Mandantenbrief Recht Februar 2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2015:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Mobbing: Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

| Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mannes, der gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 EUR geltend macht. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.

Die Vorinstanz hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheide nach Ansicht des BAG hier aus. Ein bloßes Zuwarten sei nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründe nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestehe. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfe nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten aufseiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung dürfe in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen werde. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist.

Quelle | BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 838/13, Abruf-Nr. 143657 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Arbeitsvertragsrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung zur Beendigung alternierender Telearbeit

| Eine Vertragsklausel in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, die die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass bei der Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. |

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer überregional tätigen Bank als Firmenkundenbetreuer tätig war. Er hatte mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2005 alternierende Telearbeit vereinbart. Nach dieser Vereinbarung war er zu mindestens 40 Prozent an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Die betriebliche Arbeitsstätte war die Niederlassung des Arbeitgebers, die je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag. In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Nachdem die Parteien im Herbst 2013 erfolglos über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hatten, kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung der Telearbeit. Dabei beteiligte er den Betriebsrat nicht.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam. Diese sei nur erfolgt, weil er sich nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen habe. Der Arbeitgeber meint, die Beendigung der Telearbeit sei nach der Vereinbarung wirksam. Er habe zudem eine Umstrukturierung des Vertriebs vorgenommen. Das neue Vertriebskonzept stehe der Telearbeit entgegen.

Das LAG hat der Klage ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit unwirksam sei. Die Richter haben daher den Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Sie begründeten ihre Entscheidung mit den folgenden Argumenten. Eine Abrede in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermögliche und nicht erkennen lasse, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sei unwirksam. Sie weiche von dem gesetzlichen Leitbild ab, wonach die Bestimmung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Es fehle zudem an der Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung alternierender Telearbeit stelle regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Dies gelte auch, wenn ein Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist, weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbringe. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit. Daher ändere sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2014, 12 Sa 505/14, Abruf-Nr. 172665 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Kündigungsrecht: Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

| Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Berufskraftfahrers hin. Dieser hatte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall verursacht. Dabei gab es Verletzte und größeren Sachschaden. Das Arbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten. Ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.

Dem ist das LAG nicht gefolgt. Die Richter verwiesen darauf, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann möglich sei, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen könne. Hieran fehle es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen könne bei einer bestehenden Therapiebereitschaft von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.8.2014, 7 Sa 852/14, Abruf-Nr. 143280 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Kurzarbeitergeld: Kein Kurzarbeitergeld für Notariatsmitarbeiter, wenn der Notar altersbedingt ausscheidet

| Notariatsmitarbeitern steht kein Kurzarbeitergeld zu, wenn das Amt des Notars mit Vollendung seines 70. Lebensjahres erlischt und in der Folge die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Notars- und Rechtsanwaltskanzlei reduziert wird. Die Auftragsschwankungen in der Kanzlei bis ein neuer Notar bestellt ist, stellen keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Kurzarbeitergelds dar. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigt. In dem betreffenden Fall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei (Klägerin) – bestehend aus einem Rechtsanwalt und einem ursprünglich sowohl als Notar als auch als Rechtsanwalt zugelassenen Kollegen – für einen Teil ihrer Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) Kurzarbeitergeld beantragt. Zuvor war das Notaramt des einen Rechtsanwalts mit Vollendung seines 70. Lebensjahres erloschen. Der andere Rechtsanwalt war ein weiteres Jahr als Notariatsverwalter bestellt. Für die Zeit danach reduzierte die Kanzlei die Arbeitszeit und dementsprechend auch das Arbeitsentgelt von vier Angestellten von 40 auf 32 Wochenstunden. Die Kanzlei macht geltend, die zum 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Änderungen der Zugangsvoraussetzungen zum Notariat (Umstellung von einem Punktesystem auf eine abzulegende Notariatsfachprüfung) seien als außerökonomische Rahmenbedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu qualifizieren. Nach dem altersbedingten Verlust des Notaramts könne aufgrund der neuen Gesetzeslage das Notariat nicht nahtlos besetzt werden, der Umsatzrückgang betrage 20 Prozent.

Der 7. Senat des LSG hat die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Zahlung von Kurzarbeitergeld abzulehnen, bestätigt. Zwar stelle das Erlöschen des Notariatsamts mit Vollendung des 70. Lebensjahres eine äußere Ursache i.S.d. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. dar, die Einfluss auf den Betrieb der Kanzlei habe. Dies beruhe jedoch nicht auf einer gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Die bestehende Rechtslage und die damit zusammenhängenden außerökonomischen Rahmenbedingungen hätten seit zwei Jahrzehnten festgestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der durch die Bundesnotarordnung (BNotO) eingeführte Altersgrenze bejaht. Aus demselben Grund liege nach Ansicht des Senats auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d SGB III a.F. vor. Zudem beruhe das Erlöschen des Notariats aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die alle Notare betreffe und keine Folge einer behördlichen Maßnahme im Einzelfall darstelle. Auch die geänderten Zulassungsvoraussetzungen würden für alle Notariatsbewerber gelten. Es liege auch kein vorübergehender Arbeitsausfall i.S.d. des SGB III a.F. vor, da das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Notarstelle nicht nur von der Note des Rechtsanwalts abgehangen habe, sondern auch von den Noten der Mitbewerber. Darüber hinaus sei der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar, da nach Angaben der Kanzlei ein Auftragsrückgang regelmäßig beim Erlöschen eines Notaramts eintrete.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen 21.10.14, L 7 AL 16/13, Abruf-Nr. 143656 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Baurecht





Haftungsrecht: Absicherungspflichten an einer Baustelle – Der Briefkasten am Abgrund

| Einem Bauunternehmer kann kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, wenn die von ihm geschaffene Gefahr gut erkennbar war und er den Geschädigten auch auf die Gefahr aufmerksam gemacht hatte. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Anwohners, der im ersten Obergeschoss eines Gebäudes wohnte. Der Zugang zur Wohnung war direkt über eine Treppe und einen brückenartigen Steg möglich. Im Rahmen von Bauarbeiten, die der beklagte Bauunternehmer durchführte, wurde dieser Steg abgerissen. Vor einer Wohnungstür des Klägers war ein Abgrund. Der Bauunternehmer wies den Anwohner an, seine Haustür während der Bauarbeiten nicht mehr zu benutzen. Der Zugang zur Wohnung erfolgte über das Erdgeschoss und eine Treppe im Inneren des Gebäudes. Die Baufirma verkeilte vor der Haustür des Klägers zwei Holzbretter in der Laibung. Der Anwohner öffnete trotz der Anweisung die Wohnungstür und stürzte in die Tiefe. Dabei wurde er schwer verletzt und zog sich eine Vielzahl von Brüchen zu.

Er gab an, dass er die Haustür geöffnet habe, um seinen Briefkasten zu leeren. Dieser Briefkasten sei trotz der Bauarbeiten beliefert worden. Die Postlieferungen seien über ein mit Flatterband abgesperrtes Flachdach erfolgt. Der Kläger meinte, da der Bauunternehmer die Postanlieferung nicht unterbunden und auch nicht für eine gebotene Absturzsicherung an der Wohnungstür gesorgt habe, sei er ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Er verlange zudem ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 25.000 EUR.

Der beklagte Bauunternehmer wies darauf hin, dass er vom Briefkasten keine Kenntnis gehabt habe. Er habe vielmehr dem Anwohner geraten, während der gesamten Dauer der Bauarbeiten die Wohnungstür abzusperren und den Schlüssel wegzulegen.

Das LG wies die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass die Unfallverhütungsvorschriften nicht zugunsten des Anwohners eingreifen würden. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen verhindern, dass Bauarbeiter an potenziellen Absturzstellen geschädigt werden. Der Anwohner wusste aber seit Beginn der Bauarbeiten, dass er seine Haustür nicht benutzen könne und diese verschlossen werden solle. Das Gericht ging davon aus, dass er der Gefahrenstelle hätte leicht fernbleiben können, indem er die Tür einfach nicht öffnet. Die Beweisaufnahme ergab auch nicht, dass der Bauunternehmer Kenntnis von der Postanlieferung hatte. Dieses Problem war ihm nicht bewusst. Das Gericht ging davon aus, dass es Sache des Anwohners gewesen wäre zu verlangen, den Briefkasten an eine ungefährliche Stelle ummontieren zu lassen. Er hätte für den Zeitraum der Bauarbeiten auch die Briefpost bei der Poststation abholen können.

Daher habe der Bauunternehmer die ihm auferlegten Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Dem Anwohner war bewusst, dass er den Bereich vor seiner Haustür nicht mehr betreten kann. Dieser Zustand war bereits eine Woche vor dem Unfall eingetreten. Ihm musste auch bewusst sein, welche Gefahr es für ihn bedeutet, wenn er seine Post aus dem Briefkasten nahm und dabei seinen Körper über den Abgrund neigen musste. Dass die beiden verkeilten Bretter auch keinen Schutz gegen einen Absturz bieten würden, war ebenfalls offensichtlich. Dennoch ist er diese Gefahr eingegangen. Entsprechend trug er die Verantwortung für seinen Sturz selbst.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 22.7.2014, 22 O 107/14, Abruf-Nr. 143564 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Nachtragsforderung: Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers bei Streit über Nachträge

| Streitigkeiten über Nachtragsforderungen berechtigen den Auftragnehmer zwar grundsätzlich nicht dazu, die weitere Leistung zu verweigern. Ausnahmsweise steht ihm aber ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu, wenn entweder die Leistungsaufnahme oder die Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ihn unzumutbar ist. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über eine Nachtragsforderung. Die Richter machten dabei deutlich, dass die Leistungsfortführung für den Auftragnehmer unzumutbar sei, wenn der Auftraggeber endgültig nicht dazu bereit sei, eine zusätzliche Leistung zu vergüten. Voraussetzung sei allerdings zudem, dass die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweiche. Das sei vorliegend der Fall gewesen.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2014, 6 U 245/14, Abruf-Nr. 143658 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Erbrecht





Erbrecht: Vorsicht beim Vermächtnis – Auslegung des Begriffs Sparguthaben

| Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung. |

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erblasserin, die u.a. wie folgt testiert hatte: „mein Sparguthaben bei der R-Bank F. Konto Nr. 251 … zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“. Bei dem Konto handelte es sich um ein Girokonto. Dennoch bezog sich das Vermächtnis nach Ansicht der Richter nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto Nr. 6251. Denn die Erblasserin verfügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken sollten. Die im Testament genannte Kontonummer war ihre persönliche Hauptkontonummer bei der R-Bank. Beim Festgeldkonto handelte es sich um ein weiteres „Unterkonto“. Dies ergab sich aus der der Kontonummer vorgestellten Zusatzziffer „6“. Deswegen setzte sich bei der Auslegung des Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

HINWEIS | Hat der Erblasser ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld, oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst i.d.R. auch auf diversen Bankkonten liegendes Geld. Wertpapierdepots dürften i.d.R. hierunter nicht fallen.

Quelle | OLG München, Urteil vom 14.5.14, 7 U 2983/13, Abruf-Nr. 142691 
unter www.iww.de.

Zum Anfang



Mietrecht & WEG





Mietgebrauch: Mehr als ein Hund gehört nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung

| Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Ehepaars, dass eine 2,5 Zimmer Wohnung angemietet hatte. Die Eheleute hielten in der Wohnung fünf sogenannte Taschen-Hunde. Der Vermieter forderte sie schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen. Die Eheleute lehnten das ab. Daraufhin erhob der Vermieter Klage. Er beantragte, dass die Eheleute verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu halten.

Der zuständige Richter am Amtsgericht gab dem Vermieter teilweise recht. Er verurteilte die Eheleute, dass sie nur einen Hund in der Wohnung halten dürfen. Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offengelassen. Die Eheleute konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Sie konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter bei Mietvertragsschluss mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war. Nach Ansicht des Gerichts entspreche die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 12.5.14, 424 C 28654/13, Abruf-Nr. 143484 unter www.iww.de.

Zum Anfang




WEG: Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums auch bei finanziellen Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer

| Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine der Wohnungen war wegen eines Feuchtigkeitsschadens unbewohnbar. Die Ursache lag in einem Baumangel im Gemeinschaftseigentum. Der Wohnungseigentümer wollte, dass die Kosten für die Sanierung der Wohnung von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile anteilig getragen werden. Die anderen Eigentümer sahen sich nicht in der Pflicht und verweigerten ihre Zustimmung. Durch die verzögerte Sanierung entstand ein zusätzlicher Schaden. Die Richter am BGH entschieden, dass die anderen Eigentümer die Renovierungskosten anteilig zu tragen hätten. Im Übrigen müssten sie auch den zusätzlich entstandenen Schaden übernehmen. Erleide nämlich ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, trifft die Verpflichtung zum Schadenersatz nicht die Eigentümergemeinschaft als solche. Vielmehr müssten diejenigen Wohnungseigentümer haften, die schuldhaft entweder untätig geblieben seien oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten hätten.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.10.2014, V ZR 9/14, Abruf-Nr. 143059 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Nebenkosten: Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

| Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 Prozent nach Verbrauch umzulegen sind. |

Diese grundsätzliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit einer Wohnungsbaugenossenschaft. Diese hatte der Beklagten eine Wohnung in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder) vermietet. Da das Haus im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 nur noch wenige Wohnungen belegt. Der erhebliche Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete.

Die Baugenossenschaft legte von den im Abrechnungsjahr 2011 angefallenen Warmwasserkosten 50 Prozent nach Wohnflächenanteilen um, 50 Prozent der Kosten berechnete sie nach dem Verbrauch. Von dem Gesamtverbrauch im Gebäude entfiel ca. ein Drittel auf die Beklagte. Daraus errechnete die Baugenossenschaft einen Verbrauchskostenanteil von 1.195,06 EUR. Hiervon stellte sie der Beklagten „aus Kulanz“ allerdings lediglich die Hälfte (597,53 EUR) in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich, Nachzahlungen zu erbringen. Die Baugenossenschaft habe die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstands im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche umlegen dürfen.

Der BGH hat entschieden, dass die Berechnung auf der Grundlage der Heizkostenverordnung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Auch bei hohen Leerständen bleibe es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung. Danach sind die Kosten zu mindestens 50 Prozent nach Verbrauch umzulegen.

Allerdings könne die strikte Anwendung der Vorgaben der Heizkostenverordnung bei hohen Leerständen in Einzelfällen zu derartigen Verwerfungen führen, dass eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist. Diesen Fällen könne mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Ob eine solche Anspruchskürzung geboten ist, um die beiderseitigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Im vorliegenden Fall konnte der BGH die Beurteilung selbst vornehmen, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen waren. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Baugenossenschaft bereits den für die Beklagte günstigsten Maßstab (50 Prozent) gewählt hat. Zudem hat sie von dem sich so ergebenden Betrag lediglich die Hälfte geltend gemacht. Daher habe sich für die knapp 50 qm große Wohnung der Beklagten für Heizung und Warmwasser ein zwar hoher, aber nicht völlig untragbar erscheinender Betrag von rund 1.450 EUR ergeben. Auf der anderen Seite habe auch die Wohngenossenschaft – ohne für die leer stehenden Wohnungen Mieteinnahmen zu erhalten – schon über den Wohnflächenanteil beträchtliche Kosten zu tragen. Sie müsse es ihrerseits ebenfalls hinnehmen, dass die angesichts des Leerstandes unwirtschaftliche Heizungsanlage erhebliche Mehrkosten verursacht. Insgesamt erscheine es daher nicht unangemessen, dass auch die Mieter einen nicht ganz unerheblichen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten zu tragen haben. Eine weitere Anspruchskürzung über den von der Baugenossenschaft bereits freiwillig abgezogenen Betrag hinaus sei nach Ansicht der Richter deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht geboten.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, Abruf-Nr. 174144 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Kündigungsrecht: Bei einer Geruchsbeeinträchtigung durch den Mieter ist eine ordentliche Kündigung möglich

| Wird der Hausfrieden durch eine von einem Mieter ausgehende erhebliche Geruchsbeeinträchtigung gestört, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. |

So entschied es das Amtsgericht Bonn im Fall eines 82-jährigen Mieters, der seit 50 Jahren in der Wohnung lebte. Weil sich mehrfach andere Hausbewohner über Geruchsbelästigungen aus seiner Wohnung beschwert hatten, hatte die Vermieterin ihn mehrfach erfolglos abgemahnt. Schließlich kündigte sie das Mitverhältnis wegen unerträglicher Geruchsimmissionen, die aus der Wohnung des Mieters kommen würden. Weil der Mieter aber die Wohnung nicht räumte, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor Gericht.

Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Räumung. Dieser habe schuldhaft seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Er habe mit dem penetranten Geruch aus seiner Wohnung den Hausfrieden massiv gestört. Ursache des Geruchs sei der ungepflegte Zustand der Wohnung. Trotz der Abmahnungen habe sich die Wohnung weiterhin in einem unhygienischen Zustand befunden. Es sei weiterhin ein für die übrigen Hausbewohner schwer erträglicher Geruch entwichen. Dieser sei über die üblichen hinzunehmenden Geruchsbildungen hinausgegangen. Damit habe der Mieter seine Pflicht verletzt, die Wohnung in hygienischem Zustand zu erhalten. Im vorliegenden Fall müsse aber nach Ansicht des Gerichts eine Räumungsfrist von einem Jahr eingehalten werden. Dabei sei insbesondere das Alter des Mieters sowie dessen erheblich eingeschränkte Beweglichkeit zu berücksichtigen.

Quelle | Amtsgericht Bonn, Urteil 2.10.2014, 201 C 334/13, Abruf-Nr. 143660 unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verbraucherrecht


Kfz-Versicherung: Folgen eines unberechtigten Mietwagenausflugs nach Italien

| Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der einen Porsche 997 Turbo Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten Autovermietung in München angemietet hatte. Er zahlte am gleichen Tag Miete für den PKW in Höhe von 1.300 EUR brutto sowie eine Kaution in Höhe von 5.000 EUR in bar. Im Mietpreis waren 1000 kostenlose Kilometer enthalten. Als Rückgabezeit war der 28.4.13, 18.00 Uhr vereinbart. Er fuhr mit dem PKW nach Österreich und Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag war lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt.

Über die GPS-Überwachung bemerkte die beklagte Autovermietung am Morgen des 28.4.13, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den PKW still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma schon fast in Mailand war, bemerkte die Autovermietung in München über das GPS, dass sich das Fahrzeug bewegte. Die beklagte Autovermietung ging nun davon aus, dass das Fahrzeug abtransportiert wird. Der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung machte sich daraufhin auf den Weg nach Mailand und befand sich bereits auf Höhe des Brenners, als der Kläger anrief. Der Kläger gab den PKW am 28.4.13 um 20.00 Uhr bei der Autovermietung zurück. Diese behielt einen Teil der Kaution für die bei ihr entstanden Unkosten ein. Es sind unter anderem Kosten für das Abschleppunternehmen und die Fahrt des Ehemanns der Inhaberin Richtung Italien entstanden. Der Kläger fordert mit der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3.363,80 EUR zurück. Die beklagte Autovermietung rechnet dagegen ihre Unkosten auf.

Die Richterin gab im Wesentlichen der Autovermietung recht und wies den Großteil der Klage ab. Der Kläger bekommt von der Kaution nur noch 54,55 EUR zurück. Das Gericht führte aus, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne Genehmigung nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung durfte aufgrund der GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Im Mietvertrag sei der Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadenersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung der beklagten Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-LKW nach Italien geschickt worden. Der Abschlepp-LKW sei erforderlich gewesen, da man auf diesen einen PKW auch ohne Schlüssel verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-LKW noch rollen können müssen. Die Autovermietung habe nicht wissen können, in welchem Zustand der PKW angetroffen werde.

Aus der Sicht des Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung eigenständig zusätzlich auf den Weg nach Italien machte, um vor Ort mit Hilfe des GPS-Treckers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug gehandelt habe, sodass der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig erscheine. Zudem habe sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass weder über die deutschen noch über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten gewesen sei.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 15.4.2014, 182 C 21134/13, Abruf-Nr. 143662 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Arztrecht: Patient muss seine Einwilligung zur Operation nur durch den Chefarzt hinreichend deutlich machen

| Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrags oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 64-jährigen Mannes entschieden. Dieser litt seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Er begab sich in ein Krankenhaus in Bielefeld. Dort vereinbarte er mit dem Chefarzt eine Behandlung. Operiert wurde er dann komplikationslos von dem Vertreter des Chefarztes. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Später verlangte der Mann vom Krankenhaus und den Ärzten ein Schmerzensgeld von 75.000 EUR. Er behauptete, die Operation sei nicht notwendig gewesen. Sie sei auch ohne ausreichende Aufklärung erfolgt. Zudem sei sie fehlerhaft durchgeführt worden, noch dazu ohne seine Zustimmung von dem Vertreter des Chefarztes.

Die Schadenersatzklage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter hörten einen medizinischen Sachverständigen an. Danach sei weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine Aufklärungspflichtverletzung festzustellen. Der chirurgische Eingriff sei nötig gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation sei der Mann nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hätten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

Schließlich liege auch kein Aufklärungsversäumnis vor. Ein Patient könne zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Mann im vorliegenden Fall in Bezug auf den Chefarzt allerdings nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht. Auch sei den vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen nicht zu entnehmen, dass der Mann nur vom Chefarzt operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem dessen Vertreter. Das könne man so verstehen, dass der Mann auch mit einer vom Vertreter ausgeführten Operation einverstanden gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Arztwahl sei der Mann schließlich am Tage vor der Operation rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2014, 26 U 30/13, Abruf-Nr. 143112 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Vertragsrecht: „Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion ist nicht unwirksam

| Ein im Wege einer Internetauktion abgeschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer eBay-Auktion. Dort hatte der Beklagte seinen Gebrauchtwagen zum Kauf angeboten. Dabei hatte er ein Mindestgebot von 1 EUR festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 EUR für den Pkw und setzte eine Preisobergrenze von 555,55 EUR. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender. Per E-Mail teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der ihm 4.200 EUR zahlen würde.

Der Kläger verlangt Schadenersatz. Er hält den Kaufvertrag zu 1 EUR für wirksam. Er macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 EUR. Das Landgericht hat ihm Schadenersatz in Höhe von 5.249 EUR zugesprochen.

Die Richter am BGH bestätigten nun diese Entscheidung. Der Kaufvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Umgekehrt habe der Veräußerer die Chance, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten könne, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 EUR verkauft worden ist, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten. Dieser sei das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen. Außerdem habe er dann durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirkliche.

Quelle | BGH, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14, Abruf-Nr. 143271 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Reiserecht: Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

| Bei einem verspäteten Flug muss sich der Reisende eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf eine Reisepreisminderung anrechnen lassen. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) Bonn im Fall eines Ehepaars, dass bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Eheleute jeweils 600 EUR wegen erheblicher Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung. Nun machen die Eheleute wegen der Flugverspätung gegen die Reiseveranstalterin aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch geltend. Diesen wollen sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung berechnet wissen.

Die Parteien streiten darüber, ob nach der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Eheleute meinen, eine Anrechnung komme nicht in Betracht. Bei der Minderung des Reisepreises handele es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung.

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat die Revision der Eheleute zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch i.S. der Fluggastrechteverordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für Beeinträchtigungen durch Mängel bei der Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, gewährt werde. Bei diesen Beeinträchtigungen könne es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.9.2014, X ZR 126/13, Abruf-Nr. 173089 
unter www.iww.de.

Zum Anfang



Verkehrsrecht


OWi-Recht: Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit

| Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. |

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden. Betroffen war ein Autofahrer, der mit seinem Pkw in Burbach die B 54 befuhr. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

Die vom Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 4.9.2014, 1 RBs 125/14, Abruf-Nr. 143088 
unter www.iww.de.

Zum Anfang




OWI-Recht: Bremsscheibenkontrolle ist vor Fahrtantritt nicht erforderlich

| Ein Lkw-Fahrer ist nicht verpflichtet, vor dem Fahrtantritt eine Sichtkontrolle der Bremsscheiben vorzunehmen. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und sprach einen Lkw-Fahrer von einem entsprechenden Vorwurf frei. Die Richter machten deutlich, dass der Fahrer grundsätzlich für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Er müsse dies deshalb vor Beginn der Fahrt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren überprüfen. Hierzu gehöre auch, dass ein Lkw-Fahrer die Bremsanlage durch Bremsproben überprüfe. Habe er eine derartige Bremsprobe vor der Fahrt durchgeführt, habe er alles Notwendige unternommen. Die Prüfanforderungen würden überspannt, wenn von ihm verlangt werde, jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse zu unterziehen. Eine Ausnahme bestehe lediglich in den Fällen, in denen ein besonderer Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben vorliege. Unterlasse er dann die Kontrolle, könne ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, sodass der Lkw-Fahrer freizusprechen gewesen sei.

Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2014, 3 RBs 11/14, Abruf-Nr. 143664 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Standgeld: Kein Standgeld bei Sicherstellung des Unfallfahrzeugs für Polizei

| Ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug nach einem Unfall sicherstellt und verwahrt, hat nach Aufhebung der Sicherstellungsmaßnahme keinen Anspruch auf Standgeld gegenüber dem Fahrzeughalter. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass es schlichtweg an einer Anspruchsgrundlage fehle. Denn das Fahrzeug wurde nicht für den Halter verwahrt, sondern aufgrund einer ordnungsrechtlichen Maßnahme für die öffentliche Hand.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2014, I-1 U 86/13, Abruf-Nr. 143226 
unter www.iww.de.

Zum Anfang




Haftungsrecht: Stadt haftet für Pkw-Beschädigung bei unzureichender Baumkontrolle

| Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadenersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden. Dieser hatten seinen Pkw in einer Parkbucht abgestellt. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte den Pkw. Der Mann verlangte von der Stadt Schadenersatz in Höhe von ca. 4.700 EUR. Er meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe. Die Stadt hält die zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle für ausreichend.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter am OLG haben eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Stadt festgestellt und sie zum Schadenersatz verurteilt. Sie habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren müsse eine Stadt die Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien. Allerdings müssten diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der öffentlichen Hand auch zumutbar sein. In der Regel genüge eine regelmäßige Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung sei aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gebe. Vorliegend seien die Kontrollen nicht ausreichend gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die Linde habe einen ungünstigen Standort, weil sie an der Straßenecke besonders dem Wind ausgeliefert sei. Sie habe eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko sei. Hinzu komme, dass sie als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen sei. Die Linde weise eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und habe einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Sie hätte deswegen weitergehend als von der Stadt veranlasst kontrolliert werden müssen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014, 11 U 57/13, Abruf-Nr. 143663 unter www.iww.de.

Zum Anfang




Autokauf: Rückabwicklung des Verkaufs eines geerbten Kfz

| Der Verkäufer haftet nur auf Schadenersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das kann fehlen, wenn er das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Autokaufs. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass das Wissen des Erblassers dem Erben nach den erbrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht zugerechnet werden könne. Ihn treffe daher kein Verschulden, das zu einer Rückabwicklung wegen falscher Angaben im Kaufvertrag führen könne.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 5.6.2014, 5 U 408/14, Abruf-Nr. 143118 
unter www.iww.de.

Zum Anfang



Steuerrecht


Sonderausgaben: Verwaltung äußert sich zur Anerkennung von Aufwandsspenden

| Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur Anerkennung von Aufwandsspenden veröffentlicht, das ab dem 1.1.2015 anzuwenden ist. |

Hintergrund:Die Verwaltung geht bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat.

Hervorzuheben sind zwei Aspekte:

  • Ein Aufwendungsersatzanspruch kann auch bei einem rechtsgültigen Vorstandsbeschluss anerkannt werden, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich abgelehnt, da ein Anspruch nach der gesetzlichen Regelung entweder durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden sein muss.
  • Ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Nach Verwaltungsmeinung ist die Verzichtserklärung noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2014, IV C 4 – S 2223/07/0010 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143471; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2014, 6 K 9244/11

Zum Anfang




Aktuelle Gesetzgebung: „Jahressteuergesetz 2015“: Die wichtigsten einkommensteuerlichen Änderungen

| Damit war nicht unbedingt zu rechnen: Kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) trotz zuvor geäußerter Bedenken doch noch passieren lassen. Der folgende Überblick befasst sich mit wichtigen einkommensteuerlichen Änderungen. |

Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf

Mit einer neu eingefügten Regelung werden weitere Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, ab 1.1.2015 steuerfrei gestellt. Dies können sein:

  • Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (ohne betragliche Höchstgrenze).
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers (Höchstgrenze von 600 EUR im Kalenderjahr). Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handelt, die zum Beispiel durch einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.
  • Hinweis | Damit sind erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in einem eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt.

Erweiterung des Teilabzugsverbots

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Teilabzugsverbot (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) verschärft, wovon vor allem Betriebsaufspaltungen betroffen sind.

Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Die Kürzungsvorschrift gilt, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde.

Darüber hinaus ist das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.

PRAXISHINWEIS | Somit sind die Regelungen überholt, wonach das Teilabzugsverbot für substanzmindernde Aufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen) und für Substanzverluste (wie Teilwertabschreibung und Forderungsverzicht) nicht gilt.

Berufsausbildung: Neue Kriterien für die Erstausbildung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie | Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 EUR im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Sie bleiben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Um der problematischen Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun den Begriff der „Erstausbildung“ definiert. Nach der ab 2015 geltenden Regelung muss eine in Vollzeit (Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführte Erstausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber eine Berufsausbildung als Erstausbildung an, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden wurde, ohne dass die entsprechende Berufsausbildung zuvor durchlaufen worden ist.

Beachten Sie | Keine erste Berufsausbildung sind nach der Gesetzesbegründung z.B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob der Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug verfassungsgemäß ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Nicht zuletzt infolge der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier Klarheit zu schaffen.

Ab 2015 gilt ein Freibetrag von 110 EUR. Vorteil gegenüber der bisherigen 110 EUR-Freigrenze: Auch bei höheren Aufwendungen bleiben 110 EUR pro Arbeitnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei.

In die Berechnung werden allerdings alle Aufwendungen einbezogen – auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. für einen Eventmanager). Die geldwerten Vorteile, die auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung beim Empfänger.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417; BMF vom 19.12.2014: „Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2015?“; Berufsausbildungskosten: Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14

Zum Anfang




Arbeitnehmer: Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2015

| Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2015 veröffentlicht. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl557 heruntergeladen werden. |

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Quelle | BMF vom 27.11.2014: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“

Zum Anfang




Alle Steuerzahler: Ist die Einheitsbewertung beim Grundvermögen verfassungswidrig?

| Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 verfassungswidrig sind. |

Hintergrund

Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (sogenannter Hauptfeststellungszeitpunkt).

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt finden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Beachten Sie | Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den Bundesfinanzhof zur Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst Recht im Beitrittsgebiet.

Praxishinweise

In 2010 hatte der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage bis zum 1.1.2007 noch als verfassungsgemäß beurteilt. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Der aktuelle Vorlagebeschluss steht dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Sollte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit annehmen, ist es durchaus denkbar, dass dem Gesetzgeber für vergangene Zeiträume eine Nachbesserung ermöglicht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 22.10.2014, II R 16/13, anhängig beim BVerfG unter 1 BvL 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173438; BFH-Urteil vom 30.6.2010, II R 12/09, anhängig beim BVerfG unter 2 BvR 287/11.

Zum Anfang



Wirtschaftsrecht


Arbeitgeber: Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

| Seit dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat. |

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 22.12.2014

Zum Anfang




Aktuelle Gesetzgebung: Aktienrechtsnovelle 2014

| Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) beschlossen. Der von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf setzt mit der Neuregelung der Ausgabe von Inhaberaktien ein deutliches Zeichen für eine effektive Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche. |

Mit dem Änderungsgesetz wird bezweckt, die Beteiligungsstrukturen von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften transparenter zu machen. Dieser Schritt ist nach Angaben des Justizministeriums notwendig, damit die zuständigen Ermittlungsbehörden bei Geldwäschedelikten über eine brauchbare Spur zur Ermittlung der Identität der Aktionäre verfügen. Dies sei auch ein klares Signal zur noch besseren Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche. Mit der Neuregelung kommt die Regierung einer Forderung der Financial Action Task Force nach.

Bei der Financial Action Task Force (FATF) – einer zwischenstaatlichen Organisation mit dem Ziel der effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist – steht die deutsche Inhaberaktie bei nicht börsennotierten Unternehmen im Verdacht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begünstigen. Denn bisher ist es möglich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand verborgen bleiben und die Gesellschaft nicht weiß, wer ihre Aktionäre sind. Dieser Verdacht trifft börsennotierte Unternehmen nicht, da diese bereits der engmaschigen kapitalmarktrechtlichen Beteiligungspublizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen.

Als Lösung sieht der Gesetzentwurf vor, dass nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien zukünftig nur ausgeben dürfen, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird. Man nennt das „Immobilisierung“ der Inhaberaktie – Übertragungsvorgänge sind durch entsprechende Kontenbuchungen nachvollziehbar und die zuständigen Ermittlungsbehörden können über die Ermittlungsspur „Wertpapiersammelbank“ bei Geldwäschedelikten regelmäßig über die Verwahrkette die Identität der Aktionäre ermitteln. Das Wahlrecht der nicht börsennotierten Gesellschaft zwischen Namens- und Inhaberaktien bleibt dabei gewahrt.

Zudem bringt die Aktienrechtsnovelle 2014 lang erwartete Verbesserungen im Aktienrecht. Neben zahlreichen nicht unbedeutenden, aber eher technischen Änderungen und Klarstellungen, die der Praxis das Leben erleichtern sollen, seien u.a. genannt:

  • Der Gesetzentwurf ermöglicht es den Aktiengesellschaften, sog. umgekehrte Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Bislang sieht das Gesetz nur ein Wandlungsrecht der Anleihegläubiger vor. Künftig soll auch die Gesellschaft diese Möglichkeit haben. In der Krise erleichtert das den Unternehmen und insbesondere in Not geratenen Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital wesentlich.
  • Zudem soll die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden ermöglicht werden. Das erleichtert den Kreditinstituten die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben.

Quelle | Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz

Zum Anfang




Aktuelle Gesetzgebung: Entlastung kleiner Unternehmen bei der Rechnungslegung und neue Berichtspflichten im Rohstoffsektor

| Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Mit dem von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf, sollen kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden. Zudem sieht der Entwurf neue Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vor. |

Mit der Gesetzesänderung sollen kleinere Unternehmen von bestimmten übermäßigen Anforderungen im Handelsbilanzrecht entlastet werden. Gerade diese Unternehmen brauchen Freiräume für die Entwicklung ihres Kerngeschäfts und keine unnötigen bürokratischen Hürden. Deshalb sollen die neuen Spielräume bei der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie so weit wie möglich ausgeschöpft werden. Künftig sollen deutlich mehr Unternehmen als bisher Erleichterungen und Befreiungen von den Vorgaben der Rechnungslegung nutzen können. Dies soll insgesamt zu einer Entlastung der Wirtschaft um jährlich rund 87 Mio. Euro führen.

Für größere Unternehmen des Rohstoffsektors sollen neue Berichtspflichten eingeführt werden. Diese Unternehmen sollen künftig ihre Zahlungen an alle staatlichen Stellen weltweit offenlegen. Die Zahlungsberichte werden die Verantwortlichkeit der Rohstoffindustrie stärken und die Einnahmen insbesondere ressourcenreicher Entwicklungs- und Schwellenländer sichtbar machen. Die neuen Transparenzanforderungen sollen damit einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung leisten und eine gute Regierungsführung in diesen Ländern unterstützen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Ausweitung des Kreises der kleinen Kapitalgesellschaften durch erhebliche Anhebung der Schwellenwerte: Erhöhung der Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften um die maximal möglichen ca. 20 Prozent (nunmehr: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro). In Zukunft werden damit mehr Unternehmen bilanzielle Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können als heute. Gleichzeitig werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) leicht erhöht. Damit können künftig mehr Unternehmen als bisher die Erleichterungen für die jeweils kleinere Größenklasse nutzen.
  • Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert.
  • Entlastung von Kleinstgenossenschaften: Für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt 10 Beschäftigte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bestehenden Erleichterungen eingeführt.
  • Neue Berichtspflichten im Rohstoffsektor: Erstmalig werden große Unternehmen, die Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze oder Erze fördern, Steine oder Erden abbauen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, verpflichtet, jährlich über ihre wesentlichen Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten und die Berichte zu veröffentlichen. Erfasst werden alle Staaten, in denen große deutsche Kapitalgesellschaften selbst oder durch ihre Tochterunternehmen Rohstoffe gewinnen. Berichtspflichtig sind Kapitalgesellschaften, die „groß“ im bilanzrechtlichen Sinne sind (zwei von drei Schwellenwerten überschritten – Bilanzsumme 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse 40 Mio. Euro, 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt). Berichtspflichtig sind auch alle kapitalmarktorientierten (vor allem börsennotierten) Unternehmen. Die Berichte müssen erkennen lassen, welche Zahlungen das Unternehmen bzw. der Konzern an jede einzelne staatliche Stelle weltweit geleistet hat und auf welches Projekt und welchen Zahlungsgrund (z. B. Steuern oder Konzessionsgebühren) die Zahlung gestützt ist.

Quelle | Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz

Zum Anfang




Freiberufler und Gewerbetreibende: IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung

| Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. |

In dem Fall hatte ein Steuerpflichtiger zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin Mitgliedsbeiträge – und zwar zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin befand.

Das Verwaltungsgericht Berlin führte u.a. aus, dass die Kammerzugehörigkeit kraft Gesetz eintritt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedarf – und diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergibt sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukommt. Hieran ist die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfüllt, ist insoweit nicht relevant.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 12.12.2014, VG 4 K 122.14

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Abschließende Hinweise: Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2015

| Im Monat Februar 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 16.2.2015
  • Grundsteuerzahler: 16.2.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2015 am 25.2.2015.

Zum Anfang




Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 beträgt – 0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

01.01.2003 bis 30.06.2003

1,97 Prozent

01.07.2002 bis 31.12.2002

2,47 Prozent

01.01.2002 bis 30.06.2002

2,57 Prozent

01.09.2001 bis 31.12.2001

3,62 Prozent

Zum Anfang