Arbeitszeugnis vom ehemaligen Arbeitgeber ein. Aber eine Klage, weil das Arbeitszeugnis zu gut ausgefallen ist? Eigentlich kaum vorstellbar, doch musste sich ein Landesarbeitsgericht mit einem solchen Fall auseinandersetzen.

 

Hintergrund

In dem strittigen Arbeitszeugnis hatte sich die Arbeitgeberin grundsätzlich an den Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers gehalten. Die durchweg sehr guten Bewertungen steigerte sie teilweise noch durch Begriffe wie “äußerst”, “extrem” und “hervorragend”. Die Formulierung “Wir bewerten ihn mit sehr gut” ersetzte sie durch “Wenn es bessere Noten als ’sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen”. Als Schlussformel wählte die Arbeitgeberin nicht das übliche Bedauern, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, sondern den Satz “was wir zur Kenntnis nehmen”.

Der Arbeitnehmer beantragte vor Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil die Arbeitgeberin aus seiner Sicht ihre Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht erfüllt hatte. Die von ihr vorgenommenen Änderungen ziehen den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag.

 

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin war ohne wichtigen Grund von dem formulierten Vorschlag des Arbeitnehmers abgewichen. Die übertrieben gute Beurteilung ließ erkennen, dass sie nicht ernst gemeint war. Spätestens bei der Schlussformel wird klar, dass es sich um Ironie handelt und die Arbeitgeberin tatsächlich keinerlei Bedauern über den Weggang ihres Mitarbeiters verspürt.

 

 

  1. Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen

 

Eine gute Nachricht für alle, die sich ein Arbeitszimmer teilen müssen: Ab sofort kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten geltend machen. Der Höchstbetrag muss nicht mehr aufgeteilt werden, sondern gilt für jeden Nutzer.

 

Hintergrund

X und L wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer nutzten sie gemeinsam, und zwar X zu 25 % und L zu 75 %. X übernahm für seinen Arbeitgeber auch mit Schreibarbeiten verbundene Bereitschaftsdienste, die er zu Hause erledigte. Im Jahr 2007 leistete X 5 Wochen Bereitschaftsdienst. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR jedoch nicht an. Das Finanzgericht ließ die Kosten zwar grundsätzlich zum Abzug zu, kürzte den Höchstbetrag jedoch entsprechend dem Nutzungsanteil und der tatsächlichen Nutzung auf schließlich 31,25 EUR (25 % von 1.250 EUR, davon 10 %).

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wich in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entschied, dass jedem Nutzer eines häuslichen Arbeitszimmers jeweils der volle Höchstbetrag zustehen kann. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. Bei hälftigen Miteigentümern oder Mitmietern sind die Kosten zur Hälfte als für Rechnung des anderen Partners aufgewendet anzusehen.

Bei dem von X und L gemeinsam genutzten Zimmer handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. X musste seinen Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume ableisten, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Eine zeitanteilige Kürzung ist hier nicht vorzunehmen, da X das Zimmer nur zeitweise mangels Aufträgen nicht nutzt. Denn entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer tatsächlich vorhält. Zeiten der Nichtnutzung dürfen also nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den tatsächlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es deshalb nicht an. Insbesondere ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag kann also von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt.

 

Hinweis

An der bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bundesfinanzhof den Höchstbetrag bei mehreren Nutzern nur einmal gewährte, wird nicht mehr festgehalten. Der Höchstbetrag gilt jetzt personenbezogen, nicht mehr objektbezogen.

 

  1. Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden

 

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, darf jeder die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof ändert in diesem Punkt seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.

 

Hintergrund

Die Kläger nutzten als Lehrer gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes Arbeitszimmer. Dieses hatte eine Größe von ca. 26 qm. Das Haus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die Kosten für das Arbeitszimmer lagen bei ca. 2.800 EUR jährlich.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur einmal Kosten in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR und teilte diesen hälftig auf die Kläger auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, denn der Höchstbetrag gilt objektbezogen und nicht personenbezogen. Deshalb kann für das Arbeitszimmer der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass jeder der Nutzenden seine Kosten einkünftemindernd geltend machen kann. Als Lehrer stand den Klägern kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten erfüllt waren.

Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der Richter der gesetzliche Wortlaut. Denn die Abzugsverbote knüpfen an die Betriebsausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen an, dessen Gewinn sie nicht mindern dürfen. Das Gesetz stellt also personenbezogen auf die Ausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen ab und nicht auf das Objekt der Abzugsbeschränkung. Die Objektbezogenheit der Regelung betrifft nur die Frage, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zusteht.

 

  1. Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

 

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen und ist dieses höher als der Wert der Privatnutzung, kann der übersteigende Betrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Hintergrund

X durfte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen. Dafür leistete er ein monatliches Nutzungsentgelt von 502 EUR (= 6.033 EUR im Jahr). Nach dem Fahrtenbuch, das X führte, ergaben sich Gesamtkosten des Fahrzeugs von 12.623 EUR. Der Anteil der Privatfahrten sowie der Fahrten Wohnung/Arbeit lag bei 35 % (4.467 EUR).

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten es ab, das Nutzungsentgelt, das über den geldwerten Vorteil hinausging, steuermindernd anzuerkennen.

 

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten des X und wies seine Revision als unbegründet zurück. Das gezahlte Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils. Der geldwerte Vorteil war hier mit 0 EUR zu bewerten, weil das Nutzungsentgelt höher war als der Wert des geldwerten Vorteils. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils ist nicht möglich, denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit an Arbeitslohn.

Es liegen auch keine negativen Einnahmen vor, da das Nutzungsentgelt gezahlt wird, um den geldwerten Vorteil überhaupt erst zu erlangen. Auch fehlt es an einem relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn die Zahlung dient, soweit sie das Nutzungsentgelt übersteigt, nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken.

Das Nutzungsentgelt stellt auch keine Werbungskosten dar. Es mindert auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil und kann deshalb nicht nochmals als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Für den übersteigenden Betrag scheidet ein Werbungskostenabzug ebenfalls aus, weil keine berufliche Veranlassung vorliegt. Denn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nur, weil es Voraussetzung für die private Nutzung ist.

 

  1. Austausch einer Herdplatte: Mieter muss das dulden

 

Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters muss der Mieter dulden. Dazu gehört auch der Austausch eines Elektroherds mit Kochplatten gegen einen Herd mit Cerankochfeld.

 

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung wollte den Elektroherd in der Küche austauschen und kündigte dies der Mieterin schriftlich an. Auf eine Modernisierungsmieterhöhung verzichtete die Vermieterin ausdrücklich.

Trotzdem weigerte sich die Mieterin, den Herd austauschen zu lassen. Denn sie befürchtete, dass die Vermieterin danach wegen des erhöhten Wohnwerts eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt.

 

Entscheidung

Vor Gericht bekam die Vermieterin recht. Die Mieterin muss also den Austausch des alten Elektroherds gegen einen modernen Herd mit Cerankochfeld dulden. Denn es liegt eine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung und damit eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme vor.

Die Modernisierungsmaßnahme wurde von der Vermieterin ausreichend angekündigt. Zudem hatte sie auf eine Modernisierungsmieterhöhung verzichtet.

 

  1. Wer zur Instandhaltung verpflichtet ist, muss auch die Kosten tragen

 

Wird einem Sondereigentümer eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, ist er im Zweifel dazu verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss. An der vor der Wohnung liegenden Fläche einschließlich der dort befindlichen Terrassen besteht ein Sondernutzungsrecht. Die Teilungserklärung sieht vor, dass der Kläger als berechtigter Sondereigentümer für die Instandhaltung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen verantwortlich ist.

In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Eigentümer die Erweiterung und Errichtung von Terrassen auf den Sondernutzungsflächen und beschlossen, dass die Sondernutzungsberechtigten die Kosten der Herstellung und künftigen Instandhaltung tragen müssen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beschluss nichtig ist, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlusskompetenz hatte, um über Folgekosten von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zu entscheiden.

 

Entscheidung

Das Gericht entschied jedoch, dass der Beschluss wirksam ist. Denn zum einen ändern sie die Sondernutzungsrechte nicht, weder hinsichtlich des räumlichen Zuschnitts noch des Nutzungszwecks.

Zum anderen hatte die Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz, da es um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ging.

Auch durften die Eigentümer beschließen, dass die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten die Kosten für die beabsichtigten Maßnahmen und auch die Folgekosten tragen müssen. Sie waren ohnehin nur deklaratorischer Natur, denn die Regelung in der Teilungserklärung, dass die Sondernutzungsberechtigten für die Pflege ihrer Sondernutzungsflächen verantwortlich sind, bezieht sich nicht nur auf bei der Teilung schon vorhandene, sondern auch auf später hinzukommende Anlagen. Daraus ergibt sich auch, dass sie die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung neuer oder geänderter Anlagen im Bereich der Sondernutzungsflächen selbst tragen müssen.

 

  1. Bausparverträge dürfen von der Bausparkasse gekündigt werden

 

Alte Bausparverträge waren bisher wegen der hohen Zinsen äußerst beliebt. Doch die Bausparer müssen sich darauf gefasst machen, dass die Bausparkasse diese Verträge kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie das auch.

 

Hintergrund

In einem Fall hatte eine Kundin 1978 einen Bausparvertrag über umgerechnet 20.451,68 EUR geschlossen, der seit April 1993 zuteilungsreif war. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag zum 24.7.2015.

In einem anderen Fall bestanden seit 1999 2 Bausparverträge über insgesamt 102.258,38 EUR. Mehr als 10 Jahre, nachdem diese zuteilungsreif waren, kündigte die Bausparkasse die Verträge.

A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelregelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass in beiden Fällen die Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse wirksam waren.

Während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens werden die Rollen getauscht.

Nach dem Gesetz besteht für jeden Darlehensnehmer die Möglichkeit, nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des Darlehens den Vertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht war im vorliegenden Fall gegeben. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrags das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Danach sind Bausparverträge im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.

 

  1. Bäume fällen: Vermieter muss Kosten selber tragen

 

Das Fällen von Bäumen ist Sache des Vermieters. Die Kosten dafür muss er selber tragen und darf sie nicht auf die Mieter umlegen.

 

Hintergrund

Die Vermieterin hatte einen 65 Jahre alten morschen Baum fällen lassen. Dafür entstanden Kosten von 2.220 EUR, die die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung als Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umlegte. Die Mieter sind dagegen der Ansicht, bei den Baumfällkosten handelt es sich um keine umlagefähigen Kosten der Gartenpflege, sondern um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.

 

Entscheidung

Die Klage der Mieter hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Baumfällung keine umlagefähigen Kosten der Gartenpflege sind.

Betriebskosten sind nur solche Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Nicht zu den Betriebskosten gehören deshalb die Aufwendungen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Das Fällen eines Baums gehört auch nicht zu den Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen. Denn bei diesen Pflegekosten muss es sich um laufende Kosten für den bestimmungsgemäßen Grundstücksgebrauch handeln. Baumfällkosten entstehen aber nicht laufend.

 

  1. Sondereigentum: Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich

 

Es ist Sache des jeweiligen Sondereigentümers, dass das Sondereigentum die bauordnungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Der Nachweis, dass genug Stellplätze vorhanden sind, obliegt dagegen allen Eigentümern gemeinsam.

 

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus der Klägerin und dem Beklagten. Das Haus hat 3 Einheiten. Die Klägerin ist Sondereigentümerin der Wohnung im 1. Obergeschoss (Einheit Nr. 2), der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss (Einheit Nr. 1) sowie im Dachgeschoss (Einheit Nr. 3).

Einheit Nr. 3 ist in der Teilungserklärung als “Wohnung” bezeichnet, die Nutzung als Wohnung ist jedoch bauordnungsrechtlich nicht genehmigt. Der Beklagte möchte diese als Wohnung nutzen und stellte einen Bauantrag. Die Stadt forderte u. a. einen Standsicherheits- und einen Brandschutznachweis sowie einen Pkw-Stellplatznachweis.

Aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung sollte der Beklagte klären lassen, welche Sanierungsmaßnahmen am Haus durchgeführt werden müssen, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Die Kosten für die entsprechenden Fachleute sollte die Gemeinschaft tragen. Da kein Stellplatz geschaffen werden kann, wurde beschlossen, einen Ablöseantrag zu stellen, dessen Kosten die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile tragen.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen eine Kostenbeteiligung.

 

Entscheidung

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Kosten für die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Gemeinschaftseigentum müssen die Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen. Das gilt auch für die Kosten der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen. Eine abweichende Kostenregelung wurde hier nicht beschlossen, sodass der Beschluss insoweit Bestand hat.

Er ist jedoch nichtig, soweit er sich auf das Sondereigentum bezieht. Denn grundsätzlich ist es Sache des jeweiligen Sondereigentümers, bauordnungsrechtliche Vorgaben, die sein Sondereigentum betreffen, auf eigene Kosten zu erfüllen. Eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer besteht hier generell nicht.

Die beschlossene Kostenregelung bezüglich des Ablösebetrags für einen Stellplatz ist nicht zu beanstanden, da sie der gesetzlichen Kostenregelung entspricht. Insoweit handelt es sich ebenfalls um Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

 

  1. Wirksam oder nicht wirksam: Was gilt bei einer fehlerhaften, aber richtig verstandenen Widerrufsbelehrung?

 

Eine falsche Widerrufsbelehrung bleibt falsch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer diese richtig verstanden hat. Es zählt ausschließlich die Textform.

 

Hintergrund

Die Parteien schlossen im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Vertrag wurde in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Bank sowie der Kläger gemeinsam unterschrieben (Präsenzgeschäft). Eine Widerrufsbelehrung war beigefügt und hatte diesen Wortlaut: “Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.”

Im Jahr 2014 wollten die Kläger die Immobilie verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Bank verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. knapp 4.600 EUR. Die Kläger zahlten diese unter Vorbehalt. Kurz darauf widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Widerrufsbelehrung in Textform unzureichend deutlich formuliert. Sie konnte so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, und das unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Klägers.

Ob der jeweilige Verbraucher die Belehrung stillschweigend richtig verstanden hat, spielt keine Rolle. Der Verbraucher war hier zwingend in Textform über den Fristenlauf zu belehren. Im Ergebnis war deshalb auch nach Jahren noch ein Widerruf möglich.

 

 

 

  1. Teilnehmer an illegalen Autorennen wegen Mordes verurteilt

 

Wird bei einem illegalen Straßenrennen ein Mensch getötet, können die Teilnehmer nicht mehr mit vergleichsweise milden Strafen rechnen. Ein Gericht hat 2 Fahrer wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

 

Hintergrund

Die beiden Angeklagten hatten sich spontan zu einem Autorennen in der Stadt verabredet. Mit einer Geschwindigkeit bis zu 170 km/h überfuhren sie dabei mehrere rote Ampeln. An einer Einmündung kollidierte das Fahrzeug eines Angeklagten mit einem Jeep so schwer, dass dessen Fahrer noch am Unfallort verstarb.

 

Entscheidung

Das Gericht verurteilte die Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Eine fahrlässige Tötung schlossen die Richter aus. Denn die Angeklagten hatten gewusst, dass ein Rennen in der Stadt mit Geschwindigkeiten bis zu 170 km/h tödliche Folgen für andere Verkehrsteilnehmer haben kann. Zwar haben sie den Tod anderer Personen nicht beabsichtigt, aber mögliche tödliche Folgen für andere Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen.

Eine Verurteilung wegen einfachen Totschlags kam jedoch nicht in Betracht. Denn nach der Wertung des Gerichts hatten die Angeklagten ihre Fahrzeuge als gemeingefährliche Werkzeuge eingesetzt und damit ein Mordmerkmal erfüllt, indem sie mit ihren Fahrzeugen eine hohe Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer und Passanten in Gefahr gebracht haben. Es blieb mehr oder weniger dem Zufall überlassen, wie viele Menschen konkret in Lebensgefahr geraten.

Entscheidend war für das Gericht auch die Tatsache, dass die Angeklagten ihre Fähigkeiten als Autofahrer erheblich überschätzten und verkehrsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten waren.

 

  1. Rabeneltern: Wann Kinder von der Unterhaltspflicht befreit sind

 

Werden die Eltern im Alter oder bei Krankheit bedürftig, sind grundsätzlich die erwachsenen Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Hat sich jedoch ein Elternteil selber nie um sein Kind gekümmert und keinen Unterhalt gezahlt, kann er später selbst keine Unterhaltsleistungen einfordern.

 

Hintergrund

Der Vater hatte über einen Zeitraum von 6 Jahren seiner bedürftigen Tochter jegliche Unterhaltszahlung verweigert. Er vermied bewusst jegliche Aufnahme einer ihm möglichen Erwerbstätigkeit, obwohl er arbeitsfähig war. Nach der Trennung wollte er weder mit seiner Exfrau noch mit der Tochter etwas zu tun haben. Der Vater lehnte darüber hinaus jeglichen Kontakt mit ihr ab, abgesehen von 2 Ausnahmen.

Später verlangte der Vater wegen eigener Bedürftigkeit von seiner Tochter Unterhalt. Die Tochter lehnte dies jedoch ab.

 

Entscheidung

Vor Gericht hatte der Vater keinen Erfolg. Die Richter werteten sein bisheriges Verhalten gegenüber seiner Tochter als grob rücksichtslos und schlossen damit einen möglichen Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit aus. Der Vater hatte nicht nur seine väterlichen Pflichten grob verletzt, sondern den Kontakt aus eigener Initiative nachhaltig abgebrochen und sein Kind nicht nur wirtschaftlich, sondern auch emotional allein gelassen. Darüber hinaus war er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und hatte seiner Tochter keinen Unterhalt geleistet. Damit hatte er jegliche väterliche Verantwortung über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren unterlassen.

Das Verhalten des Vaters führte deshalb zu einem Ausschluss jeglichen Unterhaltsanspruchs, weil sich die Anerkennung einer Zahlungspflicht unter Berücksichtigung des väterlichen Verhaltens als grob unbillig erweisen würde.

 

 

 

  1. 1-%-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen

 

Trägt der Arbeitnehmer Kosten seines Dienstwagens selbst, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch bei der 1-%-Regelung (Rechtsprechungsänderung).

 

Hintergrund

Der Arbeitgeber überließ A einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 52.300 EUR) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Benzinkosten i. H. v. insgesamt 5.600 EUR trug A, die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Er ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung mit 523 EUR monatlich (= 6.276 EUR im Jahr). In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte A die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug jedoch nicht. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des A statt.

 

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts war erfolglos. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann ebenfalls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers.

Die von A getragenen Benzinkosten sind jedoch nicht als Werbungskosten, sondern wie bereits dargestellt bereits auf der Einnahmeseite vorteilmindernd zu berücksichtigen.

 

  • Auffahrunfall in der Waschanlage: Wer haftet?

 

Wer von hinten auffährt, ist meistens Schuld. Aber gilt das auch bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße, wenn der Vordermann diese nicht rechtzeitig verlässt? Und wer ist für den entstandenen Schaden verantwortlich?

 

Hintergrund

In einer Waschstraße befanden sich 3 Autos. Das erste war bereits vom automatischen Förderband geschoben worden, konnte die Waschanlage aber nicht verlassen, weil der Motor nicht ansprang. Das zweite Auto bremste, um nicht aufzufahren. Das dritte Auto schließlich wurde auf das zweite geschoben, das dadurch beschädigt wurde.

Der Kläger, der Eigentümer des zweiten Fahrzeugs, verlangt Ersatz seines Schadens.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg, der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des gesamten Schadens, der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs entstanden ist.

Für das erste Auto war nämlich der automatisierte Waschvorgang bereits beendet, es hatte das Förderband der Waschstraße verlassen und befand sich wieder im Verkehrsraum und damit “im Betrieb”. Dadurch, dass der Motor nicht gestartet wurde, stellte das Auto also eine Gefahr für die nachfolgenden Fahrzeuge dar. Damit sah das Gericht das Tatbestandsmerkmal “bei Betrieb des Kraftfahrzeugs” als gegeben an.

Eine Mithaftung des Klägers konnte das Gericht nicht erkennen. Denn sein Auto befand sich nicht im Betrieb, da es sich zum Unfallzeitpunkt noch im automatisierten Waschvorgang befand.