Mandantenbrief Recht September 2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2015:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

| Am 31.7.2015 ist die Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen im Bundesanzeiger verkündet worden. Sie tritt am 1.8.2015 in Kraft. Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird dafür aufgehoben. |

Mit der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung wird die Einkommensschwelle von 2.958 EUR dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits früher entfällt. Es reicht aus, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 EUR brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

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Aktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel

| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können. |

Die Richtlinie der EU wird 1:1 umgesetzt. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte:

  • Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bleiben künftig bereits dann erhalten (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat. Bislang betrug die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben. Das kann zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.
  • Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen gleich behandelt werden. Beschäftigte müssen also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet.
  • Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.

Die neuen Regelungen sollen am 1.1.18 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.

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Arbeitszeugnis: Arbeitszeugnis muss frei von Rechtschreibfehlern sein

| An Arbeitszeugnisse sind allgemeine Anforderungen zu stellen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis fordern, das den Anforderungen entspricht. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass durch die äußere Form des Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen distanziere. So müsse zum Beispiel das Zeugnis auf einem Firmenbogen erteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt und im Geschäftsleben benutzt. Außerdem dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.

Im vorliegenden Fall verpflichtete das LAG den Arbeitgeber, das Zeugnis neu auszustellen. Dabei musste er zwei Anforderungen berücksichtigen:

  • Zum einen darf auf dem Geschäftsbogen, der für das Zeugnis genutzt wird, das Adressfeld nicht ausgefüllt sein. So wird ein eventueller Hinweis auf einen vorherigen Streit der Parteien vermieden.
  • Zum anderen muss das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern sein. Diese lassen im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche offenbaren.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 21.10.14, 12 Ta 375/14, Abruf-Nr. 178285 unter www.iww.de.

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Betriebliche Altersversorgung: Eine Spätehenklausel in der Hinterbliebenenversorgung ist unwirksam

| Eine Spätehenklausel in der Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist daher unwirksam. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit um eine Hinterbliebenenversorgung. Geklagt hatte die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters des beklagten Arbeitgebers. Dem Mann waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“. Danach ist zusätzliche Voraussetzung für den Bezug der Witwen-/Witwerrente, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht. Die Ehe war erst Ende 2008 geschlossen worden. Der Arbeitgeber weigerte sich aus diesem Grund, an die Witwe eine Witwenrente zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Witwe hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter erklärten die Spätehenklausel für unwirksam. Der verstorbene Ehemann wurde durch die Spätehenklausel unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Die Benachteiligung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt (AGG). Sie kann auch nicht gerechtfertigt werden. Das AGG lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zwar Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Das Gesetz erfasst aber, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung. Nicht erfasst wird die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach dem AGG nicht vor. Die Spätehenklausel führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Sie ist daher unwirksam.

Quelle | BAG, Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13, Abruf-Nr. 145143 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen

| Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. |

Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und den beklagten Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 EUR verurteilt. Der Arbeitgeber hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren für unwirksam erklärt. Die Klägerin hatte dem Arbeitgeber nämlich gleich nach der Kündigung mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Dabei hatte sie auch den Mutterpass vorgelegt. Der Arbeitgeber hatte trotzdem keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt. Einige Monate später kündigte er erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Es erklärte auch die erneute Kündigung für unwirksam. Zudem muss der Arbeitgeber eine Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zahlen. Er habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 8.5.2015, 28 Ca 18485/14, Abruf-Nr. 145150 unter www.iww.de.

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Baurecht


Nachbarrecht: Kein Beseitigungsanspruch bei Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

| Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht immer die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen. |

Das mussten sich die Eigentümer eines Einfamilienhauses vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Ihr 10 mal 10 m großer, nach Süden ausgerichteter Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangen, dass diese Bäume beseitigt werden. Die Bäume würden den Garten vollständig verschatten. Er eigne sich daher weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Der BGH hat dieses Urteil heute bestätigt. Ein Beseitigungsanspruch setze voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt werde. Daran fehle es. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Das ist seit Langem in der Rechtsprechung entschieden.

Allerdings könne das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen beeinträchtigt werden. Das sei dann der Fall, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume beträgt der vorgeschriebene Abstand 4 m. Dieser Abstand sei hier gewahrt.

Es besteht auch kein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dieser komme mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setze voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Das sei hier nicht der Fall. Die Gartenfläche werde nicht ganzjährig vollständig verschattet. Zudem sei bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten werde. Umso mehr trete in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen besondere Aufgaben zu erfüllen hätten. Sie sollen die Luft verbessern, Naherholungsräume schaffen und als Rückzugsort für Tiere dienen. Das erfordere gerade auch große Bäume, die auf vielen privaten Grundstücken aus Platzgründen oft nicht angepflanzt werden könnten. Das Grundstück der Kläger liege am Rande einer öffentlichen Grünanlage. Der damit verbundene Schattenwurf ist daher Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2015, V ZR 229/14, Abruf-Nr. 145151 unter www.iww.de.

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Baumangel: Bauherr muss nachweisen, dass Kosten für Mängelbeseitigung notwendig waren

| Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, muss er nachweisen, dass die durchgeführten Maßnahmen für die Mängelbeseitigung notwendig waren. |

Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

Quelle | BGH, Urteil vom 25.6.2015, VII ZR 220/14, Abruf-Nr. 178336 unter www.iww.de.

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Aktuelle Gesetzgebung: Bausicherheit: Paternosterverbot wird entschärft

| Der Bundesrat hat einer Änderung der Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt, die das „Paternoster-Verbot“ entschärft. |

Der Beschluss geht nun zur Veröffentlichung an die Bundesregierung, er soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach der am 1.6.2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung durften Paternoster nur noch von Beschäftigten benutzt werden, die vom Arbeitgeber eine Einweisung erhalten haben. Damit war die Benutzung der Aufzüge in öffentlichen Gebäuden für viele Bürgerinnen und Bürger verboten.

Diese Nutzungseinschränkung ist in der Öffentlichkeit auf erhebliche Kritik gestoßen. Um die Nutzung der Fahrstühle künftig auch anderen Personen wieder zu ermöglichen, sind die Betreiber nunmehr verpflichtet, durch zusätzliche Maßnahmen ein sicheres Benutzen zu gewährleisten. Zum Beispiel sollen die Nutzer über mögliche Gefahren und sicherheitsgerechtes Verhalten aufgeklärt werden.

Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt

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Erbrecht


Erbrecht: Kein Erbanspruch des Ehegatten trotz Rücknahme des Ehescheidungsantrags

| Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, hat dies weitreichende Folgen für das Erbrecht. |

Das erfuhr eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Sie hatte bei Gericht die Scheidung eingereicht. Ihr Mann hatte der Scheidung zunächst zugestimmt. Dann hatten sich die beiden wieder versöhnt. Kurz bevor die Frau die Scheidung bei Gericht zurücknahm, verstarb der Mann. Das Nachlassgericht weigerte sich, der Frau einen Erbschein auszustellen.

Zu Recht, entschied das OLG. Die Frau sei vom Erbrecht ausgeschlossen. Das folge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach sei das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und – als eine der beiden genannten Alternativen – der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt hatte. Der gesetzliche Erbrechtausschlussgrund erfordere also zweierlei.Zum einen muss bei Gericht ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig sein. Zum anderen muss dieser Antrag zur Zeit des Erbfalls begründet gewesen sein. Wird die Rücknahme des Scheidungsantrags erst nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt, ist das zu spät. Das ändert dann nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.

Quelle | OLG Naumburg, Beschluss vom 30.3.2015, 2 Wx 55/14, Abruf-Nr. 145155 unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG


Mängelbeseitigung: Vermieter darf beschädigten Teppichboden nicht gegen Laminat auswechseln

| Der Vermieter einer Wohnung darf im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht einen mitvermieteten Teppichboden nicht ohne Weiteres gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vermieter möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherstellen müsse, wenn er einen Mangel beseitige. Bringe er Laminatboden statt Teppichboden ein, weiche dies erheblich vom bisherigen Zustand ab. Jedenfalls würde im entschiedenen Fall das Interesse der Mieterin am Behalten des Teppichbodens das Interesse der Vermieterin am Verlegen von Laminat überwiegen.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 1.7.2015, 13 S 154/14, Abruf-Nr. 144902 unter 
www.iww.de.

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Mietmangel: Mieter kann selbst zu steuernde Heizungsmöglichkeit verlangen

| Ist zuvor nichts anderes vereinbart worden, muss in der Mietwohnung eine Heizungsmöglichkeit vorhanden sein, die der Mieter allein und selbst steuern kann.|

Diese Klarstellung traf das Amtgericht Dortmund im Fall einer Frau, die eine Wohnung angemietet hatte. Im Mietvertrag war u.a. geregelt, dass in der Zeit der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres die Sammelheizung so in Betrieb zu halten sei, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Nach dem Einzug stellte die Mieterin fest, dass die Heizkörper in ihrer Wohnung über die Therme der Nachbarwohnung versorgt wurden. Folge war, dass die Heizungen nur warm wurden, solange die Nachbarin ihre Therme auch eingeschaltet hatte.

Das hielt auch das Gericht für unzumutbar. Es verurteilte den Vermieter, der Mieterin eine selbst zu steuernde Heizung zur Verfügung zu stellen und deren grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit zu garantieren. Insoweit handele es sich schlicht und ergreifend um das, was der Vermieter im Mietvertrag als selbstverständliche Standardleistung versprochen habe – nämlich eine funktionsfähige Heizung und entsprechende Messeinrichtungen. Notwendiger Inhalt eines Mietvertrags im nördlichen Mitteleuropa sei, dass jeder Mieter in der klar definierten Messperiode seine Räume nach eigener Entscheidung beheizen könne und insoweit nicht auf die Mitwirkung eines Wohnungsnachbarn angewiesen sei.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.6.2014, 413 C 10946/13, Abruf-Nr. 145156 unter www.iww.de.

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Pachtverhältnis: Erpresserischer Pächter muss Schadenersatz leisten

| Erklärt der Pächter gegenüber dem Verpächter, er werde die Pachtsache nach wirksamer fristloser Kündigung nur räumen und herausgeben, wenn der Verpächter im Gegenzug eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach er auf sämtliche offene Pachtzinsforderungen verzichtet und sich verpflichtet, die Kaution und die seinerzeit gezahlte Maklercourtage zu erstatten, ist dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Gestalt einer Erpressung. |

Diese deutlichen Worte sprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Die Richter machten dabei deutlich, dass der Pächter hierfür dem Verpächter auf Schadenersatz hafte.

Im Übrigen könne der Verpächter die aufgrund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, hat nämlich für ihn eine Zwangslage geschaffen.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.6.2015, 2 U 201/14, Abruf-Nr. 144900 unter www.iww.de.

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WEG: Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

| Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann verlangen, dass eine als „Laden“ ausgewiesene Teileigentumseinheit nachts nicht als Gaststätte genutzt wird. |

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Wohnungseigentümergemeinschaft recht. Diese war nicht damit einverstanden, dass eine als „Laden“ ausgewiesene Teileigentumseinheit nachts als Gaststätte genutzt wurde. Die Eigentümerin hatte ihre Einheit an ihren Neffen vermietet. Der betrieb darin eine Gaststätte. Diese ist nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet.

In einer Eigentümerversammlung im Mai 2011 hat die Eigentümergemeinschaft einen inzwischen bestandskräftigen Beschluss gefasst. Dieser sieht vor, dass „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen“. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung beauftragt und bevollmächtigt, diesen Beschluss auch gerichtlich durchzusetzen. Die Klage, mit der erreicht werden soll, dass die Beklagte die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts betreiben und offenhalten darf, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos gewesen.

Auf die Revision der Eigentümergemeinschaft hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH die Beklagte nunmehr dem Antrag entsprechend verurteilt.

Die Richter haben ihre Entscheidung damit begründet, dass der Einwand der Teileigentümerin nicht greift. Diese hatte sich auf eine unzulässige Rechtsausübung berufen. Nach ihrer Ansicht sei der Anspruch verwirkt. Das war dem BGH nicht ausreichend. Es sei nämlich nicht entscheidungserheblich, ob ein Unterlassungsanspruch verwirkt sei. Daher komme es nicht darauf an, ob der Gaststättenbetrieb jahrzehntelang zu bestimmten Uhrzeiten geduldet worden sei. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, könne die Teileigentümerin nicht so gestellt werden, als diente ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte.

Ist ein Unterlassungsanspruch wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit verwirkt, schützt dies den Eigentümer nämlich nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss. Es begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Um neue und qualitativ eigenständige Störungen geht es hier, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden ist.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Diene eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als Laden, dürfe sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden. Allerdings könne eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend sei dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Davon könne hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnanlage der Parteien im Saarland belegen ist und Läden dort – anders als Gaststätten – zur Nachtzeit geschlossen sein müssen.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.7.2015, V ZR 169/14, Abruf-Nr. 145157 unter www.iww.de.

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Lärm: Mietminderung: Umweltgeräusche sind hinzunehmen

| Ein Mieter muss Umweltgeräusche hinnehmen, solange sie unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerte liegen. |

Das stellte das Amtsgericht Hannover klar. Unter die Umweltgeräusche fallen nach Ansicht des Gerichts u.a. Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr. Es zählen aber auch durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche dazu, wie Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Geräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz sowie die Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Ein Anspruch auf Mietminderung ergebe sich daher erst, wenn der DIN-Wert überschritten werde.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 1.10.1014, 412 C 8478/13, Abruf-Nr. 144724 
unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Immobilienrecht: Wohnungskauf: Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen verschwiegenem Mangel

| Hat der Verkäufer einer Wohnung arglistig einen Mangel verschwiegen, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, auf Ersatz von Aufwendungen und auf Schadenersatz. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte eine Frau, die vom Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft hatte. Den Kaufpreis hatte sie teilweise über ein Darlehen finanziert. Im Kaufvertrag hatten die Parteien die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Dieser hatte versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien.

Nach dem Einzug stellte sich heraus, dass von einer unter der Wohnung im Erdgeschoss gelegenen Seniorentagesstätte erhebliche Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Hierüber hatte sich der Verkäufer bereits bei der Hausverwaltung beschwert, als er selber noch in der Wohnung wohnte. Die Käuferin erklärte wegen der verschwiegenen Lärmbelästigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte vom Beklagten u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz von Aufwendungen für Notar, Makler, Grunderwerbsteuer etc. sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch den weiteren Schaden aus dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Darlehen zu tragen hat.

Die Lärmbelästigung sei unerträglich und auf eine nicht ausreichende Lärmdämmung im Anbau der Wohnung zurückzuführen. Man höre Gespräche, Singen und auch die Klingel aus der unter der Wohnung befindlichen Seniorentagesstätte. Diesen Mangel habe der Verkäufer arglistig verschwiegen. Auf die Frage der Käuferin nach Lärmbelästigungen habe er nur auf ein gelegentliches Türschlagen verwiesen. Der beklagte Verkäufer verwies auf die bekannte gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und die damit einhergehenden üblichen Lärmeinwirkungen. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels leugnete er. Zwar hätte es diesbezüglich Beschwerden bei der Hausverwaltung gegeben, jedoch sei der Mangel dann beseitigt worden.

Das Gericht hat u.a. ein Gutachten zum baulichen Zustand der Wohnung eingeholt und diese auch selbst in Augenschein genommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die maßgeblichen Schalldämmwerte der Wohnung deutlich unterschritten waren. Daher lagen die Störungen in einem nicht mehr zumutbaren Bereich. Um diesen Mangel zu beheben, müsste die gesamte Fassade neu konstruiert werden. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Mangel auch schon bei Übergabe der Wohnung vorgelegen habe. Dies folge aus der baulichen Ursache des Mangels. Zudem sprächen hierfür die früheren Beschwerden des Beklagten gegenüber der Hausverwaltung. Er habe auch noch nach kleineren Umbaumaßnahmen gegenüber der Hausverwaltung erklärt, dass er sich wegen der Lärmbelästigung überlegen müsse, die Wohnung wieder aufzugeben. Aufgrund des letztgenannten Umstands ging das Gericht auch davon aus, dass der Beklagte den Sachmangel beim Verkauf der Wohnung arglistig verschwiegen habe.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen (gegen Rücknahme der Eigentumswohnung) und die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten. Weiter muss der Verkäufer der Klägerin auch den Schaden aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehen ersetzen. Schließlich muss er auch deren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten tragen.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, 23 O 358/13, Abruf-Nr. 145159 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Haftung, wenn Makler trotz erheblicher Vorerkrankungen zum Abschluss rät

| Eine Versicherungsmakler-GmbH muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen und haftet einem Kunden auf Schadenersatz, wenn der Geschäftsführer seine Sachwalterpflichten verletzt, und der Versicherer den Versicherungsvertrag deswegen anfechten kann. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klargestellt. Der Versicherungsmakler hatte dem Kunden zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geraten. Der Kunde hatte mehrfach Bedenken geäußert wegen seiner teils erheblichen Vorerkrankungen wie Herzkatheteruntersuchung, Koronarangiographie, LWS-Beschwerden und Rückenschmerzen. Im Beratungsgespräch brachte der Makler Formulare mit, in denen die wesentlichen Gesundheitsfragen bereits mit „nein“ angekreuzt waren. Diese Pflichtverletzung des Maklers bewirkte, dass der Versicherer den Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag anfechten konnte. Der Schaden des Kunden besteht in den aufgewendeten Prämien, die der Versicherer behalten darf. Den Kunden trifft kein Mitverschulden, weil er den Antrag noch unausgefüllt unterzeichnet hat. Denn er kann sich darauf verlassen, dass der Makler als sein Sachwalter den Vertragsschluss sorgfältig bearbeitet und erledigt. Die Versicherungsmakler-GmbH musste dem Kunden gegenüber daher für die gezahlten Prämien haften.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 30.4.2015, 10 U 35/15, Abruf-Nr. 144703 unter www.iww.de.

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Berufskrankheiten-Verordnung: Vier neue Berufskrankheiten

| Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) enthält Krankheitsbilder, die durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht sind (z.B. Chemikalien oder einseitige körperliche Belastungen). Die Anlage 1 der BKV enthält derzeit 77 anerkannte Berufskrankheiten. Zum 1.1.15 sind die vier folgenden Berufskrankheiten neu aufgenommen worden: |

  • Bestimmte Formen des „weißen Hautkrebses“ (Plattenepithelkarzinome) bzw. Vorstufen der Erkrankung (multiple aktinische Keratosen der Haut) infolge Sonneneinstrahlung (BK 5103),
  • Carpaltunnel-Syndrom (BK 2113), Druckschädigung eines Nerves im Unterarm durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen,
  • Hypothenar-Hammer- und Thenar-Hammer-Syndrom (BK 2114), Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung,
  • Larynxkarzinom (Kehlkopfkrebs) infolge intensiver und mehrjähriger Aussetzung von Schwefelsäuredämpfen (BK 1319).

HINWEIS | Arbeitgeber oder Ärzte müssen den Verdacht auf eine Berufskrankheit bei einem Arbeitnehmer dem Unfallversicherungsträger melden (Verdachtsanzeige). Seit 2010 werden aktuelle Hinweise für die Berufskrankheitenanzeige von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben (www.dguv.de/de/Versicherung/Berufskrankheiten).

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Verkehrsrecht


Schadenersatz: Alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger kann Schadenersatzansprüche verlieren

| Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, indem er beim Versuch sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurücktreten lassen und Schadenersatzansprüche des Fußgängers ausschließen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen im Ergebnis bestätigt. Der 48 Jahre alte Kläger geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarkts zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers. Dabei erlitt er schwerste Verletzungen. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kläger von dem Fahrer und der Kfz-Versicherung Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR verlangt.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Den Unfall habe er, so die Richter, im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber sei ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Er sei sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzugs zugelaufen. Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt sei. Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Klägers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzugs seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trete die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurück.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.4.2015, 9 U 34/14, Abruf-Nr. 145160 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Unfallbedingte Reinigungskosten sind erstattungsfähig

| Wenn unfallbedingte Verschmutzungen zu beseitigen sind, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten dafür erstatten. |

So entschied es das Landgericht (LG) Lüneburg. Das LG wörtlich: „Die Reinigungskosten in Höhe von 25 EUR sind zu erstatten. Diese wurden von der Firma W. in Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass die Reparatur zu nicht zu vermeidenden Verschmutzungen führt, die am Schluss auch zu beseitigen sind.“

Quelle | LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015, 9 S 104/14, Abruf-Nr. 144311 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Ausfallschaden: Reparaturverzögerung bei fahrfähigem Kfz

| Wird ein unfallbeschädigtes, aber fahrfähiges und verkehrssicheres, also noch benutzbares Fahrzeug zur Reparatur gegeben und beginnt die Werkstatt erst mit einem Tag Verzögerung mit der Reparatur, geht das zulasten des Schädigers, wenn der Geschädigte darauf keinen Einfluss mehr hat. |

Das hat das Amtsgericht Duisburg im Fall eines Geschädigten entschieden. Der hatte das fahrfähige Fahrzeug in der Werkstatt abgegeben, weil der Gutachter dorthin kam. Die Reparatur begann aber erst mit einem Tag Verzögerung. Das fand das Gericht unbedenklich, weil das ein typischer Fall des Werkstattrisikos sei. Auch sei es vermutlich am Ende teurer, die Mietwagenleihe zu unterbrechen. Dann gelte nämlich der degressive Dreitage-Tarif nicht. Insgesamt betrug der Ausfall mit dem „verlorenen“ Tag vier Tage. Hätte der Geschädigte das Fahrzeug für den Leerlauftag wieder abgeholt, wären ein plus zwei Tage Mietwagen angefallen.

Quelle | Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 17.4.2015, 79 C 4395/14, Abruf-Nr. 144960 
unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Privatfahrzeug eines Unternehmers

| Wenn ein Unternehmer einen Unfall mit seinem Privatfahrzeug hat, hat er Anspruch auf die Bruttobeträge. |

Das ist eine Selbstverständlichkeit, muss aber immer wieder von den Gerichten, wie jüngst vom Amtsgericht Schwarzenbek bestätigt werden.

HINWEIS | Zur Ehrenrettung der Versicherer sei eingeräumt, dass der Fehler oft schon bei der Schadenmeldung beginnt. Wer beim Vorsteuerabzug „ja“ ankreuzt, wird Mühe haben, das mit Hinweis darauf, dass das Privatfahrzeug betroffen ist, wieder zu korrigieren. Da ist also ausreichende Sorgfalt anzuraten, besser noch anwaltliche Hilfe.

Quelle | Amtsgericht Schwarzenbek, Urteil vom 4.5.2015, 2 C 403/14, Abruf-Nr. 144958 unter www.iww.de.

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Fahrerlaubnisrecht: MPU kann bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung schneller angeordnet werden

| Bei einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann die medizinisch-psychologische Untersuchung schneller angeordnet werden. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße im Fall eines Mannes hin, der sich in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Motorrad), CE (LKW und PKW mit Anhänger), D und DE (Personenbeförderung) gewandt hatte. Das VG hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben.

Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen mit der Frage befasst, inwieweit eine Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, neben dem bekannten Führerschein-Punktesystem (früher Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister) weitere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. wie im hier entschiedenen Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.

Das Gericht hat entschieden, dass bei der Prüfung „besonderer“ Fahrerlaubnisklassen, wie hier der Klassen D und DE, gesteigerte Anforderungen an den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis zu stellen sind. Die Anforderungen an die besondere Verantwortung dieser Personen im öffentlichen Straßenverkehr erlauben es schon unter geringeren Voraussetzungen als bei „regulären“ Fahrerlaubnissen, neben dem Fahrerlaubnis-Punktesystem weitere Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen. Danach durfte im vorliegenden Fall wegen vier eingetragener Verkehrsverstöße innerhalb von rund vier Jahren und vier Monaten mit teils erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nach Auffassung der Richter eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert werden. Nachdem ein positives Gutachten nicht vorgelegt wurde, war die Behörde berechtigt, die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE zu entziehen.

In Bezug auf die „regulären“ Fahrerlaubnisklassen, also den Motorrad-, Auto- und LKW-Führerschein Klassen A und CE (der die Klasse B einschließt), hat das Gericht dagegen im Beschluss ausgeführt: Der Umstand, dass der Antragsteller auch im Bereich der Personenbeförderung und zudem als Fahrlehrer tätig ist, dürfe bezüglich der Fahreignung für die „regulären“ Fahrerlaubnisklassen nicht zulasten des Antragstellers bewertet werden. Hier seien grundsätzlich das vom Gesetz vorgesehene Punktesystem und die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden. Danach sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei den vom Antragsteller verwirklichten vier Verkehrsverstößen noch nicht vorgeschrieben. Seine Fahrerlaubnis der Klassen A und CE darf der Betroffene deshalb vorläufig behalten.

Quelle | VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 25.6.2015, 1 L 407/15.NW, Abruf-Nr. 151161 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Beilackierung ist gemäß Gutachten erstattungsfähig

| Wenn der Sachverständige in seinem Schadengutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat, gehören die Kosten dafür zum – auch fiktiv abgerechneten – Schadenersatz. |

Das hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt klargestellt. Das Gericht folgte dabei den technischen Erläuterungen des Sachverständigen. Letztlich kommt es darauf aber jedenfalls bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gar nicht an, weil der Geschädigte den Auftrag „reparieren, wie im Gutachten vorgesehen“ geben darf.

Quelle | AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 1.7.2015, 4 C 1052/14, Abruf-Nr. 145025 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Arbeitnehmer: Arbeitsplatzwechsel: Kosten für die Abschiedsfeier können Werbungskosten sein

| Veranstaltet ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine Abschiedsfeier, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Wie das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt, kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. |

Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels an eine Fachhochschule lud ein leitender Angestellter Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Restaurant mit Übernachtungsmöglichkeit ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Arbeitnehmers. Die Kosten (rund 5.000 EUR) für die Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich um eine private Feier gehandelt habe – jedoch zu Unrecht, wie das FG Münster entschied.

Insbesondere folgende Punkte sprachen für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen:

  • Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers. Private Freunde oder Angehörige waren nicht eingeladen. Ferner war die überwiegende Zahl der Gäste ohne Partner eingeladen.
  • Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden.
  • Die Höhe der Kosten wertete das Finanzgericht bei einem Bruttolohn von 240.000 EUR als „durchschnittlich“. Sie sprachen nicht gegen eine berufliche Veranlassung.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12 E, Abruf-Nr. 144919 unter www.iww.de.

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Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuer: Die Ersatzbemessungsgrundlage ist verfassungswidrig

| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig. |

Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie
  • bei Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an Gesellschaften.

Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.

Hinweis | Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, Abruf-Nr. 145099 und 145100 unter www.iww.de.

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Kapitalanleger: Riester-Zulagen für Beamte: Mittelbare Zulageberechtigung als Rettungsanker

| Beamte erhalten regelmäßig keine Riester-Zulagen, wenn sie es versäumt haben, der Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist einzuwilligen. Hier gibt es aber einen Ausweg: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Beamte nämlich über seinen Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein. |

In dem betreffenden Fall hatte eine Beamtin in 2002 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung für die Beitragsjahre hatte sie erst in 2010 erteilt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) lehnte die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre ab, da die Einwilligung nicht fristgerecht erteilt worden sei.

Unmittelbare Zulageberechtigung scheidet hier aus

Der BFH entschied zunächst, dass die Beamtin nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Die Zulagebegünstigung von Besoldungsempfängern setzt nämlich eine Einverständniserklärung gegenüber der Besoldungsstelle voraus, dass diese der zentralen Stelle jährlich die für die Gewährung der Zulage erforderlichen Daten mitteilen darf. Diese Einwilligung muss spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Beitragsjahr folgt, erfolgen. Diese Frist wurde im Streitfall jedoch nicht eingehalten.

Mittelbare Zulageberechtigung möglich

Allerdings kann in einem solchen Fall eine mittelbare Zulageberechtigung bestehen. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen der steuerlichen Zusammenveranlagung vor und ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Der BFH verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, die nun die Frage klären muss, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulageberechtigung gegeben sind.

Quelle | BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/14, Abruf-Nr. 178145 unter www.iww.de.

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Arbeitnehmer: Diktatkassetten sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

| Ein auf der Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln nicht ordnungsgemäß. |

Ein Arbeitnehmer führte für seinen Firmenwagen ein Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts. Dabei ging er wie folgt vor: Er diktierte zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den km-Stand. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse (z.B. Staus oder Umleitungen) und am Ende wiederum den km-Stand. Die Ansagen auf dem Band wurden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter wurden aufbewahrt und am Jahresende gebunden. Auch die Bänder wurden aufbewahrt. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung – zu Recht, so das FG Köln.

Das Fahrtenbuch sind die einzelnen Kassetten und nicht die Excel-Tabellen. Diese erfüllen die Anforderungen an ein Fahrtenbuch bereits deshalb nicht, weil sie das ganze Jahr über als lose Blätter gesammelt und erst am Jahresende gebunden wurden. Zudem sind sie jederzeit änderbar. Die Kassetten stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, da es die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist. Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden. Ferner ist nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar, ob die Kassetten vollständig in die Listen übernommen wurden. Nach Ansicht des FG Köln ist ein mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die elektronische Aufzeichnung unmittelbar ausgedruckt wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.6.2015, 10 K 33/15, Abruf-Nr. 145094 unter www.iww.de.

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Kapitalanleger: Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden. |

Zum Hintergrund | Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.2016.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 27.7.2015.

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Alle Steuerzahler: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Es kommt auf die Meldeadresse des Kindes an

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für ein in ihrem Haushalt gemeldetes Kind auch dann, wenn es in einer eigenen Wohnung lebt. |

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Daraus leitet der BFH eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ab.

Hinweis | Aktuell wurde der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR p.a. erhöht. Zusätzlich wurde eine neue Kinderkomponente eingeführt. Hierdurch erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr.

Quelle | BFH, Urteil vom 5.2.2015, III R 9/13, Abruf-Nr. 177863 unter www.iww.de; Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 2015, 1202.

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Wirtschaftsrecht


Umsatzsteuerzahler: Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich zur sogenannten 10-Tages-Fiktion bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geäußert und dabei u.a. klargestellt, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen müssen. |

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum bis zu zehn Tagen.Diese Sonderregelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies bedeutet: Die Umsatzsteuer-Zahlung ist nicht im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis | Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015, akt. Kurzinfo ESt 9/2014.

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfung: Der Zeitreihenvergleich ist nur mit Einschränkungen zulässig

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Möglichkeiten eingeschränkt, mittels des Zeitreihenvergleichs Gewinne hinzuzuschätzen. Denn der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten. |

Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a. weil die Programmierprotokolle der Registrierkasse nicht vorgelegt wurden, die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert waren und die Warenendbestände zum Ende der Streitjahre nicht durch Inventuren, sondern durch Schätzung ermittelt wurden.

Der Prüfer erhöhte die Erlöse um Hinzuschätzungen, für deren Höhe er sich auf einen Zeitreihenvergleich stützte. Dabei ermittelte er wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den höchsten Mittelwert wendete er für das gesamte Jahr auf den erklärten Wareneinsatz an.

Bundesfinanzhof konkretisiert die Anwendungsvoraussetzungen

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der BFH der Revision des Steuerpflichtigen statt. Zwar hat das Finanzamt wegen der Mängel in der Buchführung eine Schätzungsbefugnis. Da der Zeitreihenvergleich jedoch Besonderheiten aufweist, ist diese Schätzungsmethode nur unter folgenden Einschränkungen zulässig:

  • Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • Auch wenn andere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits wegen anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

Formeller Mangel bei fehlenden Unterlagen

Wird ein programmierbares Kassensystem eingesetzt, liegt ein formeller Mangel der Buchführung bereits dann vor, wenn die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen) fehlen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass dieser Mangel das gleiche Gewicht hat wie fehlende Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. fehlende Tagesprotokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse. Dieser Mangel berechtigt daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung.

Quelle | BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, Abruf-Nr. 178301 unter www.iww.de.

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Aktuelle Gesetzgebung: Das Bürokratieentlastungsgesetz im Überblick

| Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Unternehmen werden stärker von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung befreit. Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse wurde von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Hinweis | Die neuen Grenzen gelten erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Übergangsregelungen stellen jedoch sicher, dass Steuerpflichtige vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Existenzgründer werden durch die Einführung bzw. Anhebung von Schwellenwerten später in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Die Änderungen treten am 1.1.2016 in Kraft.

Änderungen im Einkommensteuerrecht:

  • Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde um 6 EUR auf 68 EUR erhöht.
  • Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wurde vereinfacht. Insbesondere kann ein Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten.
  • Zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen müssen ihre Gesellschafter bzw. Kunden nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht besteht.

Hinweis | Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Vereinfachungen beim Faktorverfahren sind jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Bundesfinanzministerium wird den VZ bekannt geben.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400.

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Vereinsrecht: Anfechtungsrecht ist regelmäßig nach vier Monaten verwirkt

| Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen innerhalb von vier Monaten angefochten werden. Danach ist das Anfechtungsrecht verwirkt. |

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Göttingen die Klage des Mitglieds eines Lohnsteuerhilfevereins abgelehnt, das die Einladung zur Mitgliederversammlung für nicht ordnungsgemäß gehalten und die Beschlüsse angefochten hatte. Aus der Treuepflicht des Mitglieds ergibt sich, dass die Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erhoben werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 2.4.2004, 1 U 415/07) hat dem Mitglied eine Frist von maximal vier Monaten eingeräumt. Diesem Anfechtungszeitraum ist nach Ansicht des Amtsgerichts zuzustimmen.

Hinweis | Eine Anfechtung muss sich zudem immer auf einen konkreten Einzelbeschluss beziehen. Es ist unzulässig, pauschal alle Beschlüsse einer Mitgliederversammlung anzufechten.

Quelle | Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 30.4.2015, 27 C 69/14, Abruf-Nr. 144633 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2015

| Im Monat September 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2015 am 28.9.2015.

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Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt – 0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozenz

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

01.01.2003 bis 30.06.2003

1,97 Prozent

01.07.2002 bis 31.12.2002

2,47 Prozent

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